Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt | 2023
Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine Sozialleistung der Jugendämter nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) für alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind im Haushalt. Voraussetzung ist, dass der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Kindesunterhalt zahlt, wobei das Einkommen des betreuenden Elternteils sowie die Regelung zum Sorgerecht keine Rolle spielen.
Zum 01. Januar 2023 wurde der Mindestunterhalt erneut angehoben, wie in der Vierten Rechtsverordnung zum Mindestunterhalt vom Justizministerium am 07.12.2021 verabschiedet – womit auch eine positive Veränderung beim Unterhaltsvorschuss 2023 für Alleinerziehende einhergeht. Gleichzeitig beträgt das Kindergeld ab 2023 für alle Kinder monatlich 250 Euro.
2023 erhöht sich der Unterhaltsvorschuss: für Kinder bis 6 Jahren um 10 Euro, für Kinder bis 11 Jahren um 16 Euro und für jugendliche Kinder bis 17 Jahren um 24 Euro. Die genauen Werte siehe weiter unten in der Tabelle.
Inhaltsverzeichnis
Rechner zum Unterhaltsvorschuss 2023 (nach UVG)
Unterhaltsvorschuss berechnen
Der Unterhaltsvorschuss Rechner ermittelt die für das jeweilige Kind zustehenden Leistungen nach dem UVG durch die Unterhaltsvorschusskasse. Wie hoch der reale Unterhaltsanspruch ausfällt, können Sie mit unserem Unterhaltsrechner ermitteln.
Unterhaltsvorschuss Höhe
Unterhaltsvorschuss 2023 ab dem 01.01.2023
- für Minderjährige bis zum 18. Geburtstag
- wird monatsweise gezahlt
- orientiert sich am Mindestunterhalt (§ 1612 a BGB) pro Monat):
- bis zum 6. Geburtstag: 187 Euro (437 Euro – 250 Euro)
- bis zum 12. Geburtstag: 252 Euro (502 Euro – 250 Euro)
- bis zum 18. Geburtstag: 338 Euro (588 Euro – 250 Euro)
2022 vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
- bis zum 6. Geburtstag: 177 Euro (396 Euro – 219 Euro)
- bis zum 12. Geburtstag: 236 Euro (455 Euro – 219 Euro)
- bis zum 18. Geburtstag: 314 Euro (533 Euro – 219 Euro)
2021 vom 01.01.2021 bis 31.12.2021
- bis zum 6. Geburtstag: 174 Euro (393 Euro – 219 Euro)
- bis zum 12. Geburtstag: 232 Euro (451 Euro – 219 Euro)
- bis zum 18. Geburtstag: 309 Euro (528 Euro – 219 Euro)
2020 vom 01.01.2020 bis 31.12.2020
- bis zum 6. Geburtstag: 165 Euro (369 Euro – 204 Euro)
- bis zum 12. Geburtstag: 220 Euro (424 Euro – 204 Euro)
- bis zum 18. Geburtstag: 293 Euro (497 Euro – 204 Euro)
Wann wird der Vorschuss ausgezahlt?
Die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses erfolgt monatlich immer im Voraus für den Anspruchsmonat, was bedeutet, dass die Zahlungen durch die Jugendämter bereits Ende des vorherigen Monats für den Anspruchsmonat getätigt werden.
Der Vorschuss sollte also spätestens am ersten Werktag des Anspruchsmonats auf dem Konto des Berechtigten eingehen.
Welchen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Grundsätzlich gilt als eine der Bedingungen ein gemeinsames Zusammenleben von Vater oder Mutter und den jeweils unterhaltsberechtigten Kindern im selben Haushalt – ob im eigenen Haushalt oder einem anderen spielt dabei keine Rolle. Weiterhin müssen Kinder folgende Bedingungen erfüllen:
- Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt liegt in Deutschland
- Der Unterhaltspflichtige zahlt den gesetzlichen Mindestunterhalt (Unterhalt für Minderjährige) nicht oder nur teilweise bzw. unregelmäßig.
