Zum Inhalt springen

Unterhaltsanspruch – Anspruch auf Unterhaltszahlung

Unterhaltsanspruch bezeichnet das Recht des Unterhaltsberechtigten, vom Unterhaltspflichtigen Leistungen zur Bestreitung seines Lebensbedarfs zu verlangen. Wesentliche Rechtsgrundlage einer bestehenden Unterhaltspflicht ist § 1601 BGB, in dem ausdrücklich für den Unterhaltsanspruch geregelt ist, dass Verwandte in gerader Linie einander zu Unterhalt verpflichtet sind. Somit beruht die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern nicht auf der elterlichen Sorge, sondern auf dem Verwandtschaftsverhältnis.

Im Folgenden erhalten Sie zu diesen verschiedenen Konstellationen weitere Informationen und Verweise:

  • Kindesunterhalt – Unterhalt von Eltern an ihre Kinder
  • Ehegattenunterhalt – Unterhaltsanspruch gegenüber Ehegatten
    • Betreuungsunterhalt (auch bei nichtehelichen Kindern)
  • Elternunterhalt – Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber ihren Kindern

Welchen Unterhaltsanspruch haben Kinder?

Zum Jahresbeginn wurde der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder angehoben. Der Unterhaltsanspruch beträgt für Kinder im Jahr 2026:

  • von 0 bis 5 Jahren: 486 Euro
  • von 6 bis 11 Jahren: 558 Euro
  • von 12 bis 17 Jahren: 653 Euro

Weitere Bedarfssätze können Sie der Düsseldorfer Tabelle entnehmen, insbesondere für volljährige Kinder. Dazu gehören auch privilegierte volljährige Kinder, die ebenfalls einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern haben.

Weitere Informationen zum Unterhaltsanspruch für Kinder finden Sie unter Kindesunterhalt.

Wann besteht Anspruch auf Unterhalt bei Ehegatten?

Ehegatten sind einander zu Unterhalt verpflichtet (§§ 1360, 1569 ff BGB). Zwischen den Ehegatten wird die Unterhaltspflicht durch die Eheschließung begründet, Gleiches gilt für Lebenspartnerschaften. Darüber hinaus kann sich ein Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt (§ 1615l BGB) eines gemeinsamen Kindes ergeben. Danach steht der Mutter eines nichtehelichen Kindes ebenfalls ein eigener Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater zu.

Arten des Ehegattenunterhalts

  • Trennungsunterhalt (während des Trennungsjahres und gegebenenfalls darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Scheidung)
  • Nachehelicher Unterhalt (nach rechtskräftiger Scheidung zur Kindesbetreuung, zur Aufstockung, wegen Alters, Krankheit und Gebrechen, Erwerbslosigkeit, als Ausbildungsunterhalt oder Billigkeitsunterhalt)

Übrigens: Unterhalt kann auch vertraglich geregelt werden. Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, müssen notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden.

Weitere Informationen zu diesen Unterhaltsansprüchen im Detail unter Ehegattenunterhalt.

Welche Voraussetzungen müssen für Unterhaltszahlungen erfüllt sein?

Für einen Unterhaltsanspruch müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Unterhaltsberechtigte muss bedürftig sein, also seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Zugleich muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein, ohne dadurch seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu gefährden. Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder genießen dabei einen besonders starken Schutz.

Wie bemisst sich der Unterhaltsbedarf?

Unter den Unterhaltsbedarf fallen Nahrung, Wohnung, Gesundheitsvorsorge, gesellschaftliche Bedürfnisse und Freizeit einschließlich der Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung und sonstiger Erziehungsmaßnahmen (§ 1610 Abs. 2 BGB).

Ausgeschlossen sind Unterhaltspflichten, die der Bedürftige seinerseits zu erfüllen hat, da sich anderenfalls für den Bedürftigen die Möglichkeit ergäbe ohne besonderen Eigenaufwand auf Unterhaltspflichten Dritter zurückzugreifen.

Wie wird die Höhe des Unterhalts bestimmt?

Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs von Kindern nach der Düsseldorfer Tabelle, die von den Oberlandesgerichten als Leitlinie zur Bemessung des Unterhalts angenommen wird.

Sie können auch unseren Unterhaltsrechner zur Ermittlung des Unterhalts verwenden.

Darüber hinaus richtet sich der Anspruch auf Unterhalt nach den unterschiedlichen bisherigen Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bedürftigen. Damit wird klargestellt, dass es keineswegs ausschließlich nur um das Notwendigste geht.

Eine Grenze der Inanspruchnahme ist dort gesetzt, wo die Gefährdung des eigenen Lebensbedarfs des Unterhaltsschuldners beginnt, aus diesem Grund steht diesem auch ein angemessener Freibetrag als Selbstbehalt zu.

Wie lange dauert der Unterhaltsanspruch?

Der Unterhaltsanspruch ist bei minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern regelmäßig gegeben, da diese ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Volljährige, nicht privilegierte Kinder können insbesondere dann einen Anspruch auf Unterhalt geltend machen, wenn sie sich in Ausbildung oder im Studium befinden. Arbeitslosigkeit allein begründet dagegen keinen Unterhaltsanspruch.

Weiterführende Informationen dazu unter Unterhalt für volljährige Kinder.

Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre

Mütter (verheiratet oder nicht) haben für mindestens drei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann grundsätzlich wieder eine Erwerbstätigkeit von der Mutter erwartet werden, soweit eine zumutbare Kinderbetreuung möglich ist. Der Unterhaltsanspruch erlischt jedoch nicht automatisch, sondern kann verlängert werden. Der Kindesunterhalt selbst bleibt aber vom Betreuungsunterhalt unberührt, da der Unterhaltsanspruch des Kindes weiterhin besteht.

Betreuungsunterhalt länger als drei Jahre

Der Unterhaltsanspruch kann über die Dauer von drei Jahren hinausgehen, wenn keine zumutbare Kinderbetreuungsmöglichkeit besteht oder beispielsweise eine Behinderung des Kindes weiterhin eine persönliche Betreuung notwendig macht. Bei geschiedenen Ehegatten können außerdem die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe berücksichtigt werden.

Wann muss Elternunterhalt geleistet werden?

Kinder können grundsätzlich verpflichtet sein, für ihre pflegebedürftigen Eltern Unterhalt zu leisten. Können die Eltern ihre Pflegekosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken, kann das Sozialamt die ungedeckten Kosten als Hilfe zur Pflege übernehmen und den Elternunterhalt gegenüber dem Kind geltend machen. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass das jährliche Gesamteinkommen des Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt und es unterhaltsrechtlich leistungsfähig ist.