Müssen Kinder für ihre Eltern im Altersheim bezahlen? In den meisten Familien lautet die Antwort: nein. Reichen Rente, Leistungen der Pflegeversicherung und das eigene Vermögen der Eltern nicht aus, übernimmt zunächst das Sozialamt die ungedeckten Kosten. Auf ein Kind darf es grundsätzlich erst zurückgreifen, wenn dessen jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt.
Doch selbst oberhalb dieser Grenze muss das Kind nicht automatisch die Rechnung des Pflegeheims übernehmen. Die 100.000 Euro entscheiden zunächst nur darüber, ob das Sozialamt den Elternunterhalt überhaupt prüfen darf. Wie viel anschließend verlangt werden kann, hängt vom Bedarf der Eltern, dem bereinigten Einkommen des Kindes, dessen familiären Verpflichtungen und dem Selbstbehalt ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Reichen die Mittel der Eltern nicht aus, kann das Sozialamt die ungedeckten Pflegeheimkosten übernehmen.
- Bis einschließlich 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen erfolgt grundsätzlich kein Rückgriff auf das Kind.
- Die Einkommensgrenze wird für jedes Kind einzeln geprüft. Einkommen von Geschwistern und Ehepartnern werden nicht hinzugerechnet.
- Unterhalb der Grenze bleibt das Vermögen des Kindes beim Rückgriff des Sozialamts unberücksichtigt.
- Oberhalb der Grenze bestimmen Bedarf, Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt die tatsächliche Zahlung.
Inhaltsverzeichnis
Wer die Pflegekosten trägt, bevor Kinder zahlen müssen
Elternunterhalt beruht auf § 1601 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Die Regelung gilt in beide Richtungen: Eltern zahlen für ihre Kinder und erwachsene Kinder können ihren bedürftigen Eltern Unterhalt schulden.
Bedeutung gewinnt dieser Anspruch vor allem, wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird. Decken die Leistungen der Pflegeversicherung die Kosten eines Pflegeheims nicht vollständig, muss der Elternteil zunächst seine Rente und weitere Einkünfte einsetzen. Hinzukommen kann ein Beitrag des Ehepartners. Auch verwertbares Vermögen der Eltern ist grundsätzlich heranzuziehen, bevor das Sozialamt den verbleibenden Betrag übernimmt.
Dabei müssen die Eltern nicht jeden Vermögenswert auflösen. Nach den derzeit geltenden sozialhilferechtlichen Vorgaben bleiben regelmäßig 10.000 Euro für den pflegebedürftigen Elternteil anrechnungsfrei. Weitere 10.000 Euro können für dessen Ehe- oder Lebenspartner hinzukommen, wenn dessen Vermögen in die Sozialhilfeprüfung einzubeziehen ist. Auch eine angemessene Immobilie muss nicht zwingend verkauft werden, solange etwa der Ehepartner dort weiterhin wohnt. Welche Werte berücksichtigt werden, richtet sich nach § 90 SGB XII.
Erst wenn nach Pflegeleistungen, eigenen Einkünften und einzusetzendem Vermögen noch ein Fehlbetrag bleibt, leistet das Sozialamt Hilfe zur Pflege und gegebenenfalls weitere Sozialhilfe. Ob es diese Ausgaben anschließend teilweise von den Kindern zurückfordern kann, entscheidet die 100.000-Euro-Grenze.
Elternunterhalt verpflichtet nicht zur persönlichen Pflege
Die Unterhaltspflicht zwingt Kinder weder dazu, ihre Eltern selbst zu pflegen, noch müssen sie diese bei sich aufnehmen. Auch das Pflegeheim kann ein Kind nicht allein wegen der Verwandtschaft zur Zahlung auffordern. Unterschreibt das Kind den Heimvertrag lediglich als Bevollmächtigter des Elternteils, wird es dadurch nicht selbst zum Vertragspartner. Anders kann es aussehen, wenn es ausdrücklich im eigenen Namen eine Kostenübernahme, Bürgschaft oder andere Zahlungsverpflichtung eingeht.
Die 100.000-Euro-Grenze entscheidet über den Rückgriff
Unterhaltsansprüche gegen Kinder gehen nach § 94 Absatz 1a SGB XII nur auf das Sozialamt über, wenn das jährliche Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt. Bei genau 100.000 Euro ist ein Rückgriff daher noch ausgeschlossen.
