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Gütertrennung

  • Letzte Aktualisierung: 26.07.2023
  • Redakteur: Marie Wustmann

Bevor Mann und Frau den Bund der Ehe eingehen, sollten diese gemeinsam entscheiden, ob sie innerhalb eines Ehevertrages einen Güterstand festlegen wollen. Die Einigung auf einen Güterstand kann im Falle einer Scheidung Zeit und Nerven sparen.

Formen des Güterstandes

Der Güterstand ist Teil des Güterrechts, welches sich mit der Verwaltung ehelichen Vermögens befasst. Zusätzlich ist durch den gewählten Güterstand festgelegt, wie die jeweiligen Vermögensmassen nach einer Scheidung oder nach dem Tod behandelt werden. In Deutschland gibt es drei Formen des Güterstandes:

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Standard, auch gesetzlicher Güterstand genannt. Gibt es keinen Ehevertrag mit entsprechender Klausel zum Güterstand, gilt für die Ehe automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Die Zugewinngemeinschaft geht von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen in der Ehe aus. Im Falle einer Scheidung wird ermittelt wie viel sich das Vermögen während der Ehe je Partner erhöht hat. Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss dem Partner mit dem niedrigeren Zugewinn einen Ausgleich zahlen. Der Zugewinnausgleich umfasst die Hälfte des ermittelten Wertunterschiedes.

Gütergemeinschaft 

Zusätzlich zu dem gesetzlich festgelegten Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestehen zwei Wahlgüterstände. Im Zuge einer Eheschließung steht einem die freie Entscheidung über einen Güterstand zu. In der Gütergemeinschaft wird alles Vermögen, das die Eheleute mit in die Ehe gebracht haben und in dieser erwirtschaftet haben zum gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten.

Gütertrennung

Der andere Wahlgüterstand ist die Gütertrennung. Innerhalb der Gütertrennung ist vorgeschrieben, dass beide Ehepartner eigenständig über ihr Vermögen verfügen und dieses unabhängig voneinander verwalten. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um Vermögen handelt, welches vor der Ehe oder während der Ehe erwirtschaftet wurde.

Im Falle einer Scheidung schreibt die Gütertrennung vor, dass die beiden Ehepartner lediglich mit dem jeweils eigens erwirtschafteten Vermögen aus der Ehe gehen. Ein finanzieller Ausgleich ist in der Gütertrennung grundsätzlich nicht vorgesehen.

Grundsätze der Gütertrennung

Die Gütertrennung unterliegt den folgenden Grundsätzen:

Unabhängige Vermögensmassen

Beide Ehepartner verwalten ihr jeweils eigenes Vermögen selbst. Dieses beinhaltet das Vermögen, das mit in die Ehe gebracht wurde wie auch das Vermögen, das während der Ehezeit erwirtschaftet wurde.

Gültigkeit durch notarielle Beurkundung

Die Gütertrennung erfordert einen Eintragung im Ehevertrag und eine notarielle Beurkundung, damit diese rechtswirksam ist. Zudem muss die Gütertrennung in das Güterrechtsregister des ansässigen Amtsgerichtes eingetragen werden.

Kein Zugewinnausgleich vorgesehen

Bei einer Scheidung profitieren Ehepartner nicht vom erwirtschafteten Vermögen des Anderen. Es ist also irrelevant, wer wie viel Vermögen in der Ehe angehäuft hat. Es findet kein Zugewinnausgleich statt.

Eheliches Gebrauchsvermögen unberührt von Gütertrennung

Unberührt von der Gütertrennung ist das gemeinsame eheliche Gebrauchsvermögen wie Hausrat, Wohnung oder ein gemeinsames Auto. Das Gebrauchsvermögen wird nach einer Scheidung zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt.

Unterhaltspflicht entfällt nicht

Der Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt sind von der Gütertrennung abzugrenzen und werden nicht automatisch vorenthalten. Die Gütertrennung ist unabhängig von Unterhaltsverpflichtungen zu betrachten.

