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Scheidungsfolgenvereinbarung – Trennungsvereinbarung

  • Letzte Aktualisierung: 15.11.2021
  • Redakteur: Peter Piekarz

Wenn Eheleute die Scheidung einreichen möchten und der Scheidungsvorgang so einvernehmlich und schnell wie möglich geregelt werden soll, empfiehlt sich das Aufsetzen einer Scheidungsfolgenvereinbarung. In dieser Vereinbarung regeln die Eheleute ihre Scheidungsfolgesachen selbstständig und einvernehmlich – dies wirkt sich natürlich positiv auf das Scheidungsverfahren aus. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem vereinfachten Scheidungsverfahren oder einer einvernehmlichen Scheidung.

Worum handelt es sich bei der Scheidungsvereinbarung?

Bei der Scheidungsfolgenvereinbarung handelt es sich um einen Vertrag, in dem scheidungswillige Ehepartner ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten nach der Ehe regeln. Dafür werden die entsprechenden Scheidungsfolgesachen, wie beispielsweise das gemeinsame Haus oder Wohnung, Vermögenswerte, aber auch Verbindlichkeiten, einvernehmlich aufgeteilt.

Trennungsvereinbarung bei unverheirateten Paaren

Neben der Scheidungsfolgenvereinbarung gibt es auch noch die Trennungsvereinbarung: In diesem Vertrag werden die Trennungsfolgesachen geregelt. Denn auch bei unverheirateten Paaren gibt es nach einer Trennung diverse Angelegenheiten, die geregelt werden müssen – gerade, wenn es gemeinsame Kinder gibt oder das Paar zusammen eine Immobilie erworben hat.

Da sich die Scheidungsvereinbarung inhaltlich nicht von der Trennungsvereinbarung unterscheidet und dieselben Dinge beachtet werden müssen, ist der nachfolgende Artikel auch für die Trennungsvereinbarung relevant.

Wann wird die Vereinbarung aufgesetzt?

Die Scheidungsvereinbarung kann aufgesetzt werden, sobald sich die Eheleute zur Trennung bzw. Scheidung entschlossen haben. In der Regel wird die Vereinbarung noch vor der Trennung bzw. vor dem Scheidungstermin aufgesetzt. Eine nachträgliche Scheidungsfolgenvereinbarung, beispielsweise ein Jahr nach der vollzogenen Scheidung, ist jedoch ebenfalls möglich.

Beispiel:

  • Die Eheleute entschließen sich am 01. Mai 2018 zur Trennung.
  • Am 01. August 2018 reichen sie einen Antrag auf Scheidung beim Familiengericht ein.
  • Das Trennungsjahr geht bis zum 01. August 2019.
  • Im Mai 2020 kommt es zur rechtskräftigen Scheidung vor dem Familiengericht.
  • Ein Jahr nach der rechtskräftigen Scheidung, im Mai 2021, entscheiden sich die geschiedenen Eheleute für eine Scheidungsfolgenvereinbarung.

Welche Inhalte werden in der Scheidungsfolgenvereinbarung vertraglich geregelt?

In dem Vertrag können die scheidungswilligen Eheleute alle zu regelnden Scheidungsfolgesachen aufführen und eine einvernehmlich Regelung dafür treffen. Zu den zu regelnden Scheidungsfolgesachen gehören beispielsweise:

Tiere zählen zum Hausrat

Nach § 90a BGB gelten Tiere zwar nicht mehr als Sache, für sie sind jedoch dieselben Gesetze anzuwenden wie für eine Sache. Daher zählen Tiere zum Hausrat dazu.

Wenn die scheidungswilligen Partner Haustiere besitzen und diese nicht klar einem Partner zugeteilt werden können, muss also auch eine Einigung bezüglich des Tieres getroffen werden. Bei wem soll das Tier künftig leben, wer kommt in welchem Umfang für die Versorgung auf? Maßgebend sollte in jedem Fall die persönliche Beziehung zum Tier sein.

Einvernehmlich können nicht nur die Scheidungsfolgen, sondern auch die Scheidung selbst geregelt werden. Wie das geht und wie viel Geld Ehepaare damit sparen können erfahren Sie unter Einvernehmliche Scheidung: Scheidung ohne Streit.

Was ist der Unterschied zum Ehevertrag?

Im Prinzip regelt der Ehevertrag dieselben Scheidungsfolgesachen wie die Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Ehevertrag kann jedoch weitaus umfangreicher ausfallen, da die Eheleute hier auch Inhalte aufführen können, die die Ehe selbst betreffen.

