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Unterhalt für Kinder in Ausbildung

Nach den Ausführungen zur Unterhaltspflicht im BGB hat jedes Kind, also auch das volljährige, Anspruch auf eine angemessene Ausbildung. Was im konkreten Falle als angemessen gilt, ist oft Gegenstand hitziger Diskussionen in der Familie. Grundsätzlich sollte die Ausbildung den Begabungen und Fähigkeiten des Kindes entsprechen, damit sie zu einem guten bis sehr guten Abschluss gebracht werden kann. Sie sollte dem individuellen Leistungswillen angemessen sein und Neigungen nicht entgegenstehen. Hierfür sollte der angemessene Unterhalt gewährleistet sein.

Müssen Eltern die erste Ausbildung ihres Kindes finanzieren?

Grundsätzlich sind Eltern dazu verpflichtet ihr Kind in der ersten Ausbildung finanziell zu unterstützen, unabhängig von Minder- oder Volljährigkeit, Wohnort des Kindes oder elterlicher Zustimmung zum Berufswunsch.

Übrigens: Junge Erwachsene unterliegen der Ausbildungsobliegenheit. Ein Kind kann seinen Anspruch auf Unterhalt verlieren, wenn es sich nicht in ausreichendem Maße um eine Ausbildung bemüht oder die Suche nach einer Berufsausbildung gar nicht erst aufnimmt.

Besteht nach Ende der Ausbildung noch eine Unterhaltspflicht?

Wurde die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und das Kind kann ins Berufsleben starten, besteht für längstens für drei Monate Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern.

Dies soll dem Kind ermöglichen sich voll auf die Suche nach einer angemessenen Beschäftigung zu konzentrieren.

Sind Eltern in der Zweitausbildung unterhaltspflichtig?

Für eine Zweitausbildung nach abgeschlossener Erstausbildung, die nicht mit der ersten Ausbildung im Zusammenhang steht, besteht keine Unterhaltspflicht.

Beispiel: Eine Auszubildende hat eine Ausbildung als Mediengestalterin abgeschlossen und bereits ein Jahr in diesem Beruf gearbeitet. Sie möchte sich in eine andere Richtung orientieren und beginnt eine Zweitausbildung als Konditorin. Es besteht kein Unterhaltsanspruch.

Lehre und Studium kurz hintereinander

Eine zügig vollzogene Kombination von Lehre und Studium entspricht unter bestimmten Voraussetzungen aber einer Fortsetzung der Ausbildung, weshalb trotz Abschluss der Erstausbildung weiterhin Unterhaltsansprüche bestehen.

Wartesemester

Insbesondere im Bereich der Medizin ist es üblich vor Studienantritt übergangsweise eine verwandte Ausbildung zu beginnen, da die Zugangsvoraussetzungen für diesen Studiengang leichter mit einigen Wartesemestern zu erfüllen sind. In diesem Fall bleibt bei konsequenter Durchführung der Unterhaltsanspruch bestehen.

Beispiel: Eine Auszubildende steht kurz vor den Ende ihrer Ausbildung zur Krankenschwester. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung wird sie nahtlos ins Medizin-Studium einsteigen. Sie hat auch für die Studienzeit weiterhin Anspruch auf Unterhaltsleistungen durch ihr Eltern.

Weitere Informationen zum Unterhalt im Studium unter Unterhalt für Studenten.

Überwachung der Ausbildung für Unterhaltspflichtige

Ob dem Kind die gewählte Ausbildung tatsächlich entspricht, zeigt sich erst in der Praxis. Schulische Leistungen geben über eine Eignung nur ungenügend Auskunft und sind keine Empfehlung für eine bestimmte Ausbildungsart.

Wer Unterhalt leisten muss, sollte sich deshalb regelmäßig über das Fortschreiten von Ausbildung oder Studium informieren, um zu überprüfen, ob der Abschluss tatsächlich noch angestrebt wird und der Unterhalt so weiter geleistet werden muss. Hierzu besteht für die Eltern eine Auskunftspflicht über den Verlauf der Ausbildung.

Um den Unterhaltsanspruch aufrecht zu erhalten, muss die Ausbildung zügig absolviert werden. Die BAföG-Förderungshöchstdauer kann als zeitlicher Anhaltspunkt dienen, jedoch sieht die Unterhaltsrechtsprechung einen zeitlich etwas großzügigeren Rahmen vor.

