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Unterhalt für Studenten – Kindesunterhalt Studium

Grundsätzlich sind Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltsberechtigt. Das gilt für Kinder in der Ausbildung und ebenso auch für Kinder im Studium. Wir erklären wie lange der Unterhaltsanspruch für studierende Kinder besteht und wie hoch aktuell der Unterhalt für Studenten ausfällt.

Wie hoch ist der Unterhalt für Studenten?

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studenten mit eigener Wohnung oder WG – der also nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt – beträgt ab 2023 in der Regel 930 € monatlich (bis 2022: 860 €). Hierin sind 410 € (bis 2022: 375 €) für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizkosten (Warmmiete) sowie bis zu 100 € monatlich für ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen enthalten. Wohnt das Kind noch bei seinen Eltern bzw. bei einem Elternteil, so ist der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen.

Dieser Unterhaltsbedarf entspricht auch dem eines studierenden Kindes mit eigenem Hausstand.

930 € (in der Regel): Seit 2022 handelt es sich nicht mehr um einen fixen Bedarf, so dass der Betrag von 930 € (860 € bis 2022) auch überschritten werden kann. Ausschlaggebend sind dafür die Lebensstellung der Eltern oder das Vorliegen eines erhöhten Bedarfes des Studenten.

Versicherungen und Studiengebühren damit nicht abgedeckt

Wichtig: In den Bedarfsbeträgen, die sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergeben, sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (sofern das studierende Kind selbst und nicht mehr über die Eltern versichert ist), sowie Studiengebühren nicht enthalten. Diese müssen zusätzlich zu den Unterhaltsbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden.

Wie lange bekommen Studenten Unterhalt?

Damit Studenten sich nicht auf den Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern in ein übermäßig langes Studium begeben, können sie den weiteren Kindesunterhalt nur verlangen, wenn sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten.

Diese durchschnittliche Studiendauer ist allerdings nicht mit der Regelstudienzeit gleichzustellen, die nach der staatlichen Ausbildungsförderung BAföG gilt.

Dennoch kann die Regelstudienzeit nach dem BAföG ein Anhaltspunkt für die durchschnittliche Studiendauer sein, wie das OLG Hamm (12 UF 95/98) feststellte, begrenzt die Anspruchsdauer aber nicht allgemein.

Die Regelstudienzeit ist kein fester Wert, sondern richtet sich hingegen nach der jeweiligen Prüfungsordnung oder der Studienordnung der Hochschule, an der das Kind studiert.

Fachrichtungswechsel möglich

Ein Fachrichtungswechsel bis zum Ende des 2. oder 3. Semesters ist für den Unterhaltsanspruch des Studenten nicht schädlich, wenn er erkennt, dass die erste Wahl des Studienfaches keine gute Wahl war und in ein anderes Fach wechselt.

Daher lässt sich hier nicht pauschal festmachen, welche Regelungen gelten, so dass die Überschreitung der Regelstudienzeit immer eine Einzelfallentscheidung in Bezug auf den Unterhaltsanspruch des Studenten ist.

Urteile zur Bezugsdauer von Studentenunterhalt

Zur Dauer des Unterhaltsanspruchs während des Studiums hatte auch bereits der BGH (FamRZ 2001, 757) eine Entscheidung zu fällen. Zwar sprachen sich die Vorsitzenden nicht für feste Zeiträume aus, stellten aber fest, dass eine „maßvolle“ Überschreitung der Förderungshöchstdauer durch die Eltern hinzunehmen ist. Wird die Regelstudiendauer dagegen erheblich überschritten, so muss kein Unterhalt geleistet werden.

In einer weiteren Entscheidung stellte das OLG Hamm (FamRZ 1999, 886) fest, dass die Überschreitung der Regelstudienzeit noch im Rahmen für den Unterhaltsanspruch liegt, wenn dennoch die übliche Studiendauer des jeweiligen Studienfaches unterschritten wird.

So entschied beispielsweise das OLG Koblenz (Az. 9 WF 553/00), dass ein Student seinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern verliert, wenn er die Regelstudienzeit um ein Examensemester überschreitet, und keine Gründe dafür darlegen kann, warum die Regelstudienzeit unverschuldet überzogen wurde.

Das OLG Karlsruhe urteile am 24.02.2011 unter dem Az. 2 UF 45/09, dass die Eltern mit guten Einkommensverhältnissen verpflichtet sind, weiterhin Unterhaltsleistungen zu zahlen, wenn der Student ein Auslandsstudienjahr absolviert, welches für das Studium sinnvoll ist. Dies gilt auch, wenn durch das Auslandsstudienjahr die Regelstudienzeit überschritten wird.

