Der Unterhaltsvorschuss (UVG) ist eine Sozialleistung, die von den Jugendämtern nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) erbracht wird. Er richtet sich an alleinerziehende Eltern mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind im Haushalt. Wichtig: Es spielt keine Rolle, wie hoch das Einkommen des betreuenden Elternteils ist oder wie das Sorgerecht geregelt ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Kindesunterhalt zahlt.
Die Erhöhung der UVG-Sätze zum 01.01.2025 folgen jeweils dem Anstieg des Mindestunterhalts (nach § 1612a Abs. 1 BGB). Grundlage dafür bildet die Siebte Verordnung zur Änderung des Mindestunterhalts, die am 21.11.2024 im Bundesgesetzblatt 2024 Teil I Nr. 359 veröffentlicht wurde. Das Kindergeld erhöht sich ab 2025 ebenfalls, und zwar auf 255 Euro monatlich (zuvor 250 Euro bis 2024).
Inhaltsverzeichnis
Rechner zum Unterhaltsvorschuss 2025 (nach UVG)
Mit unserem Unterhaltsvorschuss-Rechner können Sie schnell und einfach die zustehende Leistung nach dem UVG für Ihr Kind berechnen. Er berücksichtigt die neuen Mindestunterhaltsbeträge ab 1. Januar 2025 sowie das aktuelle Kindergeld von 255 Euro.
Unterhaltsvorschuss berechnen
Hinweis: Den tatsächlichen Unterhaltsanspruch nach Düsseldorfer Tabelle können Sie gesondert mit unserem Unterhaltsrechner ermitteln. Der Unterhaltsvorschuss bildet nur den gesetzlichen Mindestunterhalt ab, abzüglich des Kindergeldes.
Unterhaltsvorschuss Höhe – Tabelle
Der Gesetzgeber legt den Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 BGB fest, der in Verbindung mit dem Kindergeld zu den UVG-Leistungen führt.
ab 01.01.2025
ALTER DES ANSPRUCHSBERECHTIGTEN KINDES | REGELBETRAG (MINDESTUNTERHALT) | ABZÜGLICH 100% KINDERGELD | LEISTUNGEN NACH UVG |
---|---|---|---|
von 0 bis 5 Jahren | 482 € | 255 € | 227 € |
von 6 bis 11 Jahren | 554 € | 255 € | 299 € |
von 12 bis 17 Jahren | 649 € | 255 € | 394 € |
ab 01.01.2024 bis 31.12.2024
ALTER DES ANSPRUCHSBERECHTIGTEN KINDES | REGELBETRAG (MINDESTUNTERHALT) | ABZÜGLICH 100% KINDERGELD | LEISTUNGEN NACH UVG |
---|---|---|---|
von 0 bis 5 Jahren | 480 € | 250 € | 230 € |
von 6 bis 11 Jahren | 551 € | 250 € | 301 € |
von 12 bis 17 Jahren | 645 € | 250 € | 395 € |
Dauer des Leistungsbezuges
Unterhaltsvorschuss wird für minderjährige Kinder bis zum 18. Geburtstag gezahlt wird.
Ab dem 12. Geburtstag gilt, dass der alleinerziehende Elternteil selbst ein monatliches Mindesteinkommen von 600 Euro (ohne Bürgergeld-Leistungen nach dem SGB II) erzielt.
Wann wird der Vorschuss ausgezahlt?
Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus. Das heißt, die Zahlung durch die Jugendämter trifft in der Regel bereits Ende des Vormonats für den folgenden Anspruchsmonat ein. Spätestens am ersten Werktag sollte das Geld auf dem Konto sein.
Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss
Grundsätzlich gilt als eine der Voraussetzungen ein gemeinsames Zusammenleben von Vater oder Mutter mit dem unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kindern im selben Haushalt – ob im eigenen Haushalt oder einem anderen spielt dabei keine Rolle. Weiterhin müssen Kinder folgende Bedingungen erfüllen:
- Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt liegt in Deutschland
- Der Unterhaltspflichtige zahlt den gesetzlichen Mindestunterhalt nicht oder nur teilweise bzw. unregelmäßig.
- Bei Bezug einer Halbwaisenrente wird die Rente mit dem Vorschuss verrechnet, da beide Leistungen denselben Zweck erfüllen.
- Ab 12. Geburtstag: Das Kind darf keine Bürgergeld-Leistungen beziehen bzw. der betreuende Elternteil muss ein eigenes monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro haben.
Zusammenleben mit neuem Partner
Auch wenn der alleinerziehende Elternteil mit einem neuen Partner zusammenlebt, besteht weiterhin Anspruch auf Unterhaltsvorschuss – heiratet der alleinerziehende Elternteil, endet der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Sind Ausländer anspruchsberechtigt?
Kinder, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können ebenfalls UVG-Leistungen erhalten. Entscheidend ist hierbei:
- Freizügigkeitsberechtigte Ausländer (EU, EWR, Schweiz):
- Sie werden deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.
- Es gelten dieselben Voraussetzungen wie oben beschrieben.
- Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer:
- Anspruch nur mit einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, die eine mindestens sechsmonatige Erwerbstätigkeit erlaubt.
