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Aufstockungsunterhalt nach Scheidung

  • Letzte Aktualisierung: 05.07.2024
  • Redakteur: Peter Piekarz

Aufstockungsunterhalt ist im Familienrecht eine Form des nachehelichen Unterhalts, die auch dann, wenn beide Ehepartner während der Lebensgemeinschaft und nach der Trennung berufstätig waren, für einen Ausgleich von Einkommensdifferenzen sorgt. Regelungen über den Aufstockungsunterhalt sind notwendig geworden, nachdem die gesellschaftliche Entwicklung von der ursprünglich üblichen, sogenannten „Hausfrauenehe“ zur Doppelverdienerehe als Lebensmodell führte.

Warum Aufstockungsunterhalt?

Die Regelungen zu diesem nachehelichen Unterhalt finden sich in § 1573 BGB. Wenn beide Eheleute durch eigene Erwerbstätigkeit zum ehelichen Lebensstandard beitragen, soll nach dem Scheitern des Zusammenlebens der gemeinsam erreichte Lebensstandard Maßstab für die Berechnung von Unterhalt sein.

Der Begriff „Aufstockungsunterhalt“ beinhaltet bereits die Tatsache, dass es sich bei dieser Art von Unterhaltsgewährung nur um eine Zusatzleistung zu dem selbst erzielten Einkommen des jeweiligen Berechtigten handelt.

Voraussetzungen für Aufstockungsunterhalt

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch sind folgende Punkte:

  • es hat eine eheliche Gemeinschaft bestanden
  • keine Ehe von kurzer Dauer (mehr als 3 Jahre)
  • einer der Ehegatten hat einen deutlich höheren Verdienst während der Ehe erzielt (Einkommensdifferenz von mind. 10%)
  • der besser gestellte Ehegatte ist leistungsfähig und die Leistungsfähigkeit wird nicht durch vorrangig zu leistenden Unterhalt eingeschränkt (wie bspw. Kindesunterhalt)

In den meisten Fällen wird die Ehefrau den geringeren Verdienst erzielt haben. Trotz moderner Lebenseinstellung wird die Haushaltstätigkeit meistens von Frauen geleistet, die dafür auf einen beruflichen Aufstieg verzichten.

Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt

Grundsätzlich kann jegliche Art des Unterhalts nur geleistet werden, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Das bedeutet, dass ihm genug Einkommen übrig bleibt um neben der Unterhaltsleistung auch sein eigenes Leben zu finanzieren.

Zur Sicherung der eigenen Existenz dient der Selbstbehalt. Im Fall von Aufstockungsunterhalt beträgt dieser 1.600 € (Stand 2024). Dieser Betrag ist unantastbar und kann nicht zur Unterhaltsleistung herangezogen werden. Würde die Unterhaltspflicht den Selbstbehalt unterschreiten, entsteht ein Mangelfall – der Anspruch oder der Unterhalt kann nur teilweise und nicht vollständig geleistet werden.

Ehebedingter Nachteil

Ein konkret feststellbarer Verzicht auf berufliches Vorankommen kann als „ehebedingter Nachteil“ gewertet werden, wenn die Ehe scheitern sollte. Besonders häufig kollidieren berufliche Fortbildung und Karriere mit der Verantwortung bei der Kindererziehung. Beim Scheitern der Ehe, die sehr lange bestanden hat, ist es angemessen, dem geringer verdienenden Ehepartner durch einen angemessenen Ausgleich die Beibehaltung des gewohnten Lebensstandards zu ermöglichen.

Wie wird der Aufstockungsunterhalt berechnet?

Wenn ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach besteht, ist die Berechnung des konkret geschuldeten Unterhaltsbetrages nach der Differenzmethode im Familienrecht durchzuführen. Die Einkünfte beider Ehegatten während der Ehe werden einander gegenübergestellt. Demjenigen, der den geringeren Verdienst erzielt, stehen 45% der Differenz zu.

Berechnungsbeispiel

Im Berechnungsbeispiel muss Ehegatte A keinen weiteren Unterhalt leisten und der Selbstbehalt sowie weitere regelmäßige Verbindlichkeiten (bspw. Steuern) wurden bereits abgezogen.

Einkommen Ehegatte A3.500 €
Einkommen Ehegatte B1.400 €
Differenz2.100 €
45% der Differenz945 €

Der finanziell schlechter gestellte Ehegatte B hat einen Anspruch auf 945 € Aufstockungsunterhalt gegenüber Ehegatte A.

Nutzen Sie zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs unseren Online-Rechner.

Kein Anspruch auf mathematische Genauigkeit

Die Berechnungen werden durch die Gerichte meistens pauschal und ohne Anspruch auf absolute mathematische Genauigkeit durchgeführt. Hierin unterscheidet sich die Berechnung von nach rechtskräftiger Scheidung geschuldetem Unterhalt von der in vielen Punkten ähnlichen Berechnung von Trennungsunterhalt, dessen rechtliche Grundlage die formal noch bestehende Ehegemeinschaft ist.

Eigenverantwortung als Prinzip

Grundsätzlich steht das Prinzip der Eigenverantwortung bei der Bemessung von nachehelichem Unterhalt im Vordergrund.

