Der Ablauf einer Scheidung umfasst das Trennungsjahr und das anschließende gerichtliche Scheidungsverfahren. Dieses beginnt mit dem Antrag und führt über dessen Zustellung, den Versorgungsausgleich sowie den Termin vor dem Familiengericht bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert dieses Verfahren nach der Einreichung mehrere Monate. Wie schnell es abgeschlossen wird, hängt vor allem davon ab, ob ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, wie stark das Familiengericht ausgelastet ist und ob Folgesachen streitig sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Vor dem Scheidungsantrag müssen die Ehegatten in der Regel ein Jahr getrennt leben. Erst danach beginnt das Verfahren beim Familiengericht.
- Den Antrag kann nur ein Anwalt einreichen. Wer der Scheidung lediglich zustimmt, braucht keinen eigenen Anwalt.
- Nach der Einreichung dauert das Verfahren meist mehrere Monate. Wie lange, hängt vor allem vom Versorgungsausgleich, der Auslastung des Gerichts und möglichen Streitpunkten ab.
- Sind sich beide einig, verläuft die Scheidung schneller und günstiger als bei Streit über Unterhalt, Vermögen oder die gemeinsame Wohnung.
- Endgültig geschieden ist die Ehe erst, wenn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist – nicht schon im Gerichtstermin.
Inhaltsverzeichnis
Wie läuft eine Scheidung ab?
Im Einzelnen umfasst der Ablauf sieben Schritte:
- Die Ehegatten trennen sich und durchlaufen das Trennungsjahr.
- Ein Rechtsanwalt reicht den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein.
- Das Gericht fordert den Gerichtskostenvorschuss an und stellt den Antrag anschließend dem anderen Ehegatten zu.
- Soweit erforderlich, führt das Gericht den Versorgungsausgleich durch. Daneben können auf Antrag weitere Folgesachen in den Scheidungsverbund einbezogen werden.
- Sobald die Scheidungssache ausreichend vorbereitet ist, bestimmt das Gericht den Scheidungstermin.
- Im Termin hört das Familiengericht die Ehegatten persönlich an.
- Anschließend entscheidet das Gericht über die Scheidung. Die Ehe ist endgültig geschieden, sobald der Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist.
Wie viel Zeit die einzelnen Phasen beanspruchen, hängt nicht allein davon ab, ob beide Ehegatten die Scheidung wünschen. Entscheidend ist auch, ob Rentenanrechte geklärt werden müssen und ob Unterhalt, Zugewinnausgleich, Ehewohnung oder andere Scheidungsfolgen gerichtlich geregelt werden sollen.
1. Am Anfang steht die Trennung
Eine Ehe kann nach § 1565 BGB geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Abgesehen von einer Härtefallscheidung setzt die Scheidung deshalb voraus, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben.
Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird nach Ablauf des Trennungsjahres unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen. Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte den Antrag stellt und der andere der Scheidung zustimmt.
Das Trennungsjahr gehört zeitlich zum Ablauf der Scheidung, ist aber noch kein gerichtliches Verfahren. Die Ehe endet auch nicht automatisch, sobald das Jahr abgelaufen ist. Dafür muss ein Ehegatte die Scheidung beantragen.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung für eine solche Härtefallscheidung ist, dass die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres für den Antragsteller unzumutbar wäre.
2. Der Scheidungsantrag leitet das Gerichtsverfahren ein
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann das gerichtliche Verfahren eingeleitet werden. Da für den Scheidungsantrag nach § 114 FamFG Anwaltszwang besteht, reicht ihn der beauftragte Rechtsanwalt beim Familiengericht ein.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt für die Einreichung, dass der Antragsteller einen Anwalt beauftragt. Dieser vertritt ausschließlich seinen Mandanten. Der andere Ehegatte kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen, solange er keine eigenen Anträge stellt, für die ebenfalls Anwaltszwang besteht
Welches Familiengericht zuständig ist, welche Unterlagen nötig sind und wann der richtige Zeitpunkt für den Antrag ist, erklärt der Beitrag zum Einreichen der Scheidung.
