Die Unterhaltsberechnung richtet sich nach Art des Unterhaltsanspruchs. Während sich die Berechnung beim Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle richtet, bei der nur das Einkommen des Unterhaltsschuldners relevant ist, sind bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts und Trennungsunterhalts sowie dem Betreuungsunterhalt die Differenzeinkommen und andere Faktoren als Grundlage zur Unterhaltsberechnung maßgeblich.
In diesem Artikel werden wir die Unterhaltsberechnung für die folgenden Sachverhalte erläutern:
- Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle (siehe Schaubild weiter unten)
- Ehegattenunterhalt sowie Trennungsunterhalt (nach 45% des Differenzeinkommens)
- Betreuungsunterhalt (45% des Differenzeinkommens)
Bei der Unterhaltsberechnung sind minderjährige Kinder und privilegiert Volljährige immer vorrangig zu behandeln. Erst wenn diese Unterhaltspflichten erfüllt werden, können evtl. weitere Unterhaltspflichten bedient werden.
Sofern Sie direkt eine Unterhaltsberechnung durchführen möchten, gelangen Sie hier direkt zu unserem Unterhaltsrechner (mit den aktuellen Werten ab 2025).
Inhaltsverzeichnis
Wie wird das Einkommen zur Unterhaltsberechnung ermittelt?
Die Basis zur Unterhaltsberechnung bildet immer zunächst die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Dieses weicht jedoch vom Nettoeinkommen im steuerrechtlichen Sinne ab, da die Oberlandesgerichte eigene Richtlinien für die Abzugsbeträge haben.
Leistungsfähigkeit durch Selbstbehalt begrenzt
Die Grenzen des Einkommens (Leistungsfähigkeit) werden durch den Selbstbehalt gesetzt. Je nachdem, gegenüber wem Unterhalt erbracht werden muss, unterscheiden sich die Selbstbehalte, damit dem Unterhaltsschuldner genügend für seine eigene Lebensführung verbleibt.
Beispiel: Wird Unterhalt für ein minderjähriges oder privilegiertes volljähriges Kind geleistet bleibt ein Selbstbehalt von 1.450 €, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist. Ist er es nicht beträgt der Selbstbehalt 1.200 €. Geht es um geschiedene Ehegatten bleibt erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt von 1.600 €, nicht Erwerbstätigen bleiben 1.475 €.
Wie wird Kindesunterhalt berechnet?
Bei Kindern muss der Unterhaltsbedarf durch beide Elternteile gedeckt werden. Für minderjährige Kinder gilt zudem der Mindestunterhalt, da diese im besonderen Maße mit Unterhalt versorgt werden müssen, da sie meist über kein eigenes Einkommen verfügen um ihren Lebensbedarf zu decken. Alle Informationen zum Unterhalt für Kinder unter Kindesunterhalt.
Barunterhalt und Naturalunterhalt
Der Elternteil (z.B. Mutter), bei dem das Kind untergebracht ist und versorgt wird, findet bei der Unterhaltsberechnung zunächst keine Beachtung, da der Kindesunterhalt als Naturalunterhalt in Form von Unterbringung und Kost erbracht wird.
Der andere Elternteil (z.B. Vater) muss seine Unterhaltspflicht in Form des Barunterhalt erbringen – zur Berechnung der Höhe wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen, die sich am Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners orientiert.
Berechnung des Unterhaltsanspruchs für Kinder 2025
Von diesen o.g. Beträgen wird bei Minderjährigen noch das halbe (250 € / 2 = 125 €) und bei Volljährigen das volle Kindergeld (250 Euro) abgezogen.
Berechnungsbeispiel: bereinigtes Nettoeinkommen 2.300 € → Kind 4 Jahre alt: 507 € Unterhalt → abzgl. halbes Kindergeld (250 / 2 = 125 €) → 507 – 125 = 382 € Kindesunterhalt
Beeinflussende Faktoren
Um eine genaue Unterhaltsberechnung durchführen zu können, bedarf es zunächst Antworten auf folgende Fragen:
- Über welches Einkommen verfügt der Unterhaltspflichtige?
- Ist das Kind minderjährig oder volljährig?
- Befindet sich das volljährige Kind in Ausbildung und wie lange muss Unterhalt gewährt werden?
