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Unterhaltsrelevantes Einkommen

  • Letzte Aktualisierung: 03.02.2024
  • Redakteur: Peter Piekarz

Das Einkommen der Eltern und Ehegatten ist maßgeblich für die Ermittlung des Unterhaltsbetrages und des Kindesunterhalts aus der Düsseldorfer Tabelle. Dieses unterhaltsrelevante Einkommen umfasst nicht nur das tatsächlich geflossene Geld aus sämtlichen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG) sondern auch die geldwerten Vorteile oder gar fiktive Einkünfte darüber hinaus.

Warum Auskunft über Einkommen und Vermögen?

Der Anspruch eines Unterhaltsberechtigten vom Unterhaltspflichtigen Auskunft über seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erhalten ist wichtig um die unterhaltsrechtliche Lage klären zu können.

Gegenseitige Verpflichtung Verwandter in gerader Linie

In § 1605 BGB ist geregelt, dass Verwandte in gerader Linie gegenseitig verpflichtet sind, sich vorgenannte Auskunft zu erteilen, wenn und soweit dies der Feststellung von Anspruch auf Unterhalt dient.

Begriffserklärung: Bei Verwandten in gerader Linie handelt es sich um Personen, die direkt voneinander abstammen, also bspw. Mutter und Tochter oder Großvater und Enkel.

In welchen Fällen generell Anspruch auf Unterhalt besteht erfahren Sie unter Unterhaltsanspruch – Anspruch auf Unterhaltszahlung.

Vorlage von Verdienstabrechnungen

Die Auskunftspflicht besteht für den Arbeitnehmer bzw. Beamten darin, seine Verdienstabrechnungen für die vergangenen zwölf Monate vorzulegen.

Für den Selbständigen bedeutet dies die Vorlage der Einnahmen-/Überschussrechnung für die vergangenen drei Jahre.

Auskunftspflicht zum unterhaltsrechtlichen Einkommen alle 2 Jahre

Es handelt sich dabei im Übrigen nicht um eine einmalige Pflicht zur Auskunft, sondern die Auskunftserteilung kann alle zwei Jahre beim Unterhalt verlangt werden, um zu prüfen, ob sich irgendwelche Änderungen insoweit ergeben haben.

Abänderung des Unterhaltstitels

Sollten sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners maßgeblich verändert haben, besteht die Möglichkeit eine Abänderung des bisherigen Unterhaltstitels zu beantragen. Kann der Unterhaltsgläubiger glaubhaft darlegen, dass die Einkünfte oder Vermögen des Unterhaltsschuldners sich wesentlich verändert haben, kann auch eine Unterhaltstitel Änderung vor Ablauf der zwei Jahre erfolgen.

Was zählt als Einkommen bei Angestellten und Beamten?

Bei der Berechnung des Einkommens ist von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate auszugehen, in denen auch kleinere Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld anteilig mit einfließen.

Dieses Einkommen wird um unterhaltsrelevante Verbindlichkeiten (Schulden) gekürzt und kann um fiktive Einkünfte (geldwerte Vorteile etc.) erhöht werden.

Abfindungen sind auf mehrere Jahre zu verteilen

Handelt es sich um höhere Einmalzahlungen, wie z.B. Abfindungen etc. so sind diese Zahlungen auf mehrere Jahre (angemessener Zeitraum) zu verteilen.

Spesen separat

Spesen und ähnliche Zahlungen sind nach dem jeweiligen Einzelfall separat nach den Umständen anzurechnen. Hierbei können Beträge in Höhe von 1/3 bzw. 1/2 der gezahlten Spesen Anrechnung finden.

Geldwerte Zuwendungen

Sofern durch geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers Eigenaufwendungen erspart werden, z.B. Firmenwagen, vergünstigte Wohnung, Kost und Logis etc., sind diese Zuwendungen ebenfalls dem Einkommen hinzuzurechnen.

Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für Kost und Logis oder vergünstigte Wohnung muss der Wert als Einzellfallentscheidung ermittelt werden. Hier wird üblicherweise auf Vergleichswerte für vergleichbare Leistungen zurückgegriffen.

1-Prozent Regelung bei Dienstwagen

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für einen Dienstwagen bzw. Firmenwagen ist die 1-Prozent Regelung zur Ermittlung des Nutzen ein probates Mittel. Hier wird vom Bruttolistenpreises des Fahrzeugs 1% als monatliche Nutzung versteuert. Bei vollelektrischen Fahrzeugen oder Hybriden gelten abweichende Maßstäbe zwischen 0,25% bis 0,5% der Bruttolistenpreises.

Beispiel: Hat der Dienstwagen einen Bruttolistenpreis von 40.000 Euro, so müssen hierfür monatlich 400 Euro zuzüglich Fahrten für Wohnung und Arbeitsstätte versteuert werden.

Abweichende Regelungen

Allerdings kann natürlich auch hiervon abgewichen werden, wenn z.B. statt der 1-Prozent Regelung ein Fahrtenbuch geführt wird.

Auch kann von den Werten der 1% Regelung bei Dienstwagen abgewichen werden, wenn die persönlichen Umstände des Unterhaltsschuldners Anlass zur Behauptung geben, er würde privat womöglich ein günstigeres Fahrzeug fahren. Hier kommt es also auf Einzelfallentscheidungen zu den individuellen Verhältnissen an.

Was zählt bei Selbstständigen als Einkommen?

