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Unterhaltsrechner 2026 – Kindesunterhalt berechnen

Mit dem Unterhaltsrechner können Sie berechnen, wie viel Kindesunterhalt 2026 oder für einen früheren Zeitraum zu zahlen ist. Aus Einkommen, Alter und Zahl der Kinder ermittelt der Rechner den monatlichen Zahlbetrag nach der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle und berücksichtigt dabei auch das Kindergeld.

Unterhaltsrechner

Berechnungszeitraum:
Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen
erwerbstätig
nicht erwerbstätig
Monatliches Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
Abzugsfähige Aufwendungen (info)
z.B. Fahrkosten, Kleidung, Darlehen, etc.
Monatliches Nettoeinkommen des Unterhaltsempfängers

Kind 1

So wird aus Einkommen Kindesunterhalt

Die Berechnung beginnt nicht mit der Düsseldorfer Tabelle, sondern mit dem Einkommen. Für den Unterhalt zählt das bereinigte Nettoeinkommen. Das normale Monatsnetto ist dafür der Ausgangspunkt, aber nicht die endgültige Größe.

Was zum Einkommen gehört

Bei Arbeitnehmern wird nicht nur der laufende Monatslohn betrachtet. Auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, regelmäßige Boni, Überstundenvergütungen, Steuererstattungen und andere anrechenbare Einkünfte gehören grundsätzlich in die Rechnung. Schwanken die Einnahmen, wird für die laufende Unterhaltsberechnung ein Durchschnitt gebildet. Bei Selbständigen wird regelmäßig ein mehrjähriger Zeitraum betrachtet. Die NRW-Leitlinien 2026 halten dafür in der Regel drei Jahre für ausreichend.

Auch geldwerte Vorteile können das Einkommen erhöhen. Wer zum Beispiel einen Firmenwagen privat nutzen darf oder mietfrei in der eigenen Immobilie wohnt, spart eigene Ausgaben. Dieser wirtschaftliche Vorteil wird unterhaltsrechtlich als Einkommen berücksichtigt. Beim selbst genutzten Eigenheim spricht man vom Wohnvorteil.

Welche Ausgaben das Einkommen mindern

Vom Nettoeinkommen werden nicht einfach alle monatlichen Ausgaben abgezogen. Berücksichtigt werden nur Posten, die unterhaltsrechtlich anerkannt sind. Dazu gehören vor allem:

  • notwendige berufsbedingte Kosten, zum Beispiel anerkannte Fahrtkosten zur Arbeit
  • tatsächlich gezahlte zusätzliche Altersvorsorge in angemessenem Umfang, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind
  • notwendige Betreuungskosten, wenn sie gerade wegen der Berufstätigkeit entstehen
  • bestimmte Kreditraten und andere Schulden, wenn Entstehung, Zweck und Zeitpunkt ihre Berücksichtigung rechtfertigen
  • Unterhalt für vorrangig Berechtigte, soweit er bei der Leistungsfähigkeit vorweg zu berücksichtigen ist

Normale Lebenshaltungskosten wie Miete, Strom, Lebensmittel oder private Alltagsausgaben werden dagegen nicht noch einmal einzeln vom Einkommen abgezogen. Sie sind grundsätzlich über den Selbstbehalt berücksichtigt.

Auch eine pauschale Kürzung um fünf Prozent ist keine bundesweit geltende Standardregel. Die NRW-Leitlinien 2026 verlangen bei tatsächlichem Erwerbseinkommen grundsätzlich den konkreten Nachweis berufsbedingter Aufwendungen. Eine Fünf-Prozent-Pauschale sehen sie regelmäßig nur bei fiktivem Erwerbseinkommen vor. Welche Einnahmen und Abzüge beim unterhaltsrechtlichen Einkommen berücksichtigt werden, kann sich in einzelnen Punkten nach den Leitlinien des zuständigen OLG-Bezirks unterscheiden.