Die Prüfung erfolgt für jedes Kind separat. Verdienen drei Geschwister jeweils 60.000 Euro, wird daraus kein gemeinsames Einkommen von 180.000 Euro. Keines der Kinder überschreitet für sich genommen die gesetzliche Grenze.
Diese Entlastung betrifft den Rückgriff des Sozialamts. Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Eltern besteht unabhängig davon. Fordert ein bedürftiger Elternteil unmittelbar Unterhalt von seinem Kind, schließt die sozialrechtliche Einkommensgrenze den Anspruch nicht automatisch aus. In der Praxis drehen sich die meisten Auseinandersetzungen jedoch um Pflegekosten, die bereits vom Sozialamt übernommen werden.
Maßgeblich ist nicht einfach der Bruttolohn
Die häufig verwendete Bezeichnung als Bruttoeinkommensgrenze ist verkürzt. Entscheidend ist das jährliche Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV und damit die Summe der Einkünfte nach dem Einkommensteuerrecht.
Arbeitnehmer können sich aber am Bruttoarbeitslohn aus ihrer jährlichen Lohnsteuerbescheinigung orientieren. Davon werden die Werbungskosten abgezogen. Ohne höhere nachgewiesene Ausgaben gilt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Weitere Einkünfte, etwa aus Vermietung, einer selbstständigen Nebentätigkeit oder Kapitalvermögen, werden hinzugerechnet.
Bei 100.000 Euro Bruttoarbeitslohn und keinen weiteren Einkünften verbleiben nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags 98.770 Euro. Die Grenze für den Elternunterhalt wäre damit nicht überschritten. Bei 102.000 Euro Bruttoarbeitslohn läge die Summe der Einkünfte unter denselben Voraussetzungen bei 100.770 Euro und damit oberhalb der Grenze.
Im Einkommensteuerbescheid bietet die Zeile „Summe der Einkünfte“ eine erste Orientierung. Allerdings können auch Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge mitzählen, die dort nicht aufgeführt sind, weil die Bank die Steuer bereits automatisch einbehalten hat. Nicht entscheidend ist das weiter unten ausgewiesene zu versteuernde Einkommen.
Versicherungsbeiträge, außergewöhnliche Belastungen und die meisten anderen Sonderausgaben senken die maßgebliche Summe der Einkünfte nicht. Eine gesetzliche Ausnahme gilt für steuerlich abziehbare Kinderbetreuungskosten. Steuerfreie Einnahmen wie Kindergeld oder Pflegegeld gehören grundsätzlich nicht dazu.
Ehepartner und Vermögen bleiben bei der Grenze außen vor
Für die Einkommensgrenze zählt allein das Einkommen des Kindes. Verdient das Kind 80.000 Euro und sein Ehepartner 120.000 Euro, darf das Sozialamt wegen des hohen Partnereinkommens keinen Elternunterhalt verlangen.
Auch das Vermögen des Kindes wird an dieser Stelle nicht geprüft. Ein selbst genutztes Haus, Wertpapiere oder größere Rücklagen führen nicht dazu, dass die Einkommensgrenze als überschritten gilt. Lediglich die daraus erzielten Einkünfte können zählen, etwa Mieteinnahmen, Zinsen oder andere Kapitalerträge.
Wann das Sozialamt Auskunft verlangen darf
Das Gesetz vermutet zunächst, dass ein Kind die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreitet. Deshalb muss es seine finanziellen Verhältnisse nicht vorsorglich offenlegen.
Das Sozialamt kann den unterstützten Elternteil zunächst nach Anhaltspunkten für ein höheres Einkommen fragen. Solche Hinweise können sich aus dem bekannten Beruf, einer leitenden Position oder öffentlich zugänglichen Informationen ergeben. Bloße Vermutungen genügen allerdings nicht für eine vollständige Prüfung.
Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, darf die Behörde Auskunft verlangen. Dabei muss sie stufenweise vorgehen. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 21. November 2024 unter dem Aktenzeichen B 8 SO 5/23 R klargestellt.
Zunächst geht es ausschließlich darum, ob das Gesamteinkommen über 100.000 Euro liegt. Erst wenn die Grenze tatsächlich überschritten ist, darf das Sozialamt die weiteren Angaben anfordern, die es für die Unterhaltsberechnung benötigt. Dazu können dann auch Informationen über Vermögen, Belastungen und die wirtschaftliche Situation des Ehepartners gehören.
