Der Versorgungsausgleich regelt, was bei einer Scheidung mit den Renten- und Versorgungsansprüchen geschieht, die beide Ehegatten während der Ehe erworben haben. Dabei geht es nicht allein um die gesetzliche Rente. Auch Betriebsrenten, Beamtenpensionen und bestimmte Formen der privaten Altersvorsorge können in den Ausgleich einbezogen werden.
Durchgeführt wird der Versorgungsausgleich vom Familiengericht, meist zusammen mit der Scheidung. Jeder Ehegatte gibt die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den anderen ab und erhält im Gegenzug die Hälfte von dessen Anrechten. Entscheidend ist daher nicht allein, wer insgesamt die höhere Rente erwartet. Vielmehr wird jedes einzelne Versorgungsanrecht gesondert betrachtet und geteilt.
Inhaltsverzeichnis
Was ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich folgt dem Grundsatz, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen an der Altersvorsorge teilhaben sollen, die während der Ehe aufgebaut wurde. Damit verhindert er, dass sich die gemeinsame Aufgabenverteilung nach der Scheidung einseitig auf die spätere Versorgung auswirkt. Das ist vor allem dann von Bedeutung, wenn ein Ehegatte wegen der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen beruflich kürzergetreten ist, während der andere weiterarbeiten und höhere Rentenansprüche erwerben konnte.
In der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt die Teilung über Entgeltpunkte, die meist als Rentenpunkte bezeichnet werden. Andere Versorgungssysteme rechnen dagegen mit einem Rentenbetrag oder einem Kapitalwert.
Vom Zugewinnausgleich ist der Versorgungsausgleich klar zu trennen. Während beim Zugewinnausgleich der in der Ehe erzielte Vermögenszuwachs im Mittelpunkt steht, betrifft der Versorgungsausgleich die Absicherung im Alter oder bei Invalidität. Auch eine vereinbarte Gütertrennung schließt ihn deshalb nicht automatisch aus.
Welche Zeit zählt für den Versorgungsausgleich?
Für die Berechnung kommt es nicht auf den Tag der Trennung an, sondern auf die gesetzlich festgelegte Ehezeit. Sie beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Wurde die Ehe beispielsweise am 15. Mai 2005 geschlossen und der Scheidungsantrag am 10. August 2026 zugestellt, läuft die Ehezeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2026. Damit fließen auch die im Trennungsjahr und in einer darüber hinausgehenden Trennungszeit erworbenen Anrechte noch in den Versorgungsausgleich ein.
Unberücksichtigt bleiben dagegen Rentenpunkte und andere Versorgungsansprüche aus der Zeit vor der Eheschließung oder nach dem Ende der Ehezeit. Spätere rechtliche oder tatsächliche Veränderungen können dennoch von Bedeutung sein, wenn sie auf den Wert eines bereits während der Ehe erworbenen Anrechts zurückwirken.
Rente gekürzt – alter Versorgungsausgleich kostet Rentner 1.511 Euro
Welche Rentenansprüche werden geteilt?
Welche Anrechte in den Versorgungsausgleich fallen, bestimmt § 2 VersAusglG. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Versorgungsformen:
| Versorgung | Einbeziehung in den Versorgungsausgleich |
|---|---|
| Gesetzliche Rentenversicherung | Ja, einschließlich der während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte |
| Beamtenversorgung | Ja, soweit die Pensionsanrechte in der Ehezeit erworben wurden |
| Betriebliche Altersversorgung | Grundsätzlich ja, etwa Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds |
| Berufsständische Versorgung | Ja, beispielsweise bei Ärzten, Rechtsanwälten oder Steuerberatern |
| Private Rentenversicherung | Grundsätzlich ja, wenn sie auf eine Versorgung im Alter oder bei Invalidität gerichtet ist |
| Riester- und Rürup-Rente | Grundsätzlich ja |
| Ausländische Versorgungsanrechte | Sie können berücksichtigt werden, sind aber nicht immer bereits bei der Scheidung ausgleichsreif |
| Gesetzliche Unfallrente | Grundsätzlich nein |
| Reine Kapitalanlagen und Sparvermögen | Nein, sie gehören gegebenenfalls in den Zugewinnausgleich |
Ob ein konkreter Vertrag einbezogen wird, lässt sich nicht allein an seiner Bezeichnung ablesen. Ausschlaggebend sind der Vertragsinhalt, die vorgesehene Auszahlungsform und der Zweck der Versorgung. Gerade bei privaten Versicherungen und betrieblichen Anrechten lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Auskunft des Versorgungsträgers.