Danach kommt die Düsseldorfer Tabelle

Steht das bereinigte Nettoeinkommen fest, wird die passende Einkommensgruppe bestimmt. Das Alter des Kindes legt die Altersstufe fest. Am Schnittpunkt steht der Tabellenbedarf.

In der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle 2026 gelten bei einem bereinigten Nettoeinkommen bis 2.100 Euro folgende Werte:

Alter des KindesTabellenbedarfKindergeld-AnrechnungZahlbetrag
0 bis 5 Jahre486 €129,50 €356,50 €
6 bis 11 Jahre558 €129,50 €428,50 €
12 bis 17 Jahre653 €129,50 €523,50 €
ab 18 Jahre698 €259 €439 €

Erste Einkommensgruppe 2026. Bei Volljährigen zeigt der Zahlbetrag noch nicht, welchen Anteil jeder Elternteil übernehmen muss.

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie und kein Gesetz. Sie ist außerdem auf zwei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten. Bei mehr oder weniger Berechtigten kann deshalb eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe angemessen sein.

Kindergeld macht aus dem Bedarf den Zahlbetrag

Bei minderjährigen Kindern im üblichen Residenzmodell wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Tabellenbedarf angerechnet. 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro je Kind. Die Hälfte sind 129,50 Euro. Bei Volljährigen wird das Kindergeld grundsätzlich vollständig angerechnet.

Für ein 14-jähriges Kind in der ersten Einkommensgruppe lautet die Rechnung deshalb:

653 Euro Tabellenbedarf − 129,50 Euro Kindergeld = 523,50 Euro Zahlbetrag.

Dieser Zahlbetrag gilt, solange eigenes Einkommen des Kindes, weitere Unterhaltsberechtigte oder mangelnde Leistungsfähigkeit die Rechnung nicht noch verändern.

Der Selbstbehalt wird nicht vom Einkommen abgezogen

Der Selbstbehalt ist keine weitere Ausgabenposition in der Einkommensbereinigung. Er wird erst danach geprüft. Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Zahlung des Unterhalts ein bestimmter Betrag für den eigenen Lebensunterhalt bleiben.

Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt 2026 1.450 Euro bei Erwerbstätigkeit und 1.200 Euro ohne Erwerbstätigkeit. Darin sind bis zu 520 Euro Warmmiete enthalten. Liegen die tatsächlichen Wohnkosten darüber und sind sie nicht unangemessen, soll der Selbstbehalt entsprechend erhöht werden.

Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern gilt ein angemessener Selbstbehalt von mindestens 1.750 Euro. Darin sind bis zu 650 Euro Warmmiete enthalten.

Mehrere Kinder verändern mehr als nur die Gesamtsumme

Bei mehreren Kindern wird für jedes Kind zunächst ein eigener Bedarf berechnet. Unterschiedliche Altersstufen führen deshalb zu unterschiedlichen Tabellen- und Zahlbeträgen.

Zusätzlich wirkt sich die Zahl der Unterhaltsberechtigten auf die Einkommensgruppe aus. Die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Berechtigten aus. Bei nur einem Berechtigten kommt eine Höherstufung in Betracht, bei drei oder mehr Berechtigten eine Herabstufung. Das ist keine starre Automatik. Entscheidend sind die gesamte Unterhaltssituation und der Bedarfskontrollbetrag.

Reicht das Einkommen trotz Herabstufung nicht aus, wird nicht weiter an der Tabelle geschoben. Dann muss geprüft werden, ob ein Mangelfall vorliegt.

Eigenes Einkommen des Kindes wird getrennt angerechnet

Eine Ausbildungsvergütung wird nicht einfach vollständig vom Kindesunterhalt abgezogen. Zuerst wird das Einkommen des Kindes bereinigt. Bei einem minderjährigen Kind, das bei einem Elternteil lebt, wird das verbleibende Einkommen nach den NRW-Leitlinien regelmäßig zur Hälfte auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet.

