Zum Inhalt springen

Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt

  • Letzte Aktualisierung: 05.12.2024
  • Redakteur: Peter Piekarz


Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine Sozialleistung der Jugendämter nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) für alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind im Haushalt. Voraussetzung ist, dass der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Kindesunterhalt zahlt, wobei das Einkommen des betreuenden Elternteils sowie die Regelung zum Sorgerecht keine Rolle spielen. 

Zum 01. Januar 2025 wurde der Mindestunterhalt erneut angehoben, wie in der Siebten Verordnung zur Änderung des Mindestunterhalts vom Justizministerium am 15.11.2024 verabschiedet – womit auch eine positive Veränderung beim Unterhaltsvorschuss 2025 für Alleinerziehende einhergeht. Beim Kindergeld gibt es für 2025 unverändert für alle Kinder jeweils monatlich 250 Euro. Änderungen sind aktuell nicht geplant, auch steht nicht fest wann und ob die Kindergrundsicherung eingeführt wird.

2025 erhöhte sich der Unterhaltsvorschuss: für Kinder bis 6 Jahren um 2 Euro, für Kinder bis 11 Jahren um 3 Euro und für jugendliche Kinder bis 17 Jahren um 4 Euro. Die genauen Werte siehe weiter unten in der Tabelle.

Rechner zum Unterhaltsvorschuss 2025 (nach UVG)

Unterhaltsvorschuss berechnen

============

Der Unterhaltsvorschuss Rechner ermittelt die für das jeweilige Kind zustehenden Leistungen nach dem UVG durch die Unterhaltsvorschusskasse. Wie hoch der reale Unterhaltsanspruch ausfällt, können Sie mit unserem Unterhaltsrechner ermitteln.

Unterhaltsvorschuss Höhe – Tabelle

Hierfür sind die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie der Rechtsverordnung zum Mindestunterhalt maßgebend.

Nach § 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 BGB gilt ein Unterhalt abhängig vom Alter der Kinder:

ab 01.01.2025

ALTER DES ANSPRUCHSBERECHTIGTEN KINDESREGELBETRAG (MINDESTUNTERHALT)ABZÜGLICH 100% KINDERGELDLEISTUNGEN NACH UVG
von 0 bis 5 Jahren482 €250 €232 €
von 6 bis 11 Jahren554 €250 €304 €
von 12 bis 17 Jahren649 €250 €399 €

ab 01.01.2024 bis 31.12.2024

ALTER DES ANSPRUCHSBERECHTIGTEN KINDESREGELBETRAG (MINDESTUNTERHALT)ABZÜGLICH 100% KINDERGELDLEISTUNGEN NACH UVG
von 0 bis 5 Jahren480 €250 €230 €
von 6 bis 11 Jahren551 €250 €301 €
von 12 bis 17 Jahren645 €250 €395 €

Dauer des Leistungsbezuges

Unterhaltsvorschuss wird für minderjährige Kinder bis zum 18. Geburtstag gezahlt wird.

Ab dem 12. Geburtstag gilt jedoch die Voraussetzung, dass der Elternteil, der für das Kind den Unterhaltsvorschuss beantragt hat, selbst über ein monatliches Mindesteinkommen von 600 Euro verfügen muss. Bürgergeld Leistungen nach dem SGB II zählen bei der Einkommensermittlung nicht dazu.

Wann wird der Vorschuss ausgezahlt?

Die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses erfolgt monatlich immer im Voraus für den Anspruchsmonat, was bedeutet, dass die Zahlungen durch die Jugendämter bereits Ende des vorherigen Monats für den Anspruchsmonat getätigt werden.

Der Vorschuss sollte also spätestens am ersten Werktag des Anspruchsmonats auf dem Konto des Berechtigten eingehen.

Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss

Grundsätzlich gilt als eine der Voraussetzungen ein gemeinsames Zusammenleben von Vater oder Mutter und den jeweils unterhaltsberechtigten Kindern im selben Haushalt – ob im eigenen Haushalt oder einem anderen spielt dabei keine Rolle. Weiterhin müssen Kinder folgende Bedingungen erfüllen:

  • Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt liegt in Deutschland
  • Der Unterhaltspflichtige zahlt den gesetzlichen Mindestunterhalt (Unterhalt für Minderjährige) nicht oder nur teilweise bzw. unregelmäßig.
  • das Kind ist Halbwaise oder Vollwaise und erhält Waisen- bzw. Halbwaisenrente. In diesem Fall wird aber der Unterhaltsvorschuss mit der Rente verrechnet, da beide Leistungen das selbe Ziel verfolgen: Unterhalt für das Kind
  • minderjährige Kinder leben beim alleinerziehenden Elternteil
  • für Kinder ab dem 12. Geburtstag gilt darüber hinaus, dass sich dieses Kind nicht in Bezug von Bürgergeld Leistungen befinden darf. Auch der alleinerziehende Elternteil darf nicht im Bezug von Grundsicherung nach SGB II stehen und muss ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro nachweisen.

Haben Stiefkinder Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss?

In erster Linie soll der Unterhaltsvorschuss den alleinerziehenden Elternteil finanziell entlasten, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt.

Auch wenn der alleinerziehende Elternteil mit einem neuen Partner zusammenlebt, ist dies unschädlich für den Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss. Dies ändert sich allerdings, wenn der Elternteil mit dem neuen Partner verheiratet ist. Nach einer Heirat endet der Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss.

Wann sind Ausländer anspruchsberechtigt?

Die deutsche Staatsangehörigkeit ist keine zwingende Voraussetzung für die Hilfe. Auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit können in Deutschland den Unterhaltsvorschuss nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2a UVG beanspruchen.

Das Gesetz unterscheidet jedoch zwischen

  • freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern
  • nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern

Freizügigkeitsberechtigte Ausländer

Zum Personenkreis der freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen gehören Personen, die aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz stammen. Für diese Personen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige.

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

Zu den nicht freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen zählen Personen, die nicht aus den o.g. Staaten stammen. Diese Ausländer haben nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, sofern sie über eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, welche zu einer mindestens sechsmonatigen Erwerbstätigkeit berechtigt bzw. berechtigt hat und sich damit legal in der Bundesrepublik aufhalten. Geflüchtete Ukrainer erfüllen im Regelfall diese Voraussetzung mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.

Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung (laufendes Asyslverfahren) sowie geduldete Ausländer in Deutschland haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Halten sich Ausländer in der Bundesrepublik nur zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung auf, können sie ebenfalls keinen Unterhaltsvorschuss von den Jugendämtern erhalten.

Unterhaltsvorschuss beantragen – Unterlagen

Möchten Sie einen Unterhaltsvorschuss beantragen bedarf der Antrag beim zuständigen Jugendamt zwingend der Schriftform. Einerseits können alle nötigen Antragsformulare online abgerufen und ausgefüllt werden, andererseits können sich Antragsteller auch persönlich an die Behörde wenden.

Bei der Antragsentscheidung (Bewilligungsbescheid) gibt es drei Möglichkeiten: Entweder bewilligt das Jugendamt die Leistungen vollständig, teilweise oder lehnt die Ersatzleistung für den Unterhalt ab.

Benötigte Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises/ Passes des Antragstellers
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • bei Ausländern: Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis
  • Aufenthaltsbescheinigungen
  • Unterhaltstitel im Original in der 1. vollstreckbaren Ausfertigung (Beschluss, Urkunde, Vergleich)
  • Vaterschaftsanerkennung (Urkunde, Titel)
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen
  • Scheidungsurteil bzw. Schreiben des Anwalts/ Anwältin, sofern vorhanden
  • Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate (inklusive Mini-Job)

Bescheid und Widerspruch

Nach dem Antrag erlässt das Jugendamt einen Bewilligungsbescheid – oder Ablehnungsbescheid – über den Unterhaltsvorschuss. Ergeht dieser und ist der Antragsteller mit dem Ergebnis unzufrieden (wenn nur teilweise oder gar nicht entsprochen wird), kann dem Bescheid innerhalb eines Monats ab Zugang widersprochen werden, entweder in Schriftform oder persönlich zur Niederschrift direkt beim Jugendamt. Sofern dieser Widerspruch ohne Erfolg bleibt, ist die nächste Instanz ein Verfahren beim Verwaltungsgericht.

