Früher wurden Eheverträge vorrangig von Partnern vereinbart, die über ein sehr hohes Einkommen und Vermögen verfügen. In der heutigen Zeit denken jedoch auch Normalverdiener immer öfter darüber nach, einen Ehevertrag abzuschließen. Denn auch, wenn der Gedanke über ein eventuelles Aus der Ehe unschön ist, kann es doch sehr sinnvoll sein, im Ehevertrag wichtige Angelegenheiten für den Fall der Fälle festzuhalten bzw. einvernehmlich zu regeln.
Inhaltsverzeichnis
Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Wenn das Paar keinen Ehevertrag abschließt, gilt im Falle einer Scheidung immer die Zugewinngemeinschaft. Diese ist nach dem klassischen, eher veralteten „Der-Mann-geht-arbeiten-und-die-Frau-bleibt-zuhause-und-kümmert-sich-um-die-Kinder“- Prinzip ausgerichtet. Damit die Frau im Falle einer Scheidung keine finanziellen Nachteile erleiden muss, weil sie beispielsweise zugunsten der Kinder beruflich zurückgesteckt hat, sieht der Gesetzgeber diverse „Ausgleichszahlungen“ vor, die der Ehemann leisten muss. Denn aufgrund der Zugewinngemeinschaft müssen Ehepartner im Falle einer Scheidung ALLES miteinander teilen.
Lesetipp: Scheidungsrate in Deutschland liegt bei knapp unter 40%
Diese gesetzlichen Regelungen sind jedoch nicht für alle Paare die richtige Wahl. Mit einem Ehevertrag kann unter anderem eine Gütertrennung vereinbart oder der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden (§ 1408 BGB). Insbesondere in den folgenden Fällen sollten die heiratswilligen Partner über einen Ehevertrag nachdenken:
Ehe-Konstellation | Warum ist der Ehevertrag hier sinnvoll? |
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Beide Partner arbeiten in Vollzeit, haben keine Kinder und möchten kinderlos bleiben. Mann und Frau sind finanziell nicht voneinander abhängig. | Es kann Gütertrennung vereinbart und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Dies sorgt dafür, dass die Ehepartner auch nach einer Scheidung finanziell unabhängig voneinander sind. |
Einer der Partner ist weitaus vermögender als der andere. | Wenn sich das Paar scheiden lässt, wird das Vermögen der Eheleute im Rahmen des Zugewinnausgleichs auf beide Partner aufgeteilt; der Partner mit dem höheren Vermögen muss den anderen Partner also auszahlen. Es kann Gütertrennung vereinbart und/oder der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Dies sorgt dafür, dass der vermögende Partner keinen Ausgleich an seinen Partner zahlen muss. |
Das heiratswillige Paar ist im fortgeschrittenen Alter, beide waren bereits verheiratet und haben Kinder aus vorheriger Ehe. | Auch hier kann ein Ehevertrag sinnvoll sein, da der neue Partner in der Erbfolge noch vor den Kindern steht. Selbst ein Testament kann die Erbfolge nicht beeinflussen. Im Vertrag aber kann der Erbanspruch des neuen Ehepartners so festgelegt werden, dass sich das Erbe der Kinder aus vorheriger Ehe nicht verschmälert. |
Beide (oder nur ein) Partner sind selbstständig tätig. | Im Falle einer Scheidung muss der Unternehmer, aufgrund der Zugewinngemeinschaft, dem anderen Partner einen hälftigen Zugewinnausgleich der Wertsteigerung des Unternehmens auszahlen. Hier sollte also unbedingt der Güterstand der Gütertrennung im Ehevertrag vereinbart werden, um dies zu verhindern. |
Das Paar verfügt über unterschiedliche Nationalitäten. | Grundsätzlich gilt immer das Recht des Aufenthaltslandes. Sollte jedoch einer der beiden Partner nach einer Scheidung in sein Heimatland zurückkehren, gilt das Recht des Aufenthaltslandes – und hier können andere Rechte als in Deutschland gelten. Vertraglich kann festgelegt werden, welches Recht im Falle einer Scheidung gilt. |
Wann lohnt sich ein Ehevertrag nicht?
Ein Ehevertrag lohnt sich nicht pauschal für alle Paare, denn die gesetzlichen Regelungen nach einer Scheidung (Zugewinngemeinschaft) können für manche Paare auch durchaus sinnvoll sein. In den folgenden Konstellationen lohnt sich ein Ehevertrag zum Beispiel nicht:
- Wenn die Eheleute über (in etwa) gleich hohes Vermögen verfügen.