Ein Schreiben des Sozialamts sollte deshalb nicht ignoriert, aber auch nicht ungeprüft mit sämtlichen Finanzunterlagen beantwortet werden. Entscheidend ist, auf welcher Prüfungsstufe sich das Verfahren befindet und welche Angaben nach § 117 SGB XII tatsächlich erforderlich sind.
Oberhalb der Grenze beginnt erst die eigentliche Berechnung
Ein Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro führt nicht unmittelbar zu einer Zahlung. Es öffnet dem Sozialamt lediglich den Weg, den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch zu verfolgen. Anschließend muss es den Bedarf der Eltern und die Leistungsfähigkeit des Kindes ermitteln.
Ausgangspunkt ist der ungedeckte Bedarf des Elternteils. Von den Heimkosten und weiteren notwendigen Ausgaben werden die Leistungen der Pflegeversicherung, die Rente, sonstige Einkünfte und das einzusetzende Vermögen abgezogen. Nur der danach verbleibende Betrag kann als Elternunterhalt verlangt werden.
Aufseiten des Kindes kommt es nun auf das bereinigte Nettoeinkommen an. Dieses unterscheidet sich von dem Gesamteinkommen, mit dem zuvor die 100.000-Euro-Grenze geprüft wurde. Je nach persönlicher Situation können insbesondere folgende Aufwendungen abgezogen werden:
- berufsbedingte Ausgaben
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- eine angemessene zusätzliche Altersvorsorge
- vorrangiger Unterhalt für eigene Kinder
- bestimmte ehebedingte Verpflichtungen
- angemessene Darlehensverbindlichkeiten
- krankheitsbedingte Mehraufwendungen
- unter Umständen Kosten regelmäßiger Besuche und Hilfen für die Eltern
Nicht jede private Ausgabe mindert das Einkommen. Freiwillige Luxusausgaben oder erst nach Ankündigung der Unterhaltsforderung geschaffene Belastungen muss das Sozialamt nicht anerkennen.
Der Kindesunterhalt für eigene Kinder hat Vorrang vor dem Elternunterhalt. Erst danach steht fest, ob noch Einkommen für die Eltern eingesetzt werden kann.
Der Selbstbehalt begrenzt die monatliche Belastung
Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Selbstbehalt eines alleinstehenden Kindes gegenüber seinen Eltern 2.650 Euro monatlich. Darin sind bis zu 1.000 Euro Warmmiete enthalten. Zusätzlich verbleiben dem Kind 70 Prozent des bereinigten Einkommens, das über diesen Mindestbetrag hinausgeht. Für den Elternunterhalt werden damit regelmäßig höchstens 30 Prozent des Überschusses angesetzt.
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 5.000 Euro ergibt sich folgende vereinfachte Rechnung:
5.000 Euro − 2.650 Euro Selbstbehalt = 2.350 Euro Überschuss
Davon könnten 30 Prozent und damit 705 Euro für den Elternunterhalt zur Verfügung stehen. Fehlen den Eltern nach Einsatz ihrer eigenen Mittel allerdings nur 450 Euro, ist der Anspruch auf diesen Betrag begrenzt.
Höhere angemessene Wohnkosten, Unterhalt für eigene Kinder, Altersvorsorge und weitere Belastungen können das Ergebnis verändern. Der Selbstbehalt ist daher keine starre Pauschale, mit der sich jeder Anspruch abschließend berechnen lässt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 (Az. XII ZB 6/24) bestätigt, dass bei einem Einkommen oberhalb der gesetzlichen Grenze grundsätzlich der gesamte Unterhaltsanspruch gegen das betreffende Kind auf das Sozialamt übergehen kann. Der Anspruch ist also nicht auf den Einkommensteil beschränkt, der über 100.000 Euro liegt. Wie viel das Kind zahlen muss, ergibt sich trotzdem erst aus seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit.
Ehe und Geschwister verändern die Verteilung
Schwiegerkinder schulden den Schwiegereltern keinen eigenen Unterhalt. Ihre wirtschaftliche Situation kann die Berechnung aber mittelbar beeinflussen, weil der angemessene Familienunterhalt beider Ehepartner gewahrt bleiben muss.
Für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner sieht die Düsseldorfer Tabelle einen Mindestbetrag von 2.120 Euro vor. Zusammen mit den 2.650 Euro des Kindes ergibt sich ein Mindestbedarf von 4.770 Euro. Darin sind insgesamt 1.800 Euro Warmmiete enthalten.
