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Unterhaltsvereinbarung – Vertrag über Unterhalt

Ein Unterhaltsvertrag bietet die Möglichkeit, den gesetzlichen Unterhaltsanspruch in vertraglicher Form zu regeln und auszugestalten. Diesen Gestaltungsmöglichkeiten sind jedoch Grenzen gesetzt. Gemäß § 1614 Abs. 1 BGB darf für die Zukunft einen Unterhaltsanspruch unter Verwandten nicht verzichtet werden. Ein Teilverzicht ist ebenso unwirksam.

Ein Unterhaltsvertrag ist besonders sinnvoll für den Fall einer Trennung bzw. Scheidung. Durch den Vertrag sind die Regelungen bzgl. des Unterhalts bereits festgesetzt und weitere Streitpunkte werden vermieden.

Unterhaltsvertrag: Inhalt

Ein Unterhaltsvetrag kann gemeinhin Regelungen bzgl. des Kindes-, Ehegatten– und Trennungsunterhaltsanspruchs und der Höhe des Unterhalts beinhalten.

Betrifft die Vereinbarung den Kindesunterhalt, muss sie zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Vertretungsberechtigten des minderjährigen Kindes erfolgen. Hierbei handelt es sich in der Regel um den Elternteil, der das alleinige Sorgerecht hat. Teilen sich beide Elternteile das Sorgerecht, ist der Elternteil, bei dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, vertretungsberechtigt (§ 1629 Abs. 2 Satz 2).

Formvorschrift der Unterhaltsvereinbarung

Nach geltendem Recht sind Vereinbarungen von Eheleuten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung formbedürftig. Das bedeutet, sie bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 1585c BGB). Sollten Unterhaltsvereinbarung diese Formvorschrift nicht erfüllen, sind sie nicht als rechtswirksam zu betrachten und somit nichtig.

Dies gilt allerdings nicht, wenn und soweit die Eheleute die Unterhaltsvereinbarung erst nach Rechtskraft der Ehescheidung treffen. Für diesen Fall ist eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich, um die Gültigkeit der Unterhaltsvereinbarung einzuhalten.

Die folgenden Unterhaltsvereinbarungen sind jedoch nicht formbedürftig:

  • Vereinbarungen bzgl. des Trennungsunterhalts,
  • Vereinbarungen bzgl. des Kindesunterhalts,
  • nacheheliche Unterhaltsvereinbarungen, die erst nach der rechtskräftigen Scheidung getroffen wurden,
  • Vereinbarungen über den Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Elternteils.

Titelbild: Edler von Rabenstein/ shutterstock.com