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Aufenthaltsbestimmungsrecht: Wer entscheidet und wie wird es beantragt?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht legt fest, wo ein minderjähriges Kind lebt und sich aufhält. Es ist kein eigenständiges Recht neben dem Sorgerecht, sondern ein Teil der Personensorge. Sind beide Eltern sorgeberechtigt, steht ihnen grundsätzlich auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zu. Daran ändert eine Trennung oder Scheidung zunächst nichts.

Im Alltag darf dennoch nicht jeder Aufenthaltswechsel nur gemeinsam beschlossen werden. Während der Betreuung entscheidet der jeweilige Elternteil über gewöhnliche Wege, Besuche und Freizeitaktivitäten. Über den Lebensmittelpunkt des Kindes, einen weitreichenden Umzug oder eine andere Angelegenheit von erheblicher Bedeutung müssen gemeinsam sorgeberechtigte Eltern dagegen Einvernehmen erzielen.

Gelingt das nicht, kann das Familiengericht einem Elternteil die Entscheidung über einen einzelnen Streitpunkt oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht insgesamt übertragen. Ausschlaggebend ist das Wohl des Kindes. Ob der Antrag von der Mutter oder vom Vater gestellt wird, verschafft keinen rechtlichen Vorrang.

Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist die Befugnis, den räumlichen Aufenthalt eines minderjährigen Kindes festzulegen. Nach § 1631 Abs. 1 BGB gehört es zur Personensorge und damit zum Sorgerecht.

Es betrifft vor allem die Entscheidung,

  • bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat
  • ob und wohin das Kind dauerhaft umzieht
  • wo es sich vorübergehend aufhält
  • welche gewöhnlichen Wege und Aufenthaltsorte während der Betreuung erlaubt sind
  • Urlaubsreisen und andere vorübergehende Aufenthalte, soweit sie über eine gewöhnliche Alltagsentscheidung hinausgehen

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist von anderen Teilen der elterlichen Sorge zu unterscheiden. Die Wahl der Schule gehört zur Erziehungssorge, wichtige medizinische Behandlungen zur Gesundheitssorge. Wer nur das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält, darf deshalb nicht automatisch allein über Schule, Operationen, Vermögen oder andere wesentliche Angelegenheiten des Kindes entscheiden.

Das Recht besteht nur gegenüber minderjährigen Kindern. Mit dem 18. Geburtstag endet die elterliche Sorge und damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern. Die Bestimmung des Aufenthalts eines betreuten Erwachsenen ist ein anderes Rechtsgebiet und nicht Gegenstand dieses Beitrags.

Wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht

Bei gemeinsamem Sorgerecht haben grundsätzlich beide Eltern auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das gilt nach einer Trennung unabhängig davon, ob das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt oder im Wechselmodell betreut wird. Das umgangssprachlich sogenannte geteilte Sorgerecht ist rechtlich keine Aufteilung zu gleichen Prozentsätzen. Gemeinsame Sorge bedeutet deshalb weder automatisch eine Betreuung zu 50 Prozent noch ein Wechselmodell.

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern steht die Sorge nach § 1626a BGB beiden gemeinsam zu, wenn sie Sorgeerklärungen abgegeben haben, einander heiraten oder das Familiengericht die gemeinsame Sorge übertragen hat. Anderenfalls hat zunächst die Mutter die alleinige Sorge und damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, umfasst dieses grundsätzlich auch die Aufenthaltsbestimmung. Möglich ist außerdem, dass das übrige Sorgerecht gemeinsam bleibt und nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil allein übertragen wird.

Was Eltern allein oder gemeinsam entscheiden dürfen

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht erfasst den Lebensmittelpunkt und andere räumliche Aufenthalte des Kindes. Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamer Sorge hängt die konkrete Zuständigkeit zusätzlich davon ab, ob eine Entscheidung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist oder zum Alltag gehört.