So läuft der Versorgungsausgleich bei der Scheidung ab
Bei einer Ehezeit von mehr als drei Jahren ist der Versorgungsausgleich eine Folgesache der Scheidung, um die sich das Familiengericht von Amts wegen kümmert. Die Ehegatten müssen ihn daher nicht gesondert beantragen.
Nach Eingang des Scheidungsantrags erhalten beide Ehegatten einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, meist das Formular V10. Darin geben sie ihre gesetzlichen, betrieblichen, privaten und sonstigen Versorgungen an. Auf dieser Grundlage fordert das Gericht bei den jeweiligen Versorgungsträgern Auskünfte über den Ehezeitanteil und den daraus errechneten Ausgleichswert an.
Die eigentliche Berechnung liegt somit weder bei den Ehegatten noch bei ihren Anwälten. Jeder Versorgungsträger ermittelt die während der Ehezeit entstandenen Anrechte und schlägt dem Gericht einen Ausgleichswert vor. Anschließend erhalten die Beteiligten Gelegenheit, die Angaben zu prüfen. Fehlende Versicherungszeiten, nicht aufgeführte Verträge oder andere Unstimmigkeiten sollten in diesem Stadium geklärt werden.
Sobald alle Auskünfte vorliegen, entscheidet das Familiengericht meist zusammen mit der Scheidung über die Teilung. Nach Eintritt der Rechtskraft geht der Beschluss an die beteiligten Versorgungsträger, die den Ausgleich auf den jeweiligen Konten umsetzen.
Wie lange dauert der Versorgungsausgleich?
Bis alle Versorgungsträger geantwortet haben, vergehen häufig mehrere Monate. Muss zunächst ein Versicherungskonto geklärt werden oder bestehen zahlreiche betriebliche und private Versorgungen, verlängert sich dadurch auch das Scheidungsverfahren.
Verhindern lässt sich der Versorgungsausgleich durch fehlende Angaben allerdings nicht. Füllt ein Ehegatte den Fragebogen nicht aus oder verschweigt Anrechte, kann das Gericht die erforderlichen Auskünfte anfordern und auf die Mitwirkung hinwirken. Das verzögert vor allem das Verfahren und kann nach der Scheidung weitere rechtliche Auseinandersetzungen auslösen.
Wann bekomme ich die Rente aus dem Versorgungsausgleich?
Nach der Scheidung wird der Versorgungsausgleich normalerweise nicht in bar ausgezahlt. Stattdessen werden die übertragenen Anrechte dem eigenen Versicherungskonto oder Versorgungssystem gutgeschrieben. Finanziell wirken sie sich erst aus, wenn die betreffende Rente oder Pension bezogen wird.
Eine geschiedene Ehefrau erhält daher nicht unmittelbar einen Teil der laufenden Rente ihres früheren Mannes, ebenso wenig bekommt ein geschiedener Ehemann einen Anteil an der Rente seiner früheren Frau. Durch den Versorgungsausgleich entstehen vielmehr eigene Anrechte, die sich später erhöhend oder mindernd auf die jeweilige Versorgung auswirken. Ob der andere Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits Rente bezieht, spielt dabei keine Rolle.
Anders kann es beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aussehen. Er betrifft vor allem Anrechte, die im Scheidungsverfahren noch nicht geteilt werden konnten, und kann später zu laufenden Zahlungen zwischen den geschiedenen Ehegatten führen. Eine Einmalzahlung bleibt dagegen besonderen Konstellationen vorbehalten, etwa dem Ausgleich einer Kapitalzahlung oder einer zweckgebundenen Abfindung, und ist nicht die übliche Form des Versorgungsausgleichs.