Hat ein Ex-Ehegatte Anspruch auf Ehegattenunterhalt und lebte davor mit dem Ehepartner in Gütertrennung, muss der andere Partner selbstverständlich seiner Zahlungspflicht nachkommen.

Vereinbarung der Gütertrennung im Ehevertrag

Die Gütertrennung muss zwischen beiden Ehepartnern in einem Ehevertrag vereinbart werden. Weder ist für diese Vereinbarung eine vorgeschriebene Form notwendig, noch gibt es dafür ein bestehendes Formular. Ein Ehevertrag kann vor oder unmittelbar nach der Ehe abgeschlossen werden. Ebenso besteht die Möglichkeit diesen auch noch Jahre nach der Eheschließung aufzusetzen.

Klausel zur Gütertrennung

Mit Hilfe einer Klausel in dem Ehevertrag wird der gewählte Güterstand festgehalten. Dabei ist es wichtig, dass beide Ehegatten bei der Beurkundung durch einen Notar anwesend sind. Die Vereinbarung ist beurkundungspflichtig.

Sobald das Ehepaar sich für einen Güterstand entschieden und diesen im Ehevertrag festgehalten hat, muss der Wahlgüterstand im Güterrechtsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.

Korrekte Formulierung

Nach § 1414 BGB bestehen zur Vereinbarung des Güterstandes zwei Formulierungsmöglichkeiten:

  1. Klausel zur Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft
    Wird in einer Klausel der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen oder aufgehoben, tritt die Gütertrennung automatisch in Kraft ohne sie wortwörtlich in dem Vertrag erwähnt zu haben.
  2. Klausel zum Eintreten der Gütertrennung
    Genauso ist es möglich das Eintreten einer Gütertrennung explizit in der Klausel zu erwähnen. Beispiel für Klausel: “Wir heben den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung.“

Alternative zur Gütertrennung? Die modifizierte Zugewinngemeinschaft!

Nicht jedes Ehepaar vermag sich für einen der drei Güterstände zu entscheiden. Eine Alternative zur Gütertrennung und den anderen Güterständen bietet die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Durch Modifizierungen der Klausel kann der Güterstand den persönlichen Präferenzen angepasst werden.

Mögliche Modifizierungen der Klausel

  • Begrenzung des Zugewinnausgleiches
    In der Zugewinngemeinschaft gilt: Hat ein Partner mehr Vermögen in der Ehe erwirtschaftet als der Andere muss er mit der Scheidung seinem Ehepartner einen Ausgleich zahlen. Um eine enorme finanzielle Belastung des vermögenden Partners zu vermeiden, kann die Höhe des Zugewinnausgleiches bei Eheschließung auf eine Maximalhöhe festgelegt werden.
  • Anfangsvermögen schriftlich festhalten
    Der Zweck dahinter: Vermeidung von Streit, wenn es darum geht den Zugewinn beider Parteien zu berechnen. Zudem erleichtert es die Berechnung des späteren Ausgleichs und erspart Zeit.
  • Gütertrennung bei Tod ausschließen
    Gütertrennung gilt bei Scheidung wie auch bei Tod eines Ehepartners und bringt im letzteren Fall steuerliche und erbrechtliche Nachteile mit sich. Zur Vermeidung dieser Nachteile ist es möglich, die Gütertrennung lediglich auf den Fall der Scheidung zu begrenzen. Bei Tod eines Partners würde somit wieder die Zugewinngemeinschaft greifen.

Wie viel kostet die Gütertrennung?