Die Berechnung besteht jedoch nicht darin, diese Summe pauschal vom Familieneinkommen abzuziehen. Abhängig von der Einkommensverteilung sind die ehelichen Lebensverhältnisse, der Anteil am gemeinsamen Einkommen und der Halbteilungsgrundsatz zu berücksichtigen. An der vorgeschalteten 100.000-Euro-Grenze ändert das nichts. Liegt das Kind darunter, kommt es auf die Höhe des Partnereinkommens nicht an.
Auch bei mehreren Geschwistern wird der Fehlbetrag der Eltern nicht einfach durch die Zahl der Kinder geteilt. Die 100.000-Euro-Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Wer darunter bleibt, muss dem Sozialamt keinen Elternunterhalt zahlen. Überschreitet nur eines der Geschwister die Grenze, kann deshalb auch nur dieses Kind herangezogen werden.
Die Forderung beschränkt sich aber nicht automatisch auf die Hälfte oder einen anderen Anteil nach Köpfen. Wie viel das besser verdienende Kind zahlen muss, richtet sich nach seiner eigenen unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit. Reicht diese aus, kann es bis zum gesamten ungedeckten Bedarf der Eltern herangezogen werden.
Das Vermögen des Kindes wird erst oberhalb der Grenze relevant
Solange das Gesamteinkommen nicht mehr als 100.000 Euro beträgt, darf das Sozialamt beim Elternunterhalt grundsätzlich nicht auf das Vermögen des Kindes zurückgreifen. Erst nach Überschreiten der Grenze kann der Vermögensstamm Teil der Leistungsfähigkeitsprüfung werden.
Dafür gibt es keinen einheitlichen festen Freibetrag. Maßgeblich sind das Alter, die Lebensstellung, die familiäre Situation und die bisherige Altersvorsorge des Kindes. Eine angemessene selbst genutzte Immobilie muss in der Regel ebenso wenig verwertet werden wie eine angemessene Altersvorsorge oder notwendige Rücklagen für absehbare größere Ausgaben.
Auch das Vermögen des Ehepartners haftet nicht für die Schwiegereltern. Größere Geldanlagen, Wertpapierbestände oder weitere Immobilien des unterhaltspflichtigen Kindes können dagegen eine Rolle spielen. Ob und in welchem Umfang sie einzusetzen sind, lässt sich daher nur für den konkreten Einzelfall beurteilen.
Familiäre Konflikte lassen den Anspruch selten entfallen
Ein abgebrochener Kontakt, ein zerrüttetes Verhältnis oder eine Enterbung reichen für sich genommen nicht aus, um den Elternunterhalt auszuschließen. Der Bundesgerichtshof hat selbst bei einem jahrzehntelangen Kontaktabbruch einen vollständigen Wegfall der Unterhaltspflicht abgelehnt.
Anders kann es bei einem schweren Fehlverhalten des Elternteils aussehen. Nach § 1611 BGB kann der Anspruch herabgesetzt werden oder ganz entfallen, wenn die Inanspruchnahme des Kindes grob unbillig wäre. Das kommt insbesondere bei schweren Misshandlungen, sexuellem Missbrauch, einer gröblichen Verletzung der früheren Unterhaltspflicht oder einer anderen vorsätzlichen schweren Verfehlung in Betracht.
Die Anforderungen sind hoch. Allgemeine familiäre Konflikte oder fehlende Zuneigung genügen nicht. Wer schweres Fehlverhalten geltend machen will, benötigt deshalb möglichst konkrete Nachweise wie Schriftverkehr, Zeugenaussagen, Gerichtsakten oder behördliche Dokumentationen.
Eine frühere Schenkung folgt eigenen Regeln
Hat ein Elternteil vor seiner Bedürftigkeit ein Haus, Geld oder anderes Vermögen verschenkt, kann daraus ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers entstehen. Grundlage ist § 528 BGB.
Dieser Anspruch ist vom Elternunterhalt zu trennen. Die 100.000-Euro-Grenze hilft daher nicht, wenn das Sozialamt auf eine frühere Schenkung zugreift. Besonders häufig betrifft das Immobilien, die bereits zu Lebzeiten auf ein Kind übertragen wurden.
