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Trennungsunterhalt berechnen – Unterhalt im Trennungsjahr

Mit der Trennung endet nicht automatisch auch die eheliche Solidargemeinschaft mit der Folge, dass die Eheleute weiterhin bis zur Scheidung füreinander einstehen müssen. Aus diesem Grund gewährt § 1361 BGB dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner in der Übergangzeit ab der Trennung bis längstens zur rechtskräftigen Scheidung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, der anstelle des Familienunterhalts tritt.

Was ist der Trennungsunterhalt?

Eine Scheidung setzt im Regelfall das Trennungsjahr voraus, welches mit der Trennung beginnt und zwölf Monate andauert (Ausnahme: Härtefallscheidung). In diesen zwölf Monaten haben die Ehegatten die Möglichkeit ihre Lebensverhältnisse neu zu ordnen und zu überdenken, ob die Ehe noch aufrechterhalten wird oder zerrüttet ist mit der Folge, dass die Ehe vor einem Familiengericht rechtskräftig geschieden wird. Beim Trennungsunterhalt handelt es sich um eine Ausgleichszahlung des besserverdienenden Ehepartners an den Ehegatten mit weniger oder gar keinem Einkommen für die Zeit ab der Trennung bis längstens zur rechtskräftigen Scheidung.

Dabei erstreckt sich der Anspruch auf den Trennungsunterhalt in der Übergangszeit ab dem Tag der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung der Eheleute. Fortan muss der besserverdienende Ehepartner auf Antrag zum Lebensunterhalt des einkommenschwächeren Ehepartners in Form von Trennungsunterhalt beitragen. Wie lange der Trennungsunterhalt zu zahlen ist, in welcher Höhe und wann kein Anspruch darauf besteht, erfahren Sie in diesem Artikel.

Antrag und Anspruch auf Trennungsunterhalt

Damit überhaupt ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, muss dieser zwingend schriftlich beim einkommensstärkeren Ehepartner beantragt werden. Wichtig ist, dass aus diesem Antrag Folgendes hervorgeht:

  • Trennungsdatum (Aufgabe der ehelichen bzw. häuslichen Gemeinschaft)
  • Aufforderung zum Trennungsunterhalt
  • konkrete Höhe des geforderten Unterhalts

Der Trennungszeitpunkt sollte unbedingt dokumentiert werden, nötigenfalls mit Dokumenten und Zeugen, da dieses Datum auch für den späteren Scheidungsantrag relevant ist. Sollte der unterhaltsbedürftige Partner keine Kenntnis über die Höhe des Einkommens des Unterhaltsschuldners haben, muss dieser zunächst zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert werden.

Da mit der Trennung auch weitere Folgen einhergehen als nur der formlose Antrag auf Trennungsunterhalt, empfehlen wir ausdrücklich, sich mit dieser Angelegenheit an einen Anwalt für Familienrecht zu wenden.

Trennungsunterhalt kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden

Es ist gesetzlich ausgeschlossen, pauschal bspw. in einem Ehevertrag auf den Trennungsunterhalt zu verzichten. Auch wenn vereinbart wurde, dass zwar nicht auf den Anspruch verzichtet, diesen aber nicht geltend machen wird, ist dies nicht bindend. Auch eine kurze Ehedauer schließt den Trennungsunterhalt nicht aus – dies gilt auch, wenn die Eheleute bspw. nicht gemeinsam gewohnt oder gewirtschaftet haben (BGH vom 19.02.2020 Az.: XII ZB 358/19). Insbesondere wenn ein Ehegatte nach der Trennung auf Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld etc. angewiesen sein würde, würden die Behörden hier zumindest ein fiktives Einkommen beim unterhaltsbedürftigen Ehegatten anrechnen.

Kein rückwirkender Anspruch

Einen rückwirkenden Anspruch auf Trennungsunterhalt gibt es nicht. Im Idealfall wird der Ehepartner im Monat der Trennung mit dem Antrag in Verzug gesetzt, damit der Anspruch von Beginn an durchgesetzt werden kann. Auch wenn man den Anspruch auf den Trennungsunterhalt zunächst nicht geltend machen möchte, sollte man diesen zumindest beim anderen Ehegatten beantragt haben, da die Fristen monatlich gerechnet werden. Ein rückwirkender Antrag für einen abgelaufenen Monat ist damit nicht möglich.