Kein sozialer Abstieg

Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ist davon abhängig, dass konkrete ehebedingte Nachteile für den Anspruchsteller eingetreten sind. Im Falle einer unverschuldeten Scheidung soll keinem Ehegatten, der mehr Zeit in die Familie als in den Beruf investiert hat, ein sozialer Abstieg zugemutet werden.

Angemessene Erwerbstätigkeit

Gleichzeitig soll die Ehe im Falle ihres Scheiterns nicht automatisch für lebenslange Versorgung auf hohem Niveau mit nachehelichem Unterhalt stehen, der geschiedene Partner muss also eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, die zumindest seiner Ausbildung entspricht.

Wie lange wird Aufstockungsunterhalt gezahlt?

Der Aufstockungsunterhalt kann befristet werden. Nach der rechtskräftig gewordenen Scheidung soll es dem geringer verdienenden Ehegatten nach Ablauf einer Übergangszeit zugemutet werden, auf einem Niveau zu leben, das er mit seinem eigenen Einkommen finanzieren kann.

Bedeutet: Der schlechter gestellte Ehegatte kann sich nicht auf der Unterhaltszahlung seines Ex-Partners ausruhen, sondern ist selbst dafür verantwortlich sein Leben zu finanzieren. Der Aufstockungsunterhalt soll ihn lediglich angemessen dabei unterstützen, bis er auf eigenen Beinen stehen kann.

Ehedauer als Kriterium für Unterhaltsdauer

Bei der Bemessung der Frist ist die Dauer der Bindung ein wichtiges Kriterium. Eine kurze Ehe, die nicht länger als 3 Jahre bestanden hat, wird vom Bundesgerichtshof nicht als ausreichende Grundlage für den Aufstockungsunterhalt anerkannt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied in einem Urteil vom 25.02.09 zum Aktenzeichen 2 UF 200/08, dass bei einer kinderlosen Ehe, die 17 Jahre lang gehalten hat, eine Begrenzung des Aufstockungsunterhalts auf vier Jahre angemessen sei.

Teilhabe und nacheheliche Solidarität

Der Aufstockungsunterhalt muss unabhängig von den weiteren Anspruchsgrundlagen für nachehelichen Unterhalt betrachtet werden.

Wie das Leben ohne die Ehe

Der Betreuungsunterhalt bei der Versorgung gemeinsamer, minderjähriger Kinder, der nacheheliche Unterhalt während der Suche nach einer angemessenen Arbeitsstelle und der Ausbildungsunterhalt zielen darauf ab, dem Unterhaltsberechtigten in die wirtschaftliche Lage zu helfen, in der er sich ohne die Ehe befunden hätte.

Teilhabe am während der Ehe erworbenen Wohlstand

Nur der Aufstockungsunterhalt zielt darauf ab, an dem während der Ehe erworbenen Wohlstand auch nach der Scheidung teil zu haben. Hier steht die eheliche Solidarität im Vordergrund, die auch nach rechtskräftiger Scheidung in angemessenem Maße fortbesteht.

Verstößt der Unterhaltsberechtigte selbst gegen das Prinzip der ehelichen Solidarität, dann kann er den Unterhaltsanspruch verwirken oder eine Herabsetzung von Unterhalt veranlassen.

Beispiel: Von der Rechtsprechung wurde ein Verstoß gegen die Verpflichtung, ohne Aufforderung über eine Erhöhung der eigenen Einkünfte zu informieren, als Grund für eine zeitweise Verwirkung angesehen (BGH, XII ZR 107/06, Urteil vom 16.04.2008).

Alle weiteren Arten des nachehelichen Unterhalt finden Sie unter Ehegattenunterhalt im Überblick.

Wann steht mir Aufstockungsunterhalt zu?

Aufstockungsunterhalt steht dem Ehegatten nach Scheidung zu, der finanziell schlechter gestellt ist (mind. 10% Einkommensdifferenz) und trotz Erwerbstätigkeit nicht an den Lebensstandard während der Ehe herankommt. Die Ehedauer sollte mind. 3 Jahre betragen. Es besteht kein Anspruch, wenn der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist bzw. bereits vorrangigen Unterhalt wie bspw. Kindesunterhalt leisten muss.

Wie berechne ich den Aufstockungsunterhalt?

Der Aufstockungsunterhalt wird anhand einer Differenzmethode berechnet: Die Einkünfte beider Ehegatten werden gegenübergestellt und von der Differenz dieser Beträge stehen dem geringer verdienenden Ehegatten 45% zu. Berechnungsbeispiel.

Wie lange muss in der Regel Aufstockungsunterhalt gezahlt werden?

Der Aufstockungsunterhalt kann befristet werden. Nach der rechtskräftigen Scheidung soll der geringer verdienende Ehegatte nach Ablauf einer Übergangszeit seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. In der Regel beträgt diese Übergangszeit 3 Jahre, allerdings kann der Aufstockungsunterhalt in Ausnahmefällen (insbesondere bei einer langen Ehedauer) auch für einen längeren Zeitraum gewährt werden.