Abweichend von der Regelstudienzeit gestand das OLG Celle (EzFamR aktuell 2001, 167) dem Studenten für zusätzlich zwei weitere Semester über der Regelstudienzeit nach dem BAföG sowie die Zeit des Abschlussexamens einen Unterhaltsanspruch zu.

Unterhaltsanspruch während der Bewerbungsfrist nach dem Studium

Nach Beendigung des Studiums haben Studenten eine Bewerbungsfrist von 3 Monaten, nach der sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen und der Anspruch auf Kindesunterhalt entfällt. Nach dieser Zeit ist es dem studierten Kind zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

Achtung: Diese Bewerbungsfrist gilt auch für Studenten, die ihr Studium abgebrochen haben.

An dieser Stelle sei angemerkt, dass es sich bei der Tätigkeit des Kindes nicht um den erlernten oder studierten Beruf handeln muss.

Im Allgemeinen gilt, dass das Kind nach drei Monaten eine Tätigkeit aufnehmen muss, dabei ist es unerheblich, um welche Art der Tätigkeit es sich handelt. Diese muss nichts mit dem Studium zu tun haben und kann auch eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter oder ähnliches sein.

Besteht bei Promotion des Kindes Unterhaltsanspruch?

In der Regel haben die Eltern alleine durch das Studium ihre Unterhaltspflicht erfüllt, so dass bei einer Promotion der Anspruch auf Unterhalt für Studenten entfällt, da der Doktorand sein Staatsexamen bereits hinter sich hat.

Ausnahmeregelungen

Allerdings gibt es auch Ausnahmen, bei denen die Eltern auch während der Promotion ihres Kindes weiterhin Unterhalt zahlen müssen, nämlich dann, wenn die Promotion der übliche Berufsabschluss des Studienfaches und „quasi“ zur Berufsausbildung gehört.

Manche Gerichte nehmen diese Ausnahmeregelung beispielsweise bei einem Medizinstudium oder anderen naturwissenschaftlichen Fächern an, in denen der Student ohne Promotion einen erheblichen Nachteil gegenüber seinen zukünftigen Kollegen hätte, da die Promotion in diesem Berufsfeld üblich ist.

Es reicht allerdings nicht aus, den weiteren Unterhalt während der Promotion damit zu begründen, dass aufgrund der Promotion allgemein bessere Berufschancen bestehen würden.

Ist Unterhalt für weitere Ausbildung bzw. Zweitstudium möglich?

Grundsätzlich müssen die Eltern dem Kind nur eine Ausbildung finanzieren, das gilt auch für ein Studium.

Hat das Kind also bereits ein Studium erfolgreich absolviert, so müssen die Eltern für ein weiteres keinen Unterhalt mehr zahlen, da die Unterhaltspflicht bereits erfüllt ist.

Wie es mit Kindesunterhalt aussieht, wenn das Kind kein Studium sondern eine Ausbildung macht, erfahren Sie unter Unterhalt für Kinder in Ausbildung.

Abitur – Lehre – Studium

Dieser Ablauf der Ausbildung kommt sehr häufig vor, dass die Kinder nach dem Abitur zunächst eine Lehre absolvieren und sich dann anschließend in ein Studium begeben. Streng genommen hätten die Eltern bereits nach der Lehre ihre Unterhaltspflicht erfüllt, jedoch gibt es hierzu Ausnahmen, zumal durch das Abitur die Annahme entsteht, dass das Kind noch studieren möchte.

Nimmt der Student nach der Lehre ein Studium auf, welches mit der bereits abgeschlossenen Lehre im engen inhaltlichen Zusammenhang steht, so wäre dies eine Fortführung der Ausbildung.

Beispiele:

  • Lehre zum Schlosser und anschließend das Studium des Maschinenbaus
  • Lehre zum Bankkaufmann und anschließend BWL Studium

In solchen Fällen, in denen der enge inhaltliche Zusammenhang zu erkennen ist, spricht der BGH den Studenten den weiteren Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern zu. Würde allerdings der Student im Vorfeld eine Ausbildung zum Tischler machen und anschließend Medizin studieren, so handelt es sich nicht um eine Fortführung der Ausbildung, weil der inhaltliche Zusammenhang fehlt.

