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Verletzung der Unterhaltspflicht

  • Letzte Aktualisierung: 07.06.2023
  • Redakteur: Peter Piekarz

Verletzt der Unterhaltsschuldner seine Unterhaltspflicht, erfüllt diese Handlung einen Straftatbestand nach § 170 StGB. Der Schuldner macht sich also strafbar und muss mit Maßnahmen wie Klage, Lohnpfändung und Zwangsvollstreckung rechnen.

Was passiert bei einer Unterhaltspflichtverletzung?

Der Unterhaltsberechtigte oder sein Anwalt hat im Fall einer Unterhaltspflichtverletzung die Möglichkeit eine Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung bei der zuständigen Polizei oder direkt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten. Von dort aus wird die Sache weiterverfolgt und der Unterhaltsschuldner zur Anhörung geladen.

Strafrechtliche Konsequenzen als häufiges Drohmittel

Gerade um den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung des Unterhalts zu motivieren, nutzen Unterhaltsgläubiger sowie auch deren beauftragte Anwälte den möglichen Straftatbestand als Drohmittel. Dennoch ist die Verfolgung seitens der Staatsanwaltschaft bei „Verletzung der Unterhaltspflicht“ – wie es im Strafgesetzbuch heißt, nicht so einfach.

Zwei verschiedene Rechtsvorschriften

Einerseits handelt es sich hier um zwei verschiedene Rechtsvorschriften, nämlich das BGB (Zivilrecht) für die Regelungen zum Unterhalt und demgegenüber das StGB (Strafrecht) bei Verletzung gegen die gesetzlichen Unterhaltspflichten und damit der möglichen Erfüllung eines Straftatbestandes.

Wann handelt es sich um eine Straftat?

Um den Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht tatsächlich zu erfüllen, muss dem Unterhaltspflichtigen nachgewiesen werden, dass aufgrund der fehlenden Unterhaltszahlungen der Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers gefährdet ist oder ohne Hilfe anderer gefährdet wäre (§ 170 StGB). Trifft dies zu, so sieht das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Und nur in diesem Fall, dass der Lebensbedarf gefährdet ist oder ohne andere Hilfe gefährdet wäre, würde der Straftatbestand erfüllt. Und genau hier spielen sich regelmäßig Probleme vor den Gerichten ein, da Staatsanwälte und Richter nicht klar zwischen Straf- und Zivilrecht trennen.

Beispiel: Ein Unterhaltspflichtiger müsste 600 Euro Kindesunterhalt zahlen, zahlt aber nur den Betrag, der auch als Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt gezahlt würde. So kommt er zwar seiner Unterhaltspflicht zivilrechtlich nicht nach, der Lebensbedarf des Kindes ist dennoch nicht gefährdet. Somit spielt das Strafrecht in diesem Fall keine Rolle.

Strafe bei Schwangerschaftsabbruch besonders hoch

Verwehrt ein Unterhaltspflichtiger einer Schwangeren den zustehenden Unterhalt liegt eine besonders schwere Situation vor. Führt die Unterhaltsverwehrung zum Schwangerschaftsabbruch müssen Unterhaltsschuldner mit hohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren rechnen (§ 170 Abs. 2 StGB).

Wie kann zivilrechtlich vorgegangen werden?

Auch im zivilrechtlichen Bereich bleibt eine Unterhaltspflichtverletzung nicht ohne Folgen. Grundsätzlich ist Unterhalt einklagbar. Zuständig für diese Familiensachen sind die Familiengerichte (bei den Amtsgerichten).

Für den Fall, dass bereits ein Unterhaltsurteil ergangen ist und der Unterhaltsschuldner trotzdem keine Zahlungen leistet, besteht die Möglichkeit Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Beispielsweise könnte eine Gehaltspfändung durchgeführt werden. Zuständig hierfür sind Gerichtsvollzieher.

Was passiert bei einer Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung?

Wird die Unterhaltspflicht verletzt und es kommt zur Strafanzeige, muss der Unterhaltsschuldner mit einer Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen. Wichtig ist aber, dass durch die Unterhaltspflichtverletzung tatsächlich der Lebensbedarf des Bedürftigen gefährdet ist.

Kann man wegen Unterhalt in den Knast gehen?

Ja! Unterhaltsschuldner müssen mit Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren rechnen. In besonders schweren Fällen (Schwangerschaftsabbruch durch mangelnden Unterhalt) muss sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren gerechnet werden.