Unterhaltsvorschuss rückwirkend erhalten

Lagen die Voraussetzungen auch schon im Monat vor der Antragstellung auf den Unterhaltsvorschuss vor, so kann der Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend für höchstens einen Monat vor der Antragstellung beantragt und gewährt werden.

Sollte der Leistungszeitraum auslaufen und weiterhin Bedürftigkeit bestehen, so kann der erziehende Elternteil sowohl Kinderzuschlag als Bürgergeld für das Kind beantragen.

Mindestunterhalt als Berechnungsgrundlage

Der Mindestunterhalt (Kindesunterhalt für minderjährige Kinder), an dem sich auch der Unterhaltsvorschuss orientiert, wird über die Mindestunterhaltsverordnung festgelegt. Bei Kindern in der 2. Altersstufe im Alter von sechs bis elf Jahren beträgt dieser 100% bzw. 554 Euro ab dem 01.01.2025 (501 Euro bis 31.12.2024).

Bei Kindern von 0 bis fünf Jahren ist dieser auf 87% zu reduzieren: 482 Euro ab dem 01.01.2025 (480 Euro bis 31.12.2024). Für ältere Kinder (3. Altersstufe) ab zwölf Jahren beträgt der Mindestunterhalt 649 Euro monatlich in 2025 (645 Euro bis 31.12.2024). Danach ist dieser Betrag um das Kindergeld von derzeit 250 Euro zu kürzen.

Durch die Erhöhung des Mindestunterhalts zum 01.01.2025 erfolgt auch automatisch eine Anpassung der Werte für den Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle – daraus resultiert die Anhebung der Sätze für den Unterhaltsvorschuss. Diese Erhöhung basiert auf der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung, die am 21.11.2024 im Bundesgesetzblatt 2024 Teil I Nr. 359 veröffentlicht wurde.

Hinweis: Die Auszahlung erfolgt unter Anrechnung des vollen Kindergeldes, wobei auf volle Beträge aufgerundet wird. Hier weicht der Unterhaltsvorschuss vom Mindestunterhalt ab, da bei Kindesunterhalt für Minderjährige der Unterhaltspflichtige nur das halbe Kindergeld zum Abzug bringen darf.

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

In erster Linie gilt die Auskunftspflicht, die Veränderungen im persönlichen Umfeld des Kindes betrifft, welche für den Anspruch von Bedeutung sein können.

Dazu gehört unter anderem eine erneute Heirat des Antragstellers, Änderungen der Wohnanschrift, Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder wenn dessen Aufenthaltsort bekannt wird.

Daneben ist das Jugendamt natürlich auch daran interessiert, ob beide Eltern wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ein Verstoß gegen die eben genannten Pflichten bleibt natürlich nicht ohne Folgen.

Werden diese Meldungen nicht rechtzeitig oder gar nicht unternommen, so handelt der Antragsteller ordnungswidrig nach § 10 UVG.

Achtung: Die zuständige Behörde kann Leistungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz zurückfordern, sofern Veränderungen nicht rechtzeitig angezeigt wurden bzw. absichtlich/fahrlässig falsche Angaben im Unterhaltsvorschussantrag abgegeben wurden (§ 5 UVG). Gleiches gilt auch für den Fall, dass dem Kind Unterhaltszahlungen bzw. Waisenrente ohne Anrechnung auf den Unterhaltsvorschuss ausgezahlt wurden.

Anrechnung bei Bürgergeld Bezug

Speziell vor dem Hintergrund Bürgergeld und der Sicherung des Lebensunterhalts spielt dieses Problem eine erhebliche Rolle.

