Zum Inhalt springen

Mindestunterhalt 2023/ 2024 – Unterhalt für minderjährige Kinder

Die Unterhaltspflicht für Kinder erstreckt sich im besonderen Maße auf Minderjährige, daher ist nach § 1612a BGB ein Mindestunterhalt für minderjährige Kinder vorgesehen. Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Sinne des Steuerrechts gemäß § 32 Abs. 6 EStG.

Erhöhung des Mindestunterhalts 2024

Der Kindesunterhalt steigt um 9,7 Prozent. Am 30. November 2023 wurde durch den Gesetzgeber die Sechste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung erlassen (BGBl. 2023 | 330), die den Mindestunterhalt ab 2024 regelt.

Damit ergeben sich ab dem 01.01.2024 erneut höhere Beträge für den Mindestunterhalt, welche in der unten aufgeführten Tabellen zu finden sind.

DazuDüsseldorfer Tabelle 2024

Sächliches Existenzminimum als Grundlage

Der Mindestunterhalt orientiert sich an dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum eines Kindes im jeweiligen Jahr. Im Jahr 2023 beträgt dies jährlich 6.024 Euro, monatlich 502 Euro (2024 jährlich 6.612 Euro, monatlich 551 Euro).

Dieser Betrag ist die Bezugsgröße beim Mindestunterhalt für die 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Im Allgemeinen richtet sich der Kindesunterhalt nach den Bedarfsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle, die zum 01.01.2024 aktualisiert wird.

Mit dem sächlichen Existenzminimum bzw. Bedarf sind die Beträge gemeint, die erforderlich sind, um die finanzielle Versorgung eines Kindes in Form des Kindesunterhalts sicherzustellen. Das sächliche Existenzminimum richtet sich nach dem vom Sozialhilferecht anerkannten Mindestbedarf. Der Mindestbedarf wird von der Bundesregierung ermittelt und bildet dann die Grundlage für die steuerlichen Freibeträge.

Die aktuelle Unterhaltstabelle und Hinweise zur Anrechnung des Kindergeldes etc. finden Sie unter Düsseldorfer Tabelle.

Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt möglich

Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, weshalb er den Kindesunterhalt nicht aufbringen kann, so besteht die Möglichkeit, für minderjährige Kinder den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beim Jugendamt zu beantragen, der dem Mindestunterhalt entspricht. Mittlerweile wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, sofern Bedarf besteht.

Höhe des Mindestunterhalts nach Altersstufen

Die Berechnung erfolgt anhand des vom Gesetzgeber bestimmten steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Kindern (siehe 14. Existenzminimumbericht) und der gesetzlich festgelegten Prozentsätze nach § 1612a Abs. 1-3 BGB). Für 2024 berechnet sich der Mindestunterhalt nach der 6. Verordnung zur Änderung der Mindesunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 (BGBl 2023 I Nr. 330 vom 30.11.2023).

ab 01.01.2024

ALTERSSTUFEBERECHNUNG NACH § 1612 A ABS. 1 BGBMINDESTUNTERHALT
1. (0 – 5 Jahre)
3.306 x 2 : 12 x 87%480 €
2. (6 – 11 Jahre)3.306 x 2 : 12 x 100%551 €
3. (12 – 17 Jahre)
3.306 x 2 : 12 x 117%645 €

ab 01.01.2023

ALTERSSTUFEBERECHNUNG NACH § 1612 A ABS. 1 BGBMINDESTUNTERHALT
1. (0 – 5 Jahre)
3.012 x 2 : 12 x 87%437 €
2. (6 – 11 Jahre)3.012 x 2 : 12 x 100%502 €
3. (12 – 17 Jahre)
3.012 x 2 : 12 x 117%588 €

bis 31.12.2022

ALTERSSTUFEBERECHNUNG NACH § 1612 A ABS. 1 BGBMINDESTUNTERHALT
1. (0 – 5 Jahre)
2.730 x 2 : 12 x 87%396 €
2. (6 – 11 Jahre)2.730 x 2 : 12 x 100%455 €
3. (12 – 17 Jahre)
2.730 x 2 : 12 x 117%533 €

Zahlbeträge für den Mindestunterhalt 2023 / 2024

Nach Abzug des halben Kindergeldes ergeben sich die nachfolgenden Mindestsätze für den Kindesunterhalt.

ab 01.01.2024

ALTERSSTUFEBEI 100%IGEM MINDESTUNTERHALT
1. (0 – 5 Jahre)480 € – 125 € = 355 €
2. (6 – 11 Jahre)551 € – 125 € = 426 €
3. (12 – 17 Jahre)645 € – 125 € = 520 €

Zum 01.01.2023 wurde das Kindergeld angehoben – ab 2023 ziehen alle Kinder gleich auf einen Betrag von 250 Euro monatlich.