- Die gesetzlichen Regelungen sehen zwar einen Zugewinnausgleich vor, aufgrund des (in etwa) gleich hohen Vermögens führt dies jedoch zu keinen finanziellen Nachteilen.
- Einer der Partner erwartet in den nächsten Jahren ein hohes Erbe und hat Angst, dass dieses Erbe im Falle einer Scheidung mit dem anderen Partner geteilt werden muss.
- Allein eine Erbschaft ist kein Grund, einen Ehevertrag abzuschließen. Geschenktes oder geerbtes Vermögen wird dem Anfangsvermögen vor der Ehe hinzugerechnet und ist daher nicht vom Zugewinnausgleich betroffen.
- Beide Partner sind verschuldet und möchten nach einer Scheidung jeweils nicht für die Schulden des anderen aufkommen müssen.
- Aber: Nur weil man verheiratet ist und in einer Zugewinngemeinschaft lebt, bedeutet dies nicht, dass man auch für die Schulden seines Partners haftet. Zu solch einer Haftung käme es lediglich, wenn man als Bürge mit für die Schulden seines Partners unterschrieben hat
Vorteile und Nachteile eines Ehevertrages
Wir können die Frage „Ehevertrag sinnvoll?“ eigentlich nur mit JA beantworten. Denn es gibt sehr viel mehr wichtige Punkte, die für einen Ehevertrag sprechen, als dagegen:
Vorteile | Nachteile |
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Beide Partner können zu einem Zeitpunkt, in dem sie sich wohlwollend gegenüberstehen, etwaige Scheidungsfolgen für den Fall der Fälle fair miteinander regeln. | Durchaus kompliziert: Ohne notarielle Beurkundung und ggf. zusätzliche anwaltliche Beratung kann ein Ehevertrag nicht aufgesetzt werden. |
Die Scheidungsfolgen können vom Paar selbstständig aufgeteilt werden. | Die Beratung und das Aufsetzen eines Ehevertrages sind erst einmal mit Kosten verbunden. |
Der Ehevertrag kann in der Zukunft problemlos an verändernde persönliche oder wirtschaftliche Situationen einvernehmlich angepasst werden. | Die Vorstellung, am Anfang der Ehe für eine eventuelle Scheidung vorzusorgen, ist unangenehm und unromantisch. |
Im Falle einer Scheidung kann ein Ehevertrag das Risiko eines Rosenkriegs verringern. Schließlich haben die Partner ihre Scheidungsfolgesachen im Ehevertrag einvernehmlich geregelt. | Dennoch: Trotz Ehevertrag kann es auch zu einem Rosenkrieg kommen. |
Unsere Empfehlung: Das Paar sollte sich (ohne Anwalt oder Notar) ganz in Ruhe über die Vor- und Nachteile eines Ehevertrags austauschen und mögliche Inhalte besprechen. So wird die unangenehme Vorstellung, sich über das Aus der Ehe Gedanken zu machen, zumindest etwas relativiert. Und: Wenn sich das Paar über die Inhalte einig ist, ist es einfacher, gemeinsam zum Notar zu gehen und über die Scheidungsfolgen zu sprechen.
Aber: Wenn sich das Paar bezüglich des Ehevertrags nicht einig ist bzw. einer der beiden Partner keinen Ehevertrag unterschreiben möchte, kann er gesetzlich nicht dazu gezwungen werden!
Wann wird der Ehevertrag aufgesetzt?
Im Regelfall wird der Ehevertrag vor oder kurz nach der Heirat aufgesetzt. Grundsätzlich ist es aber zu jedem Zeitpunkt der Ehe möglich, einen solchen Vertrag zu vereinbaren – so kann ein Ehevertrag nachträglich auch noch nach beispielsweise 5 Jahren Ehe geschlossen werden. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass dieses Vorhaben wohl besonders großes Misstrauen beim Partner wecken wird. Immerhin hat es einen faden Beigeschmack, wenn der Partner nach Jahren der Ehe plötzlich den Wunsch hat, finanzielle Verhältnisse „für den Fall der Fälle“ zu klären.
Der Ehepartner ist juristisch nicht dazu verpflichtet, einen Ehevertrag zu unterschreiben – selbst, wenn er dies vor der Hochzeit versprochen hat.