Wenn ein Ehegatte bereits Rentner ist
Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte bei Rechtskraft der Entscheidung bereits eine gesetzliche Rente, wird die Teilung ab dem folgenden Monat in der laufenden Zahlung berücksichtigt. Die Kürzung kann also einsetzen, obwohl der andere Ehegatte selbst noch keine Rente erhält. Bei laufenden Unterhaltszahlungen oder einer Versorgung wegen Invalidität kommen allerdings gesetzliche Anpassungen in Betracht.
Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Rentenalter ebenfalls schon erreicht, sollte er prüfen, ob ein eigener Rentenantrag erforderlich ist. Der Versorgungsausgleich ersetzt diesen Antrag nicht.
Wo steht der Versorgungsausgleich im Rentenbescheid?
In der gesetzlichen Rentenversicherung erscheint der Ausgleich in der Berechnung der Entgeltpunkte. Abhängig vom Ergebnis weist der Rentenbescheid Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten aus. Deshalb findet sich der im Scheidungsbeschluss genannte Ausgleichswert dort nicht zwingend als gleichlautender Eurobetrag wieder.
Versorgungsausgleich und Rente mit 63
Übertragene Entgeltpunkte verändern zunächst die Höhe der Rente. Darüber hinaus können sich aus dem Versorgungsausgleich zusätzliche Wartezeitmonate ergeben. Sie zählen unter anderem für die Wartezeit von 35 Jahren, nicht aber für die Wartezeit von 45 Jahren. Ob dadurch ein früherer Rentenbeginn möglich wird, hängt von der jeweiligen Rentenart und den übrigen Versicherungszeiten ab.
Versorgungsausgleich berechnen: Tabelle und Beispiel mit Rentenpunkten
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt der Versorgungsträger zunächst, wie viele Entgeltpunkte jeder Ehegatte während der Ehezeit erworben hat. Anschließend wird jedes Anrecht zur Hälfte zwischen beiden aufgeteilt.
Wie sich das im Ergebnis auswirkt, zeigt eine vereinfachte Beispielrechnung:
| Berechnung | Michael | Michaela |
|---|---|---|
| Entgeltpunkte aus der Ehezeit | 12 | 10 |
| Davon an den anderen Ehegatten abzugeben | 6 | 5 |
| Vom anderen Ehegatten zu erhalten | 5 | 6 |
| Veränderung durch den Versorgungsausgleich | −1 | +1 |
| Entgeltpunkte nach dem Ausgleich | 11 | 11 |
Michael gibt sechs Entgeltpunkte ab, erhält von Michaela jedoch fünf zurück. Unter dem Strich verliert er deshalb einen Entgeltpunkt, während sich Michaelas Anwartschaft um einen Entgeltpunkt erhöht.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Bei einer regulären Altersrente entspricht ein Entgeltpunkt damit 42,52 Euro monatlicher Bruttorente. Nach heutigem Rentenwert würde Michaels monatliche Bruttorente im Beispiel um diesen Betrag sinken und Michaelas Rente entsprechend steigen.
Vereinfacht lässt sich die Veränderung so berechnen:
Veränderung der monatlichen Bruttorente = übertragene Entgeltpunkte × aktueller Rentenwert
Bei anderen Rentenarten, einem abweichenden Zugangsfaktor oder zusätzlichen Berechnungsmerkmalen kann das Ergebnis anders ausfallen. Auch Betriebsrenten, private Renten und Beamtenpensionen lassen sich nicht ohne Weiteres über den aktuellen Rentenwert umrechnen.
Kann man den Versorgungsausgleich selbst berechnen?
Anhand der gesetzlichen Rentenpunkte ist zumindest eine grobe Berechnung möglich. Zuverlässig lässt sich das Gesamtergebnis aber erst bestimmen, wenn die Auskünfte aller Versorgungsträger vorliegen. Ein kostenloser Rechner kann weder die Vertragsbedingungen einer Betriebsrente noch Teilungskosten, unterschiedliche Bewertungsverfahren oder die Besonderheiten einer Beamtenversorgung vollständig erfassen.
Wie hoch ist der Versorgungsausgleich nach 20 Jahren Ehe?