3. Gerichtskostenvorschuss und Zustellung des Antrags
Nach Eingang des Scheidungsantrags prüft das Familiengericht seine Zuständigkeit und die formellen Voraussetzungen. Anschließend fordert es den Gerichtskostenvorschuss an. Nach § 14 FamGKG soll die Antragsschrift erst zugestellt werden, wenn die Verfahrensgebühr bezahlt wurde. Wird zugleich Verfahrenskostenhilfe beantragt, entscheidet das Gericht darüber vor der Zustellung.
Für diese ersten Bearbeitungsschritte gibt es keine allgemein gültige Dauer. Fehlen Angaben, wird der Kostenvorschuss verspätet gezahlt oder ist das Gericht stark ausgelastet, kann sich bereits die Zustellung verzögern.
Sobald das Gericht den Antrag dem anderen Ehegatten zugestellt hat, ist das Scheidungsverfahren rechtshängig. Der andere Ehegatte erhält damit Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen. Seine Zustimmung ist jedoch keine Voraussetzung dafür, dass das Verfahren fortgesetzt wird.
Dieser Zeitpunkt ist zugleich für vermögensrechtliche Stichtage maßgeblich. Beim Versorgungsausgleich endet die Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Auch für den Zugewinnausgleich ist die Rechtshängigkeit von Bedeutung.
4. Das Gericht klärt den Versorgungsausgleich
Im Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Dazu verschickt das Familiengericht Fragebögen, die beide Ehegatten vollständig ausfüllen und zurücksenden müssen.
Auf Grundlage dieser Angaben fordert das Gericht Auskünfte bei den Versorgungsträgern an. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung können beispielsweise betriebliche Altersversorgungen, Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes, berufsständische Versorgungswerke und private Altersvorsorgeverträge betroffen sein.
Die Ermittlung der Anrechte nimmt nach Angaben der Justiz Nordrhein-Westfalen drei bis vier Monate in Anspruch, kann im Einzelfall aber länger dauern. Ungeklärte Rentenkonten, fehlende Angaben oder mehrere Versorgungsträger können diesen Teil des Verfahrens zusätzlich verlängern.
Nicht in jeder Scheidung wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt. Auch eine wirksame Vereinbarung der Ehegatten kann dazu führen, dass kein Ausgleich durchgeführt wird. Muss das Gericht keine Auskünfte bei Versorgungsträgern einholen, kann es den Scheidungstermin früher bestimmen.
5. Folgesachen können mit der Scheidung verbunden werden
Mit der Scheidung werden Unterhalt, Zugewinnausgleich, Ehewohnung, Hausrat, Sorgerecht und Umgang nicht automatisch abschließend geregelt. Sind sich die Ehegatten darüber einig, können sie viele dieser Punkte außergerichtlich oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten.
Besteht keine Einigung, können bestimmte Folgesachen mit dem Scheidungsverfahren verbunden werden. Nach § 137 FamFG gehören dazu insbesondere der Versorgungsausgleich, Unterhaltssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie güterrechtliche Ansprüche. Über die Scheidung und die in den Verbund einbezogenen Folgesachen entscheidet das Gericht gemeinsam, solange keine Folgesache abgetrennt wird.
Unterhalts-, Ehewohnungs-, Haushalts- und Güterrechtssachen müssen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache beim Gericht anhängig gemacht worden sein, damit sie als Folgesachen in den Verbund gelangen. Für bestimmte Kindschaftssachen gelten andere Voraussetzungen.
Je mehr Fragen das Gericht im Verbund klären muss, desto länger kann das Verfahren dauern. Das gilt etwa, wenn über nachehelichen Unterhalt, den Zugewinnausgleich oder die Nutzung der gemeinsamen Immobilie gestritten wird. Die Scheidung führt für sich genommen weder zu einer Aufteilung des Hauses noch zu einer Änderung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch.
6. Der Scheidungstermin vor dem Familiengericht
Hat das Familiengericht die für die Anhörung erforderlichen Informationen eingeholt, bestimmt es den Scheidungstermin. Befinden sich weitere Folgesachen im Verbund, bezieht das Gericht sie in die Verhandlung ein. Nach § 128 Abs. 1 FamFG soll das Gericht das persönliche Erscheinen beider Ehegatten anordnen und sie anhören.
Im Termin fragt das Gericht insbesondere, seit wann die Ehegatten getrennt leben, ob es Versöhnungsversuche gegeben hat und ob sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen möchten. Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern kommen Fragen zu Sorgerecht und Umgang hinzu.
