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Unterhaltspfändung – Lohnpfändung wegen Unterhalt

Kommt eine Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, lässt sich nicht nur das Konto, sondern auch der Lohn des Unterhaltspflichtigen im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme pfänden. Der Arbeitgeber des Schuldners wird hierbei zum Drittschuldner und muss einen Teil des Gehalts des Arbeitnehmers direkt an die unterhaltsberechtigte Person weiterleiten.

Voraussetzungen für Lohnpfändung beim Unterhalt

Damit eine Lohnpfändung auf Grund von nicht gezahltem Unterhalt erfolgen kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Schuldner ist unterhaltspflichtig

Damit eine Lohnpfändung zur Zahlung ausstehender Unterhaltsansprüche erfolgen kann, muss selbstverständlich sichergestellt werden, dass der vermeintliche Schuldner überhaupt unterhaltspflichtig ist. Bei nicht gezahlten Kindesunterhaltsleistungen bietet sich hierfür im Zweifelsfall eine Vaterschaftsfeststellungsklage an.

Unterhalt wurde nicht freiwillig gezahlt

Der Schuldner kommt seiner Zahlungspflicht nicht nach und verweigert die Entrichtung der entsprechenden Unterhaltsbeiträge ganz oder teilweise.

Vollstreckbarer Unterhaltstitel liegt vor

Bei einem vollstreckbaren Unterhaltstitel handelt es sich um einen Nachweis für den Unterhaltsanspruch. Hierfür kommen infrage:

  • Das Urteil einer Unterhaltsklage vom zuständigen Amtsgericht,
  • ein gerichtlich oder außergerichtlich protokollierter Vergleich,
  • eine notarielle Urkunde oder
  • eine urkundliche Bestätigung des Jugendamtes.

Pfändungs- bzw. Überweisungsbeschluss liegen vor

Damit eine Lohnpfändung rechtmäßig erfolgen kann, muss der Unterhaltsempfänger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 829 Zivilprozessordnung (ZPO) beim zuständigen Amts- bzw. Vollstreckungsgericht beantragen.

Hierbei handelt es sich um einen Beschluss, der den Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners zum Drittschuldner macht und somit zur Weiterleitung des fraglichen Betrages vom Gehalt des Unterhaltsschuldners verpflichtet.

Der Unterhaltsschuldner kann den Betrag dann nicht mehr von seinem Arbeitgeber verlangen und muss die Überweisung auf das Konto des Unterhaltsberechtigten in Kauf nehmen.

Für den Antrag existiert ein Vordruck, dem die folgenden Dokumente anzuhängen sind:

  • Vollstreckbares Exemplar des Unterhaltstitels
  • Nachweis darüber, dass der Unterhaltstitel dem Unterhaltspflichtigen zugestellt wurde

Wichtig: Der Unterhaltsberechtigte muss den Unterhaltspflichtigen vor der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches nicht explizit zur Zahlung auffordern. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige die bis dato angefallenen Unterhaltszahlungen immer fristgerecht und freiwillig entrichtet hat (BGH, Urteil v. 02.12.2009, Az.: XII ZB 207/08).

Selbstbehalt: Wie hoch darf die Lohnpfändung sein?

Wie hoch der Selbstbehalt eines Schuldners ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob es sich bei den Pfändungsbeträgen um gewöhnliche Pfändungen oder um unmittelbare Unterhaltforderungen handelt.

Gewöhnliche Pfändungen

Wie hoch der pfändbare Betrag ist, orientiert sich im Regelfall an den Pfändungsfreigrenzen. Bei gewöhnlichen Pfändungen muss dem Schuldner genug Geld bleiben, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können ohne dabei auf staatliche Mittel wie die Grundsicherung angewiesen zu sein. Die genaue Höhe des Selbstbehaltes des Schuldners orientiert sich hierbei an der Pfändungstabelle.

Die Pfändungsfreigrenze bei einer gewöhnlichen Pfändung beträgt 1.404,06 € monatlich (gültig bis zum 30.06.2024). Zum 01.07.2024 erhöht sich dieser turnusmäßig.

Unmittelbare Unterhaltsforderungen

Bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen legt ein Vollstreckungsgericht im Pfändungsfall fest, wie hoch der Selbstbehalt bzw. der Pfändungsfreibetrag des Schuldners ist.

Anders als bei gewöhnlichen Pfändungen orientiert sich der Selbstbehalt bei Unterhaltspfändungen gemäß § 850d ZPO nicht an einer Pfändungstabelle. Das Gericht muss den Selbstbehalt für den Unterhaltsschuldner im Regelfall lediglich in Höhe des Existenzminimums festlegen (§ 850d Abs. 1 S. 2 ZPO).

