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Unterhaltsberechnung

Die Unterhaltsberechnung richtet sich nach Art des Unterhaltsanspruchs. Während sich die Berechnung beim Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle richtet, bei der nur das Einkommen des Unterhaltsschuldners relevant ist, sind bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts und Trennungsunterhalts sowie dem Betreuungsunterhalt die Differenzeinkommen und andere Faktoren als Grundlage zur Unterhaltsberechnung maßgeblich.

In diesem Artikel werden wir die Unterhaltsberechnung für die folgenden Sachverhalte erläutern:

  • Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle (siehe Schaubild weiter unten)
  • Ehegattenunterhalt sowie Trennungsunterhalt (nach 45% des Differenzeinkommens)
  • Betreuungsunterhalt (45% des Differenzeinkommens)

Bei der Unterhaltsberechnung sind minderjährige Kinder und privilegiert Volljährige immer vorrangig zu behandeln. Erst wenn diese Unterhaltspflichten erfüllt werden, können evtl. weitere Unterhaltspflichten bedient werden.

Sofern Sie direkt eine Unterhaltsberechnung durchführen möchten, gelangen Sie hier direkt zu unserem Unterhaltsrechner (mit den aktuellsten Werten ab 2023).

Wie wird das Einkommen zur Unterhaltsberechnung ermittelt?

Die Basis zur Unterhaltsberechnung bildet immer zunächst die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Dieses weicht jedoch vom Einkommen im steuerrechtlichen Sinne ab, da die Oberlandesgerichte eigene Richtlinien für die Abzugsbeträge haben.

Leistungsfähigkeit durch Selbstbehalt begrenzt

Die Grenzen des Einkommens (Leistungsfähigkeit) werden durch den Selbstbehalt gesetzt. Je nachdem, gegenüber wem Unterhalt erbracht werden muss, unterscheiden sich die Selbstbehalte, damit dem Unterhaltsschuldner genügend für seine eigene Lebensführung verbleibt.

Beispiel: Wird Unterhalt für ein minderjähriges oder privilegiertes volljähriges Kind geleistet bleibt ein Selbstbehalt von 1.370 €, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist. Ist er es nicht beträgt der Selbstbehalt 1.120 €. Geht es um geschiedene Ehegatten bleibt erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt von 1.510 €, nicht Erwerbstätigen bleiben 1.385 €.

Wie wird Kindesunterhalt berechnet?

Bei Kindern muss der Unterhaltsbedarf durch beide Elternteile gedeckt werden. Für minderjährige Kinder gilt zudem der Mindestunterhalt, da diese im besonderen Maße mit Unterhalt versorgt werden müssen, da sie meist über kein eigenes Einkommen verfügen um ihren Lebensbedarf zu decken. Alle Informationen zum Unterhalt für Kinder unter Kindesunterhalt.

Barunterhalt und Naturalunterhalt

Der Elternteil (z.B. Mutter), bei dem das Kind untergebracht ist und versorgt wird, findet bei der Unterhaltsberechnung zunächst keine Beachtung, da der Kindesunterhalt als Naturalunterhalt in Form von Unterbringung und Kost erbracht wird.

Der andere Elternteil (z.B. Vater) muss seine Unterhaltspflicht in Form des Barunterhalt erbringen – zur Berechnung der Höhe wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen, die sich am Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners orientiert.

Berechnung des Unterhaltsanspruchs für Kinder 2023

Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2023 als Grafik in Farbe

Von diesen o.g. Beträgen wird bei Minderjährigen noch das halbe (250 € / 2 = 125 €) und bei Volljährigen das volle Kindergeld (250 Euro) abgezogen.

Berechnungsbeispiel: Nettoeinkommen 2.300 € → Kind 4 Jahre alt: 459 € Unterhalt → abzgl. halbes Kindergeld (250 / 2 = 125 €) → 459 – 125 = 334 € Kindesunterhalt

Beeinflussende Faktoren

Um eine genaue Unterhaltsberechnung durchführen zu können, bedarf es zunächst Antworten auf folgende Fragen:

  • Über welches Einkommen verfügt der Unterhaltspflichtige?
  • Ist das Kind minderjährig oder volljährig?
  • Befindet sich das volljährige Kind in Ausbildung und wie lange muss Unterhalt gewährt werden?
  • Ist der Unterhaltsschuldner leistungsfähig? (ist der Selbstbehalt gewahrt)
  • Hat das Kind eigene Einkünfte?

Beispielberechnungen und ausführliche Erläuterungen zur Berechnung des Unterhalts gegenüber Kindern erhalten Sie auf den nachfolgenden Seiten:

Direkt zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle mit den Zahlen für 2023.

Wie berechnet man den Ehegattenunterhalt / Trennungsunterhalt?