- minderjährige Kinder leben beim alleinerziehenden Elternteil
- für Kinder ab dem 12. Geburtstag gilt darüber hinaus, dass sich dieses Kind nicht in Bezug von Hartz IV Leistungen bzw. Sozialgeld befinden darf. Auch der alleinerziehende Elternteil darf nicht im Bezug von SGB II-Leistungen stehen und muss ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro nachweisen.
Haben Stiefkinder Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss?
In erster Linie soll der Unterhaltsvorschuss den alleinerziehenden Elternteil finanziell entlasten, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt.
Auch wenn der alleinerziehende Elternteil mit einem neuen Partner zusammenlebt, ist dies unschädlich für den Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss. Dies ändert sich allerdings, wenn der Elternteil mit dem neuen Partner verheiratet ist. Nach einer Heirat endet der Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss.
Wann sind Ausländer anspruchsberechtigt?
Die deutsche Staatsangehörigkeit ist keine zwingende Voraussetzung für die Hilfe. Auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit können in Deutschland den Unterhaltsvorschuss nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2a UVG beanspruchen.
Das Gesetz unterscheidet jedoch zwischen
- freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern
- nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern
Freizügigkeitsberechtigte Ausländer
Zum Personenkreis der freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen gehören Personen, die aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie der Schweiz stammen. Für diese Personen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige.
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer
Zu den nicht freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen zählen Personen, die nicht aus den o.g. Staaten stammen. Diese Ausländer haben nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, sofern sie über eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, welche zur Erwerbstätigkeit berechtigt bzw. berechtigt hat und sich damit legal in der Bundesrepublik aufhalten.
Halten sich Ausländer in der Bundesrepublik nur zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung auf, können sie keinen Unterhaltsvorschuss erhalten. Gleiches gilt für Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung sowie geduldete Ausländer in Deutschland – diese haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss durch die Jugendämter.
Was brauche ich um den Unterhaltsvorschuss zu beantragen?
Möchten Sie einen Unterhaltsvorschuss beantragen bedarf der Antrag beim zuständigen Jugendamt zwingend der Schriftform. Einerseits können alle nötigen Antragsformulare online abgerufen und ausgefüllt werden, andererseits können sich Antragsteller auch persönlich an die Behörde wenden.
Bei der Antragsentscheidung (Bewilligungsbescheid) gibt es drei Möglichkeiten: Entweder bewilligt das Jugendamt die Leistungen vollständig, teilweise oder lehnt die Ersatzleistung für den Unterhalt ab.
Benötigte Unterlagen
- Kopie des Personalausweises/ Passes des Antragstellers
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
- bei Ausländern: Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis
- Aufenthaltsbescheinigungen
- Unterhaltstitel im Original in der 1. vollstreckbaren Ausfertigung (Beschluss, Urkunde, Vergleich)
- Vaterschaftsanerkennung (Urkunde, Titel)
- Nachweis über Unterhaltszahlungen
- Scheidungsurteil bzw. Schreiben des Anwalts/ Anwältin, sofern vorhanden
- Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate (inklusive Mini-Job)
Bescheid und Widerspruch
Ergeht der Bescheid seitens des zuständigen Jugendamtes und ist der Antragsteller mit dem Ergebnis unzufrieden (wenn nur teilweise oder gar nicht entsprochen wird), kann dem Bescheid innerhalb von vier Wochen widersprochen werden, entweder in Schriftform oder persönlich zur Niederschrift direkt beim Jugendamt. Sofern dieser Widerspruch ohne Erfolg bleibt, ist die nächste Instanz ein Verfahren beim Verwaltungsgericht.
Was ist dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen?
Zu den wichtigsten Eckpunkten zählt natürlich der Leistungsempfänger – also das Kind – die Leistungshöhe sowie der Bezugszeitraum bzw. ob es zur Anrechnung bestimmter Beträge kommt.
Höhe und Dauer des Unterhaltsvorschusses
Dauer des Leistungsbezuges
Unterhaltsvorschuss wird für minderjährige Kinder bis zum 18. Geburtstag gezahlt wird.