Auch nach 20 Ehejahren gibt es weder einen festen Betrag noch einen einheitlichen Prozentsatz. Ausschlaggebend ist allein, welche Anrechte beide Ehegatten in diesem Zeitraum tatsächlich erworben haben. Fallen ihre Rentenansprüche annähernd gleich hoch aus, bleibt auch der Ausgleich gering. Hat dagegen nur einer von beiden durchgehend gearbeitet, kann eine erhebliche Differenz entstehen.
Interne, externe und schuldrechtliche Teilung
Auf welche Weise ein Anrecht geteilt wird, richtet sich nach dem Versorgungssystem und danach, ob es bei der Scheidung bereits ausgleichsreif ist.
Interne Teilung
Die interne Teilung ist nach § 10 VersAusglG der Regelfall. Dabei erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein eigenes Anrecht bei dem Versorgungsträger des anderen. Wird beispielsweise eine Betriebsrente geteilt, entsteht für ihn ebenfalls ein entsprechendes Anrecht bei diesem Träger.
Für die Umsetzung darf der Versorgungsträger angemessene Teilungskosten berücksichtigen. Ob diese im Verhältnis zum geteilten Anrecht stehen, prüft das Familiengericht.
Externe Teilung
Bei der externen Teilung entsteht das neue Anrecht nach § 14 VersAusglG nicht beim bisherigen, sondern bei einem anderen Versorgungsträger. Die ausgleichsberechtigte Person kann dafür ein vorhandenes Anrecht ausbauen oder eine neue Zielversorgung wählen.
Endet die Ehezeit im Jahr 2026, kann ein Versorgungsträger die externe Teilung ohne besondere Vereinbarung verlangen, wenn der Ausgleichswert höchstens 79,10 Euro monatlich oder 9.492 Euro als Kapitalwert beträgt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Eine besondere Obergrenze gilt nach § 17 VersAusglG für bestimmte Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse. Sie entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und liegt bei einem Ehezeitende im Jahr 2026 bei 101.400 Euro.
Nachteilig kann die externe Teilung werden, wenn die gewählte Zielversorgung geringere Leistungen oder eine schlechtere Wertentwicklung bietet. Besteht ein Wahlrecht, sollte es deshalb nicht ungenutzt bleiben.
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Ist ein Anrecht bei der Scheidung noch nicht ausgleichsreif, bleibt es zunächst ungeteilt. Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte die betreffende Versorgung später und liegen auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann der andere eine schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen.
Dieser Anspruch entsteht nicht automatisch durch den Scheidungsbeschluss, sondern muss gesondert geltend gemacht werden. Betroffen sind vor allem noch nicht verfestigte Betriebsrenten und bestimmte ausländische Versorgungsanrechte.
Versorgungsausgleich bei Beamten
Pensionsansprüche von Beamten gehören ebenfalls in den Versorgungsausgleich. Der Dienstherr berechnet, welcher Teil der Versorgung auf die Ehezeit entfällt, und übermittelt dem Familiengericht den entsprechenden Ausgleichswert.
Eine allgemeingültige Tabelle für Beamte gibt es allerdings nicht. In die Berechnung fließen unter anderem die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die ruhegehaltfähigen Bezüge und der Ehezeitanteil ein. Hinzu kommt das jeweils maßgebliche Versorgungsrecht, denn Bund und Länder haben die Teilung nicht in jedem Fall gleich ausgestaltet.
Erfolgt die Teilung intern, entsteht für den früheren Ehegatten ein eigenes Anrecht im betreffenden Versorgungssystem. Andernfalls wird die Versorgung außerhalb des Beamtenversorgungssystems begründet. Einen sofortigen Anteil an der laufenden Pension erhält der geschiedene Ehegatte daher auch hier nicht.
Für Beamte kann sich nachteilig auswirken, dass das Ruhegehalt bereits gekürzt wird, obwohl der frühere Ehegatte seine eigene Versorgung noch nicht bezieht. Zudem entwickeln sich das gekürzte Pensionsanrecht und die neu begründete Versorgung möglicherweise unterschiedlich. Ob die Kürzung nach dem Tod des früheren Ehegatten entfällt, richtet sich nach den gesetzlichen Anpassungsregeln und muss beantragt werden.
Wann entfällt der Versorgungsausgleich?