Ehegattenunterhalt Gesetzestext

Anders als beim Kindesunterhalt geht es beim Ehegattenunterhalt / Trennungsunterhalt nicht darum, das Existenzminimum des Ex-Ehepartners abzusichern. Vielmehr dient dieser dazu, die finanziellen Verhältnisse während der Ehe auszugleichen.

Für die Unterhaltsberechnung ist die Höhe des Einkommens beider Eheleute relevant, um zu ermitteln, in welcher Höhe der Ausgleich erfolgen soll.

Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen dem Trennungsunterhalt, der sofort bei Trennung der ehelichen Beziehung und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) zu unterscheiden, der erst nach rechtskräftiger Scheidung zu erbringen ist.

Faktoren & Berechnungsmethode

Für die Unterhaltsberechnung beim Ehegattenunterhalt sind folgende Fragen zu klären:

  • Wie waren die finanziellen Verhältnisse (Einkommen) während der Ehe?
  • Höhe des jeweiligen Einkommens nach der Trennung / Scheidung?

Grundsätzlich würde man – unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung und wenn überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht, 45% des Differenzeinkommens berechnen. Allerdings hat man auch gestalterischen Spielraum, indem man beispielsweise Vereinbarungen zum Unterhalt in einem Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung trifft.

Die Berechnungsmethode über 45% ist neu seit dem 01.01.2022, bis zum 31.12.2021 galt noch die 3/7-Methode, bei der 3/7 der Einkommensdifferenz als Unterhaltsanspruch galten.

Gleichzeitig haben Eheleute nach der letzten großen Unterhaltsreform eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (Eigenverantwortung). Das bedeutet, dass sich Partner nach Trennung bzw. Scheidung nicht auf dem Lebensstandard während der Ehe berufen können und selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen.

Weiterführende Artikel mit Beispielberechnungen:

Wie berechnet man den Betreuungsunterhalt?

Betreuungsunterhalt Mutter mit Kind

Der Betreuungsunterhalt kommt bei der Geburt nichtehelicher Kinder in Betracht. Dabei beginnt der Anspruch bereits vor der Entbindung und ist zunächst bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes vorgesehen (meistens länger) und ist zusätzlich zum Kindesunterhalt zu leisten.

Er dient als Ersatz für das entfallene Einkommen. Müttern von Kleinkindern bis zum 3. Lebensjahr wird vom Gesetzgeber nicht zugemutet, aufgrund der Betreuung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Unterhaltsberechnung für Betreuung

Bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts werden in der Regel 45% des Differenzeinkommens als Unterhaltsanspruch ermittelt. Bis zum 31.12.2021 galt noch die Ermittlung von 3/7 des Differenzeinkommens.

Beispielberechnung seit 2023:

Kindsvater bereinigtes Nettoeinkommen: 2.300 €
Kindsmutter bereinigtes Nettoeinkommen: 520 €

Bei diesem Nettoeinkommen hat der Vater einen Kindesunterhalt in Höhe von 334 € (459 € – 125 € (halbes Kindergeld)) zu erbringen, übrig bleiben 1.966 €. Die Unterhaltsberechnung erfolgt nun, indem man das Differenzeinkommen von 1.966 € und 520 € ermittelt, somit 1.446 €. Die Mutter hat Anspruch auf 45% von 1.446 € = 650,70 € monatlich. Würde aber der volle Unterhalt fließen, bleibt der Selbstbehalt des Vaters von 1.510 € gegenüber der nichtehelichen Kindsmutter nicht gewahrt, sondern wird um 194,70 € auf 1315,30 € unterschritten. Bei der Unterhaltsberechnung wird in diesem Fall eine Grenze bei 1.510 € gezogen, so dass die Mutter monatlich 456 € (650,70 – 194,70 €) erhält.

Keine Besserstellung als eine verheiratete Mutter

Die nichteheliche Kindsmutter darf bei der Höhe des Unterhalts aber nicht besser gestellt sein als eine verheiratete Mutter. Aus diesem Grund wird auch eine Kontrollrechnung durchgeführt, ob tatsächlich das Differenzeinkommen vom Kindsvater gezahlt werden muss. Relevant hierfür ist das Einkommen der Kindsmutter vor sowie nach der Geburt des Kindes.

Wo kann man sich den Unterhalt berechnen lassen?

Um sich den zu leistenden Unterhalt berechnen zu lassen kann unser kostenloser Online-Rechner genutzt werden.

Was wird bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

Angerechnet werden alle Einkünfte, also neben regulärem Nettoeinkommen auch Provisionen, Zuschüsse und Gratifikationen.

Kann man den Unterhalt selbst bestimmen?

Nein, dafür gibt es feste Berechnungsregeln. Der Kindesunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Ehegatten- und Betreuungsunterhalt werden nach der Differenz-Methode des Einkommens berechnet, dabei stehen dem Unterhaltsberechtigten 45% der Differenz zu.