- Asylbewerber (mit Aufenthaltsgestattung) und geduldete Ausländer haben keinen Anspruch.
- Geflüchtete Ukrainer erfüllen in der Regel die Voraussetzungen, sofern sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen.
Halten sich Ausländer in Deutschland nur zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung auf, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Unterhaltsvorschuss beantragen – Unterlagen
Der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Jugendamt gestellt werden. Antragsformulare gibt es häufig online oder direkt vor Ort.
Benötigte Unterlagen
- Kopie des Personalausweises/ Reisepasses des Antragstellers
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
- bei Ausländern: gültiger Aufenthaltstitel wie Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis
- Unterhaltstitel (falls vorhanden) in vollstreckbarer Ausfertigung
- Vaterschaftsanerkennung und Nachweis über Unterhaltszahlungen
- Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, inklusive Mini-Job)
Nach Prüfung erlässt das Jugendamt entweder einen Bewilligungsbescheid (voll oder teilweise) oder eine Ablehnung. Ist man mit dem Bescheid nicht einverstanden, kann man innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch erheben und ggfls. ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anstreben.
Rückwirkende Antragstellung
Lagen die Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss auch schon im Monat vor der Antragstellung vor, so kann die der Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend für höchstens einen Monat vor der Antragstellung beantragt und gewährt werden.
Muss der Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden?
Der Unterhaltsvorschuss dient als Überbrückung, wenn der Barunterhaltspflichtige nicht zahlt. Zahlt dieser seinen Anteil später doch, kann das Jugendamt Rückforderungen geltend machen.
- Rückforderung nur bei Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (Selbstbehalt muss gewahrt sein).
- In der Regel informiert das Jugendamt den Schuldner über den UVG-Antrag (Anspruchsübergang). Ab diesem Zeitpunkt kann ein Rückforderungsbescheid erfolgen.
- Die Verjährungsfrist für Unterhaltsansprüche beträgt laut §§ 195 ff. BGB 3 Jahre. Unter bestimmten Umständen (z. B. bei bereits vollstreckbarem Titel) kann auch eine 30-jährige Verjährungsfrist greifen.
Fiktives Einkommen:
Der Unterhaltsschuldner kann sich nicht einfach auf „mangelnde Leistungsfähigkeit“ berufen. Das Jugendamt prüft, ob ein fiktives Einkommen anzusetzen ist, weil man die man die mangelnde Leistungsfähigkeit möglicherweise durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (z. B. bei Selbstständigen oder Personen, die einer zumutbaren Tätigkeit nicht nachgehen) hätte beseitigen können.
Ab wann Leistungen zurückgefordert werden können
Unterhaltspflichtige können nur für Zeiträume in der Vergangenheit in Regress genommen werden, ab denen sie Kenntnis über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss hatten bzw. darüber belehrt wurden, dass sie für den geleisteten Unterhalt durch die Vorschusskasse in Anspruch genommen werden können (§ 7 UhVorschG).
Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist für Ansprüche der Vorschusskasse beträgt nach §§ 195, 197 Abs. 2 BGB 3 Jahre und wird während der Minderjährigkeit des Kindes nicht gehemmt.
Sofern kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt wird, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Unterhaltsschuldner Kenntnis über den Unterhaltsvorschuss erlangt hat und darüber belehrt wurde (siehe weiter oben).
Aber auch ohne die Kenntnis des Unterhaltsschuldners über die Leistungsgewährung durch das Jugendamt kann der Rückforderungsanspruch verjähren. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BGB 10 Jahre.
Liegt bereits ein rechtskräftiger bzw. vollstreckbarer Titel für die vergangenen Zeiträume vor, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 BGB).
Anrechnung bei Bürgergeld
Generell gilt an dieser Stelle, dass in den zuständigen Ämtern der Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes gewertet und damit auch voll auf Bürgergeld angerechnet wird – in beiden Fällen handelt es sich um Sozialleistungen, die den Lebensunterhalt des Kindes sichern sollen.
Jobcenter wissen, dass für minderjährige Kinder der Kindesunterhalt erbracht werden muss und wenn dieser nicht vom barunterhaltspflichtigen Elternteil erbracht wird, zwingend der Unterhaltsvorschuss vorrangig vor den Bürgergeld Leistungen beantragt werden muss.
Mindestunterhalt als Berechnungsgrundlage
Der Mindestunterhalt ist in der Mindestunterhaltsverordnung festgelegt und richtet sich u. a. nach dem Alter des Kindes. Zum 01.01.2025 steigt er für die 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) auf 554 Euro (bis 31.12.2024: 501 Euro). Für die 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre) gilt 482 Euro (zuvor 480 Euro) und für die 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) 649 Euro (bislang 645 Euro). Abzuziehen ist das volle Kindergeld (255 Euro ab 2025).
Hinweis: Die Auszahlung erfolgt unter Anrechnung des vollen Kindergeldes, wobei auf volle Beträge aufgerundet wird. Hier weicht der Unterhaltsvorschuss vom Mindestunterhalt ab, da bei Kindesunterhalt für Minderjährige der Unterhaltspflichtige nur das halbe Kindergeld zum Abzug bringen darf.