Grundsätzlich haben Kinder immer Anspruch auf Kindesunterhalt. Leben die Eltern gemeinsam mit dem Kind zusammen, stellt sich die Frage nicht, wer den Unterhalt für das Kind zahlen muss. Leben die Eltern getrennt, leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt den Kindesunterhalt als Naturalunterhalt in Form von Kost und Logis. Der andere Elternteil ist hingegen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet – unabhängig des Einkommens des Elternteils, bei dem das Kind lebt.
Inhaltsverzeichnis
Keine großen Veränderungen beim Unterhalt in 2025
Für 2025 ergeben sich gegenüber 2024 nur geringfügige Änderungen beim Kindesunterhalt. Die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle wurden nur leicht angehoben, die Selbstbehalte bleiben unverändert. Gleichzeitig wurde das Kindergeld von 250 auf 255 Euro pro Kind angehoben
Anspruch besteht für minderjährige und volljährige Kinder
Dabei besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt für minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die sich noch in der Erstausbildung befinden. In beiden Fällen müssen diese allerdings unverheiratet sein, da mit einer Eheschließung der Unterhaltsanspruch vorrangig auf den eigenen Ehepartner übergeht.
Höhe des Unterhalts für Kinder in Düsseldorfer Tabelle festgelegt
Im Familienrecht ist die Unterhaltspflicht gesetzlich geregelt. Der Unterhalt für Kinder steht damit von vorne herein fest, muss nur noch in der Höhe bestimmt werden – als Leitlinie dient dabei die Düsseldorfer Tabelle. Dabei ist die Höhe des Anspruchs auf Kindesunterhalt vom Einkommen des Unterhaltsschuldners sowie des Alters des Kindes abhängig – abzüglich des Kindergeldes ergeben sich dann die Zahlbeträge für den Unterhalt.
Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
Wie hoch der Unterhalt für Kinder ausfällt, können Sie mit unserem kostenfreien Unterhaltsrechner berechnen.
Eine Eheschließung oder Scheidung des Elternpaares selbst hat keinen Einfluss auf die Berechnung und Höhe des Kindesunterhalts.
Kindesunterhalt kann nicht ausgeschlossen werden
WICHTIG: Während Ehegattenunterhalt / Trennungsunterhalt mit einem Ehevertrag ausgeschlossen werden kann, ist das beim Unterhalt für Kinder nicht möglich. Enthält ein Ehevertrag eine solche Klausel zum Ausschluss des Kindesunterhalts bei einer Scheidung, ist diese unwirksam.
Wie unterscheidet das Familienrecht beim Unterhalt?
Minderjährige
Minderjährige Kinder haben immer Anspruch auf den Mindestunterhalt, unabhängig davon wo sie leben und ob sie sich noch in einer Ausbildung befinden.
Mindestunterhalt
Hier verlangt schon das Prinzip der elterlichen Verantwortung den Lebensbedarf sicherzustellen. Für minderjährige und privilegiert volljährige Kinder besteht auf Elternseite eine gesteigerte Pflicht zur Sicherstellung des Kindesunterhalts, daher ist für Minderjährige auch der Mindestunterhalt anhand des sächlichen Existenzminimums geregelt und ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.
Privilegiert Volljährige
Privilegiert volljährige Kinder sind den minderjährigen Kindern in der Rangfolge beim Unterhaltsrecht gleichgestellt. Als privilegiert Volljährige bezeichnet man Kinder, die volljährig sind und
- sich in allgemeiner Schulausbildung befinden
- nicht älter als 21 Jahre alt sind
- im Haushalt eines Elternteils leben
- noch nicht verheiratet sind
Mehr zum Thema: privilegiert volljährige Kinder
Volljährige Kinder
Volljährige Kinder, die nicht privilegiert sind, beispielsweise weil sie älter als 21 Jahre alt sind oder sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden, haben ebenfalls Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung.
Der Einfachheit halber sind Informationen zu volljährigen Kindern beim Unterhalt in verschiedene Kategorien aufgeteilt:
Eine Besonderheit beim Kindesunterhalt für volljährige Kinder ergibt sich noch beim Kindergeld. Während beim Unterhalt für Minderjährige das halbe Kindergeld vom Tabellenunterhalt abgezogen wird, können Unterhaltspflichtige das ganze Kindergeld bei Volljährigen vom Tabellenunterhalt abziehen.
Selbstbehalt für den Eigenbedarf
Als Selbstbehalt wird derjenige Betrag bezeichnet, der dem Unterhaltspflichtigen unabhängig von dessen Unterhaltsschuld nach der Düsseldorfer Tabelle unangetastet verbleiben muss, um seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Werte hier wurden zuletzt zum 01.01.2024 relativ stark angehoben und sind für 2025 weiterhin unverändert gültig.