Schule – Lehre – Fachabitur – Studium

In der Konstellation, in der das Kind zunächst die Schule beendet (z.B. Realschule), sich dann in einen Ausbildungsberuf begibt und erst dann das Fachabitur oder Fachhochschulreife macht, hat später als Student im Studium keinen Unterhaltsanspruch mehr. In diesem Fall ist die Erstausbildung bereits mit dem Abschluss der Lehre beendet und die Eltern haben damit ihre unterhaltsrechtlichen Pflichten erfüllt.

Rücksicht der Eltern auf Begabung des Kindes

Nur unter der Voraussetzung, dass die Eltern die Begabung ihres Kindes nicht erkannt haben oder erkannt haben wollen, und das Kind nicht von vorne herein auf ein Gymnasium geschickt haben, würde weiterhin Anspruch auf Unterhalt für das Studium bestehen.

Werden Eigeneinkünfte des Kindes auf den Unterhalt angerechnet?

Grundsätzlich sind Studenten nicht verpflichtet, neben dem Studium eine bezahlte Tätigkeit aufzunehmen, da es sich bereits beim Studium um eine Vollzeittätigkeit handelt.

Jede Tätigkeit nebenher könnte also den erfolgreichen und zügigen Studienabschluss verzögern.

Aus diesem Grund sind die Eigeneinkünfte des Studenten nicht anzurechnen, wenn es sich um einen Studentenjob bzw. einen Nebenjob während der Semesterferien handelt, der nur gelegentlich ausgeübt wird. Zumindest ist die Frage der Anrechnung sehr strittig. Hintergrund ist, dass es sich um überobligationsmäßige Einkünfte, also Einkünfte aus einem Nebenjob, zu denen der Student nicht verpflichtet ist, handelt.

Ausnahmen hiervon bilden das Einkommen als Werksstudent oder die Vergütung für ein Praktikum – diese werden auf den Unterhaltsbedarf des Studenten, nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen, angerechnet.

Regelmäßiges Einkommen des Studenten – z.B. Minijob

Üben Studenten beispielsweise regelmäßig einen 520-Euro-Job (Minijob, bis September 2022: 450-Euro-Job) aus, was durchaus üblich ist, so handelt es sich hier nicht um eine nur „gelegentliche“ Erwerbstätigkeit, daher ist von den Einkünften ein Teil auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.

Berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei

Allerdings bleibt hiervon ein Teil für berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei, mindestens 100 Euro. Von dem ermittelten, anrechenbaren Einkommen, welches nach Billigkeit (je nach OLG) herangezogen wird, wird nur die Hälfte angerechnet.

Für die Anrechnung des Einkommens des Studenten ist zunächst der bereits o. a. Wert von 930 € ab 2023 maßgeblich. In unserem Beispiel gehen wir davon aus, dass die Eltern anstatt der 930 € nur 600 € Studentenunterhalt an ihr Kind zahlen, womit sich folgende Berechnung ergibt:

Beispielrechnung

Einkommen des Studenten: 520 € gemindert um 100 € berufsbedingte Aufwendungen = 420 €.

Von den 420 € bleibt weiterhin der Differenzbetrag anrechnungsfrei, der sich durch den ungedeckten Unterhaltsbedarf ergibt. In diesem Fall 930 € abzüglich der 600 €, die die Eltern bereits zahlen = 330 €.

Anrechenbar sind also 420 € abzüglich 330 €, so dass vom Einkommen des Studenten 90 € angerechnet werden können. In der Regel wird allerdings nur die Hälfte des anrechenbaren Einkommens bedarfsmindernd angesehen, was bedeutet, dass die Eltern in diesem Fall den Studentenunterhalt um 45 € kürzen können.

Verlängerung der Studien- und Unterhaltsdauer

In diesem Zusammenhang ist jedoch von nicht unwesentlicher Bedeutung, dass durch die Ausübung einer Nebentätigkeit sich häufig die Studiendauer verlängert und damit einhergehend auch die Unterhaltsverpflichtung mit der Folge, dass eine Anrechnung unter Umständen doch zu einem gerechteren Ergebnis führen würde. Damit bleibt die Anrechnung einzellfallabhängig.

Andere Einkünfte und Vermögen des Studenten

Verfügt der Student über eigenes Vermögen, so muss er seinen Lebensunterhalt vorrangig daraus bestreiten, bevor er Unterhalt von seinen Eltern fordert.

Allerdings bleibt ihm hiervon ein „Notgroschen“ anrechnungsfrei, i. d. R. liegt dieser Wert bei 5.000 Euro, ist jedoch auch einzelfallabhängig.

