Bei der sog. Blitzscheidung bzw. Härtefallscheidung handelt es sich um eine Scheidung, bei der aufgrund von Härtefällen nicht das im Regelfall obligatorische Trennungsjahr eingehalten werden muss. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung nach § 1565 Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist, dass für den Ehepartner, der die Scheidung einreicht, die Fortführung der Ehe und damit auch das Einhalten des Trennungsjahres eine unzumutbare Härte bedeuten würde, wobei die Gründe für den Härtefall in der Person des anderen Ehepartners liegen müssen.
Soll die Ehe geschieden werden, müssen die Ehepartner normalerweise ein Jahr lang getrennt leben, so dass die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres im Regelfall ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber will die Ehepartner veranlassen, den Scheidungsentschluss reiflich zu überlegen. Die Scheidung wird nur ausgesprochen, wenn die Ehe tatsächlich gescheitert ist. In welchen Fällen kann eine Scheidung ohne Trennungsjahr durchgeführt werden?
Scheidung ohne Trennungsjahr nur im Härtefall
Ausnahmsweise kann die Ehe auf Antrag eines Ehepartners („Antragsteller“) vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn ein Härtefall vorliegt (§ 1565 II BGB). Die Voraussetzungen für eine Scheidung ohne Trennungsjahr sind:
- Fortsetzung der Ehe muss für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen
- Härteanlass muss in der Person des anderen Ehepartners („Antragsgegner“) begründet sein
Info: Beispiele für Härtegründe sind unten aufgeführt
Härtefall-Scheidungen sind keine Eilverfahren
Auch im Härtefall ist das Scheidungsverfahren kein Eilverfahren. Es wird nicht schneller abgewickelt als das normale Scheidungsverfahren, lediglich der Scheidungsantrag kann – bei Vorliegen von Härtegründen – schneller und vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.
Auch hier sind gegebenenfalls der Versorgungsausgleich durchzuführen sowie Scheidungsfolgesachen zu entscheiden. Ein Gericht wird allenfalls bereit sein, im Rahmen seiner Kapazitäten den Scheidungsantrag besonders zügig zu bearbeiten.
Der Scheidungsantrag kann nicht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung / Verfügung begründet werden. Solche Verfahren regeln bestimmte Gegebenheiten vorläufig. Eine Ehe kann aber nicht „vorläufig“ geschieden werden. Scheidungen sind endgültig.
Wann kommt ein Eilverfahren in Betracht?
In Unterhaltssachen, beim Sorgerecht und Umgangsrecht oder der Zuteilung der Ehewohnung besteht oft akuter Handlungsbedarf. Hier kann das Familiengericht im Wege der Einstweiligen Anordnung vorläufige Entscheidungen treffen und den Antragsgegner verurteilen, Unterhalt zu zahlen oder dem Antragsteller das alleinige Sorgerecht oder die Ehewohnung zuzuweisen. Vorrausetzung ist, dass ein Scheidungsantrag eingereicht wurde.
Was ist kein Härtefall für eine vorzeitige Scheidung?
Ein Härtefall erfordert einen Anlass, der in der Person des Antraggegners begründet ist. Persönliche Motive des Antragstellers scheiden daher aus. Möchte der Antragsteller möglichst schnell geschieden werden, weil er sich neu verheiraten möchte oder mit einem neuen Partner einer Schwangerschaft besteht, liegt kein Härtefall vor. Ihm mutet das Gesetz zu, das Trennungsjahr abzuwarten und erlaubt demnach keine Scheidung ohne Trennungsjahr.
Was sind Härtefälle?
Da die vorzeitige Scheidung ein Ausnahmefall ist, mutet das Gesetz den Ehepartnern vor Ablauf des Trennungsjahres zu, trotz des Scheiterns der Ehe und ihrem dauerhaften Zerwürfnis das Trennungsjahr abzuwarten.
Der Ehepartner ist ausnahmsweise dann schutzwürdig, wenn er infolge schwerwiegender Verstöße seines Ehepartners oder besonders beanstandungswürdiger Verhaltensweisen in einer Situation steht, die ihn dermaßen entwürdigt, demütigt oder belastet, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, ihn bis zum Ablauf des Trennungsjahres an seinem ursprünglichen „Ja-Wort“ festzuhalten (OLG Rostock 11 WF 103/06).
Beispiele für Härtegründe siehe folgende Absätze:
Gewalt
Typisches Beispiel ist die Gewaltanwendung des Partners. Vereinzelte Gewaltausbrüche genügen nicht. Sie sind oft das vorübergehende Ergebnis der Trennung. Nicht anerkannt wurde ein Härtefall, in dem eine Ehefrau im Zusammenhang mit einem Selbstmordversuch die beiden gemeinsamen Kinder getötet hatte, wenn die Ehefrau durch das Verhalten des Antragstellers zu diesem Schritt veranlasst wurde (AG Landstuhl 1 F 35/96).
Anerkannt wurde ein Härtefall hingegen, wenn ein Ehegatte damit rechnen musste, dass der Partner aus Verzweiflung einen Selbstmord begehen könnte (AG Dortmund 174 F 226/04).
