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Unterhalt einklagen – Unterhaltsklage erheben

Stapel Euro-Banknoten liegt auf einem Tisch, im Hintergrund ist ein Richterhammer, symbolisch für die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

Die häufigsten familienrechtlichen Streitigkeiten betreffen unterhaltsrechtliche Ansprüche. Mit der Festlegung des Unterhalts wird die Lebenssituation der Beteiligten oft über Jahrzehnte hinweg bestimmt. Häufig beendet ein Urteil den Streit nicht endgültig. Vielmehr kann er im Wege einer Abänderungsklage immer wieder neu entfacht werden.

Welches Ziel hat die Unterhaltsklage?

Mit einer Unterhaltsklage fordert eine unterhaltsberechtigte Person von einer unterhaltsverpflichteten Person Unterhalt zur Lebensführung. Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern) sind einander unterhaltspflichtig. Sollte der Kindesunterhalt für Minderjährige nicht oder nicht vollständig erbracht werden, kann zunächst der Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden.

Zwangsweise Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs

Die gerichtliche Entscheidung (Urteil, Vergleich) ist Grundlage für den Fall, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht freiwillig zahlt und der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch zwangsweise vollstrecken muss. Bei der Zwangsvollstreckung des Unterhaltsanspruchs ist ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Unterhaltstitel hilfreich.

Überprüfung der vorliegenden Voraussetzungen

Die Unterhaltspflichten sind in §§ 1601 ff BGB geregelt. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsberechtigte sich selbst nicht unterhalten kann (Bedürftigkeit) und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Das Gericht überprüft diese Voraussetzungen im Verfahren.

Wie läuft die Erhebung einer Unterhaltsklage?

Die Klage kann als eigenständige Unterhaltsklage, aber auch im Ehescheidungsverbund in Verbindung mit der Scheidung vorgetragen werden.

Klageeinreichung beim Familiengericht

Die Klage ist in der Regel beim Familiengericht (Amtsgericht) am Wohnort der unterhaltspflichtigen Person einzureichen. Die beklagte Partei (Unterhaltsschuldner) wird dann mittels der Klageschrift gerichtlich aufgefordert, binnen einer bestimmten Frist auf die Klage Stellung zu nehmen.

Mündliche Verhandlung

Anschließend wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Bei dieser wird die Argumentation beider Parteien berücksichtigt und ggfls. eine Beweisaufnahme vorgenommen. Anhand der vorliegenden Dokumente sowie Aussagen, legt das Familiengericht per Urteil fest, ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht besteht.

Reagiert der Beklage nicht auf die vom Gericht zugestellte Klageschrift oder erscheint auch nicht zur mündlichen Verhandlung, wird das Familiengericht ein Versäumnisurteil erlassen, dass naturgemäß der Klageschrift zustimmt.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann im Berufungsverfahren vor den Oberlandesgerichten vorgegangen werden.

Einstweilige Anordnung

Soweit der Unterhaltsberechtigte auf die Zahlung dringend angewiesen ist, kommt ein Antrag auf einstweilige Anordnung in Betracht. Hintergrund ist, dass sich eine Unterhaltsklage durchaus über mehrere Monate hinziehen kann, bis es zu einer endgültigen Entscheidung per Urteil kommt.

Abänderungsklage zum Unterhaltstitel

Wenn sich die einem Unterhaltstitel zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben, können sowohl die unterhaltsberechtigte als auch die unterhaltsverpflichtete Partei im Wege einer Abänderungsklage die ursprüngliche Unterhaltsentscheidung abändern lassen.

Wie viel kostet eine Unterhaltsklage?

Beim Familiengericht besteht Anwaltszwang. Die anfallenden Anwalts- und Gerichtsgebühren richten sich bei einer Unterhaltsklage nach dem Jahresbetrag des mit der Klage eingeforderten Unterhalts. Bei einem monatlichen Unterhalt von z.B. 300 Euro ergibt sich so ein Streitwert von 3.600 Euro.

Gebühren auf beiden Seiten

Insgesamt fallen bei Beteiligung zweier Anwälte auf beiden Seiten Gebühren (Verfahrensgebühr, Termingebühr) von bis zu 1.820 Euro an. Die den Prozess verlierende Partei zahlt auch diese Kosten. Bei einer vergleichsweisen Einigung werden die Kosten meist geteilt.

Verfahrenskosten ermitteln

Die Kosten eines Klageverfahrens können Sie mit dem folgenden Prozesskostenrechner ermitteln. Bitte geben Sie zunächst den Streitwert des Verfahrens ein. Die außergerichtlichen Kosten bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Die Kosten für den Rechtsanwalt werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) ermittelt.

Streitwert   € 
Kläger beauftragt Anwalt  ja  nein
   Beklagter beauftragt Anwalt  ja  nein
Berufungsverfahren  ja  nein
 
 
 
Gebühr nach RVG §13   €
Gebühr nach GKG §34   €
 
Anwaltsgebühren   €
Dokumentenpauschale   €
Umsatzsteuer   €
Gerichtskosten   €
 
Gesamtkosten   €

(c) Norbert Heydorn

Welche Alternativen zur Klage gibt es?

Im Idealfall treffen die Parteien außergerichtlich eine Scheidungsfolgenvereinbarung und regeln die Unterhaltsfrage einvernehmlich. Besonders kostengünstig ist es, den Unterhaltsanspruch im gegenseitigen Einvernehmen durch Erklärung vor dem Jugendamt titulieren zu lassen. Auch dann kommt der Unterhaltsberechtigte in den Besitz eines vollstreckbaren Unterhaltstitels.

