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Unterhalt im Wechselmodell: Berechnung bei 50:50 und 60:40

Beim Wechselmodell lebt ein Kind abwechselnd bei beiden getrennt lebenden Eltern und wird von ihnen annähernd zu gleichen Teilen betreut. Das unterscheidet es vom Residenzmodell: Dort lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, der seinen Unterhaltsbeitrag durch Betreuung leistet, während der andere Barunterhalt zahlt.

Auch im paritätischen Wechselmodell entfällt der Kindesunterhalt nicht. Beide Eltern müssen entsprechend ihren Einkommensverhältnissen zum Barunterhalt beitragen. Verdient ein Elternteil mehr, kann deshalb selbst bei einer Betreuung im Verhältnis 50:50 eine Ausgleichszahlung entstehen.

Wer zahlt Kindesunterhalt im Wechselmodell?

Im paritätischen Wechselmodell sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Wie viel jeder tragen muss, hängt nicht von den Betreuungszeiten ab – diese sind bereits annähernd gleich verteilt –, sondern vor allem vom bereinigten Nettoeinkommen. Der Elternteil mit dem höheren Einkommen übernimmt daher einen größeren Anteil am Barbedarf des Kindes.

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Für die Berechnung werden die Einkommen beider Eltern zusammengerechnet. Aus dieser Summe und dem Alter des Kindes ergibt sich der Tabellenbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle. Hinzu kommen angemessene Mehrkosten, die gerade durch die Betreuung in zwei Haushalten entstehen. Dieses Grundschema hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 11. Januar 2017, Az. XII ZB 565/15, festgelegt. Anschließend wird ermittelt, in welchem Verhältnis die Eltern für den Bedarf haften und welche Kosten sie bereits unmittelbar übernommen haben.

Verdienen beide gleich viel und tragen sie die Ausgaben des Kindes zu gleichen Teilen, kann die monatliche Zahlung zwischen ihnen auf null sinken. Unterschiedliche Einkommen, einseitig bezahlte Kosten oder die Auszahlung des Kindergeldes an nur einen Elternteil können jedoch auch bei 50:50 einen finanziellen Ausgleich erforderlich machen.

Diese Berechnungsweise gilt nur für ein paritätisches Wechselmodell. Ob die Betreuung tatsächlich so einzuordnen ist, entscheidet daher über den gesamten weiteren Rechenweg.

Wann liegt ein paritätisches Wechselmodell vor?

Ein Wechselmodell setzt nicht voraus, dass jede Minute exakt hälftig verteilt ist. Beide Eltern müssen aber etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben übernehmen, ohne dass einer von ihnen weiterhin die Hauptverantwortung trägt. Die Zahl der Übernachtungen ist dafür ein wichtiger Anhaltspunkt, beantwortet die Frage allein jedoch nicht.

Zur Betreuung gehören auch die weniger sichtbaren Teile des Alltags: Wer bringt das Kind zur Schule, begleitet Arzttermine, kümmert sich um Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten, versorgt es bei Krankheit und organisiert größere Anschaffungen? Erst aus Zeitanteilen und tatsächlich übernommener Verantwortung ergibt sich, ob beide Eltern gleichwertig betreuen.

Beim verbreiteten Pendelmodell wechselt das Kind zwischen den Wohnungen der Eltern. Beim Nestmodell bleibt es in einer festen Wohnung, während die Eltern die Betreuung dort abwechselnd übernehmen. Für den Kindesunterhalt kommt es nicht auf diese räumliche Organisation an, sondern auf die Verteilung von Betreuung und Verantwortung.

BetreuungsformKennzeichenFolge für den Kindesunterhalt
Paritätisches WechselmodellBeide Eltern übernehmen Betreuung und Alltagsverantwortung etwa zur Hälfte, häufig 50:50Beide haften nach ihren Einkommensverhältnissen für den Barunterhalt.
Erweiterter UmgangDas Kind verbringt viel Zeit bei beiden Eltern, einer trägt aber weiterhin die Hauptverantwortung, etwa bei einer 60:40-AufteilungDer andere Elternteil bleibt grundsätzlich allein barunterhaltspflichtig; seine zusätzliche Betreuung kann den Zahlbetrag mindern.
ResidenzmodellDas Kind lebt überwiegend bei einem ElternteilDieser leistet Betreuungsunterhalt, der andere Barunterhalt.