Wenn das Paar bereits entschieden hat, sich zu trennen oder die Scheidung einzureichen, kann ein „Ehevertrag in letzter Minute“ abgeschlossen werden – Hierbei handelt es sich dann um die Scheidungsfolgenvereinbarung
Scheidungsfolgenvereinbarung oder Ehevertrag?
Sollte es keinen Ehevertrag geben und es dann doch zur Trennung bzw. Scheidung kommen, kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung sehr hilfreich sein. Eine solche Vereinbarung vereinfacht die Scheidung, da das Familiengericht nicht mehr über alle Scheidungsfolgesachen entscheiden muss.
Aber: Eine frühzeitige Klärung der Scheidungsfolgesachen, noch ganz am Anfang der Ehe, wenn sich die Partner loyal gegenüberstehen, ist ohne Zweifel die bessere Lösung.
Schließlich entsteht durch die Scheidung häufig eine konfliktträchtige Situation, in der es dann sehr schwierig sein kann, gütig zu entscheiden. Dies führt letztendlich auch dazu, dass das Aufsetzen einer Scheidungsfolgenvereinbarung teurer ist als ein Ehevertrag, da meist beide Partner diese von ihren Anwälten prüfen lassen. Beim Ehevertrag hingegen wird meist gar kein Anwalt benötigt.
Ehevertrag nachträglich ändern
Die Inhalte und Klauseln sind nicht in Stein gemeißelt. Wenn beide Partner einverstanden sind, kann ein Ehevertrag zu jedem Zeitpunkt geändert werden. Insbesondere, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Partner geändert haben, ist es sogar sehr sinnvoll, die Inhalte an die neue Situation anzupassen.
Beispiel: Herr und Frau Meyer arbeiten in Vollzeit, ihr durchschnittliches Einkommen ist in etwa gleich hoch. Das Paar ist finanziell unabhängig voneinander und möchte dies auch zukünftig bleiben. Kinder gibt es keine, auch in der Zukunft möchte das Paar keine Kinder haben. Im Ehevertrag wird vereinbart, auch nach einer eventuellen Scheidung jeweils unabhängig voneinander zu sein. Zwei Jahre später bekommt das Ehepaar doch ein Kind. Frau Meyer wird die ersten drei Jahre nicht mehr arbeiten gehen, um die Betreuung des Kindes zu übernehmen. Das Ehepaar entschließt sich aus diesem Grund, den Ehevertrag an die neue Situation anzupassen. Frau Meyer soll im Falle einer Scheidung keine Nachteile haben, weil sie zugunsten des Kindes drei Jahre nicht gearbeitet hat.
Inhalte eines Ehevertrages
Vorrangig werden vorrangig Angelegenheiten geregelt, deren Klärung nach einer Scheidung wichtig sind. Dazu gehören beispielsweise Unterhaltsregelungen oder Veränderungen des Güterstandes. Es können auch Klauseln aufgenommen werden, die das Zusammenleben der Eheleute betreffen, etwa Vereinbarungen zum Kinderwunsch. Allerdings wäre eine solche Klausel nicht gerichtlich einklagbar.
Grundsätzlich ist ein Ehevertrag individuell an die Bedürfnisse und Wünsche des Ehepaares angepasst. Es gibt aber wesentliche Inhalte, die oft im Ehevertrag geregelt werden. Dazu gehören:
- Regelungen bezüglich des Güterstandes
- Vereinbarungen, die den Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt betreffen
- Wenn es gemeinsame Kinder gibt: Einigungen, die den Kindesunterhalt betreffen (Kindesunterhalt ist ein gesetzlicher Anspruch des Kindes, daher darf nicht darauf nicht verzichtet werden. Die Höhe des Kindesunterhalts muss sich nach der Düsseldorfer Tabelle richten.)
