Wer sich scheiden lassen möchte, allerdings die Gerichts- und Anwaltskosten nicht tragen kann, darf Prozesskostenhilfe beantragen. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Gerichtskostenbeihilfe, in familiären Angelegenheiten auch Verfahrenskostenhilfe genannt, ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: hinreichende Erfolgschancen des Verfahrens und die Bedürftigkeit des Rechtssuchenden. Grundsätzlich bemisst sich die Bedürftigkeit am einzusetzenden Vermögen und Einkommen. Hierbei sind Einkommensgrenz und Freibeträge zu beachten.
Verwertbares Vermögen
Bevor ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, wird zunächst geprüft, ob ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Prozesskosten zu zahlen (§ 115 Abs. 1 ZPO). Ist dies der Fall wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Schonvermögen
Allerdings muss nicht das gesamte Vermögen eingesetzt werden, vielmehr ist das sogenannte Schonvermögen zu beachten. Das Schönvermögen bezeichnet das Vermögen, das grundsätzlich nicht eingesetzt werden muss. Dazu gehören u.a. die folgenden Vermögenswerte (§ 90 Abs. 2 SGB XII und der dazugehörigen Durchführungsverordnung):
- Barbeträge und andere Geldwerte bis 5.000 Euro für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person; 500 Euro für jede unterhaltsberechtigte Person
- Eine selbstbewohnte Immobilie
- Vermögen, das der Berufsausübung dient
- Vermögen, das einer angemessenen Altersvorsorge dient
Einzusetzendes Einkommen
Bei der Bewilligung der Gerichtskostenbeihilfe spielt neben dem verwertbaren Vermögen auch das einzusetzende Einkommen des Antragsstellers eine große Rolle. Beim einzusetzenden Einkommen handelt sich jedoch nicht um das Bruttoeinkommen, vielmehr aber um den Betrag, der sich nach Abzug der zu leistenden Verbindlichkeiten vom Bruttoeinkommen und Anrechnung der Freibeträge ergibt.
Nach der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens werden Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festgesetzt. Gemäß § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt,
„wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen„.
Insofern stellt die individuelle Monatsrate in Verbindung mit den voraussichtlichen Prozesskosten die Einkommensgrenze für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe dar. Beträgt eine monatliche Rate mindestens 10 Euro, wird eine Rückzahlung der PKH vereinbart. Liegt die Rate unter 10 Euro wird von der Rückzahlung der Prozesskostenhilfe abgesehen (§ 115 Abs. 2 ZPO).
Weiterführende Informationen zur Rückzahlung der Prozesskostenhilfe unter Prozesskostenhilfe: Rückzahlung.
Ermittlung des monatlichen Bruttoeinkommens
Für die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens werden zunächst die monatlichen Bruttoeinnahmen ermittelt. Hierzu gehören:
- Arbeitseinkommen (inklusive Sonderzahlungen)
- Sozialleistungen (Bürgergeld, Krankengeld, Rente)
- Kindergeld
- sonstiges Einkommen (Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen, Unterhaltszahlungen)
Abzug der zu leistenden Verbindlichkeiten
Die zu leistenden Verbindlichkeiten beinhalten die folgenden monatlichen Zahlungen und werden vom monatlichen Bruttoeinkommen abgezogen. Dazu gehören gem. § 82 SGB XII:
- auf das Einkommen entrichtete Steuern (z.B. Einkommen-, Lohn- und Kirchensteuer)
- Pflichtbeiträge zur Sozial- und Arbeitsversicherung
- weitere Vorsorgeaufwendung (Beiträge für angemessene private Versicherungen)
- Werbungskosten (d.h. Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit stehen, wie z.B. Fahrtkosten)
- Kreditraten
Weitere Abzüge
Zudem werden gem. § 115 Abs. 1 ZPO diese Abzüge vom Einkommen vorgenommen:
- Wohnkosten (Kaltmiete, Mietnebenkosten und Heizung)
- Mehrbedarfe gem. § 21 SGB II und § 30 SGB XII
- Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen (z. B. Kita- und Kindergartenbeiträge).
Anrechnung von Freibeträgen
Geltende Freibeträge werden vom Einkommen abgezogen und sollen sicherstellen, dass nicht das gesamte Einkommen in einem Scheidungsverfahren aufgewendet werden muss.
