Wer sich die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht leisten kann, hat ggf. Anspruch auf Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe (PKH), diese fungiert jedoch häufig nur als zinsloses Darlehen und muss zurückgezahlt werden. Prozesskostenbeihilfe muss in jedem Fall beantragt werden und erfolgt nicht automatisch. Wir erklären nachfolgend, worauf Sie bei einer Beantragung unbedingt achten müssen.
Inhaltsverzeichnis
Unter welchen Voraussetzungen kann man Prozesskostenhilfe beantragen?
Gemäß § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann grundsätzlich jeder Verfahrenskostenhilfe beantragen, der nicht oder nur zum Teil bzw. nur in Ratenzahlungen in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen. Außerdem muss das Verfahren hinreichende Aussichten auf Erfolg bieten.
Kläger und Beklagter
PKH kann sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten beantragt werden, wenn diese nicht genügend Einkommen oder Vermögen besitzen, um die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Einzusetzendes Einkommen relevant
Hierbei ist einzig das einzusetzende Einkommen unter Beachtung der Einkommensgrenze und Anrechnung der Freibeträge relevant.
Detaillierte Informationen dazu unter Prozesskostenhilfe: Einkommensgrenze und Freibeträge.
Wo PKH beantragen?
Prozesskostenhilfe kann bei dem gleichen Gericht beantragt werden, das auch in dem jeweiligen Rechtsstreit zuständig wäre.
Prozesskostenhilfe in einem Scheidungsverfahren würde also beispielsweise beim zuständigen Amts- oder Familiengericht beantragt werden.
Mehr dazu unter Prozesskostenhilfe bei Scheidung – Anspruch auf PKH.
Wie Prozesskostenhilfe beantragen?
Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe gibt es ein bestimmtes Formular. Es muss vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt sein um seitens des Gerichts bearbeitet werden zu können.
Formular zum Download: „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“
Notwendige Unterlagen
Zusätzlich zu dem Prozesskostenhilfe-Antrag sind Kopien folgender Dokumente durchnummeriert einzureichen:
- Lohnnachweis, Rentenbescheid oder Arbeitslosengeldbescheid
- Personalausweis
- Nachweis über monatliche Zahlungsverpflichtungen (Mietvertrag, Heiz- und Stromkosten etc.)
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Unterlagen bzgl. des Rechtsstreits (Beschreibung des Prozesses, Beweise, Schriftverkehr etc.)
Wie geht es nach der Beantragung weiter?
Nachdem der Antrag beim zuständigen Gericht eingegangen ist, wird geprüft, ob der Rechtsuchende Anspruch auf PKH hat. Aus diesem Grund ist eine wahrheitsgemäße Auskunft im Antrag auf Prozesskostenhilfe unabdingbar und mutwillige Falschaussagen können strafrechtlich verfolgt werden.
Anschließend erhält der Rechtssuchende einen Bescheid darüber, ob er die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO erfüllt und der Antrag bewilligt wird.
Gegebenenfalls enthält der Bescheid auch Angaben über die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe und darüber, in welcher Höhe und Anzahl die Ratenzahlung erfolgen soll.
Weiterführende Informationen finden Sie unter Prozesskostenhilfe: Rückzahlung.
Wann sollte die PKH beantragt werden?
Prozesskostenhilfe sollte vor dem Beginn des Verfahrens beantragt werden. Die Bewilligung kann auf Grund des relativ hohen bürokratischen Aufwands einige Zeit in Anspruch nehmen.
Insgesamt kann sich die Verfahrensdauer auf Grund der Bearbeitungszeit des Antrags um bis zu drei Monate verlängern.
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