Wie lange besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Nach Maßgabe ständiger Rechtsprechung soll dem getrennt lebenden, unterhaltsbedürftigen Ehegatten mit dem Trennungsunterhalt die Möglichkeit eingeräumt werden, vor Ablauf des Trennungsjahres und nach den Umständen des Einzelfalles auch darüber hinaus, nicht erwerbsverpflichtet sein zu müssen, soweit dies auch während des Zusammenlebens (beispielsweise wegen Kindesbetreuung) der Fall war.

Das Trennungsjahr soll dazu dienen, sein Leben neu zu ordnen und eigenverantwortlich zu agieren. Während dieser Zeit ist Trennungsunterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu gewähren. Mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Danach ist gegebenenfalls Geschiedenenunterhalt (nachehelicher Unterhalt) zu gewähren.

Wann eine Scheidung rechtskräftig ist und wie so ein Scheidungsverfahren im Detail abläuft erfahren Sie unter Ablauf einer Scheidung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit Trennungsunterhalt überhaupt ein Thema ist müssen drei Bedingungen zwingend erfüllt sein.

Ehepaar hat sich getrennt

Getrennt lebend bedeutet nicht die Scheidung sondern der Zeitpunkt, mit dem sich das Paar entscheidet, getrennte Wege zu gehen. Sei es durch getrennte Wohnungen oder „Trennung von Tisch und Bett“ auch innerhalb der ehelichen Wohnung (§ 1567 BGB). Entscheidend ist, dass die gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung eingestellt wird und die Eheleute auch im Übrigen einen voneinander unabhängigen Lebenswandel führen.

Tipp: Dieser Zeitpunkt sollte unbedingt dokumentiert werden, nötigenfalls mit Dokumenten und Zeugen, da dieses Datum auch für den späteren Scheidungsantrag relevant ist.

Ehepartner ist bedürftig

Bedürftigkeit entsteht dann, wenn ein Ehepartner im Trennungsjahr selbst nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen oder den annähernden Lebensstandard, der während der intakten Ehe geführt wurde, weiterhin zu halten. Entscheidend ist hier der Einkommensunterschied zwischen den getrennt lebenden Ehegatten.

Leistungsfähigkeit des Ehegatten

Einen möglichen Unterhaltsbedarf muss der Ehegatte dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten nur ausgleichen, wenn er leistungsfähig ist, was bedeutet, dass nach Abzug des Unterhalts noch der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners gewahrt bleibt, der aktuell bei 1.510 Euro monatlich liegt. Zu beachten ist, dass ein möglicher Kindesunterhalt vorrangig vor dem Trennungsunterhalt geleistet werden muss und möglicherweise hierdurch bereits der Selbstbehalt unterschritten wird.

Trennungsunterhalt bei Zusammenzug mit neuem Partner?

Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss (Az.: 4 UF 78/16 vom 16.11.2016) entschieden, dass bei einem Zusammenzug mit einem neuen Partner der Unterhaltsanspruch auf Trennungsunterhalt beendet wird. Im genannten Verfahren sah das Gericht eine Weiterzahlung des Trennungsunterhalts des Ehemannes an seine Ehefrau – die seit einem Jahr mit einem neuen Partner zusammenwohne – als unbillige Härte an. Die Richter gingen davon aus, dass keine Bedürftigkeit der Ehefrau mehr bestünde.

Obwohl im Regelfall erst nach zwei Jahren davon ausgegangen wird, dass eine neue Lebensgemeinschaft als verfestigt gilt, entschied das Gericht über einen kürzeren Zeitraum von einem Jahr.

Was ist der Unterschied zum Geschiedenenunterhalt?

Grafik zu den zwei Arten Ehegattenunterhalt

Trennungsunterhalt Rechner

Bitte beim Unterhaltsrechner beachten: 5% berufsbedingte Ausgaben werden bereits im Rechner pauschal abgezogen. Sollten höhere berufsbedingte Kosten im Monat, Kreditraten für Schulden etc. vorhanden sein, so müssen dieses im Feld unter dem jeweiligen Einkommen eingetragen werden.

Wie kann man den Trennungsunterhalt berechnen?

Der Unterhaltspflichtige Ehegatte hat an den Berechtigten 45% seines Nettoeinkommens bzw. 45% des Differenzeinkommens (wenn beide über Erwerbseinkommen verfügen) als Trennungsunterhalt zu zahlen. Diese Regelung wurde zum 01.01.2022 eingeführt. Bis Ende 2021 galten statt 45% der Differenz 3/7 des Differenzeinkommens als Unterhalt.

