Die Unterhaltspflicht der Eltern ihren Kindern gegenüber ergibt sich aus dem Gesetz und zeichnet sich durch grundlegende Besonderheiten aus. Diese Besonderheiten werden nachfolgend erläutert.
Inhaltsverzeichnis
Gesteigerte Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder
Eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht trifft die Eltern für den Fall, dass ein minderjähriges Kind unterhaltsbedürftig ist. Dieses Prinzip ist Ergebnis der Elternverantwortung. Die Eltern sind grundsätzlich verpflichtet den Lebensbedarf des Kindes nach besten Kräften und unter Zurverfügungstellung entsprechender wirtschaftlicher Mittel sicherzustellen.
Aufteilung in Bar- und Naturalunterhalt
Dieses Unterhaltsprinzip bzw. der Kindesunterhalt steht in engem Zusammenhang mit der elterlichen Sorge. Insoweit ist nach Maßgabe des § 1606 III 2 BGB geregelt, dass der Elternteil, der das Kind betreut bereits durch diese Pflege- und Erziehungsleistung seiner Unterhaltspflicht – quasi in Naturalien (=Naturalunterhalt) hinreichend nachkommt. Der andere Elternteil, der die Kindesbetreuung nicht ausübt, ist zur Zahlung von sogenanntem Barunterhalt verpflichtet.
Unterhaltspflicht für volljährige Kinder
Mit Erreichen der Volljährigkeit, also ab dem 18. Lebensjahr, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Kind seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Ist das volljährige Kind wirtschaftlich jedoch noch nicht unabhängig, etwa weil es noch zur Schule geht oder eine Ausbildung macht, sind die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig. Allerdings gelten für den Unterhalt für Volljährige strengere Voraussetzungen als für den Unterhalt von minderjährigen Kindern.
Ausnahme: Privilegierte volljährige Kinder
Eine Ausnahme gilt für volljährige Kinder, die ledig sind, noch im Haushalt eines Elternteils leben und zur Schule gehen, sofern sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Kinder werden minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt und als sogenannte „privilegierte Volljährige“ eingestuft. Dadurch genießen sie Sonderrechte im Gegensatz zu sonstigen volljährigen Kindern.
Welchen Einfluss hat der Familienstand des Bedürftigen?
Für den Fall, dass das unterhaltsbedürftige Kind verheiratet ist, ist das Alter dieses Kindes im Zusammenhang mit der Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen nebensächlich. Somit würde nicht differenziert werden zwischen minderjährigen, privilegiert volljährigen und volljährigen Kindern. Hintergrund ist, dass nach Maßgabe des Gesetzgebers die Institution Ehe mit einer sogenannten wirtschaftlichen Versorgungsfunktion in Zusammenhang betrachtet wird. Obwohl diese Sichtweise heutzutage nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen dürfte, da das Kind sich trotz des verheirateten Familienstandes nach wie vor in Schul- bzw. Berufsausbildung befinden kann und demnach unter Umständen an sich unterhaltsbedürftig wäre. Diese Unterhaltsverpflichtung trifft in einem solchen Fall immer zuerst den Ehegatten und nicht die Kindeseltern.
Schul- und Berufsausbildung als wichtiges Kriterium
Minderjährigen Kindern soll zunächst die Möglichkeit geboten werden eine angemessene gegebenenfalls langandauernde und hochwertige Schul- bzw. Berufsausbildung zu absolvieren. Nur so lässt sich die Selbständigkeit des Kindes für die Zukunft sicherstellen. Das gilt auch für sogenannte privilegierte Volljährige, die minderjährigen Kindern gleichgestellt sind.
Wie wird die Unterhaltsbedürftigkeit bei Minderjährigkeit geprüft?
Soweit ein minderjähriges, unverheiratetes Kind unterhaltsbedürftig ist, ist dieses im Gegensatz zu sonstigen Unterhaltsberechtigten in der Regel nicht verpflichtet sein Vermögen zu nutzen um seinen eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Einkünfte aus Vermögen (z.B. Zinserträge) sind in die Prüfung der Unterhaltsbedürftigkeit jedoch mit einzubeziehen und anzurechnen.
Vermögen wird nicht angerechnet
Das Vermögen selbst muss jedoch nicht verwertet werden und bleibt unberücksichtigt, soweit die Eltern leistungsfähig sind. Sollte keine Leistungsfähigkeit bei den Kindeseltern gegeben sein, müsste unter Umständen auch der Vermögensstamm angegriffen werden.
An sich sind auch Eigeneinkünfte aus Erwerbstätigkeit beim Unterhaltsbedarf zu berücksichtigen. Jedoch gilt auch hier bei Minderjährigkeit die Besonderheit, dass Minderjährige grundsätzlich nicht verpflichtet sind ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen.
Wie erfolgt die Prüfung der Unterhaltsbedürftigkeit bei Volljährigkeit?
Bei volljährigen Unterhaltsbedürftigen, die keine sogenannten privilegierten Volljährigen sind, ist bei Unterhaltsbedarf zunächst der eigene Vermögensstamm zu Unterhaltszwecken aufzuzehren. Der Volljährige ist grundsätzlich verpflichtet durch Eigeneinkünfte seinen Lebensbedarf selbständig zu decken.
Erwerbstätigkeit kann verlangt werden
Unter Umständen kann von Volljährigen auch verlangt werden, dass diese eine Erwerbstätigkeit mit der Ausbildung verbinden, wenn und soweit die Kindeseltern sich in schwierigen finanziellen Verhältnissen befinden. Unter diesen Voraussetzungen kann im Einzelfall auch ein Teilerwerb des eigenen Unterhalts durch beispielsweise Ferienjobs und dergleichen verlangt werden.