Wie die Eltern ihre Regelung nennen, ist nicht ausschlaggebend. Auch ein als Wechselmodell bezeichneter Zeitplan kann unterhaltsrechtlich erweiterter Umgang sein. Was das für eine Betreuung im Verhältnis 60:40 bedeutet, wird nach der Berechnung für das paritätische Modell gesondert erläutert.

Welche Angaben werden für die Berechnung benötigt?

Für eine belastbare Berechnung reichen Einkommen und Betreuungsquote nicht aus. Benötigt werden:

  • das Alter des Kindes
  • die bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern
  • weitere Unterhaltspflichten beider Eltern
  • der Empfänger des Kindergeldes
  • laufender Mehrbedarf, etwa Kita- oder Hortkosten ohne Verpflegungsanteil
  • zusätzliche Kosten des Wechselmodells, beispielsweise notwendige Fahrt- oder höhere Wohnkosten
  • feste Ausgaben, die ein Elternteil allein bezahlt

Das bereinigte Nettoeinkommen entspricht nicht zwingend dem Betrag auf der Gehaltsabrechnung. Je nach Fall können beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen, bestimmte Schulden oder zusätzliche Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig sein. Schon dieser erste Schritt kann das Ergebnis erheblich verändern.

Unterhalt im Wechselmodell berechnen

Ein eigenes gesetzliches Rechenschema für das Wechselmodell gibt es nicht. Die folgende Berechnung folgt den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs und den Unterhaltsleitlinien 2026 der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln. Da die Leitlinien der Oberlandesgerichte in Einzelheiten voneinander abweichen, bleibt das Ergebnis eine Orientierung.

1. Bereinigte Nettoeinkommen feststellen

Zunächst wird für beide Eltern getrennt ermittelt, welches Einkommen unterhaltsrechtlich anzusetzen ist. Bei Arbeitnehmern wird dazu häufig ein Durchschnitt aus zwölf Monaten gebildet; bei Selbstständigen ist ein längerer Zeitraum erforderlich. Einmalzahlungen, Steuererstattungen, Wohnvorteile und zulässige Abzüge gehören ebenfalls in diese Prüfung.

2. Einkommen addieren und Tabellenbedarf ablesen

Die beiden bereinigten Nettoeinkommen werden zusammengerechnet. Mit der Summe und dem Alter des Kindes lässt sich der Bedarf aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Eine Höhergruppierung allein deshalb, weil nur ein Kind unterhaltsberechtigt ist, erfolgt beim Wechselmodell nicht.

Der so gefundene Tabellenbetrag deckt den gewöhnlichen Lebensbedarf des Kindes ab. Dazu zählen etwa Essen, Kleidung, üblicher Schulbedarf und Freizeit. Er ist noch nicht mit dem Betrag gleichzusetzen, den ein Elternteil später an den anderen überweist.

3. Mehrbedarf und Wechselmehrkosten ergänzen

Zum Tabellenbedarf kommen Ausgaben hinzu, die dort nicht enthalten sind. Dazu können laufende Kita- oder Hortkosten ohne Verpflegungsanteil sowie angemessene Mehrkosten der Betreuung in zwei Haushalten gehören. Fahrtkosten zwischen weit auseinanderliegenden Wohnungen oder zusätzlicher Wohnbedarf können berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich notwendig sind.

Nicht jede doppelte Anschaffung erhöht den Unterhalt. Zwei komplette Kleiderschränke oder doppelte Spielzeuge sind nicht automatisch Mehrbedarf. Entscheidend sind die zusätzlichen, angemessenen Kosten des konkreten Wechselmodells.

4. Kindergeld auf den Barbedarf anrechnen

Vom Barbedarf eines minderjährigen Kindes wird zunächst die Hälfte des Kindergeldes abgezogen. Das Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 Euro; der Abzug beläuft sich damit auf 129,50 Euro. Die andere Hälfte unterstützt die Betreuung und wird bei paritätischer Betreuung beiden Eltern zu gleichen Teilen zugerechnet.