Achtung: Allerdings darf die Unterhaltszahlung an den getrennten Ehegatten beim Unterhaltspflichtigen nicht zur Unterschreitung des Selbstbehalts in Höhe von 1.510 € (Stand: 2023) monatlich führen, da ansonsten der Unterhalt entsprechend gekürzt wird, siehe Mangelfallberechnung.

Absetzbare Beträge

Zuvor sind für berufsbedingte Aufwendungen 5% als Pauschbetrag vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Auch sind ehebedingte Darlehnsbeträge (berücksichtigungsfähige Schulden) vom Einkommen abziehbar. Beispielhaft hierfür wären während der bestehenden Ehe aufgenommen Darlehen für eine Immobile, Auto, Möbel etc.

Berechnungsbeispiel 1

Der Ehemann verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 €, die Ehefrau hat keine Einkünfte, es besteht ein Kredit mit monatlichen Raten von 250 €. Zur Ermittlung des Trennungsunterhalts ist wie folgt zu rechnen:

Monatliches Netto2.000 €
– 5% berufsbedingte Aufwendungen100 €
– Darlehen250 €
= anrechnungsfähiges Netto1.650 €
= davon anteilig 45%742,50 €
Ergebnis: Der Ehemann muss nicht den vollen Unterhalt zahlen, da sein Selbstbehalt von 1.510 Euro unterschritten würde. Die Ehefrau erhält lediglich eine Zahlung in Höhe von 1.650 € – 1.510 € = 140 € anstatt 742,50 €.

Wichtig: Sollten unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sein, würde zuvor der volle Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vor dem Trennungsunterhalt abgezogen werden und die Ehefrau würde unter Umständen leer ausgehen.

Berechnungsbeispiel 2

Der Ehemann verfügt über monatliche Nettoeinkünfte von 2.750€, die Ehefrau über Einkünfte von monatlich 650 € und es ist ein Darlehen mit monatlichen Raten von 250 € zu bedienen. Nun wird folgendermaßen ermittelt:

EhemannEhefrau
Monatliches Netto2.750 €650 €
– 5% berufsbedingte Aufwendungen137,50 €32,50 €
– Darlehen250 €
= anrechnungsfähiges Netto2.362,50 €617,50 €

Nun ist die Differenz aus beiden anrechnungsfähigen Einkommen zu ermitteln und es ergibt sich ein Betrag von 1.745 € (2.362,50 € – 617,50 €). Von diesem Betrag stehen der Ehefrau 45% = 785,25 € als Trennungsunterhalt zu – die sie auch voll erhalten kann.

Ergebnis: Der Ehemann ist nach Abzug des Selbstbehaltes in Höhe von 1.510 € von 2.362,50 € anrechnungsfähigem Netto bis zu 852,50 € leistungsfähig und kann den Trennungsunterhalt in Höhe von 785,25 € voll erbringen.

Familienversicherung während der Trennung

Während der Trennung besteht neben dem Ehegattenunterhalt weiterhin unverändert die Familienversicherung für die Ehepartner (sofern mitversichert). Eine eigene Krankenversicherung ist erst ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung zu führen. Ab diesem Zeitpunkt gehört der Ehegatte nicht mehr der Familienversicherung an, gemeinsame Kinder jedoch schon.

Wie lange Trennungsunterhalt ohne Scheidung zahlen?

Der Trennungsunterhalt ist zunächst nur für das Trennungsjahr vorgesehen, also zwölf Monate ab der Trennung – auch wenn die Scheidung per Urteil erst Monate oder Jahre später folgt. Ausnahmen für einen längeren Anspruch sind jedoch, falls dem Ehegatten weiterhin keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, bspw. aufgrund von Kindern etc.

Wann muss kein Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Verdienen beide Eheleute etwa gleich viel, so besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Auch wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte im Trennungsjahr die Bedürftigkeit aufgrund eigener Erwerbstätigkeit überwindet. Ebenso entfällt der Anspruch, wenn ein Ehegatte bspw. während der intakten Ehe (vor der Trennung) bereits eine andere Beziehung hatte oder im laufenden Trennungsjahr mit einem neuen Partner zusammenzieht.

Wie lange ist Trennungsunterhalt zu zahlen?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet in der Regel mit der Scheidung oder bei im Falle eines mehr als einjährigen Zusammenlebens des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner. Nach der Scheidung besteht ggf. Anspruch auf Geschiedenenunterhalt.