Selbstbehalt beim Unterhalt – Eigenbedarf
Die Unterhaltspflicht setzt immer zwei Bedingungen voraus, einmal die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und andererseits die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Gerade die Leistungsfähigkeit des Schuldners ist durch den Selbstbehalt (Eigenbedarf) limitiert, damit dieser nicht durch die Zahlung von Unterhalt selbst bedürftig wird – mit dem Eigenbedarf (wie der Name schon sagt) soll der Unterhaltspflichtige selbst einen Betrag zur Deckung seines Lebensbedarfs haben. Welche Auswirkungen der Selbstbehalt auf die Unterhaltsberechnung hat, finden Sie in diesem Artikel.
Bedeutet: Der Selbstbehalt ist die Grenze der Leistungsfähigkeit beim Unterhalt, die dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltsverpflichtungen verbleiben muss – er sichert das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners.
Inhaltsverzeichnis
Selbstbehalt Höhe 2023
Zusammen mit den Unterhaltsbeträgen der neuen Düsseldorfer Tabelle 2023 wurden auch erstmalig seit 2020 die Selbstbedarfe wieder angehoben. Diese finden Sie unten in der Tabelle – Beträge in Klammern gelten noch bis 2022.
Wie hoch der Selbstbehalt ausfällt, hängt im Wesentlichen von der Rangfolge im Unterhaltsrecht ab, also wem gegenüber der Unterhalt zu leisten ist. Kindern gegenüber ist der Selbstbehalt geringer als unterhaltsberechtigten Ehegatten oder Eltern gegenüber.
Selbstbehalt seit 01.01.2023 – Beträge bis Ende 2022 sind in ( ) gesetzt.
Unterhaltspflicht für | Selbstbehalt in € | Anteil für Wohnkosten in € |
---|---|---|
Notwendiger Selbstbehalt | ||
Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahren (Unterhaltsschuldner erwerbstätig) | 1.370 (1.160) | 520 |
Minderjährige und privilegierte Volljährige bis 21 Jahren (Unterhaltsschuldner nicht erwerbstätig) | 1.120 (960) | 520 |
Angemessener Selbstbehalt | ||
andere (nicht privilegierte) volljährige Kinder | 1.650 (1.400) | 650 |
geschiedener Ehepartner sowie Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes (Unterhaltsschuldner erwerbstätig) | 1.510 (1.280) | 580 |
geschiedener Ehepartner sowie Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes (Unterhaltsschuldner nicht erwerbstätig) | 1.385 (1.180) | 580 |
Eltern (Elternunterhalt Selbstbedarf) | 2.000 (2.000) | 650 |
Welche verschiedenen Arten gibt es?
Grundsätzlich wird beim Eigenbedarf zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt unterschieden.
Notwendiger Selbstbehalt
Der notwendige Eigenbedarf (kleiner Selbstbehalt) ist nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf auf minderjährige und privilegiert volljährige Kinder anzuwenden.
Sofern der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist, beträgt dieser ab 2023 1.370 Euro (+ 210 Euro gegenüber 2022), bei nicht Erwerbstätigen 1.120 Euro (+ 160 Euro gegenüber 2022). In diesem Betrag sind 520 Euro für die Wohnkosten (Warmmiete, einschließlich umlagefähiger NK und Heizung) enthalten.
Angemessener Selbstbehalt
Gegenüber allen anderen Unterhaltspflichtigen, die in der Rangfolge hinter minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern sind, also nicht privilegierte Volljährige, Ehegatte etc. sind, hat der Unterhaltsschuldner einen angemessenen Eigenbedarf (großer Selbstbehalt), bei dem Kosten für Unterkunft und Heizung von 650 Euro (Warmmiete) eingerechnet sind.
Billiger Selbstbehalt
Den dritten bezeichnet man als „billigen“ (eheangemessenen) Selbstbehalt, der eine Mischung aus dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt gebildet wird und vorwiegend beim nachehelichen Ehegatten- bzw. Trennungsunterhalt oder bei nichtehelichen Elternteilen (Betreuungsunterhalt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes) ins Spiel kommt. Hier wird ein Betrag von 580 Euro für die Warmmiete berücksichtigt.