Die Gütertrennung muss in einer Klausel im Ehevertrag festgehalten werden, was wiederum mit Zusatzkosten verbunden ist. Die Kosten setzen sich aus den folgenden Positionen zusammen:

  • Aufsetzen eines Ehevertrages durch einen Anwalt
  • Aufsetzen der Klausel zum Güterstand in dem Ehevertrag durch einen Anwalt
  • Beurkundung des Ehevertrages und der Klausel zum gewählten Güterstand durch einen Notar

Gebühren für Rechtsanwälte und Notare

Die Kosten für die Gütertrennung setzen sich also aus Anwalts – und Notarkosten zusammen und richten sich nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und Notare (GnotKG). Zuzüglich zu den genannten Kosten fallen Mehrwertsteuer und Schreibgebühren an.

Abhängig vom Vermögen

Die Höhe der Kosten gestalten sich nach der Höhe des Vermögens, welches im Zusammenhang mit dem Ehevertrag steht. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, je mehr Vermögen ein Ehepaar mit in die Ehe bringt, desto höher sind die Kosten für die Abwicklung des Ehevertrages und der Klausel zum Güterstand beim Notar.

Richtwerte für Kosten eines Ehevertrages inklusive Gütertrennung

Eheliches GesamtvermögenNotarkosten
25.000 €115 €
50.000 €165 €
250.000 €535 €

Rückwirkende Vereinbarung

Nun ist es möglich, dass Ehepartner sich erst im Laufe ihrer Ehe Gedanken über die verschiedenen Formen der Gütertrennung machen und sich im Nachhinein für die Gütertrennung entscheiden. Es ist grundsätzlich möglich einen Ehevertrag erst nach der Eheschließung aufzusetzen oder abzuändern. Der Güterstand kann im Zuge dessen ebenfalls geändert werden. Auch in laufenden Scheidungsverfahren sind jederzeit noch Änderungen des Güterstandes möglich.

Wenn die Gütertrennung erst während einer bestehenden Ehe vereinbart wird, muss eine Regelung für den Ausgleich des bis dahin entstandenen Anspruchs auf den Zugewinnausgleich gefunden und im Ehevertrag festgehalten werden.

Was steht wem bei Scheidung in Gütertrennung zu?

Der Grundsatz der Gütertrennung besagt, dass jeder Partner in der Ehe über sein eigenes Vermögen verwaltet und es auch nach einer Scheidung keinen Vermögensausgleich gibt. Jeder der Ehegatten geht aus der Scheidung also mit dem Vermögen heraus, welches er selbst mit in die Ehe gebracht hat und mit dem Vermögen (dem sogenannten Zugewinn), welches er in der Ehe selbstständig erwirtschaftet hat.

Zugewinn

  • Barvermögen
  • Immobilien
  • Aktien
  • Firmen
  • Lottogewinne
  • Schmerzensgeldzahlungen
  • Abfindungszahlungen

Kein Zugewinn

  • Renten- und Versorgungsanwartschaften
  • Schenkungen und Erbschaften (werden dem Anfangsvermögen zugerechnet)

Aufteilung des gemeinschaftlichen Gutes der Ehegemeinschaft

Unberührt von dieser Regelung ist das gemeinschaftliche Gut der Ehegemeinschaft (z.B. Hausrat).
Bei der Aufteilung des Hausrates und des Guthabens auf gemeinschaftlichen Konten erhält jeder Ehegatte die Hälfte. Die genaue Aufteilung wird im Einzelfall gerichtlich entschieden. Jedoch ist auch hier zwischen dem tatsächlichen Alleineigentum und dem gemeinschaftlichen Gut zu unterscheiden.

Gemeinschaftliches Gut

  • Mobiliar, welches während der Ehe angeschafft wurde
  • Autos und andere Fahrzeuge
  • Unterhaltungselektronik, Bücher, Musikinstrumente
  • Gemeinsame Haustiere

Alleineigentum

  • Persönliche Sammlungen
  • Kleidung
  • Schmuck

Was geschieht mit übertragenen Vermögensmassen und Schenkungen?

Es ist nicht unüblich, dass sich Partner in einer Ehe gegenseitig Vermögen übertragen bzw. kostspielige Schenkungen stattfinden.