Eine Rückforderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn zwischen der Schenkung und dem Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre vergangen sind. Dennoch führt nicht jede Übertragung innerhalb dieses Zeitraums automatisch zur vollständigen Rückgabe. Wohnrechte, Pflegeverpflichtungen, andere Gegenleistungen und die eigene wirtschaftliche Situation des Beschenkten können den Anspruch beeinflussen.
Forderungen reichen nicht unbegrenzt in die Vergangenheit
Übernimmt das Sozialamt die Kosten, kann es Elternunterhalt nicht beliebig rückwirkend verlangen. Nach § 94 Absatz 4 SGB XII beginnt die mögliche Inanspruchnahme grundsätzlich erst mit der schriftlichen Mitteilung an das Kind, dass für den Elternteil Sozialleistungen erbracht werden.
Verlangt der Elternteil den Unterhalt selbst, gelten die zivilrechtlichen Voraussetzungen des § 1613 BGB. Rückstände können danach insbesondere ab einer Aufforderung zur Auskunft, ab Verzug oder ab Rechtshängigkeit entstehen.
Der Zugang des ersten Schreibens kann deshalb für den Beginn der Forderung entscheidend sein. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wann ein bereits entstandener Anspruch verjährt. Näheres dazu steht im Ratgeber zur Verjährung von Unterhaltsansprüchen.
Entscheidend ist die rechtliche Verwandtschaft
Elternunterhalt schulden grundsätzlich die rechtlichen Kinder des bedürftigen Elternteils. Ob die Eltern miteinander verheiratet waren, spielt dabei keine Rolle. Adoptierte Kinder stehen leiblichen Kindern grundsätzlich gleich.
Stiefkinder, Schwiegerkinder, Geschwister des pflegebedürftigen Elternteils und Lebenspartner des Kindes sind dagegen nicht unmittelbar unterhaltspflichtig.
Enkel gehören zwar ebenfalls zu den Verwandten in gerader Linie. Ein Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Sozialamt ist gegenüber Verwandten ab dem zweiten Grad nach § 94 SGB XII jedoch ausgeschlossen. Beim üblichen Rückgriff wegen übernommener Pflegekosten werden Enkel deshalb nicht herangezogen.
Ein Wohnsitz im Ausland beendet die Unterhaltspflicht ebenfalls nicht automatisch. Bei der Leistungsfähigkeit müssen dann die Lebenshaltungskosten, das Steuersystem und die wirtschaftlichen Verhältnisse am Wohnort berücksichtigt werden. Ob sich ein Anspruch durchsetzen lässt, hängt zusätzlich vom jeweiligen Staat und den dort geltenden Vollstreckungsregeln ab.
Elternunterhalt ist nicht automatisch vollständig absetzbar
Tatsächlich geleisteter Elternunterhalt kann unter den Voraussetzungen des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Ein vollständiger Abzug sämtlicher Zahlungen folgt daraus jedoch nicht.
Eigene Einkünfte und Bezüge des unterstützten Elternteils können den steuerlich berücksichtigungsfähigen Betrag mindern. Zahlt das Kind aufgrund eines Rückgriffs unmittelbar an das Sozialamt, muss außerdem geprüft werden, wie diese Zahlung steuerlich einzuordnen ist. Weitere Einzelheiten erläutert der Ratgeber Unterhalt steuerlich absetzen.
Das Schreiben des Sozialamts setzt die Prüfung in Gang
Geht eine Aufforderung des Sozialamts ein, kommt es zunächst nicht auf eine vollständige Berechnung des Elternunterhalts an. Im ersten Schritt ist zu klären, ob überhaupt hinreichende Anhaltspunkte für ein Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro bestehen und welche Nachweise die Behörde dafür verlangt.
Erst bei überschrittener Grenze werden der ungedeckte Bedarf der Eltern, das bereinigte Nettoeinkommen, der Selbstbehalt, vorrangige Unterhaltspflichten und gegebenenfalls das Vermögen geprüft. Gerade bei selbstständiger Tätigkeit, mehreren Geschwistern, hohem Vermögen oder einer früheren Immobilienübertragung kann die Berechnung erheblich vom ersten Eindruck abweichen.
Für Kinder mit einem Gesamteinkommen bis einschließlich 100.000 Euro bleibt es dagegen bei der gesetzlichen Entlastung: Die vom Sozialamt übernommenen Pflegekosten der Eltern werden ihnen grundsätzlich nicht in Rechnung gestellt.