Volljährige mit verlorener wirtschaftlicher Selbständigkeit
Gegenüber nicht privilegierten Volljährigen haben Unterhaltsschuldner ab 2023 einen Eigenbedarf von 1.650 Euro (1.400 Euro bis 2022). Stand das Kind aber bereits finanziell auf eigenen Beinen und rutscht dann aufgrund des Verlustes der wirtschaftlichen Selbständigkeit in die Bedürftigkeit, so hat der BGH mit Urteil vom 18.01.2012 (XII ZR 15/10) entschieden, die angemessenen Selbstbehaltsgrenze auf die Höhe des Betrages anzupassen, wie es auch bei einer Unterhaltspflicht von Kind gegenüber Elternteil wäre – also 2.000 Euro.
Wie setzt sich der Selbstbehalt zusammen?
Der Grundbetrag für den Selbstbehalt setzt sich aus den Werten der §§ 27a SGB XII sowie 20 SGB II zusammen, was auch den Hartz IV bzw. Bürgergeld Regelbedarf regelt und nach sozialrechtlichen Maßstäben das verfügbare Haushaltseinkommen für eine alleinstehende Person ohne Schulden und atypische Ausgaben widerspiegelt.
Orientierung Bürgergeld Regelsatz
Zum 01.01.2023 gab es auch eine große Sozialreform. Das bisherige Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (Hartz IV) wurde zum Bürgergeld. Der neue Regelsatz beim Bürgergeld liegt ab 2023 bei 502 € für einen alleinstehenden Erwachsenen (449 € bis Ende 2022) und wird fortgeschrieben. Dieser Regelsatz wird jedoch noch pauschal um 10% erhöht, um etwaigen Nachteilen entgegen zu wirken, die Hartz IV bzw. Bürgergeld Bedürftige auch nicht zahlen müssen, beispielsweise GEZ Rundfunkbeitrag.
Weiterhin werden hinzugerechnet die angemessenen Kosten der Warmmiete (Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten und Heizkosten) sowie Pauschalen für Versicherungen und ein pauschaler Pufferbetrag monatlich. Um einen Anreiz der Erwerbstätigkeit zu schaffen erhalten Erwerbstätige zusätzlich einen pauschalen Erwerbstätigen-Selbstbehalt.
Erwerbstätig | nicht erwerbstätig | |
---|---|---|
Grundbedarf nach Regelsatz (502 € in 2023 + 10%) | 552,20 € | 552,20€ |
Wohnkosten | 520,00 € | 520,00 € |
Versicherungspauschale | 30,00 € | 30,00€ |
pauschaler Puffer | 30,00 € | 30,00 € |
Erwerbstätigen-Selbstbehalt | 200,00 € | — |
Gesamtsumme Selbstbehalt | 1.332,3 € | 1.133,90 € |
Wann kommt eine Erhöhung des Selbstbehalts infrage?
Eine Anhebung des Selbstbehalts kommt nur in zwei Fällen in Betracht, und zwar:
- bei unvermeidbar höheren Wohnkosten
- mehr als 50% höheren Einkommens des anderen Elternteils
Sollte der Selbstbehalt unvermeidbar überschritten werden, so kann dieser einzelfallabhängig in angemessener Höhe angehoben werden.
Beispiel: Ein Vater hat für sein Kind im normalen Umfang Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen und seine Warmmiete beläuft sich aber auf 580 Euro. Kann der Vater seine Wohnkosten nicht senken, so könnte der Selbstbehalt auf 1.440 Euro erhöht werden (60 Euro höher als notwendig, daher wird auch der Eigenanteil um diesen Betrag erhöht).
Prinzipiell ist derjenige zu Barunterhalt verpflichtet, in dessen Haushalt die Kinder nicht leben. Zunächst einmal spielt also das Einkommen vom betreuenden Elternteil keine Rolle. Hier traf der BGH mit Urteil XII ZR 70/09 vom 04.05.2011 aber allerdings eine abweichende Entscheidung und beteiligte diesen mit am Barunterhalt des Kindes.
