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Mangelfallberechnung – Unterhalt kann nicht voll erbracht werden

Hat der Unterhaltspflichtige nicht die notwendigen Mittel um den vollen Unterhalt gegenüber seinen Kindern und für alle anderen Unterhaltsberechtigten zu zahlen, so tritt der Mangelfall ein. Dabei wird der zu zahlende Unterhalt im Rahmen der Möglichkeiten reduziert um die Existenz des Unterhaltspflichtigen zu sichern.

Bedingte Leistungsfähigkeit als Grundsituation

Ist der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage, den vollen Unterhalt gegenüber seinen Kindern und anderen Unterhaltsberechtigten zu zahlen, so ist dieser nur bedingt leistungsfähig.

Selbstbehalt als Grenze

In diesem Fall bildet der Selbstbehalt die Grenze der Leistungsfähigkeit und nur bis zu diesem Betrag muss auch tatsächlich Unterhalt gezahlt werden. Geht es um den Unterhalt für minderjährige Kinder liegt der Selbstbehalt aktuell bei 1.370 Euro, für den Unterhalt geschiedener Ehepartner bei 1.510 Euro. Detaillierte Informationen dazu erhalten Sie unter Selbstbehalt / Eigenbedarf.

Können nicht alle Unterhaltsansprüche in voller Höhe bedient werden, so spricht man von einem Mangelfall. Bei der Bedienung der Ansprüche ist stets auf die Rangfolge im Unterhaltsrecht zu achten. An erster Stelle stehen minderjährige und privilegiert volljährige Kinder. Diese Ansprüche aus Kindesunterhalt sind grundsätzlich vorrangig zu bedienen, erst dann folgt ein möglicher Trennungsunterhalt oder Nachehelicher Unterhalt.

Sicherstellung des Mindestunterhalts

Gerade bei der Sicherstellung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder und privilegierte Volljährige besteht eine gesteigerte Erwerbspflicht des Unterhaltspflichtigen. Er muss also alles Nötige tun, um den Mindestunterhalt sicher zu stellen und den Mangelfall zu verhindern – nötigenfalls mit der Aufnahme einer anderen, besser bezahlten Tätigkeit oder sogar einer Nebentätigkeit.

Versuch Unterhaltspflichten zu vermeiden keine gute Idee

Keinesfalls darf der Unterhaltspflichtige im Fall einer neuen Beziehung die Rolle des Hausmannes oder der Hausfrau übernehmen, in der Hoffnung, so um die Unterhaltspflicht herum zu kommen. Insbesondere bei der Mangelfallrechnung in Bezug auf Minderjährige und privilegiert Volljährige wird die Einkommensprüfung sehr genau durchgeführt.

Fiktives Einkommen

Wird nun festgestellt, dass der Unterhaltspflichtige durchaus in der Lage wäre, mehr Erwerbseinkommen zu erzielen, so dass sein Eigenbedarf in Form des Selbstbehalts nicht mehr unterschritten wird, kann ein fiktives Einkommen herangezogen werden, so dass es möglicherweise gar nicht zu einer Mangelfallrechung kommt.

Schuldenprüfung

Gleiches gilt auch für abzugsfähige Schulden. Hier werden diese einer Prüfung unterzogen, ob das Machen der Schulden überhaupt nötig gewesen ist, beispielsweise für Konsumgüter oder ob durch Absenkung der monatlichen Raten der Mangelfall vermieden werden kann.

Beispiel zur Mangelfallberechnung

Ein Kindsvater hat ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1.900 Euro. Er muss Unterhalt für seinen zweijährigen Sohn zahlen und gleichzeitig auch noch Betreuungsunterhalt für die Kindsmutter.

Der Kindesunterhalt beträgt nach Düsseldorfer Tabelle (Stand 2023) 437 Euro abzüglich halbem Kindergeld mit 125 Euro = 312 Euro. Der Unterhaltsanspruch der Kindsmutter für die Betreuung des Kindes beläuft sich auf 350 Euro.

Die Berechnung würde nun folgendermaßen aussehen:

Gegenüber dem minderjährigen Kind hat der Kindsvater einen Selbstbehalt von 1.370 Euro, sodass mit 1.900 – 312 Euro = 1.588 Euro der Eigenbedarf gewahrt bleibt und der Vater seiner Unterhaltspflicht für das Kind in voller Höhe nachkommt. Weitere Kombinationen berechnen: Unterhaltsrechner

Gegenüber der Kindsmutter liegt der Eigenbedarf in Form des Selbstbehaltes bei 1.510 Euro und das einzusetzende Einkommen beträgt noch 1.588 Euro. Folglich erhält die Mutter nicht ihren vollen Unterhaltsanspruch sondern lediglich 78 Euro, anstatt 350 Euro.

In einem solchen Fall spricht man von einem einfachen Mangelfall, da der Unterhalt für die Vorrangigen in voller Höhe gezahlt wird. Die Mutter ist in der Rangfolge des Unterhaltsrecht an zweiter Stelle, also nach dem minderjährigen Kind.

Wer zahlt den Unterhalt im Mangelfall?

Tritt bei der Zahlung von Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ein Mangelfall auf, wird Unterhaltsvorschuss von Seiten des Staates erbracht. Kommt es jedoch beim Ehegattenunterhalt oder Elternunterhalt zu einem Mangelfall, gleicht der Staat die Zahlungen nicht aus. Der Ex-Partner oder Eltern gehen leer aus.

Was passiert bei Mangelfallberechnung?

Tritt der Mangelfall bei der Zahlung von Kindesunterhalt für minderjährige Kinder auf, kommt der Staat in Form von Unterhaltsvorschüssen für die Differenz auf. Derartige Ausgleichszahlungen gibt es im Mangelfall bei Ehegattenunterhalt jedoch nicht.

Was ist wenn ich nicht den vollen Unterhalt zahlen kann?

Es handelt sich um einen Mangelfall, wenn durch die Zahlung des Unterhalts der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen unterschritten werden würde. In so einem Fall leistet der Staat Unterhaltsvorschüsse, allerdings nur wenn es um Unterhalt für minderjährige Kinder geht.