Größter Unterschied im Zeitpunkt

Der größte Unterschied zur Scheidungsvereinbarung ist jedoch, dass der Ehevertrag bereits vor, am Anfang oder kurz nach dem Vollziehen der Ehe geschlossen wird. Die Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung wird hingegen getroffen, wenn die Partner sich zur Trennung bzw. Scheidung entschlossen haben oder die Scheidung bereits rechtskräftig geworden ist.

Scheidungsfolgenvereinbarung ggfs. zusätzlich

Sollte bereits ein Ehevertrag bestehen, ist eine Scheidungsvereinbarung in der Regel nicht mehr erforderlich. Dennoch: Der Ehevertrag sollte detailliert geprüft werden, um etwaige Änderungen aufzuspüren. Entspricht der Ehevertrag nicht mehr den jetzigen Wünschen und Vorstellungen der Partner, empfiehlt es sich, zusätzlich eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufzusetzen.

Welche Vorteile hat die Scheidungsfolgenvereinbarung?

Der größte Vorteil einer solchen Vereinbarung ist sicherlich, dass die sich trennenden Partner einvernehmlich regeln können, wer welche Rechte und Pflichten hat und wie die Scheidungsfolgesachen aufgeteilt werden.  Die Angelegenheiten werden also selbstständig und ohne Richter geregelt. Dadurch wird das Scheidungsverfahren insgesamt vereinfacht: Es ist weniger zeitintensiv und zerrt weniger an den Nerven.

Entlastung des gerichtlichen Verfahrens

Die Scheidung wird letztendlich sowieso in einem Scheidungstermin vor Gericht vollzogen, aber wenn die Scheidungsfolgesachen bereits selbstständig geregelt wurden, wird das gerichtliche Verfahren um einiges entlastet.

Wohlwollen wichtig für die Vereinbarung

Es ist überaus wichtig, dass sich die Partner wohlwollend gegenüberstehen. Nur so kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich und ohne Streit geführt werden!

Was passiert ohne eine Vereinbarung?

Ohne Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung endet eine Scheidung bzw. Trennung oftmals im Streit. Dies verzögert die Regelung wichtiger Angelegenheiten und das Vollziehen der Scheidung natürlich.

Wenn sich die Eheleute nicht einvernehmlich einigen können, wird einer der Partner einen Antrag zur verbindlichen Regelung beim Familiengericht stellen. Die Familienrichter entscheiden dann darüber, wer beispielsweise die eheliche Wohnung, den PKW, etc. erhält. Außerdem wird das Familiengericht im Scheidungsverfahren über den Zugewinn- und Versorgungsausgleich entscheiden.

Zugewinnausgleich

Sollte es keinen Ehevertrag geben, der eventuell etwas Anderes regelt, sieht das Gesetz aufgrund des gesetzlichen Güterstandes einen entsprechenden Vermögensausgleich vor: Den sogenannten „Zugewinnausgleich“ nach § 1373 BGB.

Ermittlung des zugewonnen Vermögens

Um zu ermitteln, welcher Partner wie viel Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet hat, untersuchen die Richter das jeweilige Anfangsvermögen vor der Ehe und das jeweilige Vermögen am Ende der Ehe. Das Anfangsvermögen wird daraufhin vom Endvermögen abgezogen. Die Summe, die sich aus dieser Rechnung ergibt, ist der Zugewinnausgleich. Nach dem Gesetz muss der Partner mit dem höheren Zugewinn dem anderen die halbe Zugewinndifferenz auszahlen.

Vermeidung durch Scheidungsfolgenvereinbarung

Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann dieser Schritt vermieden werden. Denn die Eheleute können das Vermögen und evtl. bestehende Verbindlichkeiten selbstständig gerecht aufteilen und ggf. Ausgleichzahlungen festlegen. Dadurch legen sie automatisch fest, dass kein Zugewinnausgleich erwünscht ist bzw. der Zugewinnausgleich mit der Scheidungsvereinbarung abgegolten ist.

Gütertrennung

Ohne Ehevertrag und/oder Scheidungsvereinbarung gilt eine Ehe immer als Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB. Die Zugewinngemeinschaft wird von vielen Eheleuten als ungerecht empfunden, da ein unterschiedlicher Vermögenszuwachs beider Partner ausgeglichen werden muss (= Zugewinnausgleich).

Güterstand kann sofort geändert werden

In der Scheidungsfolgenvereinbarung kann der Güterstand mit sofortiger Wirkung von Zugewinngemeinschaft auf Gütertrennung geändert werden, sodass kein Zugewinnausgleich am Ende der Ehe erfolgen muss.

