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Düsseldorfer Tabelle mit Zahlbetrag

Als Leitlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) herausgegeben und aktualisiert wird, eine feste Größe im Unterhaltsrecht, obwohl sie selbst keine Gesetzeskraft hat. Allerdings ist der Tabellenunterhalt der DDT auch nicht der tatsächlich zu zahlende Betrag, da hiervon noch das Kindergeld abzuziehen ist.

Welche Unterschiede zwischen Tabellenunterhalt und Zahlbetrag?

Um die tatsächlichen Zahlbeträge der Unterhaltstabelle zu ermitteln, muss zunächst das Kindergeld vom jeweiligen Tabellenunterhalt abgezogen werden. Ab 2023 wird nicht mehr nach der Anzahl der Kinder unterschieden – für jedes Kind werden 250 Euro Kindergeld von der Familienkasse gezahlt.

Dabei liegt das Kindergeld bei

 ab 01.01.202301.01.202101.07.2019
1. und 2. Kind250 Euro219 Euro204 Euro
3. Kind250 Euro225 Euro210 Euro
ab 4. Kind250 Euro250 Euro235 Euro

Bei minderjährigen Kindern ist der Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle um das halbe Kindergeld zu reduzieren, um den Zahlbetrag für den Kindesunterhalt zu erhalten. Bei allen anderen Kindern – auch privilegiert Volljährigen – die noch einen Unterhaltsanspruch haben, wird das volle Kindergeld vom Tabellenunterhalt abgezogen.

Detaillierte Informationen zum Unterhalt für minderjährige Kinder und wann volljährige Kinder als privilegiert gelten unter: Mindestunterhalt 2023 – Unterhalt für minderjährige Kinder & Privilegierte volljährige Kinder beim Unterhalt

In der nachfolgenden Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2023 sind die Abzüge für das Kindergeld bereits vorgenommen.

Düsseldorfer Tabelle 2023 mit Zahlbeträgen

NETTOEINKOMMEN DES
UNTERHALTSPFLICHTIGEN IN €
ALTERSSTUFEN IN JAHREN (§ 1612 A I BGB) BETRÄGE IN €PROZENTBEDARFS-
KONTROLL-
BETRAG IN €
0-56-1112-17AB 18
1.bis 1.9004375025886281001.120/ 1.370
Zahlbetrag312377463378
2.1.901-2.3004595286186601051.650
Zahlbetrag334403493410
3.2.301-2.7004815536476911101.750
Zahlbetrag356428522441
4.2.701-3.1005035786777231151.850
Zahlbetrag378453552473
5.3.101-3.5005256037067541201.950
Zahlbetrag400478581504
6.3.501-3.9005606437538041282.050
Zahlbetrag435518628554
7.3.901-4.3005956838008551362.150
Zahlbetrag470558678605
8.4.301-4.7006307238479051442.250
Zahlbetrag505598722655
9.4.701-5.1006657648949551522.350
Zahlbetrag540639769705
10.5.101-5.5007008049411.0051602.450
Zahlbetrag575679816755
11.5.501-6.2007358449881.0561682.750
Zahlbetrag610719863806
12.6.201-7.0007708841.0351.1061763.150
Zahlbetrag645759910856
13.7.001-8.0008059241.0821.1561843.650
Zahlbetrag680799957906
14.8.001-9.5008409641.1261.2061924.250
Zahlbetrag7158391.001956
15.9.501-11.0008741.0041.1761.2562004.950
Zahlbetrag7498791.0511.006