Inwieweit besteht Anspruch auf Ausbildungskosten?
Eine besondere Rolle spielen die Kosten für eine angemessene (begabungs- und neigungsgerechte) Berufs- und Schulausbildung eines noch nicht zur ökonomischen Selbständigkeit gelangten Kindes.
Grundsatz ist, dass dem Kind eine eigene Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann und soll, solange es sich einer Ausbildung unterzieht, die eine angemessene berufliche und wirtschaftliche Selbständigkeit zum Ziel hat. Während dieser Zeit sind die Eltern verpflichtet sowohl den allgemeinen Unterhalt des Kindes (Wohnung, Nahrung etc.) zu bestreiten als auch für die speziellen Ausbildungskosten aufzukommen.
Pflicht besteht auch bei erreichter Volljährigkeit
In diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung ist der Umstand, dass die elterliche Pflicht zur Ausbildungsfinanzierung auch über das Erreichen des Volljährigenalters hinaus fort gilt unter der Voraussetzung, dass der berufsqualifizierende Abschluss nach Art der Ausbildung (z.B. Studium) oder nach Art der Umstände (z.B. Krankheit oder reifeverzögerte Entwicklung) erst später erreicht werden kann.
Begrenzte Dauer
Die Ausbildungsfinanzierung ist jedoch nur für eine angemessene Dauer geschuldet. Diese richtet sich in der Regel nach den Umständen des Einzelfalles. Von dem unterhaltsbedürftigen Kind darf erwartet werden, dass das Ausbildungsziel sehr zielstrebig und zügig verfolgt wird.
Achtung: Für den Fall, dass das Kind die Fortsetzung der Ausbildung nachhaltig vernachlässigt ohne dass dieses Vorgehen auf Krankheit oder andere gewichtige Gründe zurückzuführen ist, droht der Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsfinanzierung.
Vorübergehendes Versagen ist von dieser Regelung nicht umfasst. Auch steht dem Studierenden durchaus eine sogenannte Findungs- bzw. Orientierungsphase zu. Darüber hinaus kann von leistungsfähigen Eltern durchaus auch die Finanzierung eines Auslandsstudiums geschuldet sein und zwar unter der Voraussetzung, dass dadurch die fachliche Qualifikation oder die zukünftigen Berufsaussichten des Kindes gefördert werden.
Zumutbarkeit der Ausbildungskosten
Begrenzt ist die Pflicht zur Finanzierung einer kostspieligen Ausbildung durch das Maß des Zumutbaren. In diesem Zusammenhang darf den Eltern mit kleineren und mittleren Einkommen nicht die Last einer expansiven Bildungspolitik mit der Konsequenz einer unbilligen Senkung ihres Lebensstandards auferlegt werden.
Die Grenzen der Zumutbarkeit spielen insbesondere eine entscheidungserhebliche Rolle, wenn das Kind eine Zweitausbildung wünscht oder wenn das Kind sich nach berufsqualifizierendem Abschluss in der gleichen Fachrichtung weiterbilden oder wenn es nach erheblicher Ausbildungsdauer das Fach wechseln möchte. Nach Maßgabe höchstrichterlicher Rechtsprechung hat ein Kind bei Anstreben einer Zweitausbildung gute Chancen diesen Anspruch gegebenenfalls gerichtlich erfolgreich durchzusetzen.
Wie ist der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Studierenden?
Mit eigenem Hausstand
Nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle liegt die Höhe des angemessenen Gesamtunterhaltsbedarfs eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, in der Regel bei monatlich 990 Euro (abzüglich vollem Kindergeld mit monatlich 255 Euro, Stand: 2025). Von den 990 Euro kann nach oben abgewichen werden, wenn ein erhöhter Bedarf besteht oder die Lebensstellung der Eltern dies erlaubt.
Ohne eigenen Hausstand
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles wohnen, bemisst sich die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach Maßgabe der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle und ist demgemäß abhängig von dem den Eltern zur Verfügung stehenden Einkünften.
Wird das Ausbildungsgehalt vollständig angerechnet?
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles wohnt, ist zwar auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, jedoch wird zuvor ein Abzug um einen sogenannten ausbildungsbedingten Mehrbedarf i.H.v. monatlich 100 Euro vorgenommen. Auch hier ist das Kindergeld eines Volljährigen in voller Höhe (255 Euro in 2025, 250 Euro in 2024) vollumfänglich auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
Haben volljährige Kinder Anspruch auf den Lebensstil der Eltern?
Zwar teilen die Auszubildenden auch nach Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich die Lebensstellung (z.B. gehobene finanzielle Verhältnisse) der Kindeseltern, dennoch ergibt sich nach Gesetz daraus kein Anspruch auf eine diesem Lebensstil entsprechende – möglicherweise üppige – Lebensgestaltung.
Auch bei hohem Einkommen der Eltern errechnet sich der Unterhaltsanspruch des Studierenden dergestalt, dass der Höchstsatz sich an der öffentlichen Ausbildungsförderung orientiert. Unter gewissen Umständen des Einzelfalles könnte sich eine mäßige Aufstockung dieses Höchstsatzes ergeben.
Wenn und soweit der wirtschaftliche Hintergrund der Kindeseltern nicht für eine angemessene Ausbildung des Kindes ausreichend sein sollte, gibt es die Möglichkeit der Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen insbesondere nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die Höhe der staatlichen Leistungen ist abhängig von den finanziellen Verhältnissen der Kindeseltern und ggf. des Ehegatten des Auszubildenden.