Versorgungsausgleich

Durch den Versorgungsausgleich (VersAusglG) werden die verschieden hohen Rentenansprüche für die Altersrente, die beide Partner in der Ehe erworben haben, ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich sieht vor, dass der Ehegatte, der die höheren Rentenansprüche hat, die Rentenansprüche des anderen Ehepartners ausgleicht.

Von Amts wegen, wenn nichts anderes vereinbart

Auch für den Versorgungsausgleich gilt: Wenn es keinen Ehevertrag und keine Scheidungsfolgenvereinbarung gibt, die den Ausgleich ausschließen oder anders (gerecht!) regeln, wird der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren von Amts wegen vorgenommen.

Wie wird die Scheidungsfolgenvereinbarung aufgesetzt?

Die Scheidungsfolgenvereinbarung muss schriftlich und einvernehmlich getroffen werden. Grundsätzlich ist es möglich, dass die Eheleute die Scheidungsfolgenvereinbarung selbstständig – ohne Anwalt – aufsetzen. Das Gesetz schreibt jedoch für viele Scheidungsfolgesachen eine notarielle Beurkundung vor.

Mündlich möglich aber nicht zu empfehlen

Eine mündliche Vereinbarung wäre rein theoretisch ebenfalls möglich, jedoch gibt es dann keinen Beweis, der die mündliche Vereinbarung belegen könnte. Und wenn sich einer der Eheleute später nicht mehr an die mündlich getroffene Vereinbarung „erinnern“ kann, ist eine Vollstreckung der Vereinbarung nicht möglich.

Scheidungsfolgenvereinbarung Muster

Wir stellen Ihnen ein kostenfreies Muster für eine Scheidungsfolgenvereinbarung zur Verfügung. Diese darf gerne als Vorlage genutzt werden. Es ist zu beachten, dass eine solche Vereinbarung immer individuell an die jeweilige Situation angepasst werden muss. 

Wichtig: Einige Scheidungsfolgesachen sind formbedürftig, sodass die Scheidungsfolgenvereinbarung dann vom Notar beurkundet werden muss.

Welche Scheidungssachen sind formbedürftig?

Folgende Scheidungssachen müssen zwingend vom Notar beurkundet werden:

  • Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs III S. 2 BGB, § 7 LPartG)
  • Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich ( 7 VersAusglG, § 20 LPartG)
  • Übertragung von Immobilieneigentum ( 311b BGB)
  • Vereinbarung des nachehelichen Unterhalts (§ 1585c BGB, § 16 LPartG)
  • Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht

Eine einzige formbedürftige Scheidungsfolge verpflichtet zur Formbedürftigkeit aller Scheidungsfolgen

Sobald in der Vereinbarung eine einzige Scheidungsfolge geregelt wird, die eine notarielle Beurkundung erfordert, muss die gesamte Scheidungsfolgenvereinbarung vom Notar beurkundet werden.

Das alleinige schriftliche Aufsetzen wäre dann nicht mehr möglich bzw. kann die fehlende Form dazu führen, dass die Vereinbarung unwirksam ist, wenn sich einer der Ehegatten auf die fehlende Form beruft und daraus Rechte ableitet.

Sorgerecht und Umgangsrecht der gemeinsamen Kinder bedürfen keiner Form

Die sich trennenden Eltern können Vereinbarungen, die das Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder betreffen, formfrei in der Scheidungsvereinbarung festlegen. Leitprinzip ist jedoch stets das Kindeswohl. Es gilt zu berücksichtigen, dass ein Kind grundsätzlich das Recht hat, mit beiden Elternteilen Zeit zu verbringen.

Im Scheidungstermin wird das Gericht die Vereinbarung nach dem Kindeswohl prüfen. Ohne Anerkennung des Familiengerichts ist diese formfreie Absprachen nicht gültig.

Wie wird die Scheidungsfolgenvereinbarung gültig?

Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird erst gültig, wenn sie von einem Notar beurkundet und/oder im Scheidungsverfahren vom Familiengericht als gerichtlicher Vergleich anerkannt und protokolliert wurde (§ 127a BGB).

Ablauf des Trennungsjahres

Von der Erstellung der Vereinbarung bis zum Scheidungstermin vor Gericht vergeht jedoch – je nach Situation – aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres mindestens ein Jahr.

In diesem Zeitfenster können sich die Partner rein theoretisch alles noch einmal anders überlegen und die Vereinbarung dann im Scheidungsverfahren plötzlich nicht mehr anerkennen.

Tipp: Um dies zu vermeiden, sollte die Vereinbarung schon vor dem Scheidungstermin notariell beurkundet werden, da sie als notariell dokumentierte Vereinbarung nicht mehr widerrufen werden kann.

Was passiert nach der Vereinbarung?