Unter bafoeg-aktuell.de erfahren Sie mehr zum Thema BAföG Förderungsdauer.

Wie hoch ist der Unterhalt während der Ausbildung?

Die Höhe des Unterhalts richtet sich auch bei Kindern in Ausbildung nach der Düsseldorfer Tabelle. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass das Ausbildungsgehalt auf die Unterhaltsleistungen angerechnet wird und den Unterhalt bzw. die Zahlbeträge an das Kind dementsprechend kürzen.

Selbstbehalt zur Existenzsicherung

Damit die Eltern sich für die Ausbildungsfinanzierung ihres Kindes nicht in den finanziellen Ruin stürzen, greift der Selbstbehalt.

Erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen muss ein Betrag in Höhe von 1.160 € als Eigenbedarf verbleiben, nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steht Eigenbedarf in Höhe von 960 € zu. Beträgt das Einkommen nicht mehr als der Selbstbehalt, kann kein Unterhalt geleistet werden.

Allgemeine Informationen und aktuelle Zahlen zum Thema Selbstbehalt finden Sie unter Selbstbehalt beim Unterhalt – Eigenbedarf.

Wie wird die Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt angerechnet?

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, ob im Haushalt der Eltern wohnhaft oder bereits im eigenen Hausstand, ist auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, jedoch nicht in voller Höhe.

Der unterhaltsbedürftige Auszubildende hat das Recht seine Ausbildungsvergütung um einen Betrag in Höhe von 90 € vor Anrechnung auf den Unterhaltsbedarf zu kürzen. Bei diesem Betrag handelt es sich um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf für bspw. Fachbücher, Berufskleidung etc.

Berechnungsbeispiel: Ein 16-jähriger Auszubildender erhält von seinem Vater Barunterhalt in Höhe von 418,50 € (nach Abzug des halben Kindergeldes). Als Ausbildungsvergütung bekommt er 550 €. Davon werden 90 € ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen, was 460 € ergibt. Der Vater kann nun die Hälfte dieses Betrages, also 230 € von seiner Unterhaltszahlung abziehen, was einen neuen zu leistenden Barunterhalt in Höhe von 188,50 € ergibt.

Wie viel Kindesunterhalt aktuell in welcher Altersstufe zu zahlen ist finden Sie in unseren Artikeln Düsseldorfer Tabelle & Düsseldorfer Tabelle mit Zahlbeträgen.

Wie lange besteht Unterhaltspflicht bei Abbruch der Ausbildung?

Hat das Kind die Ausbildung abgebrochen, besteht für eine Übergangszeit von drei bis zwölf Monaten eine Unterhaltspflicht.

Grundsätzlich ist ein volljähriges Kind außerhalb einer Ausbildung dazu verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. (OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2000, Az.: 10 WF 4068/00)

Wichtig: Wird nach Abbruch der ersten Ausbildung zu späterem Zeitpunkt wieder eine Ausbildung begonnen, entstehen erneut Unterhaltsansprüche ggü. den Eltern, da die erste Ausbildung nicht abgeschlossen wurde.

Lesen Sie mehr zur Unterhaltspflicht gegenüber arbeitslosen Kindern.

Wie berechnet man den Unterhalt für ein Kind in der Ausbildung?

Von der Ausbildungsvergütung des Kindes werden 90 € ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen. Bezieht ein Kind bspw. 550 € Ausbildungsvergütung, ergibt das 460 € anrechnungsfähiges Einkommen. Zahlt ein Unterhaltspflichtiger Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, kann er die Hälfte dieses anrechenbaren Einkommens des Kindes vom Unterhaltsbetrag abziehen (siehe Berechnungsbeispiel).

Wird die Ausbildungsvergütung meines Kindes auf den Unterhalt mit angerechnet?

Ja, nach Abzug von 90 € für ausbildungsbedingten Mehrbedarf wird der verbleibende Betrag der Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt angerechnet. Leistet (bspw. bei geschiedenen Eltern) ein Elternteil Barunterhalt, kann der verbleibende Betrag hälftig von der monatlich zu leistenden Unterhaltszahlung abgezogen werden.

Wie lange Unterhalt zahlen, wenn Kind keine Ausbildung macht?

Nach der Schule hat das volljährige Kind max. 4 Monate Anspruch auf Unterhalt, danach muss es sich selbst um seinen Lebensunterhalt kümmern. Bei abgebrochener Ausbildung besteht max. 12 Monate Anspruch auf Unterhalt.