- Klärung des Versorgungsausgleichs (Ausgleich der Rentenansprüche)
- Klärung des Zugewinnausgleichs
Darüber hinaus gibt es Klauseln, die zwar wiederholt von Eheleuten in den Vertrag aufgenommen werden, jedoch keinerlei rechtliche Handhabe haben und vor Gericht nicht einklagbar wären. Dazu gehören beispielsweise:
- Vereinbarungen zum Kinderwunsch
- Einigungen, die den Alltag der Eheleute betreffen (Beispielsweise Vereinbarungen zum Geschlechtsverkehr)
Ehevertrag Formvorschriften
Der Ehevertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Ohne eine solche notarielle Beurkundung ist der Ehevertrag nichtig. Vor der Beurkundung beim Notar ist es möglich, die Inhalte (jeweils) von einem Anwalt prüfen zu lassen. Denn der Notar prüft die Inhalte lediglich für beide Partner neutral. Der Rechtsanwalt hingegen fungiert als Interessenvertreter und überprüft, ob die Inhalte für seinen Mandaten Vor- oder Nachteile bringen.
Kosten des Ehevertrags
Aufgrund der notariellen Beurkundungspflicht entstehen in jedem Fall Notarkosten. Diese sind abhängig von dem Geschäftswert (nach § 100 GNotG ist der Geschäftswert die Summe der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten – Verbindlichkeiten werden bis zur Hälfte abgezogen).
Damit der Geschäftswert ermittelt werden kann, sind die Parteien nach § 95 GNotKG dazu verpflichtet, bei der Wertermittlung des Geschäftswerts mitzuwirken. Dazu ist es hilfreich, eine „Vermögensaufstellung“ und eine Aufstellung aller Verbindlichkeiten zu erstellen. Kommen die Partner ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, wird der Geschäftswert vom Notar bzw. Rechtsanwalt geschätzt.
Kosten beim Notar
Im Gerichts- und Notarkostengesetz (GnotKG) sind die Gebührensätze für den Notar nach der Höhe des Geschäftswerts festgelegt. Für die Beurkundung eines Ehevertrags darf der Notar die doppelte Gebühr verlangen:
Geschäftswert bis | Einfache Notargebühr |
---|---|
25.000 Euro | 115 Euro |
50.000 Euro | 165 Euro |
110.000 Euro | 273 Euro |
230.000 Euro | 485 Euro |
500.000 Euro | 935 Euro |
Beispiel Notarkosten
- Ehemann verfügt über Sparvermögen i. H. v. 20.000 Euro
- Sparvermögen der Frau beträgt 1.000 Euro
- Ehemann besitzt ein älteres KFZ, der Verkehrswert beläuft sich auf 1.000 Euro
- Ehefrau besitzt ebenfalls ein KFZ, der Verkehrswert beträgt 3.000 Euro
- Gemeinsam besitzt das Paar eine Immobilie mit einem Verkehrswert i. H. v. 300.000 Euro. Die Kredit-Restschuld beträgt 220.000 Euro (Verbindlichkeiten werden mit der Hälfte angerechnet)
Vermögen Ehemann | Vermögen Ehefrau | |
---|---|---|
Sparvermögen | 20.000 Euro | 1.000 Euro |
Auto | 1.000 Euro | 3.000 Euro |
Immobilie (anteilig) | 95.000 Euro | 95.000 Euro |
Relevantes Vermögen | 116.000 Euro | 99.000 Euro |
Die einfache Notargebühr beträgt bei einem Geschäftswert von 215.000 Euro laut GnotKG 485 Euro. Der Notar darf die doppelte Gebühr berechnen, sodass sich die Notarkosten für den Ehevertrag auf mindestens 970 Euro + 184,30 Euro Mehrwertsteuer = 1.154,30 Euro belaufen.
Kosten beim Rechtsanwalt
Wenn zusätzlich noch ein Rechtsanwalt zur Beratung und Prüfung hinzugezogen wird, entstehen natürlich auch hier Kosten. Die Gebühr ist ebenfalls abhängig von dem Geschäftswert. Der Rechtsanwalt berechnet seine Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In der Regel wird der 1,5-fache Satz der Gebührenordnung verwendet, in sehr komplizierten Angelegenheiten darf der Rechtsanwalt die Kosten bis zum 2,5-fachen Satz steigern:
Geschäftswert bis | Einfache Rechtsanwaltsgebühr |
---|---|
25.000 Euro | 874 Euro |
50.000 Euro | 1.279 Euro |
110.000 Euro | 1.655 Euro |
230.000 Euro | 2.351 Euro |
500.000 Euro | 3.539 Euro |
Beispiel Rechtsanwaltskosten
Bei dem Geschäftswert von 215.000 Euro aus dem obigen Beispiel beträgt gemäß der RVG die einfache Rechtsanwaltsgebühr 2.351 Euro. Der Rechtsanwalt rechnet die Kosten nach dem 1,5-fachen Satz ab, sodass die Rechtsanwaltsgebühr bei mindestens 3.526,50 Euro + 670,13 Euro Mehrwertsteuer = 4.197,13 Euro liegt – je Mandat.