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist gültig und als Vertrag bindend, sobald sie unterschrieben und vom Notar beurkundet wurde. Spätestens, wenn die Vereinbarung im Scheidungstermin vom Familiengericht zu Protokoll gegeben wurde, ist sie gültig und bindet. Beide Parteien sind dazu verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung umzusetzen!

Kann die Scheidungsfolgenvereinbarung nachträglich geändert oder angefochten werden?

Wie bereits beschrieben: Ist die Vereinbarung erst einmal unterschrieben und notariell beurkundet oder im Scheidungstermin durch das Gericht protokolliert, ist sie bindend.

Anfechtung durch Rechtsanwalt

Wenn ein Partner nicht mehr mit dem Inhalt einverstanden ist, kann man jedoch versuchen, die Vereinbarung zu ändern. Haben sich die Umstände, unter denen der Vertrag einmal aufgesetzt wurde, geändert, kann ein Rechtsanwalt die Vereinbarung anfechten und eine Abänderungsklage vollziehen.

Beispiel: Das ist der Fall, wenn sich die Höhe des Einkommens geändert hat und die getroffenen Vereinbarungen nicht mehr vom Partner eingehalten werden können.

Wann ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung unwirksam?

Sollte angenommen werden können, dass die Verhandlungen nicht gerecht gelaufen sind, kann die Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 138 BGB als sittenwidrig eingestuft werden (OLG Hamm, 4 UF 232/12 von 2013).

Abhängigkeit oder Unterlegenheit eines Partners

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es einen „dominierenden“ und einen „unterdrückten“ Partner gibt bzw. sich einer der Partner in sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit befunden hat.

Beispiel:

  • Der Ehemann, Herr X, ist ein gebildeter Ingenieur, zum Zeitpunkt der Trennung ist er 48 Jahre alt.
  • Seine Ehefrau, Frau Y, ist eine Verkäuferin, sie ist 22 Jahre alt.
  • Frau Y kennt sich aufgrund ihres Bildungsstandes und ihres jungen Alters nicht gut mit Vertragsangelegenheiten aus und hat die Scheidungsfolgenvereinbarung einfach unterschrieben, weil ihr Noch-Ehemann sie dazu gezwungen hat.
    → Hier liegt eine klare intellektuelle Unterlegenheit vor, außerdem hat Herr X eine dominierende Rolle eingenommen und Frau Y unterdrückt. Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist aus diesem Grund sittenwidrig und somit ungültig.

Massive Beeinträchtigung

Wenn ein Ehepartner in der Scheidungsfolgenvereinbarung massiv beeinträchtigt wird, gilt der Vertrag ebenfalls als sittenwidrig und ist damit ungültig.

Folgende Kernbereiche dürfen nicht angetastet werden, um eine Sittenwidrigkeit zu vermeiden:

  • Auf Trennungs- bzw. Ehegattenunterhalt darf nicht verzichtet werden, wenn der unterhaltsberechtigte Partner die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt und daher nicht oder nur in Teilzeit arbeiten kann.
  • Alters- und Krankheitsunterhalt darf ebenfalls nicht ausgeschlossen werden.

Dadurch soll vermieden werden, dass der finanziell schwächere Partner durch den Verzicht auf ihm eigentlich zustehende Leistungen zum Sozialfall wird.

Mit welchen Kosten Sie für das Aufsetzen und die notarielle Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung rechnen müssen, erfahren Sie unter Scheidungsfolgenvereinbarung – Kosten.

Wann macht eine Scheidungsfolgenvereinbarung Sinn?

Die Scheidungsfolgenvereinbarung regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten eines scheidungswilligen Ehepaares nach ihrer Ehe. Dazu gehören z.B.: Unterhalt (Trennungs- Ehegatten- und Kindesunterhalt), Vereinbarungen bzgl. des Sorgerechts und Umgangsrechts, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Aufteilung des Vermögens (Immobilie, PKW, etc.) sowie Aufteilung der Scheidungskosten.

Wer erstellt eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Grundsätzlich kann die Vereinbarung von den Eheleuten selbst aufgesetzt werden, viele Scheidungsfolgesachen bedürfen aber einer notariellen Beurkundung. Es empfiehlt sich daher die Scheidungsfolgenvereinbarung mit einem Anwalt oder als gerichtlichen Vergleich vor dem Familiengericht zu regeln.

Wann ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung sittenwidrig?

Kann angenommen werden, dass die Verhandlungen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung nicht fair verlaufen, kann sie für sittenwidrig und damit unwirksam erklärt werden. Das ist insbesondere bei der besonderen Benachteiligung eines Ehepartners der Fall.