Bei einer Scheidung führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er jedoch ganz oder teilweise entfallen.
Ehezeit von höchstens drei Jahren
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Für die Dauer zählt auch hier die gesetzliche Ehezeit vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Geringe Ausgleichswerte
Das Familiengericht soll von der Teilung absehen, wenn der einzelne Ausgleichswert oder die Differenz gleichartiger Anrechte gering ist. Endet die Ehezeit im Jahr 2026, liegt die Grenze bei 39,55 Euro monatlich oder 4.746 Euro als Kapitalwert.
Zwingend ist der Ausschluss trotz dieser Werte nicht. Das Gericht berücksichtigt die Umstände des Einzelfalls und kann ein geringfügiges Anrecht dennoch teilen.
Verzicht auf den Versorgungsausgleich
Ehegatten können den Versorgungsausgleich nach § 6 VersAusglG durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung ganz oder teilweise ausschließen. Wird die Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen, muss sie nach § 7 VersAusglG notariell beurkundet oder in der gesetzlich vorgesehenen Form gerichtlich protokolliert werden.
Ein solcher Verzicht wird vom Familiengericht nicht ungeprüft übernommen, sondern muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (§ 8 VersAusglG). Benachteiligt die Vereinbarung einen Ehegatten ohne angemessenen Ausgleich einseitig, kann der Ausschluss unwirksam sein. Sinnvoll ist ein Verzicht daher vor allem bei vergleichbaren Versorgungsanrechten oder wenn an die Stelle der Teilung eine andere, wirtschaftlich gleichwertige Regelung tritt.
Grobe Unbilligkeit
In besonderen Ausnahmefällen kann der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise entfallen, weil seine Durchführung grob unbillig wäre (§ 27 VersAusglG). Dass ein Ehegatte die Teilung lediglich als ungerecht empfindet, reicht dafür nicht. Hinzukommen müssen besondere Umstände, die eine Abweichung vom Grundsatz der Halbteilung rechtfertigen.
Kann ein Versorgungsausgleich später geändert werden?
Mit der Rechtskraft ist der Versorgungsausgleich verbindlich. Danach kann entweder seine Wirkung angepasst oder die Entscheidung selbst abgeändert werden. Beide Wege setzen einen Antrag und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
Tod des früheren Ehegatten
Stirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte, endet die Rentenkürzung nicht automatisch. Bei bestimmten Regelsicherungssystemen kann die ausgleichspflichtige Person jedoch beantragen, dass ihre Versorgung nicht länger gekürzt wird. Das setzt voraus, dass der Verstorbene aus dem übertragenen Anrecht höchstens 36 Monate lang Leistungen bezogen hat (§ 37 VersAusglG).
Wirksam wird die Anpassung ab dem Monat nach der Antragstellung. Gleichzeitig können allerdings Anrechte erlöschen, die der überlebende Ehegatte selbst durch den Versorgungsausgleich erhalten hat. Ob der Antrag die eigene Versorgung tatsächlich erhöht, sollte daher vorab geprüft werden.
Unterhalt und besondere Versorgungslagen
Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits eine gekürzte Versorgung, während der andere aus dem übertragenen Anrecht noch keine Leistung erhält, kann die Kürzung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs teilweise ausgesetzt werden. Nach § 33 VersAusglG ist die Aussetzung auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs und der maßgeblichen Kürzung begrenzt.
Ähnlich liegt es, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte wegen Invalidität oder einer besonderen Altersgrenze bereits versorgt wird, das im Gegenzug erworbene Anrecht aber noch keine Leistung erbringt. Für diese Situation sieht § 35 VersAusglG ebenfalls eine vorübergehende Anpassung auf Antrag vor.
Versorgungsausgleich nachträglich abändern
Anders als eine solche Anpassung greift die Abänderung in die rechtskräftige Entscheidung selbst ein. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kommt nur infrage, wenn sich der Wert eines einbezogenen Anrechts nachträglich verändert und diese Veränderung auf die Ehezeit zurückwirkt. Ein Beispiel dafür ist die gesetzliche Neubewertung von Kindererziehungszeiten.