§ 1687 BGB verlangt bei wichtigen Angelegenheiten das Einvernehmen beider Eltern. Alltägliche Entscheidungen darf der Elternteil treffen, bei dem das Kind gewöhnlich lebt. Während des Umgangs entscheidet der andere Elternteil über die tatsächliche Betreuung.

AngelegenheitWer entscheidet?
Lebensmittelpunkt des KindesBeide Eltern gemeinsam, solange das Aufenthaltsbestimmungsrecht beiden zusteht
Umzug mit erheblichen Folgen für Schule, Betreuung oder UmgangBeide Eltern gemeinsam
Dauerhafter Umzug des Kindes ins AuslandBeide Eltern gemeinsam
Alltägliche Wege und FreizeitaktivitätenDer jeweils betreuende Elternteil
Aufenthalt während des UmgangsDer umgangsberechtigte Elternteil im Rahmen der tatsächlichen Betreuung
Gewöhnliche Urlaubsreise ohne besondere RisikenGrundsätzlich der reisende Elternteil
Reise mit außergewöhnlichen Risiken oder erheblicher TragweiteBeide Eltern gemeinsam oder bei Streit das Familiengericht
Wahl der SchuleBei gemeinsamer Sorge beide Eltern, aber aufgrund der Erziehungssorge
Wichtige medizinische BehandlungBei gemeinsamer Sorge beide Eltern, aber aufgrund der Gesundheitssorge

Auch ohne alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht kann der andere Elternteil während seiner Umgangszeit alltägliche Ausflüge, Besuche und Übernachtungen im üblichen Rahmen selbst organisieren.

Darf ein Elternteil mit dem Kind umziehen?

Ein Elternteil darf seinen eigenen Wohnort frei wählen. Soll das Kind mit umziehen, kommt es dagegen darauf an, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht und welche Folgen der Umzug für das Kind hat.

Bei gemeinsamem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, wenn sich durch den Umzug der Lebensmittelpunkt des Kindes verändert oder erhebliche Folgen für Schule, Betreuung und Umgang entstehen. Eine feste Kilometergrenze gibt es nicht. Ein Umzug innerhalb derselben Stadt kann wesentlich sein, wenn er einen Schulwechsel auslöst. Ein weiter entfernter Wohnort kann dagegen weniger einschneidend sein, wenn Alltag und Umgang praktisch unverändert bleiben.

Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein hat, kann den Wohnort des Kindes grundsätzlich selbst festlegen. Das Umgangsrecht des anderen Elternteils bleibt jedoch bestehen. Ein Umzug, der den Kontakt ohne tragfähigen Grund erheblich erschwert oder das Kind belastet, kann deshalb ein neues gerichtliches Verfahren auslösen.

Für einen dauerhaften Umzug ins Ausland ist bei gemeinsamem Aufenthaltsbestimmungsrecht die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Nimmt ein Elternteil das Kind eigenmächtig mit, kann eine widerrechtliche Verbringung im Sinne des internationalen Kindesentführungsrechts vorliegen. Besteht keine Einigung, sollte die gerichtliche Entscheidung vor dem Umzug eingeholt werden.

Urlaub und Reisen mit dem Kind

Eine gewöhnliche Urlaubsreise ist häufig eine Alltagsentscheidung, die der betreuende oder umgangsberechtigte Elternteil allein treffen kann. Entscheidend sind jedoch nicht allein Entfernung oder Landesgrenze. Reiseziel, Dauer, Sicherheitslage, Gesundheitsrisiken und die Auswirkungen auf Schule oder Umgang müssen zusammen betrachtet werden.

Geht die Reise mit außergewöhnlichen Gefahren einher oder hat sie für das Kind erhebliche Bedeutung, müssen gemeinsam Sorgeberechtigte zustimmen. Das kann etwa bei Reisen in ein Krisengebiet, bei konkreter Entführungsgefahr oder bei einem ungewöhnlich langen Auslandsaufenthalt der Fall sein. Lässt sich nur dieser einzelne Konflikt nicht lösen, ist nicht zwangsläufig die Übertragung des gesamten Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich.

