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Scheidungskosten Rechner – Anwalts- und Gerichtskosten

  • Letzte Aktualisierung: 04.10.2024
  • Redakteur: Peter Piekarz

Eine Scheidung kann teuer werden, nicht zuletzt, da eine Ehe nur von einem Gericht rechtskräftig geschieden werden kann. Zu den Scheidungskosten zählen in der Regel die Kosten für einen Anwalt sowie Gerichtskosten. Dies aber nur, wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt. Sind sich beide Ehepartner einig, sich scheiden zu lassen, so ist es aus finanzieller Sicht ratsam, nur einen Rechtsanwalt mit dem Verfahren zu betrauen, um die Scheidungskosten niedrig zu halten. Sollte die Scheidung größere Kreise ziehen, so müssen unter Umständen Gutachter etc. noch eingeplant werden.

Wie viel kostet eine Scheidung?

Pauschale Scheidungskosten gibt es nicht, da es keine Standardpreise bei Gerichts- und Anwaltskosten gibt. Diese richten sich nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert der Scheidung, wobei sich der Streitwert der Scheidung aus folgenden Faktoren ergibt:

  • Nettoeinkommen der Ehepartner
  • Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder
  • Vermögen der Eheleute
  • Versorgungsausgleich (sofern nicht notariell ausgeschlossen)

Ermittlung der Kosten durch Streitwert

Mit Hilfe des Streit- bzw. Gegenstandswertes lassen sich die Scheidungskosten für Anwalt und Gericht aus den entsprechenden Gebührentabellen ablesen. Für die Gerichtskosten ist das § 34 GKG (Gerichtskostengesetz) und für die Anwaltsgebühren § 13 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) maßgeblich.

3.000 Euro Mindestgegenstandwert

Grundsätzlich gilt aber ein Mindestgegenstandswert von 3.000 Euro für die Scheidungskosten (§ 43 FamGKG), dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen bei den Ehepartnern vorhanden ist.

Scheidung ohne Anwalt möglich?

Die Anwaltskosten machen den Löwenanteil an den Scheidungskosten aus. Häufig fragen sich betroffene Paare, ob auch eine Scheidung ohne Anwalt möglich sei. Dies ist jedoch nicht der Fall, da eine Ehe nur vor einem Gericht rechtskräftig geschieden werden kann und eine Anwaltspflicht herrscht.

Die Scheidungskosten lassen sich aber erheblich sparen, wenn für das Scheidungsverfahren nur ein Anwalt beauftragt wird. Gerade bei einer einvernehmlichen Scheidung, in deren Fall sich das Paar über die Gütertrennung einig ist oder bereits ein Ehevertrag alles regelt, macht die Beauftragung nur eines Anwalts Sinn.

Scheidungskosten Rechner

Wie werden die Scheidungskosten berechnet?

Bei der Beispielberechnung zu den Scheidungskosten (Gesamtkosten) wird von einem Verfahrenswert bzw. Streitwert der Scheidung von 16.830 Euro ausgegangen und dass beide Ehepartner einen Anwalt beauftragen. Wie sich der Streitwert der Scheidung zusammensetzt, wird unter der Berechnung erläutert.

 Bemessungs-
grundlage
KostenGesamt
Gegenstandswert Einkommen und Vermögen15.300 €  
Gegenstandswert Versorgungsausgleich1.530 €  
Gegenstandswert/ Streitwert gesamt16.830 €  
 
Kosten Rechtsanwalt
Verfahrensgebühr
gem. §§ 2 Abs. 213 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG
 2.002,00 € 
Termingebühr
gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG
 1.844,00 € 
Auslagen Post- / Telekommunikationsentgelte
7001, 7002 VV RVG
20%, max.
20,00 €
20,00 € 
Gesamtbetrag netto 1.945,00 € 
19% Mehrwertsteuer 739,10 € 
Gesamtkosten Rechtsanwalt  4.629,10 €
 
Gerichtskosten
einfache Gebühr je Ehegatte (§ 34 GKG)353,00 € 706,00 €
 
Scheidungskosten gesamt  3.020,55 €

Bei der einvernehmlichen Scheidung werden die Kosten unter den Eheleuten geteilt, hierzu ergeht vom Gericht eine Kostenentscheidung. Sofern die Ehepartner nur einen Anwalt beauftragen, würden sich also je Ehepartner folgende Kosten ergeben:

  • 2.314,55 Euro – Kosten Rechtsanwalt
  • 353,00 Euro – Gerichtskosten

Übrigens: Der Ehepartner, der die Scheidung einreicht, muss einen Vorschuss auf die Gerichtskosten leisten. Dieser Wert liegt im vorliegenden Beispiel bei 353 €. Auch der Rechtsanwalt kann eine Vorschussrechnung für das Scheidungsverfahren stellen.

