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Schwanger vom neuen Partner vor Scheidung

Wenn eine Frau schwanger wird und das Kind noch vor ihrer rechtskräftigen Scheidung zur Welt bringt, kann dies zu rechtlichen Schwierigkeiten führen – insbesondere bezüglich der Vaterschaftsanerkennung und unterhaltsrechtlichen Fragen.

Schwanger im Trennungsjahr von einem anderen Mann

Das Gesetz schreibt in der Ehe eine einjährige Trennungszeit vor, bevor eine Scheidung vollzogen werden kann. Im Trennungsjahr fangen nicht selten beide Noch-Ehegatten ein völlig neues Leben mit neuem Partner an.

Falls die Ehefrau innerhalb des Trennungsjahres von einem neuen Partner schwanger wird, muss zunächst geklärt werden, wer rechtlich als Vater angesehen wird, wer für das Kind unterhaltspflichtig wird und ob sich die Scheidung beschleunigen lässt.

Detaillierte Informationen zum Thema Trennungsjahr unter Trennungsjahr – Voraussetzung zur Scheidung.

Ist der Ehemann automatisch der Vater?

Ja, wenn die Scheidung bei Geburt des Kindes noch nicht rechtskräftig ist. Denn nach der gesetzlichen Regelung (§ 1592 BGB) ist der Vater des Kindes der Mann,

Vaterschaft muss angefochten werden

Damit die Vaterschaft dem leiblichen Vater übertragen werden kann, muss dieser die Vaterschaft gerichtlich anfechten (§ 1599 BGB).

Sofern dem Noch-Ehepartner automatisch die Vaterschaft zugeschrieben wurde, reicht die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater nicht mehr aus – auch nicht, wenn die leibliche Mutter des Kindes ihre Zustimmung gemäß § 1595 BGB gegeben hat.

Anfechtung nur 2 Jahre ab Geburt möglich

Die Anfechtung der Vaterschaft ist nur innerhalb von 2 Jahren ab Geburt des Kindes möglich. Die Frist beginnt sobald, der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600b BGB mit Ausnahmeregelungen bezüglich der Frist). 

Nach § 1600 BGB können die leibliche Mutter, der rechtliche Vater als auch der leibliche Vater die Vaterschaft anfechten.

Wie die Vaterschaft bei begründeten Zweifeln angefochten werden kann erfahren Sie unter Vaterschaft anfechten.

Ausnahme: Anerkennung der Vaterschaft ohne Anfechtung

Sofern der Ehepartner vor Ablauf des Trennungsjahres bzw. beide nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung einreichen, gibt es abweichende Regelungen bezüglich der Vaterschaftsanerkennung.

Zwar gilt auch in diesem Fall der getrennt lebende Ehepartner der schwangeren Frau bei Geburt als Vater (siehe § 1592 BGB), jedoch reicht hier die Anerkennung der Vaterschaft unter bestimmten Umständen aus.

Eine Anfechtung der Vaterschaft ist nicht notwendig, wenn:

  • das Scheidungsverfahren beim Familiengericht anhängig ist
  • das Kind erst nach Einreichung des Scheidungsantrags geboren wird
  • Ehefrau als auch Ehemann der Anerkennung zustimmen
  • die Erklärung über Zustimmung bei Notar oder beim Jugendamt (§§ 59, 87e SGB VIII) öffentlich beurkundet werden
  • der leibliche Vater im Zeitraum vor der Geburt des Kindes bis spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt (§ 1599 Abs. 2 BGB, §1594 BGB)

Aber: Die Vaterschaft wird trotzdem erst frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.
Dem Standesamt ist der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraft vorzulegen, damit die Vaterschaft in der Geburtsurkunde geändert werden kann.

Besteht Unterhaltspflicht für ein uneheliches Kind?

Wird der Ehemann rechtlich der Vater des Kindes, so wird ihm per Gesetz das Sorgerecht und die Unterhaltspflicht zugeschrieben. Solange die Vaterschaft rechtlich besteht, gelten Ehemann und Kind als Verwandte und sind wechselseitig somit auch erbberechtigt.

Sobald die Vaterschaft dem leiblichen Vater per Anerkennung oder per Anfechtung zugesprochen wird, geht die Sorge-, Unterhalts – und Erbpflicht auf den leiblichen Vater über.

Solange die Vaterschaft nicht wirksam angefochten ist, kann er auch kein gemeinsames Sorgerecht durch eine Sorgerechtserklärung erhalten.

Detaillierte Informationen zur Unterhaltspflicht, insbesondere gegenüber Kindern unter Unterhaltspflicht – Pflichten der Eltern.

Kann man die Scheidung wegen einer Schwangerschaft beschleunigen?

Ist eine Scheidung bei Kindsgeburt noch nicht rechtskräftig, müssen die oben beschriebenen Verfahren durchlaufen werden, damit die Vaterschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den leiblichen Vater übergeht.

Dieses Prozedere kann viel Zeit in Anspruch nehmen. Deswegen liegt eine schnelle Scheidung meist im Interesse aller Beteiligten.

Um die Scheidung bei Schwangerschaft zu beschleunigen, gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten:

1. Härtefallantrag – Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres bzw. die vorzeitige Einreichung des Scheidungsantrags ist grundsätzlich nur möglich, wenn besondere Härtefallgründe greifen.

Dazu gehört die Berechtigung aus einem „ehebrecherischen Verhältnis“ vorzeitig den Scheidungsantrag zu stellen. Ob dieser Härtefallgrund bei Schwangerschaft der Ehefrau greift, ist unter den Gerichten strittig.

Das OLG Hamm (16.06.2014, Az. II-8 WF 106/14 (FamRZ 2014, 2004) als auch das OLG Karlsruhe (13.04. 2000 in dem Verfahren 20 WF 32/00) sind sich zumindest einig, dass ausschließlich der Ehemann aus oben genannten Grund berechtigt ist, vor Ablauf des Trennungsjahres Scheidungsantrag zu stellen. Dadurch könnte wie oben beschrieben ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren vermieden werden.

Detaillierte Informationen zu Härtefällen finden Sie unter Härtefallscheidung – Scheidung ohne Trennungsjahr.

2. Folgesachen von Scheidungsverfahren abtrennen

Im Zuge des Scheidungsverfahren werden folgende Scheidungsfolgesachen ausgehandelt, die das Scheidungsverfahren in die Länge ziehen können:

Ist ein schneller Scheidungsbeschluss aufgrund einer Schwangerschaft gewünscht, kann die Abtrennung von Folgesachen beantragt werden. Die abgetrennte Folgesache wird dann in einem unabhängigen Verfahren weitergeführt, ohne dass der Scheidungsbeschluss weiterhin davon abhängig ist.

Hier erfahren Sie mehr über die Abtrennung des Versorgungsausgleiches vom Scheidungsverfahren.

Wird der Ehemann automatisch als Vater eingetragen?

Ja! Als Vater eingetragen wird immer derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt rechtskräftig mit der Mutter verheiratet ist, dessen Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Ist das Kind von einem anderen Vater, muss dieser die Vaterschaft innerhalb von 2 Jahren gerichtlich anfechten.

Wie lange muss man für ein uneheliches Kind zahlen?

Generell besteht die Unterhaltspflicht für den rechtlichen Vater (Ehemann) des Kindes bis zur Volljährigkeit oder dem Abschluss einer Erstausbildung (Ausbildung oder Studium). Sobald die Vaterschaft dem leiblichen Vater zugesprochen wird, geht die Unterhaltspflicht auf ihn über.