Zahlt ein Elternteil also beispielsweise seinem Kind den ihm gesetzlich zustehenden Unterhalt nicht, kann die betreffende Summe ungeachtet der Pfändungstabelle und eventueller Freigrenzen vom Konto des Schuldners gepfändet werden.

Was ist pfändbar und was nicht?

Grundsätzlich ist der monatlich gezahlte Nettolohn pfändbar. Bestimmte Teile des Gehalts sind jedoch unpfändbar, wohingegen einige Sozialleistungen durchaus gepfändet werden können.

Weihnachtsgeld, Überstunden und Urlaubsgeld

Weihnachtsgeld ist ungeachtet der Anspruchsgrundlage zum Teil unpfändbar. Bei Lohnpfändungen sind gemäß § 850a Nr. 4 ZPO Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des Monatsgehaltes, höchstens aber bis 500 Euro nicht pfändbar. Dies gilt auch bei Lohnpfändungen in Verbindung mit versäumten Unterhaltszahlungen. Gleiches gilt gemäß §850d Abs. 1 ZPO auch für das Gehalt aus Überstunden und Urlaubsgeld.

Sozialleistungen

Eine Unterhaltspfändung geht über die Pfändungsfreigrenzen hinaus. Nebeneinkünfte, Arbeitslosengeld und sogar Sozialhilfe sind hierbei ebenfalls pfändbar. Allerdings setzt das zuständige Vollstreckungsgericht den Selbstbehalt des Schuldners in Höhe des Existenzminimums an.

Kindergeld

Kindesunterhalt oder Kindergeld sind in der Regel nicht pfändbar. Erhält der Unterhaltsschuldner also Kindergeld oder Kindesunterhalt für ein Kind in seinem Haushalt, können diese Leistungen ihm von Rechts wegen nicht genommen werden, da sie ihm nicht zustehen, sondern dem Kind (§ 850k ZPO).

Achtung: Lebt das Kind jedoch nicht im Haushalt des Unterhaltspflichtigen, kann auch das Kindergeld gepfändet werden.

Hat die Unterhaltspfändung Vorrang?

Die Lohnpfändung bei Unterhaltszahlungen ist grundsätzlich nicht vorrangig gegenüber anderen Pfändungen, sie lässt sich im Regelfall lediglich leichter durchsetzen. Im Gegensatz zu gewöhnlichen Pfändungen orientiert sich die Lohnpfändung wegen Unterhalt nicht an amtlichen Tabellen, sondern wird von einem Gericht festgelegt. So kann es durchaus geschehen, dass ein Gericht einen bestimmten Betrag des Lohnes pfändet, während der Gläubiger einer gewöhnlichen Pfändung sein Geld auf Grund einer Unterschreitung der Pfändungsgrenze nicht erhält.

Wie lange dauert die Lohnpfändung?

Die Lohnpfändung bei versäumten Unterhaltszahlungen dauert so lange an, bis der offene Betrag beglichen wurde oder die laufenden Ansprüche des Unterhaltsberechtigten verwirkt sind. In Fällen der Pfändung bei laufendem Kindesunterhalt endet die Lohnpfändung meist mit Volljährigkeit des Kindes. Ehegattenunterhalt kann verwirkt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB).

Wichtig: Der Unterhaltsberechtigte kann gemäß § 1614 Abs. 1 BGB nicht auf zukünftigen Unterhalt verzichten. Auch ein teilweiser Verzicht ist unwirksam. Dies gilt vor allem für Kindesunterhalt, jedoch auch für Eltern– und Trennungsunterhalt. Beinhaltet der Ehevertrag eine Klausel zum Verzicht auf Unterhaltszahlungen, ist diese in aller Regel nichtig. Der Unterhaltsberechtigte kann seine Ansprüche vor Gericht trotzdem geltend machen. Einzig der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt lässt sich notariell beglaubigen und rechtlich durchsetzen.

Verjährungsfrist

Wurde ein vollstreckbarer Unterhaltstitel erhoben, steigt die Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen im Rahmen der Vollstreckungsverjährung von 3 auf 30 Jahre an. Durch diese Regelung lässt sich der Unterhalt noch nachfordern, wenn der ehemals mittellose Unterhaltspflichtige finanziell wieder zur Zahlung in der Lage ist.

Letzte Aktualisierung: 03.02.2024