5. Haftungsquote der Eltern berechnen

Der verbleibende Bedarf wird nach der Leistungsfähigkeit beider Eltern verteilt. Dazu wird von jedem bereinigten Nettoeinkommen der angemessene Selbstbehalt abgezogen. Er beträgt 2026 gegenüber einem minderjährigen Kind 1.750 Euro.

Haftungsquote eines Elternteils = verfügbares Einkommen dieses Elternteils ÷ verfügbares Einkommen beider Eltern

Als verfügbares Einkommen gilt hier die Differenz zwischen bereinigtem Nettoeinkommen und Selbstbehalt. Wer danach 70 Prozent des insgesamt verfügbaren Einkommens hat, trägt grundsätzlich 70 Prozent des Barbedarfs. Die Haftung eines Elternteils ist allerdings auf den Betrag begrenzt, den er bei alleiniger Unterhaltspflicht nach seinem eigenen Einkommen zahlen müsste.

Kann der Mindestbedarf aus den Einkommen oberhalb des angemessenen Selbstbehalts nicht gedeckt werden, ist eine Mangelfallprüfung erforderlich. Dann kann statt des angemessenen Selbstbehalts der notwendige Selbstbehalt maßgeblich werden. Dieser liegt 2026 bei 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige.

6. Bereits übernommene Kosten verrechnen

Mit der Haftungsquote steht fest, welchen Anteil am Barbedarf jeder Elternteil tragen soll. Für den tatsächlichen Zahlbetrag muss anschließend geklärt werden, welche Bedarfspositionen Mutter und Vater schon unmittelbar decken. Kosten des täglichen Lebens fallen während der jeweiligen Betreuungszeiten in beiden Haushalten an; feste Ausgaben wie Kita-Beiträge, Vereinsbeiträge oder größere Anschaffungen trägt dagegen oft nur einer.

Erst die Gegenüberstellung von geschuldetem Anteil und bereits erbrachten Leistungen zeigt, wer noch wie viel ausgleichen muss. Dieser verbleibende Betrag wird als Unterhaltsspitze bezeichnet.

7. Auszahlung des Kindergeldes ausgleichen

Die Familienkasse überweist das Kindergeld auch beim Wechselmodell vollständig an einen Elternteil. Unterhaltsrechtlich steht es jedoch nicht allein diesem Elternteil zu. Die auf den Barunterhalt entfallende Hälfte wird nach den Einkommensquoten verteilt; die Betreuungshälfte steht beiden aufgrund der gleichwertigen Betreuung je zur Hälfte zu.

Der Kindergeldausgleich kann mit dem Kindesunterhalt verrechnet werden. Dadurch bleibt am Ende eine einzige monatliche Zahlung zwischen den Eltern.

Beispiel: Kindesunterhalt bei 50:50 berechnen

Ein achtjähriges Kind wird von Mutter und Vater genau zur Hälfte betreut. Das bereinigte Nettoeinkommen des Vaters beträgt 4.000 Euro, das der Mutter 2.000 Euro. Die Mutter erhält das Kindergeld. Anerkannte Mehrkosten und einseitig bezahlte feste Ausgaben gibt es in diesem vereinfachten Beispiel nicht; beide Eltern decken während ihrer Betreuungszeit jeweils die Hälfte des gewöhnlichen Bedarfs.

Damit der Kindergeldausgleich sichtbar bleibt, wird der Tabellenbedarf zunächst ohne Kindergeld verteilt. Das führt zum selben Ergebnis wie der Abzug des halben Kindergeldes vom Barbedarf mit anschließender Verrechnung der Betreuungshälfte.