Achtung: Wird aber Einkommen aus dem Vermögen erzielt, beispielsweise Dividenden oder Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen oder die Mieteinnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Grundstücken, so sind diese in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des Studenten anzurechnen und mindern diesen.

Welche Einkünfte des Studenten werden immer angerechnet?

Einkünfte, die definitiv auf die Unterhaltsverpflichtung angerechnet werden sind folgende:

  • BAföG
  • Stipendien
  • Kindergeld
  • Halbwaisenrente

BAföG

BAföG nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz wird komplett auf den Unterhalt für Studenten angerechnet, also auch der Darlehensanteil (vgl. § 1601 BGB).

Im gleichen Zuge wirkt sich aber auch die Tilgung des BAföG einkommensmindernd aus. Hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf BAföG und nimmt dieses nicht in Anspruch, weil er beispielsweise lieber den Unterhalt der Eltern erhalten möchte, anstatt Schulden mit dem BAföG Darlehen zu machen, so wird es fiktiv bedarfsmindernd gewertet. Der Unterhalt wird also um das fiktive BAföG gekürzt, vgl auch Urteil des OLG Schleswig-Holstein (Az. 15 UF 75/05 vom 24.08.2005), welches besagt, dass BAföG vorrangig zu beantragen ist.

Erhält der Student die BAföG Förderung im Rahmen des Vorausleistungsverfahrens nach § 36 BAföG, so sind diese Leistungen nicht bedarfsmindernd auf den Unterhalt anzurechnen.

Ermittlung des BAföG Anspruchs

Sollte die Frage über die Förderung noch offen stehen, kann bereits mit dem BAföG Rechner auf bafoeg-aktuell.de eine Vorab-Kalkulation gemacht werden, wie viel im Falle eines Falles zustehen würde, was eben wichtig für die Anrechnung auf den Unterhaltsbedarf des Studenten ist.

Stipendien

Erhält der Student ein Stipendium, so ist der Betrag voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Stipendien verhalten sich hier also genauso wie die BAföG Förderung, da sie meist für den gleichen Zweck ausgegeben werden.

Würde hier ein zweckmäßiges Stipendium vergeben, beispielsweise Büchergeld etc., weil die ausbildungsbedingten Kosten außergewöhnlich hoch sind, so müsste hier eventuell der Bedarfssatz angehoben werden, der sich auf 860 € beläuft und in dem Ausbildungskosten von „nur“ 100 € enthalten sind.

Kindergeld

Das Kindergeld in Höhe von 250 € monatlich ab 2023 (bis 2022: 219 €), soweit es noch bezogen wird (Altersgrenze von 25 Jahren beachten), wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Dieses Kindergeld steht dem volljährigen Studenten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu, weshalb er diesen Betrag von seinen Eltern verlangen kann. Im Gegenzug können die Eltern, sofern der Student noch in deren Haushalt lebt, eine Beteiligung an den Kosten für Kost und Logis verlangen.

Alle wichtigen Informationen zum Thema Kindergeld finden Sie im Ratgeber auf kindergeld.org.

Halbwaisenrente

Die Halbwaisenrente ist Einkommen des Kindes und somit voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Dies hat der BGH mit seinem Urteil XII ZR 138/04 vom 30.08.2006 entschieden.

Interessant für die Beurteilung unterhaltsrechtlicher Fragen sind hierzu die Leitlinien zum Unterhaltsrecht des OLG Hamm mit Stand 01.01.2022: HLL_2022.pdf

Wie lange muss man Unterhalt zahlen wenn das Kind studiert?

Eltern sind gegenüber ihren Kindern bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Studium oder Ausbildung) unterhaltspflichtig. Das Kind darf die Regelstudienzeit dabei nicht wesentlich überschreiten. Nach Beendigung des Studiums haben Studenten eine Bewerbungsfrist von 3 Monaten, anschließend entfällt der Unterhaltsanspruch.

Wie berechnet sich der Unterhalt für Studenten?

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ist abhängig davon, ob das Kind bei den Eltern wohnt. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studenten, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt ab 2023 in der Regel monatlich 930 € (860 € bis 2022). Dieser Betrag darf unter Berücksichtigung der elterlichen Lebensstellung oder bei erhöhtem Bedarf überschritten werden. Lebt das volljährige Kind bei seinen Eltern, richtet sich der zu zahlende Betrag nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Sind Eltern im Master unterhaltspflichtig?

Eine Unterhaltspflicht im Master besteht, wenn ein Bachelorabschluss nicht ausreicht um angemessen in das Berufsleben einzusteigen. Die Unterhaltspflicht muss also individuell beurteilt werden.