Kann der Ehevertrag nach der Scheidung angefochten werden?
Der Ehevertrag wurde ordentlich aufgesetzt und nach 10 Jahren Ehe passiert es dann: Das Paar trennt sich und reicht die Scheidung an. Glücklicherweise haben sie noch vor der Ehe einen Ehevertrag vereinbart. Die Ehefrau ist mit den Inhalten des Ehevertrags jedoch nicht (mehr) so richtig zufrieden und möchte den Vertrag anfechten. Doch ist dies überhaupt möglich? JA. Wenn die getroffenen Vereinbarungen offenkundig einseitig sind, kann der Ehevertrag nach § 138 BGB sittenwidrig und damit unwirksam sein. Dazu kommt es, wenn einer der Partner massiv benachteiligt wird.
→ Der Ehevertrag kann entweder von Anfang an unwirksam sein. Oder es haben sich im Laufe des Lebens Änderungen ergeben, die eine Anpassung des Ehevertrags nötig gemacht hätten. Dazu kommt es beispielsweise, wenn das Paar gegenseitig auf Trennungsunterhalt verzichtet hat, weil keine Kinder geplant waren. Das Paar bekommt dann aber doch ein Kind. Die Frau wird in den ersten drei Jahren nicht arbeiten gehen, um die Betreuung des Kindes zu übernehmen. Im Falle einer Scheidung wäre sie ohne Trennungsunterhalt auf soziale Hilfe angewiesen. Daher hätte der Ehevertrag nach der Geburt des Kindes angepasst werden müssen.
Und auch, wenn sich der im Ehevertrag benachteiligte Ehepartner zum Zeitpunkt des Ehevertrags in einer unterlegenen Verhandlungsposition befunden hat, kann der Ehevertrag nach § 138 BGB als sittenwidrig eingestuft werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn:
- Die Frau schwanger ist und den Vertrag nur unterschrieben hat, damit sie den Vater ihres Kindes heiraten konnte.
- Der benachteiligte Partner zum Abschluss des Vertrages gezwungen oder genötigt wurde.
- Ein großer Altersunterschied zwischen dem Paar besteht.
- Ein unterschiedlicher Bildungs- und Ausbildungsstand besteht.
- Der benachteiligte Partner dem anderen Partner intellektuell unterlegen ist.
Folgende Bereiche dürfen darüber hinaus grundsätzlich nicht angetastet werden, um eine Sittenwidrigkeit zu vermeiden:
- Auf Trennungs- bzw. Ehegattenunterhalt darf nicht verzichtet werden, wenn der unterhaltsberechtigte Partner die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt und daher nicht oder nur in Teilzeit arbeiten kann.
- Alters- und Krankheitsunterhalt darf ebenfalls nicht ausgeschlossen werden.
Weiter zu: Scheidungsfolgenvereinbarung
Was ist ein Ehevertrag?
Der Ehevertrag ist eine vertragliche und vom Notar beurkundete Vereinbarung beider Ehegatten für den Fall einer Scheidung der Ehe. Dabei werden meist Scheidungsfolgen geregelt, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens relevant sind. Hierzu zählen der Güterstand, Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche etc.
Was kostet ein Ehevertrag?
Die Kosten für eine Beurkundung des Ehevertrags durch einen Notar liegen bei mindestens 120 EUR und richten sich nach dem Reinvermögen der Ehegatten bzw. dem Geschäftswert. Beträgt der Geschäftswert z.B. 215.000 €, so fallen Notarkosten i. H. v. mindestens 1.154 EUR an. Wird zusätzlich ein Anwalt mit dem Ehevertrag betraut, so fallen zusätzliche Gebühren an.
Ehevertrag wann sinnvoll?
Ein Ehevertrag ist unter anderem dann sinnvoll, wenn die Eheleute andere Vereinbarungen als die gesetzlichen zu den Themen Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Unterhaltsforderungen etc. für den Fall einer Scheidung treffen möchten. Beispiele wären, wenn einer der Ehegatten (oder beide) Unternehmer sind, die Ehepartner keine Kinder möchten oder ein Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit hat.