- Ist der Unterhaltsschuldner leistungsfähig? (ist der Selbstbehalt gewahrt)
- Hat das Kind eigene Einkünfte?
Beispielberechnungen und ausführliche Erläuterungen zur Berechnung des Unterhalts gegenüber Kindern erhalten Sie auf den nachfolgenden Seiten:
- Mindestunterhalt für Minderjährige
- Unterhaltsvorschuss (durch das Jugendamt, falls Unterhaltspflichtiger nicht leistungsfähig)
- Kindesunterhalt für Volljährige
Direkt zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle mit den Zahlen für 2025.
Wie wird Ehegattenunterhalt / Trennungsunterhalt berechnet?
Anders als beim Kindesunterhalt geht es beim Ehegattenunterhalt / Trennungsunterhalt nicht darum, das Existenzminimum des Ex-Ehepartners abzusichern. Vielmehr dient dieser dazu, die finanziellen Verhältnisse während der Ehe auszugleichen.
Für die Unterhaltsberechnung ist die Höhe des Einkommens beider Eheleute relevant, um zu ermitteln, in welcher Höhe der Ausgleich erfolgen soll.
Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen dem Trennungsunterhalt, der sofort bei Trennung der ehelichen Beziehung und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) zu unterscheiden, der erst nach rechtskräftiger Scheidung zu erbringen ist.
Faktoren & Berechnungsmethode
Für die Unterhaltsberechnung beim Ehegattenunterhalt sind folgende Fragen zu klären:
- Wie waren die finanziellen Verhältnisse (Einkommen) während der Ehe?
- Höhe des jeweiligen Einkommens nach der Trennung / Scheidung?
Grundsätzlich würde man – unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung und wenn überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht, 45% des Differenzeinkommens berechnen. Allerdings hat man auch gestalterischen Spielraum, indem man beispielsweise Vereinbarungen zum Unterhalt in einem Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung trifft.
Gleichzeitig haben Eheleute nach der letzten großen Unterhaltsreform eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (Eigenverantwortung). Das bedeutet, dass sich Partner nach Trennung bzw. Scheidung nicht auf dem Lebensstandard während der Ehe berufen können und selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen.
Wie wird Betreuungsunterhalt berechnet?
Der Betreuungsunterhalt kommt bei der Geburt nichtehelicher Kinder in Betracht. Dabei beginnt der Anspruch bereits vor der Entbindung, ist zunächst bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes vorgesehen (meistens länger) und ist zusätzlich zum Kindesunterhalt zu leisten.
Er dient als Ersatz für das entfallene Einkommen. Müttern von Kleinkindern bis zum 3. Lebensjahr wird vom Gesetzgeber nicht zugemutet, aufgrund der Betreuung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Unterhaltsberechnung für Betreuung
Bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts werden in der Regel 45% des Differenzeinkommens als Unterhaltsanspruch ermittelt.
Beispielberechnung für 2025:
Kindsvater bereinigtes Nettoeinkommen: 2.300 €
Kindsmutter bereinigtes Nettoeinkommen: 538 €
Bei diesem Nettoeinkommen hat der Vater einen Kindesunterhalt in Höhe von 382 € (507 € – 125 € (halbes Kindergeld)) zu leisten, übrig bleiben 1.918 €. Die Unterhaltsberechnung erfolgt nun, indem man das Differenzeinkommen von 1.918 € und 538 € ermittelt, somit 1.380 €. Die Mutter hat Anspruch auf 45% von 1.380 € = 621 € monatlich. Würde aber der volle Unterhalt fließen, bleibt der Selbstbehalt des Vaters von 1.600 € gegenüber der nichtehelichen Kindsmutter nicht gewahrt, sondern wird um 303 € auf 1297 € unterschritten. Bei der Unterhaltsberechnung wird in diesem Fall eine Grenze bei 1.600 € gezogen, so dass die Mutter monatlich 318 € (621 – 303 €) erhält.
Keine Besserstellung als eine verheiratete Mutter
Die nichteheliche Kindsmutter darf bei der Höhe des Unterhalts aber nicht besser gestellt sein als eine verheiratete Mutter. Aus diesem Grund wird auch eine Kontrollrechnung durchgeführt, ob tatsächlich das Differenzeinkommen vom Kindsvater gezahlt werden muss. Relevant hierfür ist das Einkommen der Kindsmutter vor sowie nach der Geburt des Kindes.