Ehegattenunterhalt - Trennungsunterhalt - nachehelicher Unterhalt

Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt wird in zwei Arten aufgeteilt: Es wird zwischen Trennungsunterhalt, der während einer Trennung, aber noch in der bestehenden Ehe gezahlt wird und Geschiedenenunterhalt (nachehelicher Unterhalt), der nach rechtskräftiger Scheidung gezahlt wird, unterschieden. Daraus ergeben sich verschiedene Regelungen in Bezug auf den finanziellen Ausgleich unter Eheleuten.

Zu beachten ist aber, dass der Unterhalt für Kinder immer Vorrang vor den Ehegatten bzw. Partnern hat. Daher ist zunächst der Kindesunterhalt zu leisten, bevor weitere Unterhaltsleistungen fließen können.

Wann muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Trennungsunterhalt wird gewährt, wenn zwar eine Trennung (siehe auch Trennungsjahr) vollzogen worden ist, aber noch keine Scheidung eingereicht wurde bzw. die Ehe noch nicht geschieden wurde.

Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit als Voraussetzung

Grundvoraussetzung sind Bedürftigkeit des einen und Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten. Kann also einer der Ehepartner seinen Lebensunterhalt, bemessen am Lebensstandard in der Ehe, nicht eigenständig bestreiten, ist der leistungsfähige Ehegatte, dessen monatliches Nettoeinkommen über dem Selbstbehalt von 1.280 Euro liegt, zur Zahlung des Ehegattenunterhalts verpflichtet.

Ende des Anspruchs mit Scheidung

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit rechtskräftiger Scheidung oder im Fall eines mehr als einjährigen Zusammenlebens mit einem neuen Partner.

weiterführende Informationen dazu: Trennungsunterhalt

Interessant in diesem Zusammenhang: Scheidungsantrag

Wann wird nachehelicher Unterhalt gezahlt?

Der nacheheliche Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) kommt erst in Betracht, wenn die Scheidung rechtskräftig abgeschlossen ist und wird gerichtlich entschieden.

Zugrunde liegt der Grundsatz der Eigenverantwortung, nach dem beide Ehegatten der Erwerbsobliegenheit nachkommen müssen.

Gründe für nachehelichen Unterhalt

Ist ein Ehegatte bedürftig, also nicht imstande seinen Lebensunterhalt, bemessen am ehelichen Lebensstandard, eigenständig zu bestreiten, kann ihm unter folgenden Unterhaltstatbeständen Ehegattenunterhalt vom leistungsfähigen Ehepartner zustehen:

  • Unterhalt zur Kindesbetreuung
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit oder zur Aufstockung
  • Ausbildungsunterhalt
  • Billigkeitsunterhalt

Anspruchsbegrenzung in manchen Fällen

Obwohl trotz Bedürftigkeit Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestünde, kann es in einigen Fällen zur Begrenzung oder gänzlichem Herabsetzen des Anspruchs kommen.

Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Ehegattenunterhalt bspw. aufgrund von kurzer Ehedauer (weniger als 3 Jahre), einer neuen verfestigten Partnerschaft oder Straftaten dem Unterhaltspflichtigen gegenüber unbillig wäre.

weiterführende Informationen dazu: Nachehelicher Unterhalt

In diesem Zusammenhang halten wir auch folgende interessante Informationen für Sie bereit:

Was ist der Unterschied zwischen Trennungs- und Geschiedenenunterhalt?

Grafik zu den zwei Arten Ehegattenunterhalt

Betreuungsunterhalt für Betreuung von Minderjährigen

Eltern, unabhängig davon ob verheiratet oder nicht, können Ihren Unterhaltsanspruch mit dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB begründen, wenn aus der Partnerschaft Kinder hervorkamen.

Dabei ist der Betreuungsunterhalt, neben dem Kindesunterhalt für die Betreuung von Kindern bis zum dritten Lebensjahr zu gewähren. Ist diese Altersgrenze überschritten, bedarf es einer Einzelfallprüfung, da auch hier auf die Erwerbsobliegenheit verwiesen wird.

weitere Informationen: Betreuungsunterhalt

Unterhalt nach Lebenspartnerschaftsgesetz

Laut Lebenspartnerschaftsgesetz ist die unterhaltsrechtliche Rangfolge für homosexuelle Lebenspartnerschaften derjenigen zwischen Ehegatten gleichgestellt. Somit gelten die gleichen Regelungen wie beim Ehegattenunterhalt.

weiterführende Informationen unter: Rangfolge im Unterhaltsrecht

Wie wird der Ehegattenunterhalt berechnet?

Soll Ehegattenunterhalt ermittelt werden, nutzt man zur Berechnung der Ansprüche in der Regel die Differenzmethode.

Neue Regelung seit dem 01. Januar 2022

Seit dem 01.01.2022 gilt die folgende Berechnungsregel: Dabei erhält der Unterhaltsberechtigte 45% der Differenz zwischen den Netto-Einkommensbeträgen beider Parteien. Dabei wird nicht mehr geleistet als der volle Unterhalt, bemessen an den ehelichen Verhältnissen.

Bezieht der Unterhaltsberechtigte selbst kein Einkommen, dann stehen ihm zusätzlich 50% der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen zu.

Noch bis zum 31.12.2021 galt die 3/7-Differenzmethode. Dabei wurden dem Unterhaltsberechtigten 3/7 der Einkommensdifferenz zugesprochen.

Ehegattenunterhalt Rechner

Mit dem nachfolgenden Rechner zum Ehegattenunterhalt können Sie die Höhe des Unterhalts berechnen. Der Rechner zieht automatisch 5% des monatlichen Nettoeinkommens als berufsbedingte Kosten ab. Haben Sie höhere Kosten, weil beispielsweise die Werbungskosten höher als diese 5% sind oder noch Schulden für Kredite, beispielsweise Eigenheim, so müssen diese im Feld unter dem Einkommen eingetragen werden.

Das Wichtigste in Kürze

Wann muss ein Ehepartner Unterhalt zahlen?

Im Trennungsjahr vor der Scheidung besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn ein Ehepartner bedürftig ist. Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nach der Scheidung unter strengen Anforderungen wie z. B. aufgrund von Kindesbetreuung, Erwerbslosigkeit oder Krankheit.

Wie hoch ist der Ehegattenunterhalt?

Wird Ehegattenunterhalt gezahlt erhält der Unterhaltsberechtigte seit dem 01.01.2022 45% der Differenz des gesamten Nettoeinkommens beider Beteiligter. Nutzen Sie unseren kostenlosen Onlinerechner zur schnellen Berechnung des Ehegattenunterhalts.

Wie lange wird Ehegattenunterhalt gezahlt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit der Scheidung oder im Falle eines mehr als einjährigen Zusammenlebens des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner. Die Dauer des nachehelichen Unterhalts wird immer im Einzelfall entschieden. Im Fall von Kindesunterhalt muss mindestens bis zum 3. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden.

Zuletzt aktualisiert: 17.01.2022