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Elternunterhalt steuerlich absetzen – Außergewöhnliche Belastung

  • Letzte Aktualisierung: 23.08.2021
  • Redakteur: Peter Piekarz

Unter bestimmten steuerrechtlichen Voraussetzungen ist der Absatz von Elternunterhalt als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EstG möglich. Dieses beinhaltet die Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen von Heimen oder Pflegediensten. Jedoch greift diese Regelung nur, wenn die Rechnung direkt an Heime oder Pflegedienste gezahlt wurde.

Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug

Pflegebedürftigkeit

Pflegekosten können steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn die zu pflegende Person zum begünstigten Personenkreis zählt. Der begünstigte Personenkreis umfasst Personen in den Pflegegraden 1-5. Ebenso zählt die kurzfristige Pflege aufgrund von vorübergehender Krankheit dazu.

Krankheitsbedingte Pflegekosten

Die krankheitsbedingten Pflegekosten müssen bewiesenermaßen durch eine Krankheit bedingt sein. Pflegekosten, die einzig und allein auf altersbedingte Gründe zurück zu führen sind, fallen hier raus. Dazu gehören Kosten der normalen Lebensführung.

Handelt es sich um krankheitsbedingte Kosten, dürfen diese ausschließlich Pflege- und Betreuungskosten beinhalten und keine Kosten für Haushaltshilfen, die zum Beispiel fürs Kochen, Waschen und Putzen bezahlt werden.

Zumutbare Belastung

Pflegekosten gehören zu außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Auf dieser Grundlage muss ein Anteil selbst gezahlt werden. Diese Belastung wird als zumutbar eingestuft. Jedoch ist nicht die volle Höhe der Pflegekosten abzugsfähig, da Beiträge der Versicherung und Kassen heruntergerechnet werden müssen.

Alles über die normalen Pflegekosten hinaus, zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art und ist steuerrechtlich mit Pauschalbeträgen und Höchstbeträgen abziehbar.

Die Höhe der tatsächlichen Kosten, die abgesetzt werden können, ist abhängig vom Familienstatus desjenigen, der die Kosten geltend macht. Darüber hinaus fließen in die Berechnung die Anzahl der Kinder und der Gesamtbetrag der Einkünfte der Person ein.

Außergewöhnliche Belastungen besonderer Art

Die außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art können steuerlich vollständig abgesetzt werden. Dabei handelt es sich um gesetzlich definierte Grenzfälle. Diese werden auf der dritten Seite des Mantelbogens der Steuererklärung erfasst.

Die folgenden Pauschal- bzw. Höchstbeträge fallen unter die außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art:

  • Behinderten-Pauschbetrag (behinderungsbedingte Kosten)
  • Pflege-Pauschbetrag (bei unentgeltlicher und persönlicher Pflege eines hilflosen Angehörigen)
  • Unterhaltshöchstbetrag (Übertrag des Grundfreibetrages eines Angehörigen, für dessen Lebensunterhalt aufgekommen wird)
  • Hinterbliebenen-Pauschbetrag (Pauschalbetrag, der Angehörigen von Verstorbenen im Dienste des Vaterlandes gewährt wird)

Elternunterhalt in der Steuererklärung

Für die Angabe des Elternunterhalts wird die Anlage „Unterhalt“ genutzt.

Wichtig: Steht die betroffene Person für mehrere Personen in Unterhaltspflicht, müssen die jeweils unterschiedlichen Unterhaltszahlungen auf mehreren Anlageblättern festgehalten werden.

Zusätzlich wird auf Seite 3 des Mantelbogens (Hauptformular) die Anzahl der Anlagen eingetragen. Der Elternunterhalt wird hier unter dem Punkt „Andere außergewöhnliche Belastungen“ festgehalten.

Vorsicht: Verwechseln Sie die Anlage „Unterhalt“ nicht mit der Anlage „U“, welche von dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten benötigt wird.

Allgemeine Informationen über die steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen erhalten Sie unter Unterhalt von der Steuer absetzen.

Kann man Elternunterhalt von der Steuer absetzen?

Ja, Elternunterhalt kann als außergewöhnliche Belastung anteilig von der Steuer abgesetzt werden, vorausgesetzt die unterhaltsbedürftige Person hat Pflegegrad 1 – 5. Benötigt wird dafür die Anlage „Unterhalt“. Einige Grenzfälle können vollständig abgesetzt werden.

Wann sind Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar?

Elternunterhalt ist absetzbar, wenn der betroffene Elternteil pflegebedürftig mit Pflegegrad 1 – 5 ist. Auch bei nur kurzfristiger Pflege aufgrund vorübergehender Krankheit ist die steuerliche Absetzbarkeit gegeben. Vollständig absetzbar sind immer: Behinderten-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag, Unterhaltshöchstbetrag und Hinterbliebenen-Pauschbetrag.