Modellfall mit 450 Euro Ausbildungsvergütung

Der Modellfall gilt für ein 17-jähriges Kind in der ersten Einkommensgruppe. Es lebt bei einem Elternteil, erhält 450 Euro Netto-Ausbildungsvergütung und es liegen keine weiteren Besonderheiten vor. Nach den NRW-Leitlinien werden bei einem Auszubildenden im Elternhaushalt regelmäßig 100 Euro Ausbildungsaufwand abgezogen.

1. Zahlbetrag vor Anrechnung des eigenen Einkommens
653 Euro Tabellenbedarf
− 129,50 Euro halbes Kindergeld
= 523,50 Euro Zahlbetrag

2. Anrechenbares Einkommen des Kindes
450 Euro Netto-Ausbildungsvergütung
− 100 Euro Ausbildungsaufwand
= 350 Euro bereinigtes Einkommen
davon 50 Prozent = 175 Euro anrechenbar

Ergebnis: 523,50 Euro − 175 Euro = 348,50 Euro Kindesunterhalt.

Die 175 Euro werden also erst nach der Bereinigung der Ausbildungsvergütung angerechnet. Beim Unterhalt während der Ausbildung kann in NRW auch ein höherer tatsächlicher Ausbildungsaufwand berücksichtigt werden, wenn er konkret nachgewiesen wird.

Ab 18 zahlen grundsätzlich beide Eltern

Mit dem 18. Geburtstag endet die übliche Aufteilung in Betreuungsunterhalt auf der einen und Barunterhalt auf der anderen Seite. Beide Eltern sind nun grundsätzlich barunterhaltspflichtig. Der Anteil richtet sich nach ihren bereinigten Einkommen.

Lebt das volljährige Kind noch bei einem Elternteil, richtet sich sein Bedarf nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dafür werden die bereinigten Einkommen beider Eltern zusammengerechnet. Das volle Kindergeld und eigenes Einkommen des Kindes mindern den Bedarf. Anschließend wird der verbleibende Betrag nach den Haftungsanteilen der Eltern verteilt.

Ein volljähriges Kind mit eigenem Haushalt hat 2026 regelmäßig einen Bedarf von 990 Euro im Monat. Darin sind bis zu 440 Euro für Warmmiete und bis zu 100 Euro ausbildungs- oder berufsbedingte Aufwendungen enthalten. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren kommen gegebenenfalls zusätzlich hinzu.

Privilegierte Volljährige bleiben im ersten Rang

Nicht jedes volljährige Kind wird bei Rang und Selbstbehalt gleich behandelt. Unverheiratete Kinder bis 21 Jahre, die bei einem Elternteil leben und sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden, sind minderjährigen Kindern weitgehend gleichgestellt. Für sie gilt deshalb weiterhin der notwendige Selbstbehalt von 1.200 beziehungsweise 1.450 Euro. Andere volljährige Kinder stehen in der gesetzlichen Rangfolge hinter minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern.

Beim Unterhalt ab 18 wird der verbleibende Bedarf nach Abzug von vollem Kindergeld und eigenem Einkommen des Kindes nach den Haftungsanteilen auf beide Eltern verteilt.

Wenn das Einkommen nicht für alle Kinder reicht

Ein Mangelfall liegt vor, wenn das bereinigte Einkommen nicht ausreicht, um den notwendigen Selbstbehalt und die gleichrangigen Unterhaltsansprüche vollständig zu decken. Dann wird der vorhandene Betrag nicht einfach gleichmäßig auf die Kinder verteilt.

Zuerst wird die Verteilungsmasse ermittelt:

bereinigtes Nettoeinkommen − notwendiger Selbstbehalt = Verteilungsmasse

Anschließend werden die Einsatzbeträge aller gleichrangigen Kinder addiert. Der Einsatzbetrag entspricht beim Kindesunterhalt dem Bedarf nach Anrechnung von Kindergeld und eigenem Einkommen. Jedes Kind erhält dann den Anteil an der Verteilungsmasse, der seinem Einsatzbetrag entspricht.

