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Düsseldorfer Tabelle 2024 – Kindesunterhalt ab 01.01.2024

Düsseldorfer Tabelle 2024 veröffentlicht

Ab dem 01.01.2024 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle 2024. Dass der Kindesunterhalt angehoben wird, ergibt sich bereits aus der 6. Mindestunterhaltsverordnung (6. MUVÄndV), die am 29.11.2023 veröffentlicht wurde. Diese zeigt, wie hoch der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ausfällt und hat somit direkten Einfluss auf die Düsseldorfer Tabelle.

So steigt der Mindestunterhalt ab 2024

Auf Basis der 6. Mindestunterhaltsverordnung ergeben sich ab dem 01.01.2024 folgende Werte:

Altersstufebis 31.12.2023ab 01.01.2024
0-5 Jahre437 Euro480 Euro
6-11 Jahre502 Euro551 Euro
12-17 Jahre588 Euro645 Euro

Erhöhung um 9,7 Prozent

Insgesamt wird der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ab dem kommenden Jahr um 9,7 Prozent steigen, nachdem er bereits zum Jahreswechsel auf 2023 um 10,3 Prozent nach oben angepasst wurde. Damit beläuft sich die Anhebung des Unterhalts innerhalb eines zwei-Jahres-Zeitraums auf 20 Prozent.

Düsseldorfer Tabelle 2024 veröffentlicht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in Zusammenarbeit mit dem Familiengerichtstag die neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2024 veröffentlicht.

Düsseldorfer Tabelle 2024

Bitte die Erläuterungen unter der Unterhaltstabelle beachten.

NETTOEINKOMMEN DES
UNTERHALTSPFLICHTIGEN IN €
ALTERSSTUFEN IN JAHREN (§ 1612 A I BGB) BETRÄGE IN €PROZENTBEDARFS-
KONTROLL-
BETRAG IN €
0-56-1112-17AB 18
1.bis 2.1004805516456891001.200/ 1.450
2.2.101-2.5005045796787241051.750
3.2.501-2.9005286077107581101.850
4.2.901-3.3005526347427931151.950
5.3.301-3.7005766627748271202.050
6.3.701-4.1006157068268821282.150
7.4.101-4.5006537508789381362.250
8.4.501-4.9006927949299931442.350
9.4.901-5.3007308389811.0481522.450
10.5.301-5.7007688821.0321.1031602.550
11.5.701-6.4008079261.0841.1581682.850
12.6.401-7.2008459701.1361.2131763.250
13.7.201-8.2008841.0141.1871.2681843.750
14.8.201-9.7009221.0581.2391.3231924.350
15.9.701-11.2009601.1021.2901.3782005.050

Unser Unterhaltsrechner 2024 rechnet bereits mit den Zahlen der neuen Düsseldorfer Tabelle, die am 11.12.2023 vom OLG Düsseldorf veröffentlicht wurden.

Der Mindestunterhalt in der ersten Einkommensstufe bis 1.900 Euro für minderjährige Kinder ergibt sich aus der 6. MUVÄndV. Die Höhe der Unterhaltsbeträge für die weiteren Einkommensstufen wurde anhand der Prozentsätze in der Düsseldorfer Tabelle hochgerechnet.

Kinder ab 18 Jahren haben ab 2024 einen Anspruch auf 689 Euro monatlich in der ersten Einkommensstufe.

Aktuelle, noch in 2023 gültige Düsseldorfer Tabelle.

Selbstbehalt 2024 gestiegen

Beim Selbstbehalt – der in der ersten Einkommensstufe der Unterhaltstabelle identisch zum Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle ist – wird es ab 2024 ebenfalls eine Anpassung geben. Nach den Zahlen des OLG Düsseldorf steigt dieser von aktuell 1.370 Euro für Erwerbstätige auf 1.450 Euro, was eine Anhebung um fast acht Prozent wäre. Bei nicht Erwerbstätigen steigt der Selbstbehalt von derzeit 1.120 Euro auf 1.200 Euro ab 01.01.2024. Studierende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, haben einen Unterhaltsbedarf von 930 Euro.

Die Erhöhung des Selbstbehalts war notwendig, da auch die gestiegenen Kosten von unterhaltpflichtigen Elternteilen – insbesondere steigende Lebenshaltungskosten als auch Miete und Heizkosten berücksichtigt werden müssen. Allerdings fällt bei den Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle auf, dass der Anteil für die Wohnkosten (notwendiger Eigenbedarf) bei 520 Euro verblieben ist.

Düsseldorfer Tabelle 2024 mit Zahlbeträgen –

Um die tatsächliche Zahlung des Unterhalts zu ermitteln, muss man das Kindergeld vom Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abziehen. Bei minderjährigen Kindern wird das hälftige Kindergeld berücksichtigt, bei Kindern ab 18 Jahren das volle Kindergeld in Höhe von 250 Euro. Änderungen beim Kindergeld sind ab 2024 nicht geplant, da ab 2025 die Kindergrundsicherung eingeführt werden soll.

Demnach würden sich folgende Zahlbeträge erben:

NETTOEINKOMMEN DES
UNTERHALTSPFLICHTIGEN IN €
ALTERSSTUFEN IN JAHREN (§ 1612 A I BGB) BETRÄGE IN €PROZENTBEDARFS-
KONTROLL-
BETRAG IN €
0-56-1112-17AB 18
1.bis 2.1004805516456891001.200/ 1.450
Zahlbetrag355426520439
2.2.101-2.5005045796787241051.750
Zahlbetrag379454553474
3.2.501-2.9005286077107581101.850
Zahlbetrag403482585508
4.2.901-3.3005526347427931151.950
Zahlbetrag427509617543
5.3.301-3.7005766627748271202.050
Zahlbetrag451537649577
6.3.701-4.1006157068268821282.150
Zahlbetrag490581701632
7.4.101-4.5006537508789381362.250
Zahlbetrag528625753688
8.4.501-4.9006927949299931442.350
Zahlbetrag567669804743
9.4.901-5.3007308389811.0481522.450
Zahlbetrag605713856798
10.5.301-5.7007688821.0321.1031602.550
Zahlbetrag643757907853
11.5.701-6.4008079261.0841.1581682.850
Zahlbetrag682801959908
12.6.401-7.2008459701.1361.2131763.250
Zahlbetrag7208451.011963
13.7.201-8.2008841.0141.1871.2681843.750
Zahlbetrag7598891.0621.018
14.8.201-9.7009221.0581.2391.3231924.350
Zahlbetrag7979331.1141.073
15.9.701-11.2009601.1021.2901.3782005.050
Zahlbetrag8359771.1651.128