Wenn sich die Eltern nicht einigen

Können die Eltern eine wichtige Aufenthaltsfrage nicht gemeinsam lösen, gibt es zwei unterschiedliche gerichtliche Wege. Welcher Antrag passt, hängt vom Umfang des Konflikts ab.

Geht es nur um eine einzelne Angelegenheit, kann das Familiengericht nach § 1628 BGB die Entscheidung darüber einem Elternteil übertragen. Das kommt beispielsweise bei einer bestimmten Reise oder einem konkret geplanten Umzug in Betracht. Das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht bleibt im Übrigen bestehen.

Besteht dagegen ein dauerhafter und grundlegender Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes, kann ein Elternteil nach § 1671 BGB beantragen, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen. Das übrige Sorgerecht kann weiterhin gemeinsam ausgeübt werden.

Vor einem Gerichtsverfahren können Eltern das Jugendamt oder eine Erziehungs- und Familienberatungsstelle einschalten. Das Jugendamt berät und unterstützt bei einer Einigung. Es kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht aber weder selbst übertragen noch einem Elternteil entziehen. Scheitert die Verständigung, entscheidet allein das Familiengericht.

Voraussetzungen für das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht

Ein Antrag ist möglich, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben. Nach § 1671 Abs. 1 BGB überträgt das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn der andere Elternteil zustimmt und ein mindestens 14 Jahre altes Kind nicht widerspricht oder wenn die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Hat die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter bislang die alleinige Sorge, kann auch der Vater nach § 1671 Abs. 2 BGB die Übertragung der gesamten Sorge oder eines Teilbereichs wie des Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragen. Auch in dieser Konstellation entscheidet nicht das Geschlecht, sondern die gesetzliche Kindeswohlprüfung.

Eine Kindeswohlgefährdung muss für die Übertragung nach § 1671 BGB nicht nachgewiesen werden. Ein bloßer Wunsch nach mehr Entscheidungsfreiheit genügt allerdings ebenfalls nicht. Das Gericht muss erkennen können, dass eine alleinige Zuständigkeit den Konflikt löst und für das Kind besser ist als die Fortsetzung der gemeinsamen Entscheidung.

Typische Anlässe für einen Antrag sind:

  • ein unlösbarer Streit darüber, bei welchem Elternteil das Kind leben soll
  • ein geplanter Umzug, über den keine Einigung möglich ist
  • wiederholte Blockaden notwendiger Entscheidungen über den Aufenthalt
  • eine konkrete Gefahr, dass ein Elternteil das Kind eigenmächtig an einen anderen Ort oder ins Ausland bringt
  • erhebliche Belastungen des Kindes durch einen fortdauernden Elternkonflikt
  • eine Betreuungssituation, die auf Dauer keine verlässliche Regelung des Lebensmittelpunkts zulässt

Gewalt, Vernachlässigung, Suchtprobleme oder eine konkrete Entführungsgefahr können stark ins Gewicht fallen. Sie sind aber keine zwingenden Voraussetzungen. Umgekehrt führt ein schwerer Vorwurf nicht automatisch zum Erfolg. Das Gericht prüft, ob er belegt ist, welche Bedeutung er für das Kind hat und welche Regelung dessen Wohl am besten schützt.

Das Kindeswohl als Maßstab des Familiengerichts

Das Familiengericht entscheidet nicht darüber, welcher Elternteil im Trennungskonflikt überzeugender auftritt. Nach § 1697a BGB ist die Regelung zu wählen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In die Gesamtbetrachtung fließen insbesondere ein:

  • die Bindungen des Kindes an beide Eltern, Geschwister und andere Bezugspersonen
  • die bisherige Betreuung und die Stabilität der Lebensverhältnisse
  • die Erziehungs- und Förderungsfähigkeit der Eltern
  • die Bereitschaft, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen
  • die praktische Umsetzbarkeit von Betreuung, Schule und Umgang
  • der Wille des Kindes und die Frage, wie selbstständig und nachvollziehbar er gebildet wurde
  • besondere Belastungen oder Gefahren für das Kind

Kein Kriterium entscheidet für sich allein. Der Kontinuitätsgrundsatz bedeutet beispielsweise nicht, dass das Kind zwingend dort bleiben muss, wo es bisher gelebt hat. Stabilität ist wichtig, muss aber gegen Bindungen, Förderungsmöglichkeiten, Kindeswillen und die Folgen der denkbaren Lösungen abgewogen werden.