Offizielles Mangelfallbeispiel 2026

Die Düsseldorfer Tabelle rechnet mit einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, 1.750 Euro bereinigtem Nettoeinkommen und drei gleichrangigen Kindern im Alter von 18, sieben und fünf Jahren. Nach dem Selbstbehalt von 1.450 Euro bleiben 300 Euro übrig.

KindEinsatzbetragAnteil aus 300 €
18 Jahre, privilegiert439 €107,60 €
7 Jahre428,50 €105,02 €
5 Jahre356,50 €87,38 €

Die drei Zahlbeträge ergeben zusammen exakt 300 Euro. Der Rechenweg der Düsseldorfer Tabelle 2026 zeigt damit, warum eine einfache Teilung durch drei falsch wäre. Bei der Mangelfallberechnung richtet sich der Anteil jedes Kindes nach seinem Einsatzbetrag und nicht nach einer gleichmäßigen Aufteilung der Verteilungsmasse.

Beim Wechselmodell reicht Halbieren nicht

Bei einem paritätischen Wechselmodell werden beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Bedarf des Kindes richtet sich nach dem zusammengerechneten bereinigten Einkommen beider Eltern. Hinzu kommen Mehrkosten, die gerade durch das Leben in zwei Haushalten entstehen.

Bereits geleisteter Naturalunterhalt während der jeweiligen Betreuungszeiten wird berücksichtigt. Der Zahlbetrag aus dem Residenzmodell lässt sich deshalb nicht einfach halbieren. Beim Kindesunterhalt im Wechselmodell gehören auch Kindergeld, Haftungsanteile und wechselmodellbedingte Zusatzkosten in die Rechnung.

Mehrbedarf kommt zum Tabellenunterhalt hinzu

Die Düsseldorfer Tabelle deckt den laufenden allgemeinen Lebensbedarf des Kindes ab. Bestimmte zusätzliche Kosten werden daneben berücksichtigt. Dazu gehört zum Beispiel der Beitrag für eine Kindertageseinrichtung, soweit es nicht um Verpflegungskosten geht. Solcher Mehrbedarf wird grundsätzlich zwischen beiden Eltern nach ihren Einkommensverhältnissen verteilt.

Auch ein erheblich erweiterter Umgang kann die Barunterhaltsrechnung beeinflussen. Nach den NRW-Leitlinien kommen angemessene Abschläge oder eine niedrigere Einstufung in Betracht, wenn der Mindestunterhalt des Kindes trotzdem gesichert bleibt.

Ein Unterhaltstitel verschwindet nicht durch eine neue Rechnung

Besteht bereits ein Unterhaltstitel, muss zwischen einem festen und einem dynamischen Titel unterschieden werden. Ein fester Eurobetrag ändert sich nicht allein deshalb, weil Einkommen oder Tabellenwerte später anders ausfallen. Er bleibt vollstreckbar, solange er nicht geändert wird.

Ein dynamischer Titel funktioniert anders. Ist zum Beispiel ein bestimmter Prozentsatz des Mindestunterhalts tituliert, folgt der geschuldete Betrag Änderungen des Mindestunterhalts und der jeweiligen Altersstufe. Auch die Kindergeldanrechnung verändert den Zahlbetrag. Eine spätere Änderung des Einkommens ändert den titulierten Prozentsatz dagegen nicht automatisch.

Besteht ein Unterhaltstitel als Jugendamtsurkunde, gerichtliche Entscheidung oder Vergleich, bleibt seine konkrete Regelung maßgeblich, bis sie wirksam abgeändert wird, z.B. mit einer Abänderungsklage.

Diese Werte gelten für 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Düsseldorfer Tabelle 2026. Das Kindergeld beträgt seitdem 259 Euro je Kind. Für frühere Unterhaltszeiträume gelten die damaligen Tabellen- und Kindergeldwerte. Eine Berechnung für 2025 muss deshalb mit den Werten von 2025 erfolgen und nicht mit den aktuellen Beträgen.

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