Wer aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die Kosten eines Gerichtsverfahrens z.B. im Falle einer Scheidung zu bezahlen, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Um eine vollständige Deckung der Gerichtskosten durch die PKH bewilligt zu bekommen, darf das einzusetzende Einkommen des Rechtsuchenden nicht oberhalb der Einkommensgrenze liegen.
Liegt das einzusetzende Einkommen aber oberhalb der Einkommensgrenze oder der Rechtsuchende verfügt über ein ausreichendes Vermögen, wird für die Rückzahlung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe eine Ratenzahlung vereinbart.
Rückzahlung der Prozesskostenhilfe: Ratenzahlung berechnen
Bis 2014 fand zur Bestimmung der monatlichen Rate eine Tabelle in der Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung.
Heute erfolgt dies allerdings über eine Rechnung. Die monatliche Rate errechnet sich folgendermaßen:
Einzusetzendes Einkommen / 2
Hierbei wird auf volle Euro aufgerundet.
Beispiel: Berechnung Prozesskosten Ratenzahlung:
Einzusetzendes Einkommen | 50 Euro |
Geteilt durch Zwei | 50 / 2 |
Monatliche Rate | 25 Euro |
Beispiel: Berechnung Prozesskosten Ratenzahlung bei einzusetzendem Einkommen über 600 Euro
Beträgt das einzusetzende Einkommen mehr als 600 Euro, beträgt die monatliche Rate 300 Euro zzgl. des Teils, der 600 Euro übersteigt.
Einzusetzendes Einkommen | 1000 Euro |
Betrag abrechnen, der 600 Euro übersteigt | – 400 Euro |
600 Euro geteilt durch Zwei | 600 / 2 |
Plus Restbetrag | 300 Euro + 400 Euro |
Monatliche Rate | 700 Euro |
Rückzahlung Prozesskostenhilfe: Frist
Grundsätzlich können die Raten nur innerhalb eines Zeitraums von 48 Monaten (§ 120 Abs. 4 ZPO), also vier Jahren, nach restkräftigem Verfahrensabschluss gezahlt werden. Wurden die Verfahrenskosten bis zum Ablauf dieser Frist nicht vollständig zurückgezahlt, wird der betreffenden Person nach Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Restschuld erlassen.
Prozesskostenhilfe: komplette Rückzahlung
Verbessern sich die finanziellen Verhältnisse binnen der Frist von 4 Jahren bedeutend, kann eine sofortige Rückzahlung eingefordert werden. Dies gilt gemäß § 120a Abs. 2 ZPO auch dann, wenn Rechtsuchende falsche Angabe machen und der Informationspflicht bzgl. ihrer Vermögens- und Wohnverhältnissen nicht nachkommen.
Als bedeutende Veränderung der Vermögensverhältnisse gelten vor allem Erbschaften und Lotteriegewinne.