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Scheidung einreichen – Ablauf und Vorgehen

Ehefrau nimmt ihren Ehering ab

Wenn sich Ehepartner dafür entscheiden, die Scheidung einzureichen, brauchen sie mehr als nur Nervenstärke.

Wer kann die Scheidung einreichen?

Grundsätzlich kann jeder Ehegatte die Scheidung einreichen. Zu beachten ist hierbei aber, dass der Antragsteller, nicht wirklich persönlich die Scheidung einreicht, sondern von seinem Anwalt vertreten wird.

Wie Scheidung einreichen?

Um eine Scheidung einzureichen, braucht es mindestens einen Anwalt. Scheidungswillige sollten also zunächst einen Anwalt kontaktieren.

Im Regelfall findet dann ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch statt, indem der Anwalt den Scheidungswilligen über das weitere Verfahren und die Scheidungsvoraussetzungen aufklärt.

Anschließend kann der Anwalt dann mit den Informationen, die ihm vom Scheidungswilligen gegeben wurden, den Scheidungsantrag erstellen und beim zuständigen Familiengericht einreichen. Hierfür wird ihm im Vorhinein eine anwaltliche Vollmacht des Scheidungswilligen ausgehändigt. Der Scheidungsantrag stützt sich in seinen Vorschriften auf §§ 1564 ff BGB und §§ 121 ff FamFG.

Scheidungsverfahren

Nach der Prüfung des Scheidungsantrags setzt das zuständige Gericht sodann einen Scheidungstermin an, zu dem beide Ehegatten persönlich zu erscheinen haben. Hierbei werden abermals die Anträge und Folgesachen erörtert und die Ehegatten zum Sachverhalt angehört. Am Ende des Scheidungstermins erfolgt der Scheidungsbeschluss, dessen Rechtskraft einen Monat nach Verkündung eintritt, solange keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Kann eine Scheidung ohne Anwalt eingereicht werden?

Bei einer Scheidung herrscht in jedem Fall Anwaltszwang. Das bedeutet, dass der Antrag auf Scheidung nur von einem Anwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden kann und nicht etwa von den beteiligten Ehegatten (§ 114 FamFG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss anstelle eines Anwalts pro Ehegatte nur ein Anwalt beauftragt werden, dies spart Geld und Zeit.

Scheidung online einreichen

Eine Online-Scheidung bedeutet nicht, dass sie eine Scheidung ohne Anwalt selbst online einreichen können. Lediglich die Korrespondenz mit dem Anwalt erfolgt über den Online-Weg.

Scheidung einreichen: Welche Unterlagen?

Diese Unterlagen werden benötigt, wenn sie die Scheidung einreichen wollen:

  1. Anwaltliche Vollmacht für den Scheidungsantrag
  2. Beglaubigte Kopie Heiratsurkunde (Vorlage des Originals beim Scheidungstermin)
  3. Kopie der Geburtsurkunde der Kinder
  4. Personalausweis beim Scheidungstermin
  5. beglaubigte Kopie der Scheidungsfolgenvereinbarung oder Ehevertrag
  6. Ausgefüllte amtliche Formulare für Versorgungsausgleich
  7. Für Prozesskostenhilfe: ausgefülltes Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“
  8. Regelungen zwischen den Ehegatten bzgl. Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich, ggf. Sorgerecht etc.

Wo wird die Scheidung eingereicht?

Die Scheidung wird beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Welches Familiengericht für wen genau zuständig ist, regelt § 122 FamFG in der folgenden Rangfolge:

  1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  6. in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat;
  7. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Wann kann man die Scheidung einreichen?

Eine Scheidung kann vom Anwalt 3 bis 4 Monate vor Ablauf des Trennungsjahrs eingereicht werden. Einzig Scheidungen, bei denen ein Härtefall vorliegt, können bereits davor eingereicht werden.

Scheidung einreichen: Zustimmung des Ehegatten

Um das Scheitern der Ehe festzustellen, ist im Regelfall der Ablauf des Trennungsjahres und eine Zustimmung beider Ehegatten zur Scheidung erforderlich. Besteht ein Härtefall und die Ehe ist einem Ehegatten schlicht nicht mehr zumutbar, muss das Trennungsjahr nicht abgewartet werden und die Zustimmung des anderen Ehepartners ist nicht nötig.

Scheidung einreichen: Ehegatte stimmt nicht zu

Leben die Ehegatten bereits mehr als 3 Jahre getrennt voneinander oder es liegt ein Härtefall vor, ist lediglich die Zustimmung eines Ehegatten erforderlich, um die Scheidung einzureichen (§ 1566 Abs. 2 BGB). Ist dies jedoch nicht der Fall, kann der Richter nicht davon ausgehen, dass die Ehe gescheitert ist.

In diesem Fall müssen die Ehegatten vor Gericht angehört und ggf. Beweise für die Trennung vorgelegt werden (Mietvertrag, Zeugenaussagen, die die Trennung bestätigen etc.). Hierbei ist derjenige in der Beweispflicht, der den Scheidungsantrag stellt. Das Gericht entscheidet dann im Einzelfall, ob die Ehe für gescheitert zu erklären ist.