Was passiert jedoch mit dieser Art Vermögensmassen nach einer Scheidung der Ehepartner?

Bei Gütertrennung kann nach einer Scheidung ein finanzieller Ausgleich für eine materielle Schenkung gefordert werden. Genauso ist es möglich, dass größere Vermögen anderer Art vom Partner zurückgefordert werden können.

Klausel zu Schenkungen vorsehen

Um den Streit über derartige Rückforderungen zu vermeiden, sollte man im Ehevertrag eine zusätzliche Klausel zu Schenkungen vorsehen. Die Klausel sollten den Ausgleich oder Rückforderung von Vermögensmassen und Schenkungen ausschließen.

Tipp: Um jegliche Rückforderungsansprüche vollständig auszuschließen ist es ebenso möglich je eine Klausel pro Schenkung oder Übertragung einzufügen.

Versorgungsausgleich trotz Gütertrennung

Ebenfalls schließt die Gütertrennung den Versorgungsausgleich nicht automatisch aus. Der Ausgleich der Rentenanwartschaften wird in einem gesonderten Verfahren geregelt.

Generell kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden, was wiederum in dem beurkundeten Ehevertrag festgehalten werden sollte.

Erfahren Sie mehr zum Versorgungsausgleich unter Versorgungsausgleich nach der Scheidung.

Schulden, Pfändung oder Privatinsolvenz bei Gütertrennung

Schulden in der Ehe werden ebenso getrennt behandelt wie das Hab und Gut beider Eheleute.

Weder in Gütertrennung noch in der Zugewinngemeinschaft haftet der Ehepartner für die Schulden des Anderen.

Lediglich bei Übernahme einer Bürgschaft für den Partner oder bei zum Beispiel gemeinsamer Unterzeichnung eines Darlehensvertrages haften beide Partner für die entstandenen Schulden.

Wann ist eine Gütertrennung sinnvoll?

Die Wahl des richtigen Güterstandes kann eine große Herausforderung für ein Ehepaar darstellen.

In den folgenden Fällen ist die Wahl der Gütertrennung eine sinnvolle Entscheidung:

  • Doppelverdiener Ehen
    Beide Partner stehen fest im Berufsleben und verdienen ihr eigenes Gehalt.
    Es sind keine Kinder vorhanden, die bei einer Trennung bedacht werden müssten.
  • Verschuldeter Partner
    Ein Partner hat Schulden. Die Gütertrennung verhindert das Erbe der Schulden.
    Ausnahme: Beide haben die Schulden zusammen verursacht (Kreditaufnahme für gemeinsames Haus etc.)
  • Zeitersparnis gewünscht
    Die Berechnung des (Zugewinn)-Ausgleiches bei Zugewinngemeinschaft ist zeitaufwendig.
    Bei Gütertrennung findet kein Ausgleich statt.
  • Hohe finanzielle Einkommensunterschiede
    Ein Partner verdient erheblich mehr als der andere Partner. Die großen finanziellen Einkommensunterschiede würden den Ausgleich nach einer Ehe bei geltender Zugewinngemeinschaft in die Höhe treiben. Dadurch könnte der vermögenere Partner sich ungerecht behandelt fühlen. Bei Gütertrennung findet kein Ausgleich statt.
  • Unternehmer
    Ein Ehepartner besitzt ein eigenes Unternehmen. Im Fall der Scheidung müsste der Partner im Zuge der Zugewinngemeinschaft sein Unternehmen verkaufen oder stark belasten, um den Ehepartner entsprechend auszugleichen. Diesem würde 50 % des Firmenwertes zustehen. Bei Gütertrennung bleibt das Unternehmen unberührt und vollständig in dem Besitz des Unternehmers.

