Im Regelfall haben bedürftige Ehegatten gegeneinander einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach der Trennung, der nach einer vollzogenen Scheidung zum Ehegattenunterhalt bzw. nachehelichen Unterhalt wird. Allerdings gibt es – bei grober Unbilligkeit – auch Ausnahmen, wie nun das OLG Oldenburg feststellte.
Zieht die oder der „Ex“ zu seinem neuen Partner, kann die Unterhaltsverpflichtung für den zurückgelassenen Partner bereits ein Jahr nach der Trennung aufgehoben werden. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg kann eine neue Lebensgemeinschaft bereits nach einem Jahr als „verfestigt“ bezeichnet werden.
Kleiner Sohn nennt neuen Partner bereits „Papa“
Im vorliegenden Fall war die Ehefrau nach der Trennung zu ihrem neuen Partner gezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr eine Beziehung geführt habe. Die beiden hätten sich nach außen hin auch schon vorher als Paar zu erkennen gegeben. So seien sie gemeinsam in den Urlaub gefahren und bei Familienfeiern zu Gast gewesen. Der kleine Sohn des getrennten Paares habe den neuen Partner der Mutter bereits „Papa“ genannt.
Frau habe sich aus ehelicher Gemeinschaft gelöst
Das Gericht bewertete die neue Beziehung der Frau als verfestigte Lebensgemeinschaft. Die Frau habe sich endgültig aus der ehelichen Gemeinschaft gelöst und damit deutlich gemacht, dass sie diese nicht mehr benötige. Vor diesem Hintergrund sei die Verpflichtung zur Fortzahlung von Trennungsunterhalt für den zurückgelassenen Ehemann „grob unbillig“ und nicht mehr zumutbar.
Neue Lebensgemeinschaft bereits nach einem Jahr verfestigt
In der Regel gilt eine neue Lebensgemeinschaft erst nach zwei Jahren als verfestigt. Im vorliegenden Fall sah die Rechtssprechung alle Kriterien dafür bereits nach einem Jahr erfüllt.
Oberlandesgericht Oldenburg, 16.11.2016, Az. 4 UF 78/16