RechenschrittBerechnungErgebnis
Gemeinsames Einkommen4.000 € + 2.000 €6.000,00 €
Tabellenbedarf 2026Einkommensgruppe 11, Alter 6 bis 11 Jahre938,00 €
Verfügbares Einkommen Vater4.000 € − 1.750 €2.250,00 €
Verfügbares Einkommen Mutter2.000 € − 1.750 €250,00 €
Haftungsquote2.250 € zu 250 €90 % zu 10 %

Nach diesen Quoten entfallen vom Tabellenbedarf 844,20 Euro auf den Vater und 93,80 Euro auf die Mutter. Da beide Eltern in ihren Haushalten jeweils die Hälfte des gewöhnlichen Bedarfs decken, werden jedem 469 Euro angerechnet. Vor Berücksichtigung des Kindergeldes müsste der Vater daher 375,20 Euro ausgleichen:

844,20 Euro − 469,00 Euro = 375,20 Euro

Nun wird das Kindergeld von 259 Euro aufgeteilt. Von der Barunterhaltshälfte in Höhe von 129,50 Euro stehen dem Vater entsprechend seiner Haftungsquote 90 Prozent zu, also 116,55 Euro. Von der Betreuungshälfte erhält er wegen der hälftigen Betreuung weitere 64,75 Euro. Da die Mutter das gesamte Kindergeld bezieht, sind zugunsten des Vaters insgesamt 181,30 Euro zu verrechnen.

375,20 Euro − 181,30 Euro = 193,90 Euro

Der Vater zahlt in diesem Beispiel monatlich 193,90 Euro Kindesunterhalt an die Mutter. Damit trägt er trotz hälftiger Betreuung den größeren Teil des Barbedarfs, ohne den gesamten Tabellenunterhalt zahlen zu müssen.

Das Beispiel zeigt zugleich, warum zwei Zahlen für eine individuelle Berechnung nicht genügen. Zahlt etwa die Mutter allein den Hort oder übernimmt der Vater sämtliche Vereinsbeiträge, müssen diese Beträge zusätzlich berücksichtigt und nach ihrer rechtlichen Einordnung verteilt werden.

Unterhalt bei 60:40: keine anteilige 50:50-Rechnung

Bei einer Betreuung im Verhältnis 60:40 oder 55:45 wird der Unterhalt nicht berechnet, indem die Formel für das paritätische Wechselmodell lediglich mit anderen Zeitanteilen fortgeführt wird. Solange ein Elternteil die Hauptverantwortung trägt, erfüllt er seine Unterhaltspflicht durch Betreuung. Der andere bleibt grundsätzlich allein für den Barunterhalt zuständig.

Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. April 2026, Az. XII ZB 415/25, bestätigt. Im entschiedenen Fall übernachteten die Kinder innerhalb von zwei Wochen sechsmal beim Vater und achtmal bei der Mutter. Sein Betreuungsanteil lag damit bei höchstens 45 Prozent. Ein paritätisches Wechselmodell verneinte das Gericht jedoch nicht allein wegen dieser Quote, sondern auch deshalb, weil die Mutter weiterhin den Betreuungsschwerpunkt trug und keine Aufgaben festgestellt wurden, die das zeitliche Ungleichgewicht ausglichen.

Für eine 60:40-Aufteilung folgt daraus: Zuerst ist zu prüfen, ob trotz des Zeitunterschieds ausnahmsweise beide Eltern ungefähr die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben übernehmen. Bleibt die Hauptverantwortung bei einem Elternteil, gelten die Regeln des Residenzmodells. Das Einkommen des hauptbetreuenden Elternteils wird dann nicht über eine Haftungsquote in die laufende Barunterhaltspflicht einbezogen.

Wie kann sich die Mitbetreuung auf den Zahlbetrag auswirken?

Der barunterhaltspflichtige Elternteil wird durch einen umfangreichen Umgang nicht automatisch anteilig von seiner Zahlungspflicht befreit. Seine zusätzlichen Belastungen können den Kindesunterhalt nach dem BGH-Beschluss 2026 aber auf zwei Ebenen mindern:

  1. Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle: Zusätzliche Fahrtkosten oder die Kosten eines größeren Kinderzimmers entlasten den anderen Haushalt nicht. Sie können deshalb nicht unmittelbar vom Unterhalt abgezogen werden, aber eine Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe rechtfertigen.
  2. Abzug für bedarfsdeckende Leistungen: Ausgaben für Essen, Verkehr, Gesundheit, Bildung oder Freizeit können den anderen Haushalt tatsächlich entlasten. Sind ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden, darf das Gericht diese Ersparnis pauschal mit 10 Prozent des Unterhaltsbedarfs ansetzen. Bis zu 15 Prozent kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Betreuung bereits stark einer hälftigen Aufteilung nähert.

