Das Umgangsrecht kann sich von Vater und Mutter über Großeltern und Geschwister erstrecken (§1685 BGB). Ist die Beziehung zwischen einem Kind und einem Umgangsberechtigten belastet, kann ein betreuter oder auch begleiteter Umgang von Vorteil sein. Doch auch in anderen Situationen bietet sich ein begleiteter Umgang an.
Inhaltsverzeichnis
Was ist begleiteter Umgang?
Umgangsberechtigte haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts (§ 18 Abs. 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz).
Der Begriff des begleiteten Umgangs beschreibt die überwachte Umgangszeit zwischen einem Kind und einem Umgangsberechtigten durch einen neutralen Dritten.
Unter welchen Voraussetzungen ist begleiteter Umgang nötig?
Begleiteter Umgang kann vom Familiengericht gemäß §1684 Abs. 4 BGB unter der Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung durch den Umgangssuchenden angeordnet werden. In besonders schweren Fällen kann das Umgangsrecht sogar gänzlich aufgehoben werden.
Begleiteter Umgang kann auch beim Jugendamt und anderen Jugendhilfestellen beantragt werden oder aber infolge einer privaten Regelung zwischen Sorgeberechtigten und Umgangssuchendem erfolgen.
Gründe für betreuten Umgang
In bestimmten Situationen lässt sich betreuter Umgang nicht vermeiden. Dies ist vor allem der Fall in den folgenden Szenarien:
- Die Beteiligten sind nicht im Stande Vereinbarungen untereinander zu treffen.
- Es besteht der Verdacht auf Misshandlung oder sexuellen Missbrauch des Kindes seitens des Umgangsberechtigten.
- Das Kind hatte lange Zeit keinen Kontakt zu dem Umgangssuchenden oder bisher noch nie Kontakt.
- Dem Umgangssuchenden ist eine angemessene Erziehung des Kindes nicht zuzutrauen.
- Der Umgangssuchende ist psychisch krank oder drogenabhängig.
- Der Umgangssuchende äußert sich extrem abfällig über den Sorgeberechtigten.
Wer kann Betreuer sein?
Der Begleiter oder auch Betreuer, der einem begleiteten Umgang zwischen Kind und Umgangssuchenden beiwohnt, kann grundsätzlich jeder neutrale Außenstehende sein.
Das Familiengericht setzt jedoch meist Fachkräfte aus therapeutischen oder sozialen Berufsgruppen dafür ein, wie Sozialpädagogen, Psychologen oder Mitarbeiter von Jugendhilfestellen. In den meisten Fällen wird die Betreuung von den zuständigen Jugendämtern vorgenommen.
Aufgaben des Betreuers
Gemäß des Standardwerkes für Umgangsbetreuer „Deutsche Standards zum begleiteten Umgang“, herausgegeben vom Bundesministerium für Familie Senioren Frauen und Jugend, sorgt der Begleiter vor allem dafür, dass Absprachen eingehalten werden. Ferner unterstützt er Kind und Umgangssuchenden darin, eine gesunde Beziehung im Sinne dieser Absprachen zueinander aufzubauen.
Wie läuft der begleitete Umgang ab?
Der genaue Ablauf eines begleiteten Umgangstermins ist individuell zu gestalten und folgt keinem gesetzlich festgehaltenen Muster. Wie der Termin abläuft und welche Aktivitäten unternommen werden sollen, kann vorher mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil abgesprochen werden. Wichtig ist hierbei, dass Vereinbarungen im Sinne des Kindes getroffen werden und entsprechend gehandelt wird.
Dauer der betreuten Umgangszeit
Die Dauer der betreuten Umgangszeiten wird individuell festgelegt und beläuft sich meist auf einige Stunden an einem Tag. Wie häufig der Umgang stattfinden soll ist ebenfalls eine Frage der individuellen Ausgestaltung der Umgangsregelung.
Protokollführung
Erfolgt der begleitete Umgang über das Jugendamt oder eine andere Jugendhilfestelle mit einem Pädagogen oder Therapeuten als Betreuer, führt dieser häufig Protokoll über die Umgangszeit. Dieses Umgangsprotokoll wird anschließend dem Jugendamt vorgelegt. In ihm können Auffälligkeiten, wie Unpünktlichkeit oder Überforderung des Umgangssuchenden festgehalten werden.
Wie lange dauert der begleitete Umgang?
Wie lange ein begleiteter Umgang stattfindet ist unterschiedlich und wird vom Familiengericht in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt festgelegt. In manchen Fällen handelt es sich hierbei nur um eine Übergangslösung, während in anderen Fällen eine solche Regelung über Jahre beibehalten wird.
Was kommt danach?
Bei einer erfolgreichen Durchführung des begleiteten Umgangs erfolgt zum Abschluss die Erarbeitung einer Umgangsvereinbarung. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, wie der Umgang zwischen Kind und Umgangsberechtigten zukünftig ohne professionelle Hilfe ablaufen soll.
Wer trägt die Kosten für begleiteten Umgang?
Grundsätzlich trägt der Umgangssuchende die Kosten für den Umgang. Sämtliche Aktionen sowie Fahrtkosten, die während der Umgangszeit aufkommen, sind vom Umgangssuchenden zu tragen.
Tipp: Die Kosten für den Betreuer, der dem Umgangstermin beiwohnt, können auf Antrag als Jugendhilfeleistung vom örtlich zuständigen Jugendamt übernommen werden (OLG Frankfurt, Urteil v. 10.8.2016, Az.: 5 UF 167/16). Das Jugendamt entscheidet dann abhängig vom Einzelfall, in welchem Umfang es den Umgang finanziert.
Was passiert, wenn das Kind den Umgang nicht will?
Sollte sich einer der Beteiligten weigern, am betreuten Umgang teilzunehmen, ist dieser Wunsch zu gestatten.
Dies gilt vor allem dann, wenn sich das Kind gegen die Vereinbarung sträubt. Liegt der Verweigerung des Kindes jedoch die Einflussnahme eines Elternteils zugrunde oder spricht sich ein Elternteil in Gegenwart des Kindes ganz offen gegen die Treffen aus, ist dies als Ausnahme zu betrachten. In solchen Fällen wird der Umgang in der Regel fortgeführt, sofern dies im Sinne des Kindes ist.
Manipulation eines Kindes zum Nachteil des umgangsberechtigten Elternteils ist verboten. Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 1684 Abs. 2 BGB).
Wann wird begleiteter Umgang angeordnet?
Angeordnet wird begleiteter Umgang unter anderem, wenn die Beteiligten nicht in der Lage sind Vereinbarungen untereinander zu treffen, wenn der Verdacht auf Kindesmisshandlung oder -missbrauch durch Umgangsberechtigte besteht, es sich um einen Erstkontakt handelt oder Umgangssuchende psychisch krank oder drogenabhängig sind.
Wer ordnet begleiteten Umgang an?
Der begleitete Umgang wird im Regelfall vom Familiengericht angeordnet. Er kann aber auch beim Jugendamt beantragt werden oder zwischen Sorgeberechtigtem und Umgangssuchenden selbst geregelt werden.
Wie lange dauert ein begleiteter Umgang?
Die Dauer des begleiteten Umgangs wird vom Familiengericht in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bestimmt. Es kann eine Übergangslösung darstellen, aber auch Jahre andauern.