Ermittlung des Streit- bzw. Gegenstandswertes der Scheidung

Für die Ermittlung des Streitwertes kann man in der oben genannten Reihenfolge vorgehen (siehe Berechnung in der Tabelle).

Ermittlung des Einkommens

Für die Ermittlung des Streitwertes aus dem Einkommen müssen zunächst beide Nettoeinkommen zusammengerechnet werden. Ausgangspunkt für den Streitwert bilden die mündlichen Angaben der Eheleute zu ihrem Nettoeinkommen, da die Gerichte in der Regel keine Einkommensnachweise verlangen, daher reichen hier auch ungefähre Werte.

Für jedes unterhaltsberechtigte Kind (egal ob minder- oder volljährig) wird ein Betrag von 250 Euro von dieser Summe abgezogen. Für die Beispielrechnung hat der Ehemann ein Nettoeinkommen von 2.500 Euro und die Ehefrau ein Nettoeinkommen von 2.600 Euro. Zwei Kinder sind zu berücksichtigen. Anschließend wird das Ergebnis für den Streitwert verdreifacht.

Einkommen Ehemann2.500 €
Einkommen Ehefrau2.600 €
Gesamteinkommen5.100 €
abzgl. Unterhaltsanspruch (2 x 250 €)– 500 €
Nettoeinkommen4.600 €
Nettoeinkommen x 313.800 €

Der (anteilige) Gegenstandswert für die Scheidungskosten aus dem Einkommen beträgt 13.800 Euro.

Weiterführende Informationen zum Kindesunterhalt unter Kindesunterhalt – Unterhalt für Kinder.

Sozialleistungen – Hilfe zum Lebensunterhalt

Erhalten einer oder beide Ehepartner Sozialhilfe oder Bürgergeld, so ist dieses nicht als relevantes Einkommen zu berücksichtigen.

Informationen zum Thema Bürgergeld sind im Ratgeber buergergeld.org zu finden.

Elterngeld und Kindergeld

Anders verhält es sich beim Elterngeld. Das Elterngeld erhöht das Einkommen des Ehegatten, welcher das Elterngeld erhält.

Auch das Kindergeld wird bei dem Ehegatten hinzugerechnet, der das Kindergeld für das kindergeldberechtigte Kind erhält.

Auf der Seite kindergeld.org finden Sie umfassende Informationen zu Kindergeld und Elterngeld.

Ermittlung des Vermögens

Die Ehepartner besitzen ein Reihenhaus mit einem Verkehrswert von 250.000 Euro, auf dem noch 120.000 Euro Darlehensschulden lasten.

Für jeden Ehegatten räumen die Gerichte jeweils einen Freibetrag von 15.000 Euro und für jedes Kind einen Freibetrag von 7.500 Euro ein. Von dem zu berücksichtigenden Vermögen werden nur 5 Prozent als Gegenstandswert berücksichtigt.

Immobilienwert250.000 €
abzg. Darlehensschulden-120.000 €
Freibetrag für Ehegatten (2 x 15.000 €)
-30.000 €
Freibetrag für Kinder (2 x 7.500 €)
– 15.000 €
zu berücksichtigendes Vermögen85.000 €
5% von 85.000 €
4.250 €

Hinweis: Nicht jedes Gericht möchte Angaben über das Vermögen haben, so dass diese nicht bei jedem Gericht zum Gegenstandswert herangezogen werden. Um Genaueres zu erfahren, sollte dieser Punkt mit dem eigenen Rechtsanwalt geklärt werden.

Gegenstandswerte aus dem Versorgungsausgleich

Wurde der Versorgungsausgleich unter den Ehegatten vor dem Scheidungsverfahren nicht ausgeschlossen, erhöht dieser die Scheidungskosten, da sich dadurch der Gegenstandswert ebenfalls erhöht.

Zur Ermittlung des Versorgungsausgleichs muss man beim Rentenversicherungsträger die monatlichen Rentenanwartschaften für jeden Ehegatten erfragen, die während der Ehe erworben wurden.

Dabei wird vom Differenzbetrag die Hälfte herangezogen und zur Ermittlung des Gegenstandswertes mit 12 Monaten multipliziert. Der Mindestbetrag für diesen Wert beträgt 1.000 Euro.