Die beiden Korrekturen haben unterschiedliche Zwecke und können miteinander kombiniert werden. Sie sind aber weder ein pauschaler 40-Prozent-Rabatt noch eine automatische Folge jeder 60:40-Regelung. Für die Höhe zählen die konkreten Betreuungszeiten, die übernommenen Kosten und die dadurch eintretende Ersparnis im hauptbetreuenden Haushalt.

Wie wird das Kindergeld im Wechselmodell aufgeteilt?

Die Familienkasse zahlt das Kindergeld nur an einen Berechtigten. Bei annähernd gleichwertiger Aufnahme des Kindes in beide Haushalte können die Eltern bestimmen, wer es erhält; ohne Einigung kann das Familiengericht den Empfänger festlegen.

Für den internen Ausgleich hat der Bundesgerichtshof am 20. April 2016, Az. XII ZB 45/15, zwischen zwei Hälften unterschieden:

  • Die Hälfte für den Barunterhalt wird entsprechend den Haftungsquoten aus den Einkommen verteilt.
  • Die Hälfte für die Betreuung steht beiden Eltern zu gleichen Teilen zu. Jeder erhält rechnerisch ein Viertel des gesamten Kindergeldes.

Bei gleich hohen Einkommen führt das zu einer hälftigen Aufteilung des gesamten Kindergeldes. Weichen die Einkommen voneinander ab, ist eine pauschale Teilung 50:50 nicht richtig. Der Ausgleich erfolgt dann am übersichtlichsten zusammen mit der Unterhaltsberechnung, wie im Beispiel oben.

Steuerklasse II beim Wechselmodell

Die Steuerklasse II berücksichtigt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug. Derselbe Entlastungsbetrag kann für ein Kind nicht gleichzeitig beiden Eltern gewährt werden. Ist das Kind in beiden Haushalten gemeldet, wird er dem Elternteil zugeordnet, der das Kindergeld erhält oder erhalten würde. Die Grundlage dafür ist § 24b EStG.

Kindergeld, Steuerklasse und Kindesunterhalt folgen damit verschiedenen Regeln. Eine Betreuung im Verhältnis 50:50 führt nicht dazu, dass jede finanzielle Position automatisch hälftig geteilt wird.

Welche Kosten sind mit dem Unterhalt abgedeckt?

Die praktische Abrechnung wird leichter, wenn Eltern drei Arten von Ausgaben auseinanderhalten:

KostenartBeispieleBehandlung
Gewöhnlicher LebensbedarfEssen, übliche Kleidung, Schulmaterial, Taschengeld, normale FreizeitkostenBereits im Tabellenbedarf enthalten
MehrbedarfLaufende Kita- oder Hortkosten ohne Verpflegung, regelmäßige krankheitsbedingte AusgabenWird zusätzlich angesetzt und nach den Einkommensverhältnissen verteilt
Mehrkosten des WechselmodellsNotwendige Fahrten zwischen den Haushalten, angemessener zusätzlicher WohnbedarfKönnen den Gesamtbedarf erhöhen, soweit sie erforderlich und nachgewiesen sind

Daneben gibt es feste Kosten, die zwar im Tabellenbedarf enthalten sind, aber nur einmal anfallen. Dazu gehören etwa Vereinsbeiträge, das Deutschlandticket oder größere Anschaffungen. Bezahlt ein Elternteil solche Ausgaben allein, dürfen sie nicht so behandelt werden, als hätte jeder bereits die Hälfte übernommen. Sie müssen bei der abschließenden Verrechnung dem zahlenden Elternteil gutgeschrieben werden.

Für den Alltag empfiehlt sich deshalb eine klare Zuständigkeit: Wer kauft Kleidung, wer bezahlt Schule und Verein, und welche Beträge laufen über ein gemeinsames Kinderkonto? Solche Absprachen ändern die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht, vermeiden aber Doppelkäufe und machen die spätere Abrechnung nachvollziehbar.

