Grundsätzlich haben Kinder einen Anspruch auf Unterhalt, unabhängig davon ob die Eltern zusammenleben, getrennt oder geschieden sind. Gerade nach einer Scheidung fangen allerdings die Differenzen um den Unterhalt an. Doch auch bei nicht verheirateten Paaren gibt es oft Streit um die Unterhaltspflicht, speziell um den Kindesunterhalt.
Die Düsseldorfer Tabelle, die als Richtlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts gilt, wurde letztmalig zum 01.01.2025 aktualisiert.
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Anhebung des Unterhalts 2025
Die Unterhaltssätze für minderjährige Kinder steigen 2025 mit durchschnittlich 0,53 Prozent nur sehr marginal, siehe auch nachfolgende Tabelle. Diese Änderung ergibt sich, da das sächliche Existenzminimum für Kinder von 6.602 Euro auf 6.648 Euro angehoben wurde. Die zum Jahreswechsel steigenden Unterhaltsbeträge wurden in der Siebsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 festgelegt und am 21.11.2024 im BGBl. veröffentlicht:
Beim Kindergeld hingegen gibt es keine Änderungen, da 2025 ursprünglich die Kindergrundsicherung eingeführt werden sollte, diese aber jetzt auf Eis liegt – eine Kindergegelderhöhung auf 255 Euro wird allerdings gerade diskutiert.
01.01.2025 | 01.01.2024 | |
1. Altersstufe | 482 € | 480 € |
2. Altersstufe | 554 € | 551 € |
3. Altersstufe | 649 € | 645 € |
Wann besteht überhaupt Anspruch auf Unterhalt?
Grundsätzlich haben minderjährige Kinder immer einen einen Anspruch auf Kindesunterhalt, sofern sie nicht mit beiden Elternteilen in einem Haushalt leben.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflichten aber bereits mit der Stellung von Kost und Logis, also dem sog. Naturalunterhalt. Im Gegenzug muss der andere Elternteil seinen Beitrag als Barunterhalt leisten, also den Unterhaltsanspruch des Kindes finanziell ausgleichen.
Grundlagen und Anspruch auf Unterhalt
Entscheidend dabei ist die Feststellung, ob überhaupt ein Anspruch auf Unterhalt besteht, was bei Kindern immer der Fall ist, wenn sich die Eltern trennen oder nicht zusammen leben. Neben der Bedürftigkeit auf Unterhalt setzt diese im gleichen Zuge die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Denn nur wer genügend Einkommen zur Verfügung hat, ist auch im Stande, tatsächlich Unterhalt zu leisten.
Kindesunterhalt – Unterhaltsanspruch von Kindern
Besonders das Thema Kindesunterhalt beschäftigt die Gerichte. Hierzu gibt es durchaus klare Regelungen, gerade bei Minderjährigen soll der Mindestunterhalt die Versorgung der Kinder gewährleisten – und basiert auf dem Prinzip der elterlichen Verantwortung. Zu unterscheiden gibt es prinzipiell beim Kindesunterhalt zwischen Minderjährigen, volljährigen privilegierten Kindern bis 21. Jahren sowie Volljährigen darüber hinaus, die sich in einer Ausbildung oder Studium befinden oder arbeitslos sind. Die Leitlinie hierzu findet sich in der Düsseldorfer Tabelle 2025, die von den Oberlandesgerichten mit ihren Tabellenbeträgen als Anhaltspunkt zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs für Kinder herangezogen wird.
Nutzen Sie unseren Unterhaltsrechner 2025, um den Unterhalt zu berechnen.
Kommt ein Elternteil dem Mindestunterhalt nicht nach, besteht die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen.
Wechselmodell (Paritätsmodell)
In Deutschland herrscht überwiegend das „Residenzmodell“ beim Unterhalt was bedeutet, dass ein Kind bei einem Elternteil lebt und mit Naturalunterhalt in Form von Kost und Logis versorgt wird. Das andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, erbringt seine Unterhaltspflichten in Form des Barunterhalts. Noch recht unbekannt und sehr wenig verbreitet ist das Wechselmodell, bei dem sich getrennte Eltern alle Rechte und Pflichten teilen und das Kind zu annähernd gleichen Teilen bei den Elternteilen lebt und versorgt wird. Weitere Informationen finden Sie in einem gesonderten Artikel zum Paritätsmodell unter „Wechselmodell„
Artikel aus dem unterhalt.net Blog
- Neue Düsseldorfer Tabelle 2025 – Kindesunterhalt steigt ab 01.01.2025
- Düsseldorfer Tabelle 2024 – Kindesunterhalt ab 01.01.2024
- Prozesskostenhilfe beantragen
- Halbwaisenrente – Anspruch, Bezug und Höhe
- Schwanger vom neuen Partner vor Scheidung
- Prozesskostenhilfe: Einkommensgrenze und Freibeträge
- Prozesskostenhilfe: Rückzahlung
- Kein Unterhaltsanspruch beim Zusammenziehen mit neuem Partner
Ehegattenunterhalt als nacheheliche Unterhaltspflicht
Finanzieller Ausgleich nach einer Trennung bzw. Scheidung, das ist Ziel des Ehegattenunterhalts. Aber die Gerichte nehmen die geschiedenen Ehegatten mit der Eigenverantwortung zunehmend in die Pflicht, mit dem Ziel, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Demzufolge werden es getrennte Ehepartner schwer haben, einen Unterhaltsanspruch durchzusetzen, sofern sie selbst in der Lage sind, für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Anders sieht es bei vorhandenen Kindern aus, die aufgrund ihres Alters noch die Betreuung benötigen. Hier kann man sich bis zum 3 Lebensjahr der Unterhaltspflicht im Form des Betreuungsunterhalts nicht entziehen.
Elternunterhalt
Wenn Kinder für Ihre Eltern aufkommen müssen
Durch den demografischen Wandel und die damit einhergehenden Änderungen in der Gesellschaft fördern zunehmend Altersarmut in Deutschland. Geringe Renten und erhöhter Pflegebedarf sind die Folge dessen und lassen dem Elternunterhalt eine immer größere Rolle zukommen. Um die Lebensgrundlage für ältere pflegebedürftige Menschen zu sichern, müssen immer öfter die eigenen Kinder mit dem Elternunterhalt finanziell unterstützen – dies kann sogar per Gesetz auferlegt werden.
Scheidung & Trennung
Neben dem Unterhalt ist das Verfahren der Scheidung der größte Schwerpunkt beim Familienrecht. Was mit einem „Ja, ich will“ und einer Unterschrift beim Standesamt begann, kann nur durch Richterspruch wieder geschieden werden. Dabei ist die Scheidungsrate von Ehen in den ersten sieben Jahren am höchsten, wie statistische Erhebungen ergeben. Neben der emotionalen Betroffenheit gilt es bei einer Scheidung auch noch, je nach Güterstand während der Ehe, die Vermögensfolgen zu klären, die häufig ein Streitpunkt ist. Auch die Kosten einer Scheidung können durch eine nicht gütliche Trennung weit nach oben gezogen werden.