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Elternunterhalt: Rückforderung einer Schenkung

  • Letzte Aktualisierung: 25.06.2019
  • Redakteur: Peter Piekarz

Kinder des pflegebedürftigen Elternteils oder des Ehegatten des Elternteil müssen bei Erbe die vom Sozialamt gezahlten Leistungen der letzten 10 Jahre übernehmen (§ 102 SGB XII), da das Erbe automatisch zur Kostenübernahme verpflichtet – es gilt als Nachlassverbindlichkeit.

In welcher Höhe haften Erben?

Grundsätzlich haftet der Erbe mit vollem Nachlass. Die Ersatzpflicht besteht nur für Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall gezahlt wurde (§ 102 SGB XII) und die nicht das Dreifache, des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII, § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII. übersteigen.

Von der Erstattung ausgeschlossen sind 56% der vom Sozialamt ersetzten Unterkunftskosten (gemäß § 105 Abs. 2 SGB XII). Kosten, die während des Getrenntlebens der Ehegatten bzw. Lebenspartners entstanden sind, laufen nicht in die Berechnung mit ein.

Wichtig: Wenn der Leistungsberechtigte der Erbe des Ehegatten oder Lebenspartners ist, besteht keine Pflicht.

Schenkungen und Rückforderungsansprüche

Die Angabe von Schenkungen ist bei Auskunftsanforderung Pflichtangabe aller Parteien. Bei Nicht-Angabe machen sich die Beteiligten wegen versuchten Betruges strafbar.

Kann das Sozialamt Schenkungen zurückfordern?

Ja, jedoch sind Rückforderungsansprüche seitens Sozialamtes abhängig vom Zeitpunkt der Schenkung. Die Frist läuft ab Grundbucheintragung und bis zum Zeitpunkt des Eintritts in die Bedürftigkeit (Erhalt des Bescheides über Sozialhilfe).

Fall 1: Die Schenkung ist über 10 Jahre her.

In diesem Fall besteht keine Möglichkeit für das Sozialamt, die Schenkung in Form von Elternunterhalt geltend zu machen. Ist die Schenkung zum Beispiel ein Haus, ist es auch nicht zulässig, wenn der Sozialträger die ortsübliche Miete für das geschenkte Haus anrechnet.

Fall 2: Die Schenkung ist weniger als 10 Jahre her.

In diesem Fall kann das örtliche Sozialamt den Wert des Geschenkes für den Elternunterhalt zurückfordern (§ 528 Abs. 1 BGB i. V. mit § 529 BGB). Auch wenn der Schenker vor über 10 Jahren finanziell gut aufgestellt war, kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Verarmung zum Beispiel durch erhöhten Pflegebedarf etc. stattfinden.

Es ist nicht notwendig, dass die Rückgabe der gesamten Schenkung auf einmal stattfindet. Doch die monatlichen Heimkosten bzw. sonstiger ungedeckter Bedarf des Elternteils muss durch das Geschenk monatlich abgedeckt werden.

Ausnahme: Eine Ausnahme der Rückforderung innerhalb der 10 Jahresfrist besteht, wenn sich der Unterhaltspflichtige ohne das Geschenk finanziell nicht unterhalten kann. Eine Rückforderung ist dann ausgeschlossen. Ebenso gilt die Ausnahme, wenn das Geschenk eine selbstgenutzte Immobilie ist. Hier werden lediglich die Kosten für die fiktiv angesparte Miete angerechnet.