ab 01.01.2023

ALTERSSTUFEBEI 100%IGEM MINDESTUNTERHALT
1. (0 – 5 Jahre)437 € – 125 € = 312 €
2. (6 – 11 Jahre)502 € – 125 € = 377 €
3. (12 – 17 Jahre)588 € – 125 € = 463 €

bis zum 31.12.2022

ALTERSSTUFEBEI 100%IGEM MINDESTUNTERHALT FÜR ERSTE UND ZWEITE KINDERBEI 100%IGEM MINDESTUNTERHALT FÜR DRITTE KINDERBEI 100%IGEM MINDESTUNTERHALT FÜR VIERTE KINDER
1. (0 – 5 Jahre)396 € – 109,50 € = 286,50 €396 € – 112,50 € = 283,50 €396 € – 125 € = 271 €
2. (6 – 11 Jahre)455 € – 109,50 € = 345,50 €455 € – 112,50 € = 342,50 €455 € – 125 € = 330 €
3. (12 – 17 Jahre)533 € – 109,50 € = 423,50 €533 € – 112,50 € = 420,50 €533 € – 125 € = 408 €

Entsprechende Beträge können Sie auch mit unserem Unterhaltsrechner ermitteln.

Selbstbehalt beim Mindestunterhalt des Unterhaltspflichtigen

Die Festlegung für den gesetzlichen Mindestsatz im Kindesunterhalt bedeutet nicht, dass der Unterhaltspflichtige auch in dieser Höhe auf jeden Fall zur Zahlung des Kindesunterhalt verpflichtet ist. Seine Zahlungspflicht ist vielmehr abhängig von seiner Leistungsfähigkeit.

In diesem Zusammenhang hat als notwendiger Selbstbehalt die Sicherung seines eigenen Existenzminimums Vorrang vor allen Unterhaltsverpflichtungen anderen Personen gegenüber.

Der Selbstbehalt im Zusammenhang mit Mindestunterhalt für minderjährige Kinder bzw. Unterhalt gegenüber Volljährigen, unverheirateten Kindern, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sog. privilegierte Volljährige) liegt für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab 2023 bei monatlich 1.370 € (1.160 € bis 2022) und für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei 1.120 € monatlich (960 € bis 2022).

Beweispflicht des Unterhaltspflichtigen beim Mindestunterhalt

Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige behaupten sollte, Mindestunterhalt aus Gründen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zahlen zu können, ist er hierfür beweispflichtig!

Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen. Dieser hat sich mit allen in seiner Macht stehenden Kräften um Leistungsfähigkeit zu bemühen, um den Kindesunterhalt erfüllen zu können und muss gegebenenfalls neben seiner Haupterwerbstätigkeit eine zumutbare Nebentätigkeit ausüben, um sich im Unterhalt leistungsfähig zu machen.

Hintergrund ist, dass minderjährigen Kindern gegenüber eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bis zur Sicherstellung des Mindestunterhalts von dem Unterhaltspflichtigen abverlangt werden kann!

Unter Umständen ist der Unterhaltspflichtige gehalten, neben seiner Erwerbstätigkeit eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen oder seine selbständige (unlukrative) Tätigkeit zugunsten eines Angestelltenverhältnisses für den Fall aufzugeben, dass die tatsächlichen Einkünfte zur Deckung des Kindesunterhalt nicht ausreichen sollten.

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Wie bereits beim Mindestunterhalt erwähnt, richtet sich der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, welche in regelmäßigen Abständen vom OLG Düsseldorf herausgegeben wird. Die letzte Anpassung fand zum 01.01.2023 statt.

Alle wichtigen Informationen zum Bedarfskontrollbetrag sind unter Bedarfskontrollbetrag in der Düsseldorfer Tabelle nachzulesen.

Neben der Düsseldorfer Tabelle sind das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen (bereinigtes Nettoeinkommen) des Unterhaltsschuldners sowie das Alter des Kindes ausschlaggebend. Aus diesen lassen sich dann die Zahlenwerte der Unterhaltstabelle ermitteln.

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestunterhalt?

Die Höhe des Mindestunterhalts ist vom Alter des Kindes abhängig. Im Jahr 2023 liegt er für 0- bis 5-Jährige bei 437 € (480 € ab 2024). Für 6- bis 11-Jährige sind mindestens 502 € (551 € ab 2024)) zu zahlen und für 12- bis 17-jährige Kinder 588 € (645 € ab 2024). Um die tatsächlichen Zahlbeträge zu erhalten ist von diesen Beträgen das halbe Kindergeld abzuziehen.

Wie berechnet sich der Mindestunterhalt?

Der Mindestunterhalt wird anhand des steuerfreien sächlichen Existenzminimums eines Kindes im jeweiligen Jahr und der Mindestunterhaltsverordnung gem. § 1612 A ABS. 1 BGB berechnet.

Wann Mindestunterhalt?

Mindestunterhalt ist zu zahlen, wenn das monatliche Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen weniger als 1.901 € beträgt. Die Zahlungspflicht ist dabei abhängig von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Titelbild: Syda Productions / shutterstock.com