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Mindestunterhalt 2024 / 2025 – Unterhalt für minderjährige Kinder

  • 03.12.2024
  • Peter Piekarz

Die Unterhaltspflicht für Kinder erstreckt sich im besonderen Maße auf Minderjährige, daher ist nach § 1612a BGB ein Mindestunterhalt für minderjährige Kinder vorgesehen. Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Sinne des Steuerrechts gemäß § 32 Abs. 6 EStG.

Erhöhung des Mindestunterhalts 2025

Der Kindesunterhalt steigt um durchschnittlich 0,53 Prozent. Am 21. November 2024 wurde durch den Gesetzgeber die Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung erlassen (BGBl. 2024 | 359), die den Mindestunterhalt für 2025 und 2026 regelt.

Damit ergeben sich ab dem 01.01.2025 erneut höhere Beträge für den Mindestunterhalt, welche in der unten aufgeführten Tabellen zu finden sind, sobald eine neue vom Gericht erstellt wurde.

DazuDüsseldorfer Tabelle 2025

Höhe des Mindestunterhalts nach Altersstufen

ab 01.01.2025

ALTERSSTUFEBERECHNUNG NACH § 1612 A ABS. 1 BGBMINDESTUNTERHALT
1. (0 – 5 Jahre)
6.648 € : 12 x 87%482 €
2. (6 – 11 Jahre)6.648 € : 12 x 100%554 €
3. (12 – 17 Jahre)
6.648 € : 12 x 117%649 €

vom 01.01.2024 bis 31.12.2024

ALTERSSTUFEBERECHNUNG NACH § 1612 A ABS. 1 BGBMINDESTUNTERHALT
1. (0 – 5 Jahre)
6.612 € : 12 x 87%480 €
2. (6 – 11 Jahre)6.612 € : 12 x 100%551 €
3. (12 – 17 Jahre)
6.612 € : 12 x 117%645 €

Sächliches Existenzminimum als Grundlage

Die Berechnung erfolgt anhand des vom Gesetzgeber bestimmten steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Kindern (siehe 15. Existenzminimumbericht) und der gesetzlich festgelegten Prozentsätze nach § 1612a Abs. 1-3 BGB). Für 2025 berechnet sich der Mindestunterhalt nach der 7. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 (BGBl 2024 I Nr. 359 veröffentlicht am 21.11.2024).

Sächliches Existenzminimum in Zahlen

  • 2025: 6.648 Euro jährlich/ 554 Euro monatlich
  • 2024: 6.612 Euro jährlich/ 551 Euro monatlich

Dieser Betrag ist die 100-prozentige Bezugsgröße beim Mindestunterhalt für die 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle – jüngere Kinder erhalten 87 Prozent davon und ältere Kinder 117 Prozent.

Mit dem sächlichen Existenzminimum bzw. Bedarf sind die Beträge gemeint, die erforderlich sind, um die finanzielle Versorgung eines Kindes in Form des Kindesunterhalts sicherzustellen. Das sächliche Existenzminimum richtet sich nach dem vom Sozialhilferecht anerkannten Mindestbedarf. Der Mindestbedarf wird von der Bundesregierung ermittelt und bildet dann die Grundlage für die steuerlichen Freibeträge.

Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt möglich

Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, weshalb er den Kindesunterhalt nicht aufbringen kann, so besteht die Möglichkeit, für minderjährige Kinder den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts beim Jugendamt zu beantragen. Hinweis: es kann sich auch eine teilweise Leistungsfähigkeit ergeben, hier wäre dann eine sog. Mangelfallberechnung durchzuführen.

Zahlbeträge für den Mindestunterhalt 2025

Nach Abzug des halben Kindergeldes ergeben sich die nachfolgenden Mindestsätze für den Kindesunterhalt.

ab 01.01.2025

ALTERSSTUFEBEI 100%IGEM MINDESTUNTERHALT
1. (0 – 5 Jahre)482 € – 125 € = 357 €
2. (6 – 11 Jahre)554 € – 125 € = 429 €
3. (12 – 17 Jahre)649 € – 125 € = 524 €

Für 2025 ist zwar eine Kindergelderhöhung geplant, aber zum Zeitpunkt der Verordnung und der Erstellung der Düsseldorfer Tabelle noch nicht beschlossen.

ab 01.01.2024 bis 31.12.2024

ALTERSSTUFEBEI 100%IGEM MINDESTUNTERHALT
1. (0 – 5 Jahre)480 € – 125 € = 355 €
2. (6 – 11 Jahre)551 € – 125 € = 426 €
3. (12 – 17 Jahre)645 € – 125 € = 520 €

Entsprechende Beträge können Sie auch mit unserem Unterhaltsrechner ermitteln.

Selbstbehalt beim Mindestunterhalt des Unterhaltspflichtigen

Die Festlegung für den gesetzlichen Mindestsatz im Kindesunterhalt bedeutet nicht, dass der Unterhaltspflichtige auch in dieser Höhe auf jeden Fall zur Zahlung des Kindesunterhalt verpflichtet ist. Seine Zahlungspflicht ist vielmehr abhängig von seiner Leistungsfähigkeit.

In diesem Zusammenhang hat als notwendiger Selbstbehalt die Sicherung seines eigenen Existenzminimums Vorrang vor allen Unterhaltsverpflichtungen anderen Personen gegenüber.

Der Selbstbehalt im Zusammenhang mit Mindestunterhalt für minderjährige Kinder bzw. Unterhalt gegenüber Volljährigen, unverheirateten Kindern, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sog. privilegierte Volljährige) liegt für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen für 2024 und 2025 bei monatlich 1.450 € und für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei 1.200 € monatlich.

Beweispflicht des Unterhaltspflichtigen beim Mindestunterhalt

Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige behaupten sollte, Mindestunterhalt aus Gründen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zahlen zu können, ist er hierfür beweispflichtig!

Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen. Dieser hat sich mit allen in seiner Macht stehenden Kräften um Leistungsfähigkeit zu bemühen, um den Kindesunterhalt erfüllen zu können und muss gegebenenfalls neben seiner Haupterwerbstätigkeit eine zumutbare Nebentätigkeit ausüben, um sich im Unterhalt leistungsfähig zu machen.

Hintergrund ist, dass minderjährigen Kindern gegenüber eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bis zur Sicherstellung des Mindestunterhalts von dem Unterhaltspflichtigen abverlangt werden kann!

Unter Umständen ist der Unterhaltspflichtige gehalten, neben seiner Erwerbstätigkeit eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen oder seine selbständige (unlukrative) Tätigkeit zugunsten eines Angestelltenverhältnisses für den Fall aufzugeben, dass die tatsächlichen Einkünfte zur Deckung des Kindesunterhalt nicht ausreichen sollten.

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Wie bereits beim Mindestunterhalt erwähnt, richtet sich der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, welche in regelmäßigen Abständen vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird. Die letzte Anpassung fand zum 01.01.2025 statt.

Alle wichtigen Informationen zum Bedarfskontrollbetrag sind unter Bedarfskontrollbetrag in der Düsseldorfer Tabelle nachzulesen.

Neben der Düsseldorfer Tabelle sind das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen (bereinigtes Nettoeinkommen) des Unterhaltsschuldners sowie das Alter des Kindes ausschlaggebend. Aus diesen lassen sich dann die Zahlenwerte der Unterhaltstabelle ermitteln.

Quellen: