Eltern sind verpflichtet, ihrem Kind auch während einer Ausbildung Unterhalt zu zahlen — unabhängig davon, ob das Kind noch minderjährig oder bereits volljährig ist. Die Ausbildungsvergütung ändert daran grundsätzlich nichts: Sie wird zwar auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, hebt ihn aber in vielen Fällen nicht vollständig auf.
- Grundsatz: Eltern müssen Unterhalt für die gesamte Dauer der ersten Ausbildung zahlen.
- Volljährigkeit: Der Anspruch gilt auch nach dem 18. Geburtstag — solange das Kind die Ausbildung ernsthaft verfolgt.
- Ausbildungsvergütung: Sie wird angerechnet, aber nicht vollständig. Vorher werden 100 € für ausbildungsbedingten Aufwand abgezogen.
- Übergangszeiten: Nach Abschluss oder bei einem Wechsel mit sachlichem Zusammenhang besteht der Anspruch noch kurze Zeit fort.
- Kein Anspruch mehr: Bei Abbruch ohne Neustart oder bei einer zweiten Ausbildung ohne Bezug zur ersten.
Inhaltsverzeichnis
Angemessene Ausbildung als Teil der Unterhaltspflicht
Nach den unterhaltsrechtlichen Grundsätzen haben Kinder Anspruch auf Finanzierung einer angemessenen Ausbildung. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Kind minder- oder volljährig ist. Maßgeblich ist, dass die Ausbildung den Begabungen, Fähigkeiten und dem Leistungswillen des Kindes entspricht und realistische Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss bietet. Neigungen des Kindes sind zu berücksichtigen, dürfen den Ausbildungsweg jedoch nicht beliebig bestimmen.
Erstausbildung und Ausbildungsobliegenheit
Die Unterhaltspflicht der Eltern erstreckt sich grundsätzlich auf die erste berufsqualifizierende Ausbildung. Voraussetzung ist, dass das Kind diese Ausbildung ernsthaft, zielstrebig und ohne vermeidbare Verzögerungen verfolgt. Volljährige Kinder unterliegen insoweit einer Ausbildungsobliegenheit. Kommt das Kind dieser Obliegenheit nicht nach, kann der Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise entfallen.
Dauer der Unterhaltspflicht
Unterhalt bis zum Abschluss der Ausbildung
Der Unterhaltsanspruch besteht während der gesamten Dauer der ordnungsgemäß betriebenen Ausbildung fort. Solange das Ausbildungsziel noch nicht erreicht ist und keine gravierenden Pflichtverletzungen vorliegen, bleibt die Unterhaltspflicht der Eltern bestehen.
Die Ausbildung muss zügig absolviert werden. Als zeitlicher Anhaltspunkt kann die BAföG-Förderungshöchstdauer dienen, jedoch sieht die Unterhaltsrechtsprechung einen zeitlich etwas großzügigeren Rahmen vor.
Übergangszeit nach Ausbildungsende
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung besteht der Unterhaltsanspruch regelmäßig noch für eine kurze Übergangszeit fort. Diese Zeit soll es dem Kind ermöglichen, sich auf die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu konzentrieren. Die Rechtsprechung erkennt hierfür in der Regel einen Zeitraum von bis zu drei Monaten an.
Wartesemester und ausbildungsbedingte Übergangszeiten
In bestimmten Fällen können auch ausbildungsbedingte Wartezeiten unterhaltsrechtlich anerkannt sein. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen eine Ausbildung zielgerichtet auf ein nachfolgendes Studium ausgerichtet ist und Verzögerungen sachlich begründet sind, etwa durch Zulassungsbeschränkungen oder Wartesemester.
Beispiel: Eine Auszubildende steht kurz vor dem Ende ihrer Ausbildung zur Krankenschwester. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung wird sie nahtlos ins Medizinstudium einsteigen. Sie hat auch für die Studienzeit weiterhin Anspruch auf Unterhaltsleistungen durch ihre Eltern, da es sich um einen einheitlichen Ausbildungsgang handelt.
Ausbildungswechsel, Zweitausbildung und Abbruch
Zweitausbildung ohne sachlichen Zusammenhang
Nach Abschluss einer Erstausbildung besteht grundsätzlich keine Unterhaltspflicht der Eltern für eine weitere Ausbildung, wenn diese in keinem sachlichen Zusammenhang zur ersten steht. Entscheidend ist, ob es sich um eine neue berufliche Orientierung handelt oder lediglich um eine Fortentwicklung des bisherigen Ausbildungswegs.
Beispiel: Eine Auszubildende hat eine Ausbildung als Mediengestalterin abgeschlossen und bereits ein Jahr in diesem Beruf gearbeitet. Sie möchte sich in eine andere Richtung orientieren und beginnt eine Zweitausbildung als Konditorin. Es besteht kein Unterhaltsanspruch.
Einheitlicher Ausbildungsgang (Lehre und Studium)
Eine Kombination aus Berufsausbildung und anschließendem Studium kann ausnahmsweise als einheitlicher Ausbildungsgang anzusehen sein. Voraussetzung ist ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang sowie ein von Anfang an erkennbares Gesamtkonzept. In diesen Fällen kann der Unterhaltsanspruch trotz Abschluss der Berufsausbildung fortbestehen.
Insbesondere im Bereich der Medizin ist es üblich, vor Studienbeginn übergangsweise eine verwandte Ausbildung zu beginnen, da die Zugangsvoraussetzungen für diesen Studiengang leichter mit einigen Wartesemestern zu erfüllen sind. In diesem Fall bleibt bei konsequenter Durchführung der Unterhaltsanspruch bestehen.
Abbruch der Ausbildung
Wird eine Ausbildung abgebrochen, besteht der Unterhaltsanspruch nicht automatisch fort. Für eine angemessene Übergangszeit von 3 bis 4 Monaten kann jedoch weiterhin Unterhalt geschuldet sein, um dem Kind eine Neuorientierung zu ermöglichen. Außerhalb einer Ausbildung ist ein volljähriges Kind grundsätzlich verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Erwerbsobliegenheit) und seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern (OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2000, Az.: 10 WF 4068/00).
Wichtig: Beginnt das Kind nach einem Abbruch später erneut eine Ausbildung, lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf, sofern die Erstausbildung zuvor nicht abgeschlossen wurde.
Höhe des Unterhalts während der Ausbildung
Orientierung an der Düsseldorfer Tabelle
Die Höhe des Unterhalts richtet sich auch während der Ausbildung nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Maßstäben. Maßgeblich sind insbesondere das Alter des Kindes, die Einkommensverhältnisse der Eltern sowie die jeweilige Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Eigene Einkünfte des Kindes wirken sich mindernd auf den Unterhaltsbedarf aus.
Selbstbehalt der Eltern
Die Unterhaltspflicht findet ihre Grenze in der Leistungsfähigkeit der Eltern. Zur Sicherung des eigenen Existenzminimums verbleibt ihnen ein Selbstbehalt (Eigenbedarf):
- Notwendiger Selbstbehalt: Gegenüber minderjährigen oder ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kindern beträgt dieser für Erwerbstätige 1.450 € und für nicht Erwerbstätige 1.200 €.
- Angemessener Selbstbehalt: Gegenüber anderen volljährigen Kindern (z. B. in Ausbildung mit eigenem Hausstand) erhöht sich dieser Betrag auf 1.750 €.
Beträgt das Einkommen nicht mehr als der Selbstbehalt, kann kein Unterhalt geleistet werden. Reicht das Einkommen der Eltern nicht aus, um diesen Selbstbehalt zu wahren, entfällt die Pflicht zur Unterhaltsleistung ganz oder teilweise.
Anrechnung von Ausbildungsvergütung und Einkommen
Grundsatz der Einkommensanrechnung
Bezieht das Kind während der Ausbildung eine Ausbildungsvergütung, ist diese grundsätzlich auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Maßgeblich ist dabei das Nettoeinkommen. Die Anrechnung erfolgt unabhängig davon, ob das Kind noch im Haushalt der Eltern lebt oder bereits einen eigenen Haushalt führt.
Ausbildungsbedingter Mehrbedarf
Von der Ausbildungsvergütung wird vor der Anrechnung ein pauschaler Betrag für den Ausbildungsaufwand abgezogen. Der unterhaltsbedürftige Auszubildende hat das Recht, seine Ausbildungsvergütung um einen Betrag in Höhe von 100 € vor Anrechnung auf den Unterhaltsbedarf zu kürzen. Mit diesem Betrag werden Aufwendungen für beispielsweise Fachbücher, Berufskleidung oder Arbeitsmittel pauschal abgegolten. Nur der danach verbleibende Betrag mindert den Unterhaltsanspruch. Ein über diese Pauschale hinausgehender Aufwand (z. B. Fahrtkosten) ist konkret nachzuweisen.
Berechnungsbeispiel zur Anrechnung (16 Jahre)
Ein 16-jähriger Auszubildender lebt im Haushalt der Mutter und erhält von seinem Vater Unterhalt in Höhe von 523,50 € (nach Abzug des halben Kindergeldes). Als Ausbildungsvergütung bekommt er 572 € (netto).
Berechnung:
- Ausbildungsvergütung: 572 €
- Abzug Ausbildungsaufwand: – 100 €
- Anrechenbarer Betrag: 472 €
- Anrechnung (die Hälfte): 236 €
- Neuer Barunterhalt: 287,50 € (523,50 € – 236 €)
Der Vater kann die Hälfte des anrechenbaren Betrages, also 236,00 €, von seiner Unterhaltszahlung abziehen, was einen neuen zu leistenden Barunterhalt in Höhe von 287,50 € ergibt.
Berechnungsbeispiel zur Anrechnung (20 Jahre)
Eine 20-jährige Auszubildende lebt im Haushalt der Mutter und erhält von ihrem Vater Barunterhalt in Höhe von 439,00 € (nach Abzug des vollen Kindergeldes). Als Ausbildungsvergütung bekommt sie 572 € (netto).
Berechnung:
- Ausbildungsvergütung: 572,00 €
- Abzug Ausbildungsaufwand: – 100,00 €
- Anrechenbarer Betrag: 472,00 €
- Anrechnung (voll): 472,00 €
- Neuer Barunterhalt: 0,00 € (439,00 € − 472,00 €)
Der Vater kann den gesamten anrechenbaren Betrag von 472,00 € von seiner Unterhaltszahlung abziehen. Da dieser den ursprünglichen Zahlbetrag übersteigt, entfällt der Barunterhalt vollständig.
Überwachung der Ausbildung für Unterhaltspflichtige
Ob dem Kind die gewählte Ausbildung tatsächlich entspricht, zeigt sich erst in der Praxis. Schulische Leistungen geben über eine Eignung nur ungenügend Auskunft und sind keine Empfehlung für eine bestimmte Ausbildungsart.
Wer Unterhalt leisten muss, sollte sich deshalb regelmäßig über das Fortschreiten von Ausbildung oder Studium informieren, um zu überprüfen, ob der Abschluss tatsächlich noch angestrebt wird und der Unterhalt so weiter geleistet werden muss. Hierzu besteht eine Auskunftspflicht des Kindes gegenüber den Eltern über den Verlauf und den Fortgang der Ausbildung.