Höherer Selbstbehalt bei signifikanten Unterschied im Einkommen
Im vorliegenden Fall des BGH in 2011 lag das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als die Hälfte über dem des allein barunterhaltspflichtigen Vaters, der vergleichsweise über geringe Einkünfte verfügte. Hier sprach das Gericht dem Unterhaltsschuldner die Anhebung des damals gültigen notwendigen Selbstbehalts von 1.080 Euro auf den angemessenen Selbstbehalt mit 1.200 Euro zu.
Wann kommt eine Absenkung in Betracht?
Der Versuch, den Eigenbedarf abzusenken, wird in den seltensten Fällen gelingen. Denkbar ist dies beispielsweise nur, wenn der Unterhaltsschuldner neu verheiratet ist, der Ehepartner / Lebenspartner wesentlich mehr Geld verdient, weshalb er dem Unterhaltsschuldner noch Ehegattenunterhalt zahlen müsste – und der eigentliche Schuldner seinen Eigenbedarf durch die Erbringung von Unterhaltsleistungen an andere unterschreiten würde.
Beispiel: Unterhaltsschuldner ist erwerbstätig und muss ab 2023 für seine nichteheliche, 14-jährige Tochter einen Kindesunterhalt von 588 Euro (Tabellenunterhalt, 533 Euro bis Ende 2022) abzüglich halbem Kindergeld mit 125 Euro = 463 Euro (Zahlbetrag, 423,50 Euro bis 31.12.2022) erbringen. Allerdings verfügt er nur über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.650 Euro, sodass der Selbstbehalt von 1.370 Euro unterschritten und er nur bis 280 Euro leistungsfähig wäre.
Seine Ehefrau verfügt aber über ein Nettoeinkommen von 2.350 Euro, sodass sie ihm vom Differenzbetrag (700 Euro) 45% an Ehegattenunterhalt schuldet, somit 315 Euro. Ergänzt man nun das Einkommen des Vaters um den Ehegattenunterhalt, wäre dieser mit 280+315 = 595 Euro voll leistungsfähig und kann den Kindesunterhalt erbringen.
Mangelfallrechnung
Muss der Unterhaltspflichtige die Ansprüche mehrerer Personen befriedigen (mehrere Kinder, Ex-Partner), so kann es schnell passieren, dass die Grenze des Selbstbehalts unterschritten wird – hier spricht man dann von einem Mangelfall, was bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige nicht in vollem Umfang leistungsfähig ist.
Bei der sog. Mangelfallrechnung wird dann zunächst der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgezogen. Sollte die Grenze des Selbstbehalts nicht ausreichen, so muss das, was übrig ist, gleichmäßig verteilt werden.
Keine Verwechslung mit dem Bedarfskontrollbetrag
Häufig wird der Fehler gemacht und der Selbstbehalt mit dem Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle (ganz rechte Spalte mit festen Euro Beträgen) verwechselt. Prinzipiell haben diese Beträge allerdings nichts gemeinsam und erfüllen auch beide unterschiedliche Funktionen.
Das Wichtigste kurz zusammengafasst
Wie hoch ist der Selbstbehalt 2023?
Die Höhe des Selbstbehalts (Eigenbedarf) liegt ggü. minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern bei 1.370 Euro, ist der Unterhaltsschuldner nicht erwerbstätig, reduziert sich dieser auf 1.120 Euro. Ggü. nicht privilegierten Volljährigen Kindern liegt der Selbstbehalt bei 1.650 Euro, gegenüber geschiedenen Ehepartnern oder Elternteilen nichtehelicher Kinder bei 1.510 Euro bzw. 1.385 Euro.
Wann wird der Selbstbehalt erhöht?
Der Selbstbehalt kann im Regelfall nur erhöht werden, wenn der Unterhaltsschuldner unvermeidbar höhere Wohnkosten oder aber der andere Elternteil ein um mehr als 50 Prozent höheres Einkommen als der Unterhaltsschuldner hat.
Wann kann der Selbstbehalt gekürzt werden?
Eine Absenkung des Selbstbehalts ist ein Ausnahmefall, bspw. wenn der Unterhaltsschuldner neu verheiratet ist, der neue Lebenspartner/ Ehegatte deutlich mehr Geld verdient, aus dem er oder sie dem Unterhaltsschuldner noch Ehegattenunterhalt zahlen müsste und so der eigentliche Schuldner seinen Selbstbehalt durch die Unterhaltszahlungen an andere unterschreiten würde.