Ab dem 12. Geburtstag gilt jedoch die Voraussetzung, dass der Elternteil, der für das Kind den Unterhaltsvorschuss beantragt hat, selbst über ein monatliches Mindesteinkommen von 600 Euro verfügen muss – Hartz IV bzw. Bürgergeld Leistungen nach dem SGB II zählen bei der Einkommensermittlung nicht dazu.
Unterhaltsvorschuss rückwirkend erhalten
Lagen die Voraussetzungen auch schon im Monat vor der Antragstellung auf den Unterhaltsvorschuss vor, so kann der Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend für höchstens einen Monat vor der Antragstellung beantragt und gewährt werden.
Sollte der Leistungszeitraum auslaufen und weiterhin Bedürftigkeit bestehen, so kann der erziehende Elternteil sowohl Kinderzuschlag als auch Hartz IV bzw. Sozialgeld für das Kind beantragen.
Höhe
Hierfür sind die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie der Rechtsverordnung zum Mindestunterhalt maßgebend.
Nach § 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 BGB gilt ein Unterhalt abhängig vom Alter der Kinder. Zum 01.01.2023 erfolgte eine Kindergelderhöhung, auch die Mindestunterhaltssätze werden angehoben:
ab 01.01.2023
ALTER DES ANSPRUCHSBERECHTIGTEN KINDES | REGELBETRAG (MINDESTUNTERHALT) | ABZÜGLICH 100% KINDERGELD | LEISTUNGEN NACH UVG |
---|---|---|---|
von 0 bis 5 Jahren | 437 € | 250 € | 187 € |
von 6 bis 11 Jahren | 502 € | 250 € | 252 € |
von 12 bis 17 Jahren | 588 € | 250 € | 338 € |
01.01.2022 bis 31.12.2022
ALTER DES ANSPRUCHSBERECHTIGTEN KINDES | REGELBETRAG (MINDESTUNTERHALT) | ABZÜGLICH 100% KINDERGELD | LEISTUNGEN NACH UVG |
---|---|---|---|
von 0 bis 5 Jahren | 396 € | 219 € | 177 € |
von 6 bis 11 Jahren | 455 € | 219 € | 236 € |
von 12 bis 17 Jahren | 533 € | 219 € | 314 € |
01.01.2021 bis 31.12.2021
ALTER DES ANSPRUCHSBERECHTIGTEN KINDES | REGELBETRAG (MINDESTUNTERHALT) | ABZÜGLICH 100% KINDERGELD | LEISTUNGEN NACH UVG |
---|---|---|---|
von 0 bis 5 Jahren | 393 € | 219 € | 174 € |
von 6 bis 11 Jahren | 451 € | 219 € | 232 € |
von 12 bis 17 Jahren | 528 € | 219 € | 309 € |
Mindestunterhalt als Berechnungsgrundlage
Der Mindestunterhalt (Kindesunterhalt für minderjährige Kinder), an dem sich auch der Unterhaltsvorschuss orientiert, wird über die Mindestunterhaltsverordnung festgelegt. Bei Kindern in der 2. Altersstufe im Alter von sechs bis elf Jahren beträgt dieser 100% bzw. 502 Euro seit dem 01.01.2023 (455 Euro bis 31.12.2022).
Bei Kindern von 0 bis fünf Jahren ist dieser auf 87% zu reduzieren: 437 Euro seit dem 01.01.2023 (396 Euro bis 31.12.2022). Für ältere Kinder (3. Altersstufe) ab zwölf Jahren beträgt der Mindestunterhalt 588 Euro monatlich in 2023 (533 Euro bis 31.12.2022). Danach ist dieser Betrag um das Kindergeld von derzeit 250 Euro (219 Euro bis 31.12.2022) zu kürzen.
Durch die Erhöhung des Mindestunterhalts zum 01.01.2023 erfolgte auch automatisch eine Anpassung der Werte für den Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle – daraus resultiert die Anhebung der Sätze für den Unterhaltsvorschuss. Diese Erhöhung basiert auf der Vierten Verordnung zum Mindestunterhalt vom 07.12.2021.