Als Beispiel würde sich folgende Rechnung ergeben:

Anwartschaft Ehemann450 €
Anwartschaft Ehefrau250 €
Differenz200 €
50% der Differenz100 €
50% der Differenz x 121.200 €

Rechnerische Ermittlung des Versorgungsausgleichs

Wird der Wert aus dem Versorgungsausgleich nicht aus den Werten der Rentenkasse ermittelt, kann dieser auch rechnerisch aus dem Nettoeinkommen errechnet werden. Dabei geht man hier von 10 Prozent des dreifachen Nettolohnes je Anrecht aus.

Dabei hat jeder Ehepartner mit einer Rentenanwartschaft ein Anrecht. Aus dem obigen Beispiel ergibt sich ein dreifaches Nettoeinkommen von 9.900 Euro.

Da beide Ehegatten ein Anrecht haben, liegt dieser Wert also bei 9.900 Euro x 10% x 2 = 1.980 Euro. Für jede private oder auch betriebliche Altersvorsorge kommt ein Anrecht hinzu. Haben also beide Ehegatten noch jeweils eine Altersvorsorge außerhalb der gesetzlichen, würde sich der Betrag von 1.980 Euro auf 3.960 Euro erhöhen, da sich auch die Anrechte von 2 auf 4 verdoppeln.

Gesamtstreitwert für die Scheidungskosten

Aus den oben genannten Beispielen würde sich nun der folgende Gegenstandswert ergeben, der für die Scheidungskosten aus Anwalts- und Gerichtsgebühren maßgeblich ist:

Gegenstandswert Einkommen9.900 €
Gegenstandswert Vermögen4.250 €
Gegenstandswert Versorgungsausgleich1.200 €
Streitwert des Scheidungsverfahrens
15.350 €

Gericht legt Streitwert fest

Im Endeffekt entscheidet das Gericht über die genaue Höhe der Verfahrenskosten einschließlich aller anfallenden Anwaltsgebühren. Im Scheidungsverfahren werden die Scheidungskosten in der Regel gegeneinander aufgehoben.

Das bedeutet: jede Partei zahlt seine eigenen Anwaltskosten und je zur Hälfte die Gerichtskosten. Diese Praxis steht der allgemeinen Regelung gegenüber, dass der Prozessverlierer alle Kosten zu übernehmen hat – selbst die Anwaltskosten des Prozessgewinners.

Wie kann man Scheidungskosten reduzieren?

Die Kosten für eine einvernehmliche Scheidung können insofern gegenüber den normalen Scheidungskosten gesenkt werden, als dass viele Gerichte den Streitwert um 25 Prozent reduzieren können. Dies liegt aber im Ermessen des Gerichts.

Gleichzeitig können auch in der Form Scheidungskosten gespart werden, wenn nur ein Anwalt beauftragt wird. Prinzipiell muss nur der Ehepartner einen Anwalt beauftragen, der auch für beide die Scheidung einreichen kann.

Wie Sie die Scheidung optimal einreichen und wie sie im Regelfall verläuft erfahren Sie unter Scheidung einreichen – Ablauf und Vorgehen.

Prozesskostenhilfe

Ist eine Partei nicht im Stande, alle anfallenden Kosten und Gebühren aus eigener Tasche zu zahlen, kann sie in bei einem gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe beantragen. Für die Bewilligung maßgeblich ist das Einkommen des Antragstellers. Hierbei sind Einkommensgrenzen und Freibeträge zu beachten.

Prozesskostenhilfe kann als Darlehen oder Zuschuss gewährt werden. Liegt der Antragsteller unter einer bestimmten Einkommensgrenze, erhält er die Beihilfe in Form eines Zuschusses. Er muss also nichts zurückzahlen und der Prozess war kostenlos für ihn. Liegt der Antragsteller über der Mindesteinkommensgrenze, wird ihm die Beihilfe als Darlehen gewährt und er muss die Prozesskostenhilfe zurückzahlen.

Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe, wie sie beantragt und zurückgezahlt wird sowie aktuelle Einkommensgrenzen und Freibeträge finden Sie unter Prozesskostenhilfe bei Scheidung, Prozesskostenhilfe beantragen, Prozesskostenhilfe: Einkommensgrenze und Freibeträge und Prozesskostenhilfe: Rückzahlung.

Scheidungskosten in der Steuererklärung

Wie und ob Sie Scheidungskosten bei der Einkommensteuer Veranlagung berücksichtigen können, lesen Sie unter Scheidungskosten in der Steuererklärung absetzen.