Wie viel Unterhalt kann eingeklagt werden?

Es gibt keine gesetzliche Regelung zur Höhe des Unterhalts. Beim Trennungsunterhalt ist das Einkommen beider Parteien sowie der Unterhaltsbedarf der unterhaltsberechtigten Person maßgebend. Derjenige, der mehr verdient, zahlt 45% der Einkommensdifferenz als Unterhalt.

Nach § 1612a können minderjährige Kinder Unterhalt von einem Elternteil verlangen, mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Kindern leistet der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, Betreuungsunterhalt, stellt also Kost und Logis. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Nach Maßgabe seines Einkommens bestimmt sich die Unterhaltshöhe nach der Düsseldorfer Tabelle.

Beispiel: Bei einem Nettoeinkommen bis 2.100 Euro ist in der Altersstufe des Kindes von 0 bis 5 Jahren ein Unterhalt von 482 Euro zu zahlen (480 Euro bis Ende 2024).

Berücksichtigung des Einkommens des betreuenden Elternteils

Das Einkommen des betreuenden Elternteils bleibt außer Betracht. Es spielt ausnahmsweise dann eine Rolle, wenn es weit höher ist als das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Als Orientierungswert gilt, dass der betreuende Elternteil das Doppelte dessen verdienen muss, was der barunterhaltspflichtige Elternteil an Einkommen hat (OLG Bamberg NJW 1995, 1433).

Fällt aufgrund außergewöhnlicher Belastungen Sonderbedarf an, (Arztkosten, Schulausflug, Kita- und Kindergartenkosten), haften beide Elternteile gemäß ihrer Einkommensverhältnisse.

Ist eine Auskunft über die Einkommensverhältnisse verpflichtend?

Voraussetzung ist, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Person festgestellt wird. Diese ist gemäß § 1605 BGB verpflichtet, Auskunft über ihr Einkommen und ihr Vermögen zu erteilen. Dazu muss sie Belege vorlegen, insbesondere Gehaltsbescheinigungen und Steuerbescheide. Verweigert sich eine Partei, kann das Gericht unmittelbar beim Arbeitgeber, allen Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen und Finanzämtern Auskünfte anfordern.

Durchschnittseinkommen eines Jahres

Das für den Unterhalt maßgebliche Einkommen des Unterhaltsverpflichteten bestimmt sich nach dem Durchschnittseinkommen eines Jahres einschließlich aller Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen) bzw. bei Selbstständigen nach dem Durchschnittseinkommen der letzten 3 Kalenderjahre.

Abzugsfähige Kosten

Vom Bruttoeinkommen sind notwendige berufsbedingte Kosten (Fahrten zum Arbeitsplatz, Arbeitsmittel), Steuern, Fortbildungskosten sowie angemessene Altersvorsorgeleistungen und Unterhaltspflichten gegenüber vorrangig Berechtigten (Kinder gegenüber Ehegatten) abzuziehen.

Kreditraten sind nur abziehbar, wenn die Kreditaufnahme notwendig war. Es ergibt sich das bereinigte Nettoeinkommen. Dieses ist Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs.

Selbstbehalt

Der Unterhaltspflichtige darf den sogenannten Selbstbehalt für sich beanspruchen. Dieser Betrag bleibt ihm immer zum Leben. Er beträgt für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 Euro / Monat. Ist er arbeitslos, beträgt der Selbstbehalt 1.200 Euro bzw. 1.750 Euro bei nicht privilegierten volljährigen Kindern (Stand: 2025).

Wann verjähren Unterhaltsrückstände?

Eine Unterhaltsklage ist deshalb wichtig, da Unterhaltsansprüche der Verjährung unterliegen. Sie beginnt mit dem Monat der Aufforderung zur Auskunft. Verweigert der Unterhaltsverpflichtete die Zahlung, entsteht fortlaufend ein Unterhaltsrückstand. Wird dieser nicht im Wege einer Unterhaltsklage tituliert, verjähren die Unterhaltsrückstände nach 3 Jahren. Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber einem unterhaltspflichtigen Elternteil verjähren nicht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes (§ 207 BGB).

Vollstreckungsversuch unterbricht Verjährung

Auch titulierte Unterhaltsansprüche verjähren nach 3 Jahren, jedoch wird die Verjährung durch einen Vollstreckungsversuch unterbrochen und beginnt erneut zu laufen.

Klage des betreuenden Elternteils für das Kind

Soweit ein unterhaltsberechtigtes Kind im Haushalt eines Elternteils wohnt, erbringt dieser Elternteil seine Unterhaltsleistung vor allem in Form von Pflege und Beaufsichtigung (Naturalunterhalt). Der andere Elternteil leistet Barunterhalt. Die Unterhaltsansprüche des Kindes werden dann von dem Elternteil geltend gemacht, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

Sind die Eltern verheiratet, kann der betreuende Elternteil in der Trennungszeit die Unterhaltsansprüche nicht als Vertreter des Kindes, sondern nur in eigenem Namen geltend machen.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet oder geschieden, so klagt das Kind selbst, vertreten durch den betreuenden Elternteil. Das Gleiche gilt, wenn die Eltern das Sorgerecht nach der Scheidung gemeinsam ausüben.