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Scheidungskosten in der Steuererklärung absetzen

Formular für Steuererklärung

Aufgrund der durchaus hohen Kosten für ein Scheidungsverfahren fragen sich viele Scheidungswillige, ob die Scheidungskosten auch in der Einkommensteuererklärung steuerlich absetzbar sind. Gleich vorweg können wir aufklären, dass Sie Scheidungskosten nur in Ausnahmefällen in der Steuererklärung absetzen können.

Hintergrund ist eine Gesetzesänderung bereits in 2013, bei dem in § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geändert wurde, dass Kosten für eine zivile Prozessführung nicht mehr in der Steuererklärung absetzbar sind.

Zweifel, ob Scheidungskosten als Prozesskosten anzusehen sind

Ob Scheidungskosten aber als Prozesskosten anzusehen sind, wurde selbst nach der Änderung des Einkommensteuergesetzes nicht einstimmig von Richtern der Finanzgerichte geurteilt. Hier gab es verschiedene Beschlüsse von verschiedenen Finanzgerichten und auch die Anerkennung der Scheidungskosten als Außergewöhnliche Belastungen wurde unterschiedlich von den Finanzämtern gehandhabt. Ausschlaggebend für diesen Zwiespalt ist die Ausnahmeregelung zu den Prozesskosten.

Ausnahme: Kosten als Außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung

Nur unter der Ausnahme nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG , dass der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, ist ein Ansatz in der Steuererklärung möglich. In der Praxis werden allerdings nur die wenigsten Scheidungswilligen die Anforderung an diese Ausnahmeregelung erfüllen.

Gerichte bemängelten, dass es bei einer Scheidung kein Wahlrecht gäbe, denn eine Ehe kann nur durch richterlichen Beschluss geschieden werden und zudem herrsche beim Familiengericht Anwaltszwang. Somit stehe von vorne herein fest, dass bei einer Scheidung – auch bei einer einvernehmlichen Scheidung – zwangsläufig Anwalts- und Gerichtskosten entstünden. Demnach sei eine Scheidung immer eine existentielle Angelegenheit und keine mutwillige Prozessführung.

Bevor der Bundesfinanzhof (BFH) in 2017 entschieden hat, dass es sich bei den Kosten für Anwalt und Gericht eines Scheidungsverfahrens um zivile Prozesskosten handelt, konnten die Scheidungskosten bei der Einkommensteuer Veranlagung in der Steuererklärung als Außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Seit der Änderung des Einkommensteuergesetzes (§ 33 EStG) im Jahre 2013 können Prozesskosten für die Führung eines Rechtsstreits nicht mehr als außergewöhnliche Aufwendungen steuerlich begünstigt in der Steuererklärung zum Abzug gebracht werden.

Die Finanzämter sehen seither die Kosten für eine Scheidung als Prozesskosten an und erkennen diese nicht mehr als außergewöhnliche Belastung an. Es gibt daher keinerlei Möglichkeit der steuerlichen Absetzung dieser Kosten.

BFH: Scheidungskosten sind Prozesskosten

Auch Deutschlands oberste Finanzrichter haben zu Ungunsten der Steuerpflichtigen entschieden und bestätigt, dass es sich bei Scheidungskosten um Prozesskosten gemäß § 33 EStG handelt, die in der Steuererklärung – bis auf die Ausnahmeregelung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG  – nicht angesetzt werden dürfen. Bundesfinanzhof (BFH) vom 18.05.2017 Az.: VI R 9/16

Alte Regelung – Außergewöhnliche Belastung

Als außergewöhnliche Belastungen konnten nach der alten Regelung Gerichts- und Anwaltskosten eines Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden. Auch Schuldzinsen zur Finanzierung dieser Ausgaben fielen unter diesen Punkt. Scheidungskosten, die durch ein gerichtliches Verfahren entstanden, waren nur eingeschränkt absetzbar. Steuerneutral verhielten sich Kosten eines Unterhaltsverfahrens, einer Klage auf Zugewinnausgleich, Verfahren zur Hausratsteilung, zur elterlichen Sorge und Verfahren des Umgangsrechts.