Hinweis: Die Auszahlung erfolgt unter Anrechnung des vollen Kindergeldes, wobei auf volle Beträge aufgerundet wird. Hier weicht der Unterhaltsvorschuss vom Mindestunterhalt ab, da bei Kindesunterhalt für Minderjährige der Unterhaltspflichtige nur das halbe Kindergeld zum Abzug bringen darf.
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
In erster Linie gilt die Auskunftspflicht, die Veränderungen im persönlichen Umfeld des Kindes betrifft, welche für den Anspruch von Bedeutung sein können.
Dazu gehört unter anderem eine erneute Heirat des Antragstellers, Änderungen der Wohnanschrift, Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder wenn dessen Aufenthaltsort bekannt wird.
Daneben ist das Jugendamt natürlich auch daran interessiert, ob beide Eltern wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ein Verstoß gegen die eben genannten Pflichten bleibt natürlich nicht ohne Folgen.
Werden diese Meldungen nicht rechtzeitig oder gar nicht unternommen, so handelt der Antragsteller ordnungswidrig nach § 10 UVG.
Achtung: Die zuständige Behörde kann Leistungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz zurückfordern, sofern Veränderungen nicht rechtzeitig angezeigt wurden bzw. absichtlich/fahrlässig falsche Angaben im Unterhaltsvorschussantrag abgegeben wurden (§ 5 UVG). Gleiches gilt auch für den Fall, dass dem Kind Unterhaltszahlungen bzw. Waisenrente ohne Anrechnung auf den Unterhaltsvorschuss ausgezahlt wurden.
Anrechnung bei Hartz IV bzw. Bürgergeld Bezug
Speziell vor dem Hintergrund von Hartz IV (bzw. ab 2023 Bürgergeld) und der Sicherung des Lebensunterhalts spielt dieses Problem eine erhebliche Rolle.
Generell gilt an dieser Stelle, dass in den zuständigen Ämtern der Unterhaltsvorschuss als Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes gewertet und damit auch voll auf die Bürgergeld Leistungen angerechnet wird – da es sich beim Unterhaltsvorschuss, wie auch bei Hartz IV bzw. Bürgergeld nach dem SGB II um Sozialleistungen handelt, die den Lebensunterhalt des Kindes sichern sollen.
Wird der erhaltene Vorschuss des Jugendamtes gegenüber dem Jobcenter nicht angezeigt, drohen am Ende empfindliche Rückforderungen der bereits gezahlten Leistungen.
Andererseits wissen Jobcenter auch, dass für minderjährige Kinder der Kindesunterhalt erbracht werden muss und wenn dieser nicht vom barunterhaltspflichtigen Elternteil erbracht wird, der Unterhaltsvorschuss vorrangig vor den Bürgergeld Leistungen beantragt werden muss.
Muss der Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden?
Hintergrund des Gesetzes ist die Hilfe, wenn Unterhaltsschuldner ihren Pflichten nicht nachkommen, sei es aus mangelnder Leistungsfähigkeit oder anderen Gründen.
Werden die Barunterhaltspflichten in grober Weise verletzt, wird ihn das Jugendamt, als Leistungserbringer, auf den die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe der erbrachten Geldleistungen übergehen (Anspruchsübergang), in Regress nehmen. In diesem Fall erlässt die Vorschusskasse einen Rückforderungsbescheid.
Allerdings muss der Vorschuss nur zurückgezahlt werden, wenn der Unterhaltspflichtige auch leistungsfähig ist, also über ein gewisses Mindesteinkommen verfügt, siehe auch Selbstbehalt.
Ab wann Leistungen zurückgefordert werden können
Der Unterhaltspflichtige kann für Zeiträume in der Vergangenheit nur in Regress genommen werden, ab denen er Kenntnis über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss hatte bzw. darüber belehrt wurde, dass er für den geleisteten Unterhalt durch die Vorschusskasse in Anspruch genommen werden kann, siehe auch § 7 UhVorschG.
Gleichzeitig setzt der Unterhalt für die Vergangenheit voraus, dass auch tatsächlich ein Unterhaltsanspruch (§ 1613 BGB) bestanden hat und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig gewesen ist.
Ist der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig gewesen, kann das Jugendamt grundsätzlich auch keinen Unterhaltsvorschuss zurückfordern.
