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Erwerbsobliegenheit nach Scheidung – Erwerbspflicht

Das Unterhaltsrecht wurde mit Betonung auf die Stärkung der Eigenverantwortung der Ehegatten reformiert. Hierfür wurden die §§ 1569 und 1574 BGB abgeändert und zwar im Hinblick darauf, dass geschiedene Ehegatten verpflichtet sind, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Bestehen dabei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kindern, handelt es sich um eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

Was bedeutet das Prinzip der Eigenverantwortung?

Grundsätzlich sind Ehegatten nach Trennung und Scheidung selbst für ihren Lebensunterhalt verantwortlich, hier gilt das Prinzip der Eigenverantwortung und Erwerbsobliegenheit.

Liegt aber der Fall vor, dass der geschiedene Ehegatte nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat dieser Anspruch auf Unterhalt im Rahmen der §§ 1570 ff. des BGB.

Ein solcher Fall würde sich ergeben, wenn es sich um Unterhalt wegen Alters oder Krankheit und den Betreuungsunterhalt handelt.

Nach Maßgabe der Gesetzesreform ist der geschiedene Ehegatte vor dem Hintergrund der Eigenverantwortung zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit verpflichtet, soweit nicht aus anderen Gründen wie z.B. im Sinne des Betreuungsunterhalts Unterhalt zu gewähren ist.

Detaillierte Informationen zum Betreuungsunterhalt unter Betreuungsunterhalt – Unterhalt für Betreuung von Kindern.

Was gilt als angemessene Erwerbstätigkeit?

Neu geregelt wurde im § 1574 BGB, dass eine im Rahmen der Eigenverantwortung liegende Tätigkeit nicht zwingend der Ausbildung bzw. den Fähigkeiten des geschiedenen Ehepartners entsprechen muss.

Vielmehr wird hier auf die frühere Erwerbstätigkeit hingewiesen, sofern sie sich im Hinblick auf die ehelichen Verhältnisse bzw. den Lebensstandard in der Ehe nicht als unbillig erweisen sollte, da auch nach der bisherigen Rechtsprechung eine während der Ehe ausgeübte, frühere Tätigkeit als angemessen indiziert wurde.

Verpflichtung zur Umschulung möglich

Des Weiteren kann eine Verpflichtung zur Durchführung einer Aus- oder Fortbildung sowie Umschulung bestehen, sofern dies den einzigen Weg in die Erwerbstätigkeit darstellt.

Entlastung des Unterhaltspflichtigen

Diese Neuregelung der Eigenverantwortung kann in einzelnen Fällen zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen führen, da die Maßstäbe zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung verschärft wurden und so neuer Spielraum für die Beschränkung des Unterhalts in Bezug auf Dauer und Höhe entstanden sind.

Kriterien zur Angemessenheit

In der Bestimmung des § 1574 BGB ist geregelt, welche Tätigkeit von dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten im Rahmen der Eigenverantwortung verlangt werden kann. Die Tätigkeit muss angemessen sein. Angemessenheit ist bei Vorliegen nachfolgender Merkmale zu bejahen:

Die Erwerbstätigkeit muss der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter, dem Gesundheitszustand und zusätzlich der früheren Erwerbstätigkeit entsprechen. Die Ausübung einer früheren Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich als angemessen anzusehen.

Damit kann sogar von einer geschiedenen Chefarzt-Gattin die Ausübung einer Aushilfstätigkeit erwartet werden, wenn dies ihrer vor der Eheschließung verrichteten beruflichen Tätigkeit entspricht.

Mit diesem Anforderungsprofil der Eigenverantwortung sollen künftig die Fälle vermieden werden, in denen sich die geschiedene Ehefrau auf dem beruflichen Status des Ehegatten auch nach Scheidung ausruht und zwar nach dem Motto: einmal Chefarzt-Gattin – immer Chefarzt-Gattin.

Anrechnung von fiktiven Einkünften

Demgemäß werden auch durch die Neufassung des § 1574 BGB die Anforderungen mit der Eigenverantwortung an die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ehescheidung erhöht.

Sollte der geschiedene Ehegatte sich entgegen seiner Verpflichtung nicht hinreichend um eine Erwerbstätigkeit bemühen, besteht die Möglichkeit ihm sogenannte fiktive Einkünfte – d.h. Einkünfte, die er zwar tatsächlich nicht hat, aber erzielen könnte, wenn er sich entsprechend bemühen würde – zuzurechnen.

Was bedeutet das Prinzip der Eigenverantwortung im Unterhaltsrecht?

Es bedeutet, dass Ehegatten nach der Trennung grundsätzlich dazu verpflichtet sind, sich selbst um ihren Lebensunterhalt zu kümmern und dafür, wenn sie während der Ehe nicht erwerbstätig waren, wieder in die Erwerbstätigkeit einzusteigen.

Was ist eine angemessene Erwerbstätigkeit?

Eine Erwerbstätigkeit ist angemessen, wenn sie der Ausbildung und den Fähigkeiten einer früheren Erwerbstätigkeit sowie Lebensalter und Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht und nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht als unbillig gilt. Berücksichtigt wird dabei die Ehedauer insbesondere in Bezug auf die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes.

Was ist eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit?

Grundsätzlich sind geschiedene Ehegatten aufgrund des Prinzips der Eigenverantwortung dazu verpflichtet sich selbst um ihren Lebensunterhalt zu kümmern und dafür wieder in die Erwerbstätigkeit einzusteigen. Besteht die Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen für berechtigte Kinder wird die Verpflichtung dringlicher, es handelt sich um eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.