Ein Härtefall wurde bejaht, indem der Antragsgegner gegenüber Dritten massiv Morddrohungen gegen den Partner äußerte (Brandenburgisches OLG 9 UF 166/00). Statt der Scheidung sind Maßnahmen nach dem Gewaltenschutzgesetz zweckmäßiger (z.B. Verbot, die Ex-Ehewohnung oder das Grundstück zu betreten).
Psychische und Physische Gewalt – OLG Oldenburg entschied eine Ehe nach einer Trennungszeit von 5 Monaten als zerrüttet und unzumutbar und ließ eine Scheidung ohne weitere Einhaltung des Trennungsjahres zu. (OLG Oldenburg vom 26.04.2018 – Az. 4 UF 44/18
Untreue, neuer Partner
Untreue ist im Grundsatz zumutbar. Sie wird ausnahmsweise unzumutbar, wenn die neue Beziehung des Partners gerade zu dem Zweck eingesetzt wird, um den verbleibenden Partner zu verletzen, demütigen und entwürdigen. Dies kann der Fall sein, wenn der Partner mit dem neuen Partner in der bisherigen Ehewohnung zusammenlebt und der Antragsteller das ehebrecherische Verhältnis tagtäglich vor Augen sieht (OLG Köln 25 WF 162/98). Gleiches wurde angenommen, wenn die Ehefrau nach der Trennung als Prostituierte arbeitet (OLG Bremen 5 WF 66/95).
Abgelehnt werden Härtefälle, wenn die Ehefrau von einem anderen Partner ein Kind erwartet (OLG Frankfurt 1 WF 89/05) oder den neuen Partner noch vor der Geburt des Kindes heiraten möchte (OLG Sachsen Anhalt 14 WF 211/04).
Alkoholismus
Trunksucht eines Ehegatten ist für sich allein meist noch kein Härtefall (OLG Hamm 3 WF 177/77). Hier müssen Umstände hinzutreten, die die Unzumutbarkeit zusätzlich begründen (wirtschaftliche Not, Drohung mit Gewalt, Misshandlungen). Allein ein fortgesetzter Alkoholmissbrauch begründet keinen Härtefall, wenn der Antragsteller die Situation über Jahre hingenommen hat und nichts vorträgt, dass sich das Verhalten des Antragsgegners verschlimmert hat (OLG Düsseldorf 2 WF 112/77). Anders hingegen das OLG Nürnberg (7 WF 886/81): Alkoholismus eines Ehegatten stellt eine unzumutbare Härte dar und berechtigt, die sofortige Scheidung der Ehe zu verlangen.
Sonstige Konstellationen
- Härtefall: Ausländischer Ehepartner heiratet ohne Kenntnis der Antragstellerin zwecks Erhalts der Auftragsgenehmigung (AG Offenbach 311 F 731/92).
- Härtefall: Monatelanges Wohnen bei anderen Frauen, die über Heiratsannoncen gefunden worden (Schles SchlHA 1978, 98)
- Kein Härtefall: Fehlverhalten ist durch eine psychische Erkrankung bedingt (Brandenburgisches OLG 9 WF 124/94).
- Kein Härtefall: Ehefrau geht gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft ein (OLG München 16 WF 534/95).
- Kein Härtefall: Antragstellerin verbleibt nach Vergewaltigung und sexueller Nötigung in der Ehewohnung. Infolge der anschließenden räumlichen Trennung keine Wiederholungsgefahr (OLG Braunschweig 2 WF 102/99).
- Kein Härtefall: Antragsgegner verweigert Unterhalt für Ehefrau und Kinder (OLG Stuttgart 1618 WF 44/01).
Beweispflicht bei Härtefallscheidung
Derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, muss darlegen und beweisen, dass ein Härtefall vorliegt. Viele Scheidungsanträge scheitern, weil der Sachvortrag zu pauschal ist oder die Vorwürfe nicht hinreichend bewiesen werden können. Das Gericht kann den Scheidungsantrag dann zurückweisen.
Als Nachweis dienen Zeugen, in Gewaltfällen Arztberichte oder die Anzeige bei der Polizei. Für den Antragsteller kann es also günstiger sein, das Trennungsjahr abzuwarten. Dann braucht er die Problematik des „Härtefalls“ nicht zu beweisen.
Wann kann auf ein Trennungsjahr verzichtet werden?
Eine Scheidung ohne Trennungsjahr (Blitzscheidung) ist nur im Härtefall möglich. Das bedeutet, dass eine Fortführung der Ehe aufgrund des Ehepartners ein unzumutbarer Zustand für den Antragsteller wäre.
Was ist ein Härtefall bei Scheidung?
Als Gründe für eine Härtefallscheidung gelten u.a.:
– Gewalt
– Untreue in bestimmten Fällen
– Unzumutbarer Alkoholismus.
Der Scheidungsantragssteller muss allerdings beweisen können, dass ein Härtefall vorliegt. Ist er dazu nicht oder nicht in ausreichender Form in der Lage, kann das Gericht den Antrag zurückweisen.
Wie lange dauert eine Härtefallscheidung?
Einer Scheidung geht im Regelfall das Trennungsjahr voraus. Bei einer Härtefallscheidung kann jedoch auf das Trennungsjahr verzichtet und so der Scheidungsantrag sofort gestellt werden. Die Dauer des Scheidungsverfahrens an sich hängt dann noch von der Klärung der Scheidungsfolgesachen ab.