Internationale Ehe: In internationalen Ehen ist es sinnvoll einen Ehevertrag mit entsprechender Klausel aufzusetzen, in welcher zumindest festgehalten wird, nach Recht welchen Landes eine Scheidung vollzogen werden würde und welcher Güterstand gilt.

Nachteile der Gütertrennung

Die Gütertrennung bringt aber nicht in jedem Fall Vorteile mit sich, sondern birgt auch so manche Risiken:

  • Finanzielle Notsituation
    Der Partner mit dem geringeren Einkommen erhält bei Scheidung keinen Ausgleich und kann so schnell in eine finanzielle Notsituation geraten.
  • Vollversteuerung des Erbes
    Bei Tod eines Partners muss der geerbte Nachlass vollversteuert werden.
  • Erbliche Einschränkungen

Gütertrennung bei Tod des Ehepartners

Ein besonders großer Nachteil bei der Gütertrennung steht im Zusammenhang mit dem Erbe.

Verstirbt ein Partner, erbt der verbliebende Partner zusammen mit den eigenen Kindern des verstorbenen Ehegattens oder anderen gesetzlichen Erben (§ 1931 Absatz 4 BGB).

Nachteil: Bei Gütertrennung entfällt die Erhöhung des Erbteils um 25% (§ 1371 des BGB). In diesem Fall gelten weiterhin die gesetzlichen erbrechtlichen Quoten des § 1931 BGB. Außerdem muss Alles an Erbe, was über den Steuerfreibetrag geht, voll versteuert werden. 

Um zu vermeiden, dass der Ehegatte bei erbberechtigten Kindern jedoch weniger Erbe erhält, gibt es Sonderregelungen zur Erbaufteilung bei Gütertrennung.

Der verstorbene Ehegatte hinterlässt kein Kind

Das Erbe wird 50/50 mit den Eltern des verstorbenen Ehegattens geteilt.
Wenn keine Kinder oder keine Eltern vorhanden sind wird das Erbe anteilig mit den Geschwistern des Erblassers oder dessen Nichten und Neffen geteilt.

Der verstorbene Ehegatte hinterlässt ein Kind

Der Partner und das Kind erben je die Hälfte des Vermögens seines verstorbenen Partners bzw. des verstorbenen Elternteils.

Der verstorbene Ehegatte hinterlässt zwei Kinder

Der Partner und das Kind erben zu je einem Drittel.

Der verstorbene Ehegatte hinterlässt drei oder mehr Kinder

Der Partner erbt zu einem Viertel und der Rest des Erbes wird unter den Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Wenn der verstorbene Ehegatte folglich weniger als drei Kinder hinterlässt, erbt der verbliebene Ehepartner bei Gütertrennung gleich viel wie jedes einzelne Kind. Bei mehr als drei Kindern erbt er mehr als jedes Einzelne der Kinder.

Erbteil meist gering

Trotzdem ist sein Erbteil in der Gütertrennung meist geringer als in der Zugewinngemeinschaft, da der gesetzliche Erbteil des Ehegatten in dieser pauschal um ein Viertel erhöht werden würde.

Bei bereits mehr als einem Kind würde der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft folglich den größten Teil des Erbes erhalten.

Erbquoten im Vergleich

Anzahl Kinder0 Kinder1 Kind2 Kinder3 Kinder oder mehr
Gütertrennung    50 % Ehegatte
50 % ElternWenn keine Eltern etc. vorhanden, dann ist Ehegatte Alleinerbe (100 %)
50 % Ehegatte
50 % Eltern
33,3 % Ehegatte
33,3 % Kind 1
33,3 % Kind 2
25 % Ehegatte
75 % Aufteilung unter allen Kindern
Zugewinngemeinschaft
(Angaben sind bereits inklusive der Erhöhung des Erbteils um ¼)
75 % Ehegatte
25 % ElternWenn keine Eltern etc. vorhanden, dann ist Ehegatte Alleinerbe (100 %)
50 % Ehegatte
50 % Kind
50 % Ehegatte
50 % Aufteilung unter beiden Kindern
50 % Ehegatte
50 % Aufteilung unter allen Kindern
Gütergemeinschaft
(Erbquoten betreffen nur Gesamtgut)
50 % Ehegatte
50 % ElternWenn keine Eltern etc. vorhanden, dann ist Ehegatte Alleinerbe (100 %)
25 % Ehegatte
75 % Kind
25 % Ehegatte
75 % Aufteilung unter beiden Kindern
25 % Ehegatte
75 % Aufteilung unter allen Kindern