Unterhaltspflicht für | Selbstbehalt in 2023 | Selbstbehalt in 2024 / 2025 |
---|---|---|
Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahren (Unterhaltspflichtiger erwerbstätig) | 1.370 EUR | 1.450 EUR |
Minderjährige und privilegierte Volljährige bis 21 Jahren (Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig) | 1.120 EUR | 1.200 EUR |
andere volljährige Kinder | 1.650 EUR | 1.750 EUR |
Ehepartner sowie Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes (Unterhaltsschuldner erwerbstätig) | 1.510 EUR | 1.600 EUR |
Ehepartner sowie Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes (Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig) | 1.385 EUR | 1.475 EUR |
Eltern | 2.000 EUR | 2.000 EUR |
Man unterscheidet zwischen dem sogenannten kleinen Selbstbehalt und dem großen Selbstbehalt. Einen ausführlichen Artikel hierzu finden Sie hier: Selbstbehalt beim Unterhalt – Eigenbedarf
Mangelfallberechnung wenn Einkommen nicht ausreicht
Es kann dem Unterhaltsschuldner, insbesondere bei einer Unterhaltspflicht mehrerer Personen gegenüber, durchaus passieren, dass er sein Nettoeinkommen bis zum Erreichen des ihm zustehenden Selbstbehaltes komplett für Unterhaltszahlungen verwenden muss.
Sollte das vorhandene Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ohne Gefährdung bzw. Unterschreitung des ihm zustehenden Selbstbehaltes nicht ausreichen, um sämtliche Unterhaltsberechtigten nach der Düsseldorfer Tabelle zu befriedigen, so ist eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen.
Ausreichende Bemühungen bei Arbeitslosigkeit
Im Falle von Arbeitslosigkeit ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet nachzuweisen, dass er sich in ausreichend Maße um einen Job bemüht, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Der Maßstab für das „ausreichende Maß“ wird in der Regel durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestimmt und liegt zur Zeit bei mindestens 20 Bewerbungen pro Monat.
Auf welche Art können Eltern ihren Kindern Unterhalt gewähren?
Naturalunterhalt
Im Übrigen besteht ein enger Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Kindesunterhalt, denn: der Elternteil, der die Kinderbetreuung übernimmt, erfüllt in der Regel schon durch sein Pflege- und Erziehungsleistung seinen Unterhalt, und zwar im Sinne des sogenannten Naturalunterhalts.
Barunterhalt
Der andere Elternteil zur Erbringung von Barunterhalt verpflichtet. Den Unterhaltsbedürftigen wird keine eigene Erwerbstätigkeit zugemutet, solange sie sich in einer Schul- bzw. Berufsausbildung befinden. Schließlich soll eine solche Ausbildung die Basis für eine angemessene berufliche und wirtschaftliche Selbständigkeit bilden.
Während dieser Zeit sind also die Eltern verpflichtet, sowohl die allgemeine Unterhaltspflicht (Wohnung, Nahrung etc.) als auch die speziellen Ausbildungskosten aufzubringen.
Weitere Informationen:
Unterhalt für Kinder berechnen (Beispiele)
Auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 01.01.2025. Sie können auch unseren kostenfreien Unterhaltsrechner zur Ermittlung des Kindesunterhalts nutzen.
Beispiel 1:
Kind 1 (K1) 8 Jahre – 2. Altersstufe (6 – 11 Jahre)
Kind 2 (K2) 17 Jahre – 3. Altersstufe (12 -17 Jahre)
bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters (V) 1.800 € – Einkommensgruppe 1 (bis 2.100 €) Ermittlung des Unterhaltsbedarfs: 554 € für K1 und 649 € für K2 als Tabellenbetrag, so dass hiervon noch jeweils das halbe Kindergeld mit 127,50 € abzusetzen ist und sich dann ein Zahlbetrag i.H.v. 426,50 € monatlich für K1 und 521,50 € für K2 ergibt. Für Beide muss also nach Düsseldorfer Tabelle 948 € monatlich aufgebracht werden.
In diesem Rechenbeispiel ist nach Abzug der jeweils zu zahlenden Unterhaltsbeträge der dem Vater (V) zustehende Selbstbehalt in Höhe von 1.450 € nicht gewahrt. Wenn dieser Betrag unterschritten wird, muss eine Mangelfallberechnung vorgenommen werden.
Beispiel 2:
K1 7 Jahre, K2 13 Jahre, Mutter (M) hat bereinigte Einkünfte i.H.v. monatlich 1.200 €, V erzielt ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen i.H.v. 2.900 €:
Zunächst ist der Unterhaltsbedarf vorrangig für K1 und K2 vor dem Unterhaltsbedarf der M zu ermitteln.
V: Einkommensgruppe 3 (Einkommen 2.5011 € – 2.900 €)
K1: 2. Altersstufe (6 – 11 Jahre)
K2: 3. Altersstufe (12 – 17 Jahre)
Für die Ermittlung des der M zustehenden Unterhalts ist es erforderlich, vorab die Tabellenbeträge vom Einkommen des V abzusetzen:
Einkommen V | 2.900 € |
abzüglich Tabellenunterhalt für K1 und K2 | 1.317 € |
verbleibt ein für den Ehegattenunterhalt anrechnungsfähiges Einkommen des V monatlich | 1.583 € |
abzüglich Eigeneinkünfte der M | 1.200 € |
so dass ein Betrag i.H.v. verbleibt | 383 € |
Von diesem Differenzbetrag stehen M 45% zu | 172 € |
In diesem Beispiel wird der Selbstbehalt des Vaters gewahrt. Eine Mangelfallberechnung ist nicht erforderlich.