Die jährliche Erhöhung des aktuellen Rentenwerts oder ein später gesunkenes Einkommen genügen dagegen nicht. Auch vergessene Anrechte und Rechenfehler der rechtskräftigen Ausgangsentscheidung lassen sich über dieses Verfahren nicht nachholen.
Für Entscheidungen nach dem seit September 2009 geltenden Recht ist die Abänderung auf bestimmte Anrechte beschränkt. Dazu gehören vor allem die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung und berufsständische Versorgungswerke. Wesentlich ist die Wertänderung nach § 225 FamFG erst, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts beträgt und zusätzlich eine gesetzliche Mindestgrenze übersteigt.
Bei einer monatlichen Rente liegt diese zweite Grenze bei 1 Prozent der am Ende der Ehezeit geltenden monatlichen Bezugsgröße. Für Kapitalwerte sind 120 Prozent derselben Bezugsgröße maßgeblich. Endet die Ehezeit 2026, entsprechen diese Grenzen 39,55 Euro monatlich beziehungsweise 4.746 Euro als Kapitalwert.
Eine Neuberechnung erfolgt nur auf Antrag beim Familiengericht. Nach § 226 FamFG kann er frühestens zwölf Monate vor dem erwarteten Beginn der Rente oder Pension gestellt werden. Die Abänderung wirkt ab dem Monat nach der Antragstellung. Der Verfahrenswert beträgt mindestens 1.000 Euro und bildet die Grundlage für die Gerichts- und gegebenenfalls anfallenden Anwaltskosten.
Weitergehende Regeln gelten für einen Versorgungsausgleich, der noch nach dem bis August 2009 geltenden Recht entschieden wurde. Hat sich mindestens ein damals einbezogenes Anrecht wesentlich verändert, kann das Gericht nach § 51 VersAusglG den gesamten Versorgungsausgleich neu berechnen. In diese Totalrevision fließen alle Anrechte ein, die bereits Gegenstand der früheren Entscheidung waren.
Das Ergebnis kann die eigene Versorgung verbessern, sie aber ebenso verschlechtern. Auch der Tod des früheren Ehegatten reicht für sich genommen nicht aus, um eine solche Neuberechnung zu eröffnen.
Versorgungsausgleich nach neuem Recht: Was gilt 2026?
Seine heutige Form erhielt der Versorgungsausgleich durch die Reform, die am 1. September 2009 in Kraft trat. Seither wird jedes Anrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems zur Hälfte geteilt. Das frühere Modell eines einheitlichen Gesamtausgleichs wurde dadurch weitgehend abgelöst.
Zum 1. Juli 2026 stieg der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Ein im Versorgungsausgleich übertragener Entgeltpunkt entspricht damit nun ebenfalls 42,52 Euro monatlicher Bruttorente. An der Zahl der geteilten Rentenpunkte ändert die Rentenanpassung jedoch nichts, denn sie ist keine Neuregelung des Versorgungsausgleichs.
Daneben haben sich 2026 mehrere Rechengrößen verändert, von denen unter anderem die Grenzen für geringfügige Anrechte und die externe Teilung abhängen. Bereits rechtskräftige Entscheidungen werden deshalb ebenfalls nicht automatisch neu aufgerollt.
Kosten und Steuern beim Versorgungsausgleich
Da der Versorgungsausgleich den Verfahrenswert erhöht, wirkt er sich auch auf die Kosten der Scheidung aus. Für jedes zu prüfende Anrecht werden nach § 50 FamGKG 10 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens aus drei Monaten angesetzt. Insgesamt beträgt der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich mindestens 1.000 Euro. Zusammen mit den übrigen Werten des Scheidungsverfahrens bildet er die Grundlage für die Gerichts- und Anwaltskosten.
Steuerlich löst die bloße Teilung der Anrechte meist noch keine unmittelbaren Folgen aus, weil zunächst kein Geld fließt. Erst die später gezahlte Rente oder Pension wird nach den dafür geltenden Regeln besteuert. Anders kann es bei Ausgleichszahlungen, Abfindungen oder einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aussehen. Solche Vereinbarungen sollten deshalb vor ihrem Abschluss auch steuerlich geprüft werden.