Gütertrennung und die Steuer

Die Gütertrennung wirkt sich steuerrechtlich ebenfalls negativ für das Ehepaar aus, da der Zugewinnausgleich bei Gütertrennung entfällt und das Erbe (nach Abzug der Freibeträge) voll versteuert werden muss.

Für die gemeinsame oder getrennte steuerrechtliche Veranlagung ist die Gütertrennung jedoch nicht maßgebend. Zudem können die normalen Steuervorteile für Ehepaare weiterhin in Anspruch genommen werden.

Ausnahmen bei einer Gütertrennung

Selbstverständlich gibt es auch bei der Gütertrennung Ausnahmen – insbesondere bezüglich Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Scheidung:

Beispiel: Ein Partner hat eine Firma alleine gegründet, sein Partner hat darin jedoch mitgewirkt (als Bürokraft etc.) Auch bei geltender Gütertrennung kann nach einer Scheidung in diesem Fall ein finanzieller Ausgleich stattfinden. Über die Höhe des Ausgleiches entscheidet das Gericht und ist abhängig von dem Maße der Beteilung des anderen Partners.

Aufhebung / Beendigung der Gütertrennung

Die Gütertrennung endet nach dem Tod eines Partners oder nach Vollzug einer Scheidung.

Ebenso lässt sich die Gütertrennung in manchen Fällen anfechten bzw. aufheben – wenn ein Ehepartner zum Beispiel unverhältnismäßig benachteiligt werden würde.

Zudem lässt sich die Gütertrennung auch während der Ehe im Einvernehmen beider Partner jederzeit ohne Angaben von Gründen wieder aufheben.

Wichtig: Die Erklärung (zur Aufhebung der Gütertrennung und zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der Zugewinngemeinschaft) muss erneut von einem Notar beurkundet werden, damit diese rechtskräftig ist.

Was bedeutet Gütertrennung in der Ehe?

Gütertrennung bedeutet, dass beide Ehepartner eigenständig über ihr Vermögen verfügen und dieses unabhängig voneinander verwalten. Im Falle einer Scheidung gehen beide Ehepartner lediglich mit dem jeweils eigens erwirtschafteten Vermögen aus der Ehe.

Wann ist eine Gütertrennung sinnvoll?

Gütertrennung ist bspw. sinnvoll, wenn beide Partner ihr eigenes Gehalt verdienen, es hohe finanzielle Einkommensunterschiede gibt oder ein Partner hat Schulden. Auch sinnvoll ist die Gütertrennung, wenn ein Ehepartner Unternehmer ist.

Wie viel kostet eine Gütertrennung?

Die Kosten für eine Gütertrennung sind vom Vermögen abhängig, das durch die Gütertrennung verwaltet werden soll. Als Richtwert können bei einem ehelichen Gesamtvermögen von 25.000 € Notarkosten in Höhe von 115 € angenommen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Ehevertrag und Gütertrennung?

Wird ein Ehevertrag geschlossen, dann ist die Gütertrennung als Bestandteil des Ehevertrags neben der Gütergemeinschaft eine Möglichkeit den Güterstand beider Ehepartner zu regeln. Soll in einer Ehe Gütertrennung erfolgen, muss dafür ein Ehevertrag aufgesetzt werden, da sonst der gesetzliche Standard der Zugewinngemeinschaft gilt.