Bei einer unkomplizierten einvernehmlichen Scheidung fällt die Anhörung kurz aus. Während der Antragsteller mit seinem Rechtsanwalt erscheint, benötigt der andere Ehegatte keinen eigenen Anwalt, wenn er lediglich der Scheidung zustimmt und keine eigenen Anträge stellt.
Wie der Termin im Einzelnen abläuft, welche Fragen gestellt werden und was mitgebracht werden muss, zeigt der Beitrag zum Scheidungstermin.
7. Scheidungsbeschluss und Rechtskraft
Ist die Ehe gescheitert und sind die im Verbund stehenden Folgesachen entscheidungsreif, spricht das Familiengericht die Scheidung durch Beschluss aus. Rechtlich handelt es sich nicht um ein Scheidungsurteil. Nach § 116 FamFG wird der Scheidungsausspruch erst mit seiner Rechtskraft wirksam.
Wird kein wirksamer Rechtsmittelverzicht erklärt, beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses die einmonatige Beschwerdefrist nach § 63 FamFG. Geht innerhalb dieser Frist keine Beschwerde ein, wird der Scheidungsausspruch rechtskräftig. Nach § 64 FamFG ist eine Beschwerde beim Familiengericht einzulegen, über sie entscheidet das Oberlandesgericht.
Erst mit der Rechtskraft ist die Ehe endgültig aufgelöst. Als Nachweis dient die Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk. Dieses Dokument sollte dauerhaft aufbewahrt werden. Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag zum rechtskräftigen Scheidungsbeschluss.
Damit ist der typische Ablauf einer Scheidung beschrieben. In der Praxis stellen sich aber je nach Situation weitere Fragen – etwa wenn gemeinsame Kinder betroffen sind, ein Ehegatte nicht zustimmt oder kein Versorgungsausgleich nötig ist. Die folgenden Abschnitte greifen diese häufigen Fälle auf.
Was ändert sich am Ablauf einer Scheidung mit Kindern?
Gemeinsame Kinder ändern am Grundablauf des Scheidungsverfahrens nichts. Das Trennungsjahr verlängert sich dadurch nicht, und die Scheidung wird nicht allein wegen der Kinder streitig. Sind Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt geklärt, durchläuft das Verfahren dieselben Schritte wie bei Ehegatten ohne Kinder.
Eine Besonderheit gibt es im Scheidungstermin. § 128 Abs. 2 FamFG verpflichtet das Gericht, die Ehegatten bei gemeinsamen minderjährigen Kindern auch zur elterlichen Sorge und zum Umgang anzuhören und auf bestehende Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Diese Anhörung bedeutet nicht, dass das Familiengericht im Scheidungsverfahren automatisch über Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt entscheidet. Ein gemeinsames Sorgerecht besteht auch nach der Scheidung fort. Besteht bei Sorgerecht, Umgangsrecht oder Kindesunterhalt gerichtlicher Klärungsbedarf, kann das Gericht darüber in einem gesonderten Verfahren oder unter den Voraussetzungen des § 137 FamFG gemeinsam mit der Scheidung entscheiden.
Werden solche Fragen in den Scheidungsverbund einbezogen, kann der zusätzliche Klärungsbedarf die Scheidung verzögern. Ein gesondertes Verfahren läuft dagegen unabhängig von der Scheidung. Nicht die Kinder als solche verlängern daher das Scheidungsverfahren, sondern Folgesachen, über die das Gericht gemeinsam mit der Scheidung entscheiden muss.
Wie lange dauert eine Scheidung?
Das Trennungsjahr und die Dauer des Gerichtsverfahrens müssen getrennt betrachtet werden. Abgesehen von der Härtefallscheidung kommt zu der einjährigen Trennungszeit noch das gerichtliche Verfahren hinzu. Eine Scheidung ist daher nicht bereits ein Jahr nach der Trennung automatisch abgeschlossen.