Mütter und Väter haben rechtlich dieselben Chancen auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Praktisch kann die bisherige Verteilung der Betreuung eine Rolle spielen, weil das Gericht die gewachsenen Bindungen und die Kontinuität im Alltag berücksichtigt. Das ist keine Bevorzugung eines Geschlechts.

Der Kindeswille gewinnt mit dem Alter an Gewicht

Der Kindeswille wird mit zunehmendem Alter und wachsender Reife wichtiger. Eine starre Altersgrenze, ab der das Kind seinen Wohnort allein bestimmt, gibt es vor der Volljährigkeit jedoch nicht.

Nach § 159 FamFG muss das Gericht das Kind grundsätzlich persönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck verschaffen. Nur in gesetzlich begrenzten Ausnahmefällen darf es darauf verzichten. Auch jüngere Kinder können daher angehört werden, wenn sie ihre Wünsche und Bindungen ausdrücken können.

Ab 14 Jahren besitzt der Wille des Kindes zusätzliches rechtliches Gewicht. Wollen die Eltern die Übertragung einvernehmlich erreichen, verhindert der Widerspruch eines mindestens 14 Jahre alten Kindes die vereinfachte Übertragung aufgrund der Zustimmung beider Eltern. Das bedeutet jedoch weder mit 14 noch mit 16 Jahren, dass das Kind im Streitfall allein entscheidet. Das Gericht bleibt an das Kindeswohl gebunden und prüft, wie stabil, nachvollziehbar und unbeeinflusst der geäußerte Wille ist.

Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht beantragen

Zuständig ist das Familiengericht beim Amtsgericht. Läuft bereits eine Scheidung, ist für gemeinsame Kinder grundsätzlich das Gericht der Ehesache zuständig. Anderenfalls richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 152 FamFG regelmäßig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.

Für den Antrag gibt es kein bundesweit vorgeschriebenes Formular und keine amtliche PDF-Vorlage. Er kann schriftlich eingereicht oder nach § 25 FamFG bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden. Die Rechtsantragsstelle hilft bei der formalen Aufnahme, erteilt aber keine individuelle Rechtsberatung.

Das Verfahren wird durch einen Antrag und nicht durch eine Klage eingeleitet. Umgangssprachlich lässt sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht zwar „einklagen“, verfahrensrechtlich handelt es sich jedoch um eine Kindschaftssache vor dem Familiengericht.

Der Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sollte enthalten:

  • Namen und Anschriften der Eltern sowie Name und Geburtsdatum des Kindes
  • Angaben zum bestehenden Sorgerecht und zur aktuellen Betreuung
  • eine eindeutige Bezeichnung der beantragten Entscheidung
  • eine sachliche Darstellung des Konflikts und der bisherigen Einigungsversuche
  • eine Erklärung, weshalb die beantragte Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht
  • konkrete Tatsachen, Unterlagen und mögliche Beweismittel
  • Angaben zu weiteren familiengerichtlichen Verfahren

Ein Antrag auf alleinige Übertragung kann im Kern so formuliert werden:

Ich beantrage, mir gemäß § 1671 Abs. 1 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind [Name, Geburtsdatum] zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

Danach müssen die tatsächlichen Gründe des Antrags folgen. Ein Muster kann nur den Aufbau zeigen. Es ersetzt keine auf die Familie zugeschnittene Begründung. Geht es lediglich um einen bestimmten Umzug oder eine einzelne Reise, kann statt der vollständigen Übertragung ein engerer Antrag nach § 1628 BGB sachgerechter sein.

Braucht man für den Antrag einen Anwalt?

