Bestehen begründete Zweifel bzgl. der Vaterschaft eines Kindes, kann die Vaterschaft angefochten werden.
Inhaltsverzeichnis
Wer kann die Vaterschaft anfechten?
Die folgenden Personen können gemäß §1600 BGB die Vaterschaft anfechten:
- Der Mann, der bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war
- Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat
- der Mann, der mit der Mutter im Empfängniszeitraum intim war
- das Kind
- die Mutter
Gründe
Die Vaterschaft darf angefochten werden, wenn
- das Kind vor der Ehe zur Welt kam,
- der Mann den begründeten Verdacht hat, nicht der Kindsvater zu sein (z.B. weil die Mutter eine Affäre hatte oder er nicht im vermuteten Empfängniszeitraum mit der Mutter intim war),
- der Mann zum Zeitpunkt der vermuteten Empfängnis zeugungsunfähig war oder
- ein Vaterschaftstest belegt, dass der Mann nicht der Vater ist.
Wichtig: Für eine Anfechtung der Vaterschaft müssen begründete Zweifel bestehen. Die Tatsache, dass das Kind nicht aussieht wie der Vater, ist kein ausreichender Grund
Ablauf
Um eine Vaterschaft anzufechten, muss der Betroffene einen Antrag auf Vaterschaftsanfechtung beim Familiengericht stellen. Im Zuge des Verfahrens wird dann ein Abstammungsgutachten bzw. Vaterschaftstest gerichtlich angeordnet. Dieser Anordnung haben die Betroffenen Folge zu leisten.
Wichtig: Wird ein Vaterschaftstest ohne das schriftliche Einverständnis aller Beteiligten oder ohne richterlichen Beschluss durchgeführt, kann dies rechtliche Konsequenzen und Bußgelder zur Folge haben.
Kosten
Die Kosten und für eine Vaterschaftsanfechtungsklage müssen in der Regel von den Beteiligten jeweils zur Hälfte getragen werden und orientieren sich am Verfahrenswert bzw. den dadurch zu berücksichtigenden Gerichts- und Anwaltskosten.
Verfahrenswert:
Durch § 46 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) ist für eine Vaterschaftsanfechtungsklage ein Verfahrenswert von 2.000€ vorgeschrieben. Die müssen jedoch nicht von den Betroffenen bezahlt werden, sondern dienen als Grundlage für die Berechnung der Kosten für die Parteien.
Gerichts- und Anwaltskosten:
Aus dem Verfahrenswert von 2.000€ ergeben sich Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von etwa 1.000€.
Abstammungsgutachten und Vaterschaftstest:
Die kosten für das Abstammungsgutachten bzw. den Vaterschaftstest belaufen sich ebenfalls auf maximal 1.000€
Die Beteiligten tragen also Gesamtkosten in Höhe von maximal 2.000€.
Kostenübernahme
Die Kosten für ein Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft können für den ein oder anderen belastend sein. Daher gibt es drei Optionen zur Kostenübernahme:
- Kostenteilung zwischen Mutter und vermeintlichen Vater
- Prozesskostenbeihilfe vom Familiengericht: für Kläger mit Erfolgsaussichten und kleinem Geldbeutel
- Rechtschutzversicherung: für Kläger deren Police familienrechtliche Verfahren abdeckt
Frist
Für die Anfechtung einer Vaterschaft besteht eine Frist von 2 Jahren. Diese Frist beginnt mit Zeitpunkt der Kenntnisnahme über die Umstände, die gegen eine Vaterschaft sprechen und nicht mit der Geburt des Kindes.
Das heißt: Erfährt z.B. ein Mann von einer Affäre seiner Frau im Zeugungszeitraum, hat er 2 Jahre Zeit eine Vaterschaftsanfechtungsklage anzustreben.
Rechtsfolgen nach Vaterschaftsanfechtung
Mit erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft entfallen sofort alle Unterhaltsverpflichtungen und Sorgerechtsansprüche des Mannes. Nachdem eine Vaterschaft ausgeschlossen wurde, hat das Kind keine Erbschaftsansprüche mehr gegenüber dem Vater.
Rückzahlung des Unterhalts
Hat ein Scheinvater jahrelang Kindesunterhalt für ein Kuckuckskind bezahlt, stellt sich die Frage, ob er dieses Geld zurückfordern und Scheinvaterregressansprüche geltend machen kann. Die Antwort ist: Ja, allerdings nur unter bestimmten Umständen.
Rückzahlung nur unter bestimmten Umständen
Wird in einem Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft festgestellt, dass der Scheinvater nicht der biologische Vater ist, entfällt die Unterhaltspflicht des Vaters sofort. Den bereits gezahlten Unterhalt kann er jedoch nur vom eigentlich Zahlungspflichtigen zurückfordern, also dem wahren leiblichen Vater. Diese Möglichkeit ergibt sich dem Scheinvater aber nur wenn
- er weiß, wer der leibliche Vater des Kindes ist
- die Mutter freiwillig Auskunft über die Identität des wahren Kindsvaters gibt
- das Kind dem Scheinvater Auskunft über die Identität des wahren Vaters gibt, nachdem es gegenüber der Mutter Auskunftsansprüche über den leiblichen Vater geltend gemacht hat
- der Scheinvater ein Unterhaltsregressverfahren gegen den vermutlich biologischen Vater anstrebt
Kann sich also die Mutter nicht an den Namen des wahren Vaters erinnern und diesen weder dem Kind noch dem Scheinvater mitteilen, kann der Scheinvater keine Regressansprüche geltend machen. Den unrechtmäßig bezahlten Kindesunterhalt bekommt er also nicht wieder.
Wichtig: Die Unterhaltsregressansprüche verfallen, wenn der eigentliche Vater mit der Zahlung nachweislich finanziell überfordert wäre.
Was ist eine Vaterschaftsanfechtung?
Bestehen Zweifel an der Vaterschaft zu einem Kind, hat der vermeintliche Vater die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten. Die Vaterschaftsanfechtung erfolgt als gerichtliches Verfahren, dessen Ziel es ist, eine Verwandtschaft zwischen dem bisherigen Vater im rechtlichen Sinne und einem Kind zu widerlegen.
Wie läuft eine Vaterschaftsanfechtung ab?
Das Verfahren zur Vaterschaftsanfechtung beginnt mit einem Antrag auf Vaterschaftsanfechtung des Rechtsuchenden beim zuständigen Familiengericht. Das Gericht leitet sodann ein Verfahren ein, im Zuge dessen ein Abstammungsgutachten bzw. Vaterschaftstest gerichtlich angeordnet wird. Anhand des Ergebnisses fällt das Gericht ein entsprechendes Urteil.
Wie lange kann man die Vaterschaft anfechten?
Für die Vaterschaftsanfechtung besteht eine Frist von 2 Jahren. Diese Frist beginnt mit Zeitpunkt der Kenntnisnahme über die Umstände, die gegen eine Vaterschaft sprechen und nicht etwa mit der Geburt des Kindes.