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Leistungsfähigkeit beim Unterhalt

Leistungsfähigkeit ist neben dem Unterhaltsbedarf und der Bedürftigkeit des Kindes oder Ehegatten die dritte allgemeine Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs. Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, kann er auch nicht zahlen.

Was bedeutet Leistungsfähigkeit?

Die Leistungsfähigkeit stellt die Relation zwischen dem Unterhaltsanspruch und der aktuellen finanziellen Lage des Unterhaltspflichtigen dar. Die tatsächliche Leistungsfähigkeit setzt dem Unterhaltsanspruch des Berechtigten somit eine Grenze, die in vielen Fällen niedriger liegt als der an sich rechnerisch vorhandene Bedarf – wo nicht mehr ist, kann auch nicht mehr verteilt werden.

Der Unterhaltsschuldner darf durch die Gewährung des Unterhalts nicht in die Lage versetzt werden, seinen eigenen Unterhalt zu gefährden (§ 1603 BGB).

Unterhaltsschuldner in Beweispflicht

Nicht selten wendet der Unterhaltspflichtige gegen einen Unterhaltsanspruch ein, dass er in Höhe des Bedarfs nicht leistungsfähig sei. Die Einwendung allein genügt jedoch nicht. Der Unterhaltsverpflichtete muss dieses Vorbringen glaubhaft machen, d.h. er muss es auch beweisen.

Woran wird die Leistungsfähigkeit bemessen?

Maßstab der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners ist in der Regel dessen Arbeitseinkommen. Hierzu gehören grundsätzlich alle Leistungen, die der Arbeitnehmer aus seinem Arbeits- oder Dienstverhältnis bezieht.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt. Entscheidend im Hinblick auf Geldleistungen ist das Nettoeinkommen der vergangenen 12 Monate. Auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird hinzugerechnet. Darüber hinaus finden Anrechnung u.a.:

  • Tantiemen
  • Prämien
  • Zulagen
  • Sonderleistungen
  • Trennungsentschädigungen
  • Aufwandsentschädigungen
  • Stellenzulagen

Berücksichtigung von Vergünstigungen

Bei der Leistungsfähigkeit wird in Bezug auf Sachleistungen berücksichtigt, ob und inwieweit dem Arbeitnehmer Vergünstigungen in Form von verbilligtem Erwerb von Waren, vom Arbeitgeber gewährter Wohnraum oder die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs eingeräumt wird.

Weitere Details: Unterhaltsrelevantes Einkommen

Woran bemisst sich die Leistungsfähigkeit von Selbstständigen?

Bei Selbstständigen ist Grundlage der Leistungsfähigkeit die Einnahme-/Überschussrechnung für die letzten 3 Jahre. Von wesentlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, dass das steuerrechtliche Einkommen nicht mit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen gleichzusetzen ist.

Dies bedeutet, dass ein Selbständiger unter steuerlichem Aspekt geringere Einkünfte (aufgrund Abschreibungsmöglichkeiten, die ja auch einem geldwerten Vorteil entsprechen) hat, als unter Berücksichtigung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens.

Wo liegen die Grenzen der Leistungsfähigkeit?

Bei Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist auf jeden Fall der sogenannte Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Die Leistungsfähigkeit endet in jedem Fall dort, wo dem Unterhaltspflichtigen nicht mehr genügend Mittel verbleiben, seinen eigenen Lebensbedarf sicherzustellen. Der Selbstbehalt ist also die Grenze, die dem Unterhaltsschuldner nach Abzug seiner Unterhaltsleistungen und Schulden für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss. Übersteigt der Unterhaltsanspruch die Leistungsfähigkeit des Schuldners, erfolgt eine Mangelfallberechnung und Ansprüche werden anteilig gerechnet.

Man unterscheidet zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen zustehenden Selbstbehaltes ergibt sich aus den Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle.

Aktuelle Höhe des Selbstbehaltes

So beträgt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern sowie privilegierten volljährigen Kindern, die unverheiratet sind und sich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, soweit sie im Haushalt eines Elternteiles leben und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.200 € monatlich und beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.450 € monatlich. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber anderen volljährigen Kindern liegt bei 1.750 € monatlich.

Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten oder dem Elternteil eines nicht ehelichen Kindes liegt bei 1.600 € monatlich bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen. Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig liegt der Selbstbehalt bei 1.475 Euro.

Muss Unterhalt Eltern gegenüber erbracht werden, so beläuft sich der Selbstbehalt auf 2.000 € bei Alleinstehenden und bei Ehepaaren auf 3.600 €.