Für ein selbstständiges Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht besteht vor dem Familiengericht kein Anwaltszwang. Das gilt auch für den Erörterungstermin. § 114 FamFG schreibt die anwaltliche Vertretung für Ehesachen, Folgesachen und selbstständige Familienstreitsachen vor, nicht aber allgemein für Kindschaftssachen.

Rechtlich notwendig ist ein Anwalt daher nicht. Sinnvoll kann er dennoch sein, wenn ein Umzug unmittelbar bevorsteht, schwere Vorwürfe erhoben werden, ein Auslandsbezug besteht oder zugleich um Umgang, Herausgabe oder weitere Teile der Sorge gestritten wird. In solchen Verfahren kommt es darauf an, den passenden Antrag zu stellen und Tatsachen von bloßen Bewertungen zu trennen.

Vom Antrag bis zum gerichtlichen Beschluss

Verfahren über den Aufenthalt eines Kindes müssen nach § 155 FamFG vorrangig und beschleunigt behandelt werden. Der erste Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Diese Monatsfrist gilt für den Termin, nicht für den Abschluss des gesamten Verfahrens.

Der weitere Ablauf sieht typischerweise so aus:

  1. Das Gericht prüft Antrag, Zuständigkeit und Eilbedürftigkeit.
  2. Der andere Elternteil erhält den Antrag und kann Stellung nehmen.
  3. Das Gericht hört die Eltern persönlich an und versucht, eine tragfähige Einigung zu erreichen.
  4. Das Jugendamt wird angehört und berichtet über seine Erkenntnisse.
  5. Das Kind wird grundsätzlich persönlich angehört.
  6. Bei Bedarf bestellt das Gericht einen Verfahrensbeistand für das Kind oder holt ein Sachverständigengutachten ein.
  7. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Das Jugendamt berät das Gericht, entscheidet aber nicht an seiner Stelle. Ein Verfahrensbeistand vertritt die Interessen des Kindes im Verfahren. Ein Gutachten ist ebenfalls nicht automatisch erforderlich. Es wird vor allem dann eingeholt, wenn sich entscheidende Fragen zu Bindungen, Erziehungsfähigkeit, Kindeswillen oder Belastungen mit den übrigen Erkenntnismitteln nicht zuverlässig klären lassen.

Eilantrag bei akutem Handlungsbedarf

Ein Eilantrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt in Betracht, wenn eine gerichtliche Regelung nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens warten kann. Nach § 49 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, wenn ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden besteht.

Mögliche Gründe sind eine unmittelbar bevorstehende eigenmächtige Verbringung des Kindes, ein kurzfristig geplanter Umzug mit vollendeten Tatsachen oder eine akute Gefahr für das Kind. Der Antrag muss die Dringlichkeit konkret darlegen und glaubhaft machen. Allgemeine Befürchtungen oder der bloße Wunsch nach einer schnellen Entscheidung reichen nicht.

Das Eilverfahren ist rechtlich selbstständig. Seine Entscheidung gilt vorläufig und nimmt die abschließende Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht zwingend vorweg. Das Gericht kann bei besonderer Dringlichkeit ohne vorherigen Termin entscheiden, muss unterbliebene Anhörungen aber gegebenenfalls nachholen.

Wie lange kann das Verfahren dauern?

Für die abschließende Entscheidung gibt es keine feste Dauer. Der erste Erörterungstermin soll zwar innerhalb eines Monats stattfinden, danach können weitere Stellungnahmen, die Kindesanhörung, Berichte des Jugendamts oder ein Gutachten erforderlich sein.

Ein überschaubarer Konflikt kann innerhalb weniger Monate entschieden werden. Bei umfangreicher Beweisaufnahme dauert das Verfahren häufig länger. Auch ein Eilantrag hat keine garantierte Bearbeitungsfrist. Je konkreter die drohenden Nachteile und je besser sie belegt sind, desto eher kann das Gericht kurzfristig reagieren.