Düsseldorfer Tabelle 2022 mit Zahlbeträgen

NETTOEINKOMMEN DES
UNTERHALTSPFLICHTIGEN IN €
ALTERSSTUFEN IN JAHREN (§ 1612 A I BGB) BETRÄGE IN €PROZENTBEDARFS-
KONTROLL-
BETRAG IN €
0-56-1112-17AB 18
1.bis 1.900396455533569100960/ 1.160
1. und 2. Kind286,50345,50423,50350
3. Kind283,50342,50420,50344
ab dem 4. Kind271330408319
2.1.901-2.3004164785605981051.400
1. und 2. Kind306,50368,50450,50379
3. Kind303,50365,50447,50373
ab dem 4. Kind291353435348
3.2.301-2.7004365015876261101.500
1. und 2. Kind326,50391,50476,50407
3. Kind323,50388,50473,50401
ab dem 4. Kind311376461376
4.2.701-3.1004565246136551151.600
1. und 2. Kind346,50414,50503,50436
3. Kind343,50411,50500,50430
ab dem 4. Kind331399488405
5.3.101-3.5004765466406831201.700
1. und 2. Kind366,50436,50530,50464
3. Kind363,50433,50527,50458
ab dem 4. Kind351421515433
6.3.501-3.9005075836837291281.800
1. und 2. Kind397,50473,50573,50510
3. Kind394,50470,50570,50504
ab dem 4. Kind382458558479
7.3.901-4.3005396197257741361.900
1. und 2. Kind429,50509,50615,50555
3. Kind426,50506,50612,50549
ab dem 4. Kind414494600524
8.4.301-4.7005716567688201442.000
1. und 2. Kind461,50546,50658,50601
3. Kind458,50543,50655,50595
ab dem 4. Kind446531643570
9.4.701-5.1006026928118651522.100
1. und 2. Kind492,50582,50701,50646
3. Kind489,50579,50698,50640
ab dem 4. Kind477567686615
10.5.101-5.5006347288539111602.200
1. und 2. Kind524,50618,50743,50692
3. Kind521,50615,50740,50686
11.5.501-6.2006667658969561682.500
1. und 2. Kind556,50655,50786,50737
3. Kind553,50652,50783,50731
ab dem 4. Kind541640771706
12.6.201-7.0006978019391.0021762.900
1. und 2. Kind587,50691,50829,50783
3. Kind584,50688,50826,50777
ab dem 4. Kind572676814752
13.7.001-8.0007298389811.0471843.400
1. und 2. Kind619,50728,50871,50828
3. Kind616,50725,50822,50822
ab dem 4. Kind604713856797
14.8.001-9.5007618741.0241.0931924.000
1. und 2. Kind651,50764,50914,50874
3. Kind648,50761,50911,50868
ab dem 4. Kind636749899843
15.9.501-11.0007929101.0661.1382004.700
1. und 2. Kind682,50800,50956,50919
3. Kind679,50797,50953,50913
ab dem 4. Kind667785941888

Als PDF Download: Düsseldorfer Tabelle 2022 mit Zahlbeträgen

Vergangene Düsseldorfer Tabellen mit Zahlbeträgen

Die abgelaufenen Unterhaltstabellen stehen weiterhin als PDF Download auf unserer Seite zur Verfügung.

Düsseldorfer Tabelle 2021 (PDF)

Düsseldorfer Tabelle 2020 (PDF)

Beispielrechnung zu Zahlbeträgen der Düsseldorfer Tabelle

Für unsere Berechnung zur Ermittlung des Zahlbetrages nehmen wir einmal den 100%igen Mindestunterhalt für Minderjährige von 502 Euro (ab 2023), der aus der DDT der Einkommensgruppe 1 bis zu einem Einkommen von 1.900 Euro und der Altersstufe 2 (6-11 Jahre) resultiert.

Tabellenunterhalt 502 Euro – 125 Euro (50% von 250 Euro) = 377 Euro Zahlbetrag

Bei einem Tabellenunterhalt von 502 Euro müsste der Unterhaltspflichtige nach Abzug des hälftigen Kindergeldes also einen Unterhalt von 377 Euro für das unterhaltsberechtigte Kind überweisen.

Die aktuelle DDT ohne Zahlbeträge finden Sie hier: Düsseldorfer Tabelle 2023

Weitere Informationen zum Kindergeld finden Sie auf http://www.kindergeld.org

Häufige Fragen

Was wird bei der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt?

Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, den Bedarfskontrollbetrag sowie Anzahl und Alter der Kinder. Es muss aber letztendlich nicht der Betrag gezahlt werden, der in der Tabelle angegeben ist. Von der angegebenen Unterhaltszahlung kann der Unterhaltspflichtige je nach Alter des Kindes das halbe oder volle Kindergeld abziehen.

Warum wird das Kindergeld vom Unterhalt abgezogen?

Das Kindergeld wird von der Familienkasse an das Elternteil gezahlt, bei dem das Kind lebt und soll für den Lebensunterhalt des Kindes genutzt werden. Es gilt also als Einkommen des Kindes, was auf die Unterhaltszahlung des anderen Elternteils angerechnet wird, die ebenfalls für den Lebensunterhalt des Kindes gedacht ist.