Generell gilt an dieser Stelle, dass in den zuständigen Ämtern der Unterhaltsvorschuss als Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes gewertet und damit auch voll auf die Bürgergeld Leistungen angerechnet wird – da es sich beim Unterhaltsvorschuss, wie auch beim Bürgergeld nach dem SGB II um Sozialleistungen handelt, die den Lebensunterhalt des Kindes sichern sollen.

Wird der erhaltene Vorschuss des Jugendamtes gegenüber dem Jobcenter nicht angezeigt, drohen am Ende empfindliche Rückforderungen der bereits gezahlten Leistungen.

Andererseits wissen Jobcenter auch, dass für minderjährige Kinder der Kindesunterhalt erbracht werden muss und wenn dieser nicht vom barunterhaltspflichtigen Elternteil erbracht wird, der Unterhaltsvorschuss vorrangig vor den Bürgergeld Leistungen beantragt werden muss.

Muss der Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden?

Hintergrund des Gesetzes ist die Hilfe, wenn Unterhaltsschuldner ihren Pflichten nicht nachkommen, sei es aus mangelnder Leistungsfähigkeit oder anderen Gründen.

Werden die Barunterhaltspflichten in grober Weise verletzt, wird ihn das Jugendamt, als Leistungserbringer, auf den die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe der erbrachten Geldleistungen übergehen (Anspruchsübergang), in Regress nehmen. In diesem Fall erlässt die Vorschusskasse einen Rückforderungsbescheid.

Allerdings muss der Vorschuss nur zurückgezahlt werden, wenn der Unterhaltspflichtige auch leistungsfähig ist, also über ein gewisses Mindesteinkommen verfügt, siehe auch Selbstbehalt.

Ab wann Leistungen zurückgefordert werden können

Der Unterhaltspflichtige kann für Zeiträume in der Vergangenheit nur in Regress genommen werden, ab denen er Kenntnis über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss hatte bzw. darüber belehrt wurde, dass er für den geleisteten Unterhalt durch die Vorschusskasse in Anspruch genommen werden kann, siehe auch § 7 UhVorschG.

Gleichzeitig setzt der Unterhalt für die Vergangenheit voraus, dass auch tatsächlich ein Unterhaltsanspruch (§ 1613 BGB) bestanden hat und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig gewesen ist.

Ist der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig gewesen, kann das Jugendamt grundsätzlich auch keinen Unterhaltsvorschuss zurückfordern.

Objektive Leistungsfähigkeit und Anrechnung fiktiven Einkommens

Hier sei allerdings anzumerken, dass die Ansprüche des Jugendamtes durchaus auf fiktivem Einkommen berechnet werden können. Der Unterhaltspflichtige kann nicht einfach nur behaupten, nicht leistungsfähig gewesen zu sein, sondern muss es auch nachweisen.

Gerade bei Selbständigen kann es passieren, dass ermittelt wird, der Unterhaltspflichtige hätte seine mangelnde Leistungsfähigkeit durch Aufnahme einer Nebentätigkeit oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beseitigen können.

Hier wird also die objektive Leistungsfähigkeit herangezogen und geprüft, ob nicht ein höheres Einkommen hätte erzielt werden können. In diesem Fall wird eine genaue Berechnung unter Berücksichtigung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens durchgeführt.

Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist für Ansprüche der Vorschusskasse beträgt nach §§ 195, 197 Abs. 2 BGB 3 Jahre und wird während der Minderjährigkeit des Kindes nicht gehemmt.

Sofern kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt wird, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Unterhaltsschuldner Kenntnis über den Unterhaltsvorschuss erlangt hat und darüber belehrt wurde (siehe weiter oben).

Aber auch ohne die Kenntnis des Unterhaltsschuldners über die Leistungsgewährung durch das Jugendamt kann der Rückforderungsanspruch verjähren. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BGB 10 Jahre.

Liegt bereits ein rechtskräftiger bzw. vollstreckbarer Titel für die vergangenen Zeiträume vor, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 BGB).