Die aktuellen Freibeträge seit dem 01.01.2023 sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Freibetrag für unterhaltsberechtigte | Bund (allgemein) | Landkreis Fürstenfeldbruck und Starnberg | Landkreis München | Landeshauptstadt München |
---|---|---|---|---|
Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen | 251 EUR | 265 EUR | 259 EUR | 264 EUR |
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner | 552 EUR | 582 EUR | 569 EUR | 580 EUR |
Erwachsene (Regelbedarfsstufe 3) | 442 EUR | 466 EUR | 445 EUR | 463 EUR |
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 4) | 462 EUR | 484 EUR | 475 EUR | 483 EUR |
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 5) | 383 EUR | 397 EUR | 394 EUR | 397 EUR |
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 6) | 350 EUR | 365 EUR | 360 EUR | 363 EUR |
(Stand: Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023)
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Beispielrechnung
Herr Müller und seine Noch-Ehefrau leben getrennt, die gemeinsame 12-jährige Tochter lebt bei ihm. Nun will sich Herr Müller von seiner Frau scheiden lassen und möchte dafür Gerichtskostenbeihilfe beantragen. Die Prozesskosten für eine Scheidung belaufen sich dabei auf voraussichtlich 2.000 Euro.
Einkommen: Nach Abzug der zu leistenden Verbindlichkeiten, beläuft sich sein Nettogehalt auf 1.800 Euro im Monat, seine Wohnkosten betragen monatlich 500 Euro.
Vermögen: Herr Müller verfügt über Ersparnisse in Höhe von 3.500 Euro, die er jedoch als Schonvermögen unterhalb der Grenze von 5.000 Euro nicht einsetzen muss.
Ermittlung des einzusetzenden Einkommens
Nettoeinkommen | 1.800 Euro |
zzgl. Kindergeld | + 250 Euro |
abzgl. Wohnkosten | – 500 Euro |
abzgl. Freibetrag für Herrn Müller | – 552 Euro |
abzgl. Freibetrag für Erwerbstätige | – 251 Euro |
abzgl. Freibetrag für Kinder | – 383 Euro |
Einzusetzendes Einkommen | 364 Euro |
Ermittlung der monatlichen Rate
Um zu ermitteln, ob Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, gilt es nun, die monatliche Rate zu ermitteln. Eine Monatsrate beträgt dabei die Hälfte des einzusetzenden Einkommens.
364 Euro / 2 = 182 Euro
Ergebnis: Eine monatliche Rate beträgt 182 Euro.
Euro-Beträge sind gem. § 115 ZPO Abs. 2 bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
Bewilligung der Prozesskostenhilfe
Die voraussichtlichen Prozesskosten betragen 2.000 Euro. Wie oben erwähnt wird Verfahrenskostenhilfe nur dann bewilligt, wenn die voraussichtlichen Prozesskosten vier Monatsraten übersteigen.
182 x 4 = 728 Euro
Ergebnis: Es hat sich gezeigt, dass 4 monatliche Raten in Höhe von insgesamt 728 Euro die voraussichtlichen Prozesskosten von 2.000 Euro nicht übersteigen. Herr Müller hat somit Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe. Da eine monatliche Rate mit 182 Euro über der Grenze von 10 Euro liegt, muss Herr Müller die Prozesskostenhilfe (in Raten) zurückzahlen.
Wie viel Vermögen darf man haben bei Prozesskostenhilfe?
Das Schonvermögen beläuft sich beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe in der Regel auf eine selbstbewohnte Immobilie, Vermögen für Berufsausübung und Altersvorsorge sowie Barbeträge oder sonstige Geldwerte in Höhe von 5.000 Euro für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person. Jeder unterhaltsberechtigten Person werden 500 Euro zugebilligt.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze bei Prozesskostenhilfe?
Abgesehen vom verwertbaren Vermögen, dienen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe das einzusetzende Einkommen und die voraussichtlichen Prozesskosten als Berechnungsgrundlage. Grundsätzlich wird Prozesskostenhilfe nur gewährt, sofern die voraussichtlichen Prozesskosten 4 Monatsraten des Antragsstellers übersteigen. Eine Monatsrate beläuft sich dabei auf die Hälfte des einzusetzenden Einkommens des Antragsstellers.
Wie hoch ist der Freibetrag bei Prozesskostenhilfe?
Die folgenden Freibeträge gelten 2023:
Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen – 251 Euro
Für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner – 552 Euro
Für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Naturalunterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter:
Erwachsene – 442 Euro
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – 462 Euro
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres – 383 Euro
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres – 350 Euro