Eine bundesweit verlässliche Durchschnittsdauer gibt es nicht. Verläuft die einvernehmliche Scheidung unkompliziert, nimmt das gerichtliche Verfahren nach der Einreichung mehrere Monate in Anspruch. Wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, beansprucht allein die Ermittlung der Anrechte laut Justiz Nordrhein-Westfalen drei bis vier Monate, im Einzelfall auch länger. Sind Rentenkonten ungeklärt, müssen Schriftstücke im Ausland zugestellt werden oder werden Folgesachen streitig geführt, kann sich das Verfahren deutlich länger als ein Jahr hinziehen.
Vor allem folgende Umstände beeinflussen die Dauer der Scheidung:
- Bearbeitungszeit und Auslastung des Familiengerichts
- vollständige Angaben im Scheidungsantrag und rechtzeitige Zahlung des Gerichtskostenvorschusses
- zügige Rücksendung der Fragebögen zum Versorgungsausgleich
- Anzahl und Reaktionszeit der beteiligten Versorgungsträger
- Zustellung an einen Ehegatten im Ausland oder mit unbekanntem Aufenthaltsort
- streitige Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Ehewohnung
- eine Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss oder eine Folgeentscheidung
Eine einvernehmliche Scheidung erspart dem Gericht die Klärung streitiger Folgesachen und kann dadurch schneller abgeschlossen werden. Eine feste Höchstdauer gibt es jedoch auch bei vollständiger Einigkeit nicht.
Ohne Versorgungsausgleich geht es schneller
Ohne Versorgungsausgleich entfällt einer der zeitaufwendigsten Schritte: Das Gericht muss keine Auskünfte bei den Versorgungsträgern einholen, was sonst mehrere Monate dauern kann. Es kann den Scheidungstermin deshalb früher bestimmen. Der übrige Ablauf mit persönlicher Anhörung, Scheidungsbeschluss und Rechtskraft bleibt gleich.
Die Scheidung ohne Versorgungsausgleich kann sich dadurch spürbar verkürzen. Eine feste Mindestdauer oder eine garantierte Höchstdauer gibt es trotzdem nicht.
Wie läuft die Scheidung ohne Zustimmung des Ehegatten ab?
Der andere Ehegatte kann der Scheidung nach der Zustellung widersprechen, ohne dass das Verfahren dadurch beendet wird. Nach einem Jahr Trennung kann die Ehe auch gegen seinen Willen geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Der Antragsteller muss dann darlegen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft beendet ist und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. Bestreitet der andere Ehegatte diese Voraussetzungen, kann die notwendige Sachverhaltsaufklärung das Verfahren verlängern.
Eine fehlende Zustimmung bedeutet jedoch nicht, dass mit der Scheidung zwingend bis zum Ablauf von drei Trennungsjahren gewartet werden muss. Nach drei Jahren erleichtert sich lediglich der Nachweis des Scheiterns, weil dieses dann nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet wird.
Wie läuft eine Online-Scheidung ab?
Es gibt keinen besonderen Ablauf. Die Bezeichnung Online-Scheidung bezieht sich ausschließlich auf den Kontakt mit dem Rechtsanwalt – Angaben und Unterlagen werden digital übermittelt. Sonst gibt es keine Unterschiede zu einem gewöhnlichen Scheidungsverfahren: dieselben Schritte, dieselben Voraussetzungen, bei Bedarf derselbe Versorgungsausgleich. Auch zum Scheidungstermin erscheinen die Ehegatten persönlich beim Familiengericht. Eine Verhandlung per Video ist nur ausnahmsweise und nach Entscheidung des Gerichts möglich. Weil Anwaltszwang, Verfahren und gesetzliche Gebühren dieselben bleiben, ist eine Online-Scheidung weder schneller noch von sich aus günstiger.
Wie viel kostet eine Scheidung?
Die Scheidungskosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Diesen bemisst das Gericht vor allem am gemeinsamen Einkommen. Hinzu kommen Vermögen, der Versorgungsausgleich und alle Folgesachen, über die gerichtlich gestritten wird. Je höher der Verfahrenswert, desto höher die Kosten. Für die Scheidung selbst gilt ein Mindestwert von 3.000 Euro. Daraus ergeben sich mit einem Anwalt rund 975 Euro als absolute Untergrenze, die in der Praxis aber selten erreicht wird. Wie sich die Kosten im konkreten Fall berechnen, zeigt der Beitrag zu den Scheidungskosten – dort lässt sich der Betrag auch mit einem Rechner ermitteln.