Gerichts- und Anwaltskosten

Ausgangspunkt für die Gerichts- und Anwaltskosten ist der Verfahrenswert. Für ein Verfahren über die Übertragung oder Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt § 45 FamGKG grundsätzlich 5.000 Euro an. Dieser Betrag muss nicht gezahlt werden, sondern dient ausschließlich als Berechnungsgrundlage für die Gebühren. Nur bei besonderen Umständen kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Verfahrenswert festsetzen.

Bei einem Verfahrenswert von 5.000 Euro beläuft sich die einfache Gerichtsgebühr nach Anlage 2 zum FamGKG auf 170,50 Euro. Da in einem gewöhnlichen erstinstanzlichen Kindschaftsverfahren nach Kostenverzeichnis 1310 eine halbe Gebühr anfällt, entstehen zunächst 85,25 Euro Gerichtskosten.

Wird ein Anwalt beauftragt und findet ein Termin statt, kommen bei gesetzlicher Vergütung rund 1.078 Euro Anwaltskosten hinzu. Darin enthalten sind die 1,3-Verfahrensgebühr, die 1,2-Terminsgebühr, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer. Grundlage ist die Gebühr von 354,50 Euro aus der RVG-Tabelle. Zusammen mit den Gerichtskosten kostet ein typisches Verfahren mit einem Anwalt damit rund 1.164 Euro. Beauftragen beide Eltern einen eigenen Anwalt, fallen die Anwaltskosten für jeden Vertreter gesondert an.

Deutlich teurer kann das Verfahren werden, wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten einholt, weitere Verfahrensgegenstände hinzukommen oder zusätzlich ein Eilverfahren geführt wird. Über die endgültige Verteilung der Kosten entscheidet das Familiengericht. Wer sie nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht tragen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Folgen des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts

Nach der Übertragung darf der betreffende Elternteil den Lebensmittelpunkt des Kindes und wesentliche Fragen seines räumlichen Aufenthalts allein bestimmen. Das übrige gemeinsame Sorgerecht bleibt bestehen, wenn der Beschluss nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht betrifft.

Der andere Elternteil wirkt deshalb weiterhin an wichtigen Entscheidungen über Schule, erhebliche medizinische Behandlungen, religiöse Erziehung oder Vermögen mit. Er verliert auch nicht sein Umgangsrecht. Während des Umgangs entscheidet er weiterhin über die tatsächliche Betreuung und gewöhnliche Aufenthalte des Kindes.

Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht bedeutet daher weder alleiniges Sorgerecht noch die Befugnis, den Kontakt zum anderen Elternteil nach Belieben einzuschränken. Wer den Umgang ohne kindeswohlbezogenen Grund dauerhaft verhindert, kann ein Umgangsverfahren und unter Umständen eine erneute sorgerechtliche Prüfung auslösen.

Wann verliert man das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Ein Elternteil verliert das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht schon durch die Trennung, einen Streit oder den Umzug des anderen Elternteils. Eine rechtliche Änderung tritt nur aufgrund der gesetzlichen Sorgeverhältnisse oder einer familiengerichtlichen Entscheidung ein. Spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes endet das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern.

Das Familiengericht kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den anderen Elternteil übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Bei einer konkreten Kindeswohlgefährdung kommen außerdem Schutzmaßnahmen nach § 1666 BGB in Betracht. Ein Entzug darf aber nicht weiter reichen, als es zum Schutz des Kindes erforderlich ist.

Eine bereits ergangene Entscheidung ist nicht für alle Zukunft unveränderlich. Nach § 1696 BGB kann sie abgeändert werden, wenn triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen. Dafür müssen sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben. Dass der andere Elternteil mit dem Ergebnis unzufrieden ist, genügt nicht.

Privat können Eltern die rechtliche Inhaberschaft nicht endgültig übertragen. Sie können sich darauf verständigen, wo das Kind lebt, und sich für bestimmte Entscheidungen bevollmächtigen. Eine Vollmacht lässt das gemeinsame Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht jedoch rechtlich bestehen. Soll das Recht verbindlich nur noch einem Elternteil zustehen, ist eine Entscheidung des Familiengerichts erforderlich.