Um das Einkommen von Selbständigen auf die Unterhaltsberechnung zu ermittelt, sollte von einem durchschnittlichen Gewinn eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Jahren ausgegangen werden. Im Regelfall wird man hier auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zurückgreifen.

Tipp: Kann keine geeignete oder zuverlässige Gewinnermittlung erstellt werden, so kann in Ausnahmefällen auch von der Differenz zwischen den Entnahmen und den Einlagen ermittelt werden.

Sind Kapitaleinkünfte für den Unterhalt relevant?

Kapitaleinkünfte sind in vollem Umfang unterhaltsrechtliches Einkommen.

Zählen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Einkommen?

Im Fall der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird zur Berechnung des Unterhalts der Überschuss zugrunde gelegt. Kosten für Instandhaltung können nach § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung pauschal angesetzt werden.

Werden Steuererstattungen bei der Einkommensermittlung angerechnet?

Für Steuererstattungen gilt das In-Prinzip, dies bedeutet, dass die Steuererstattungen in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie anfallen.

Tipp: Um bei Selbstständigen ein repräsentatives Einkommen zu ermitteln, kann auch in diesem Fall der Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden (Für-Prinzip).

Zählt Bürgergeld als Einkommen?

Bürgergeld nach dem SGB II oder Grundsicherung nach SGB XII gelten als Einkommen beim Unterhaltsschuldner.

Andere Sozialleistungen beim unterhaltsrechtlichen Einkommen

Als Einkommen werden folgende Sozialleistungen angesehen:

  • Arbeitslosengeld I
  • Krankengeld
  • BAföG (ohne Vorausleistungen) inklusive des Darlehensanteils
  • Wohngeld, sofern es nicht zur Deckung erhöhter Wohnkosten verwendet wird
  • Elterngeld, jedoch bleiben vom Elterngeld 300 Euro (bei Mehrlingsgeburten jeweils 300 Euro) anrechnungsfrei. Das übersteigende Elterngeld wird ungekürzt als unterhaltsrechtliches Einkommen angesehen.
  • Unfallrente, Versorgungsrente
  • Erziehungsgeld (nur im Ausnahmefall des § 9 (2) BErzGG)
  • Nach Abzug der tatsächlichen Mehraufwendungen:
  • Leistungen der Pflegeversicherung
  • Pflege- und Schwerbehindertenzulagen
  • Blindengeld

Einkünfte aus Sozialleistungen sind grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen beim Unterhalt, es sei denn das Gesetz nimmt eine andere Bestimmung vor.

Arbeitslosengeld I

Arbeitslosengeld ist auf Seiten des Unterhaltspflichtigen Arbeitseinkommen. Auf Seiten des Unterhaltsberechtigten wird bei Bezug von Arbeitslosengeld dieses auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Anderenfalls würde dem Berechtigten ungeschmälerter Anspruch auf Unterhalt und darüber hinaus Arbeitslosengeld zustehen.

Bürgergeld

Bei Bezug von Bürgergeld hat das Jobcenter für die Zeit, für die es einem Hilfebedürftigen Leistungen gewährt, die Möglichkeit den Unterhaltspflichtigen in Regress zu nehmen und quasi die gewährten Leistungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten erstattet zu verlangen. 

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld ist das Bürgergeld beim Unterhaltsberechtigten nicht als Einkommen anzurechnen.

BAföG / Ausbildungsförderung

Leisten die Eltern dem auszubildenden Kind nicht den von ihnen nach dem BAföG angesonnenen Unterhaltsbetrag, so kann vom Staat die Ausbildungsfinanzierung vorausgeleistet werden.

Im Gegenzug geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern auf den Staat über und kann von dieser Institution aus weiterverfolgt werden. 

Beim Unterhaltsberechtigten werden BAföG-Leistungen als Einkommen gewertet und zwar auch dann, wenn diese Leistungen darlehensweise gewährt werden. Eine Ausnahme bilden lediglich Vorausleistungen gemäß §§ 36 und 37 BAföG.

Pflegegeld

Pflegegeld kann als Einkommen zugerechnet werden, wenn und soweit nicht nachweisbar ist, dass das gewährte Pflegegeld nicht in vollem Umfang für die erbrachte Pflege auch tatsächlich verbraucht wird.

Wohngeld

Wohngeld wird nach seiner Zweckbestimmung zum Ausgleich erhöhter Wohnkosten gewährt.

Bei der Gewährung von öffentlich-rechtlichen Leistungen lautet der Grundsatz an sich, dass es auf die Zweckbestimmung der gewährten Leistung nicht ankommen soll. Demgemäß wäre Wohngeld dem Einkommen zuzurechnen.

Die Praxis regelt dies jedoch anders und zwar in der Form, dass dem bezogenen Wohngeld stillschweigend der erhöhte Aufwand für die Wohnung entgegengehalten wird.

Besonders hohe, aber nicht zu umgehende Kosten der Wohnung können beim Berechtigten als Mehrbedarf angesehen werden und beim Unterhaltsverpflichteten als Grund für die Erhöhung des Selbstbehaltes. Auf diese Weise neutralisieren sich erhöhter Wohnaufwand und Wohngeld.

Weiterführende Informationen zum Selbstbehalt unter Selbstbehalt beim Unterhalt – Eigenbedarf.

Werden Kindergeld und Unterhaltsvorschuss angerechnet?

Kindergeld sowie der Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gelten nicht als Einkommen im Sinne der Düsseldorfer Tabelle.