Was Eltern zum Unterhalt vereinbaren sollten

Eine schriftliche Vereinbarung sollte nicht nur die Betreuungszeiten festhalten. Für den Kindesunterhalt gehören mindestens folgende Punkte hinein:

  • Höhe und Fälligkeit der monatlichen Ausgleichszahlung
  • Empfänger und interner Ausgleich des Kindergeldes
  • Zuständigkeit für feste Ausgaben und größere Anschaffungen
  • Verteilung von Mehr- und Sonderbedarf
  • Neuberechnung bei wesentlichen Einkommensänderungen oder geänderten Betreuungszeiten

Auf künftigen Kindesunterhalt können Eltern nicht wirksam verzichten. Sie dürfen aber festlegen, wie sie den Bedarf des Kindes decken, solange die Vereinbarung dessen Anspruch wahrt. Bei stark unterschiedlichen Einkommen, mehreren Kindern oder streitigen Mehrkosten sollte die Berechnung vor einer verbindlichen Regelung fachkundig geprüft werden.

Besteht bereits ein Unterhaltstitel, wird er durch den Wechsel zu einer anderen Betreuung nicht automatisch unwirksam. Der dort festgelegte Betrag bleibt vollstreckbar, bis der Titel einvernehmlich geändert oder gerichtlich abgeändert wurde.

Wenn sich Betreuung oder Lebensumstände ändern

Neue Arbeitszeiten, ein Umzug oder der zunehmend gefestigte Wunsch des Kindes können dazu führen, dass aus 50:50 eine 60:40-Aufteilung wird oder das Kind künftig überwiegend in einem Haushalt lebt. Dann muss nicht nur der Zeitplan, sondern auch der Kindesunterhalt neu bewertet werden.

Der bisher zahlende Elternteil sollte Überweisungen nicht eigenmächtig kürzen. Zunächst sind die tatsächlichen Betreuungsanteile und Verantwortungsbereiche zu dokumentieren; anschließend ist die Unterhaltsberechnung anzupassen. Gibt es einen Titel, muss auch dieser geändert werden.

Können sich die Eltern schon über die Betreuung nicht einigen, kann das Familiengericht ein Wechselmodell als Umgangsregelung anordnen. Einen Anspruch auf 50:50 gibt es jedoch nicht. Nach dem BGH-Beschluss vom 1. Februar 2017, Az. XII ZB 601/15 kommt es darauf an, ob die Regelung im konkreten Fall dem Kindeswohl entspricht. Eine tragfähige Kommunikation und Zusammenarbeit der Eltern hat dabei erhebliches Gewicht; der bloße Wunsch, Unterhalt zu sparen, trägt eine solche Regelung nicht.

Wer kann den Unterhalt geltend machen?

Der Kindesunterhalt steht dem Kind zu. Bei einem paritätischen Wechselmodell ist deshalb zu klären, wer den Anspruch gegenüber dem anderen Elternteil geltend machen darf.

Sind die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet, darf nach dem BGH-Beschluss vom 10. April 2024, Az. XII ZB 459/23 jeder Elternteil das Kind im Unterhaltsverfahren gegen den anderen vertreten. Sind die getrennt lebenden Eltern noch verheiratet, greift dagegen ein gesetzlicher Vertretungsausschluss. Das hat der Bundesgerichtshof 2026 ausdrücklich auch für ein paritätisch betreutes Kind bestätigt. Vor einem gerichtlichen Verfahren muss dann geklärt werden, wie der Anspruch wirksam verfolgt werden kann.

Für die Berechnung selbst bleibt die Reihenfolge entscheidend: Erst wird die Betreuung als paritätisches Wechselmodell oder erweiterter Umgang eingeordnet. Danach werden Einkommen, Bedarf, Mehrkosten, bereits übernommene Ausgaben und Kindergeld miteinander verrechnet. Wer diese beiden Ebenen vermischt, erhält gerade bei 60:40 schnell einen Zahlbetrag, der zur geltenden Rechtslage nicht passt.