Objektive Leistungsfähigkeit und Anrechnung fiktiven Einkommens
Hier sei allerdings anzumerken, dass die Ansprüche des Jugendamtes durchaus auf fiktivem Einkommen berechnet werden können. Der Unterhaltspflichtige kann nicht einfach nur behaupten, nicht leistungsfähig gewesen zu sein, sondern muss es auch nachweisen.
Gerade bei Selbständigen kann es passieren, dass ermittelt wird, der Unterhaltspflichtige hätte seine mangelnde Leistungsfähigkeit durch Aufnahme einer Nebentätigkeit oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beseitigen können.
Hier wird also die objektive Leistungsfähigkeit herangezogen und geprüft, ob nicht ein höheres Einkommen hätte erzielt werden können. In diesem Fall wird eine genaue Berechnung unter Berücksichtigung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens durchgeführt.
Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist für Ansprüche der Vorschusskasse beträgt nach §§ 195, 197 Abs. 2 BGB 3 Jahre und wird während der Minderjährigkeit des Kindes nicht gehemmt.
Sofern kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt wird, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Unterhaltsschuldner Kenntnis über den Unterhaltsvorschuss erlangt hat und darüber belehrt wurde (siehe weiter oben).
Aber auch ohne die Kenntnis des Unterhaltsschuldners über die Leistungsgewährung durch das Jugendamt kann der Rückforderungsanspruch verjähren. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BGB 10 Jahre.
Liegt bereits ein rechtskräftiger bzw. vollstreckbarer Titel für die vergangenen Zeiträume vor, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 BGB).
Rückholquoten der Jugendämter
Die Rückholquote liegt dabei in den vergangenen Jahren im Durchschnitt bei 19 Prozent. Die höchsten Rückholquoten erreichen die Kommunen in den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg, die dort im Schnitt bei 25-30 Prozent liegen. Den geringste Aussicht auf Erfolg beim Regress bildet Bremen, hier werden gerade mal durchschnittlich 10 Prozent der erbrachten Leistungen vom Unterhaltsschuldner zurückgeholt, gefolgt von Berlin.
Unterhaltsschuldner können sich also nicht darauf ausruhen, dass quasi ihre Pflichten anderweitig erbracht werden. Die Vorschusskasse wird alles in ihrer Macht stehende tun, um sich die verauslagten Beträge zurückzuholen.
Historische Entwicklung
Erstmalig wurde diese Art der Unterhaltsersatzleistung zum 01. Januar 1980 eingeführt, um eine Familie finanziell zu unterstützen, wenn die Unterhaltsleistungen durch den anderen Elternteil wegbleiben. Bis 1992 bestand der Leistungsanspruch nur bis zum 6. Lebensjahr, anschließend wurde die Altersgrenze auf den 12. Geburtstag angehoben, was bis heute noch so gilt.
Eine große Wende brachte auch die große Unterhaltsreform 2008 – seither wird der Unterhaltsvorschuss bundeseinheitlich am Mindestunterhalt für Minderjährige berechnet, der sich gleichzeitig am Kinderfreibetrag orientiert.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01.01.2023:
bis zum 6. Geburtstag: 187 Euro
bis zum 12. Geburtstag: 252 Euro
bis zum 18. Geburtstag: 338 Euro
Sie können den Unterhaltsvorschuss Rechner zur genauen Ermittlung nutzen.
Wie lange kann man Unterhaltsvorschuss beziehen?
Grundsätzlich kann der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt werden. Ab dem 12. Geburtstag des Kindes gilt jedoch die Voraussetzung, dass der beantragende Elternteil über ein Mindesteinkommen von 600 Euro verfügen muss.
Wann wird immer der Unterhaltsvorschuss ausgezahlt?
Die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses erfolgt im Voraus für den nächsten Monat, was bedeutet, dass die Zahlungen durch die Jugendämter bereits Ende des laufenden Monats für den Folgemonat getätigt werden.
Wer muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?
Den Vorschuss muss der Unterhaltspflichtige zurückzahlen, wenn dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist obwohl er leistungsfähig war und von seiner Verpflichtung wusste.