Sind die Eltern eines Kindes getrennt, teilen sie sich häufig das Sorgerecht. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, hat die andere Partei zumindest das Umgangsrecht. Um Streitigkeiten bzgl. der Gestaltung des Umgangs mit dem Kind aus dem Weg zu gehen, können Eltern eine Umgangsvereinbarung oder auch Elternvereinbarung treffen.
Inhalt einer Umgangsvereinbarung
Grundsätzlich gibt es keine genauen Richtlinien für eine Umgangsvereinbarung, da der Umgang zwischen Eltern und Kind in seiner Gestaltung nicht rechtlich festgehalten ist. Wichtig ist jedoch, dass sich die Regelungen an den Bedürfnissen des Kindes orientieren und nicht an denen der Eltern.
Eine Umgangsvereinbarung kann aber bspw. Regelungen zu folgenden Punkten beinhalten:
- Dauer des Umgangs und Besuchstage
- Ort des Umgangs
- Ferien
- Feiertagen
- Abholen und Zurückbringen des Kindes
- Kontaktmöglichkeiten des umgangsberechtigten Elternteils mit den Kindern außerhalb der Umgangszeiten
- Urlaub
Aber auch gemeinsame Erziehungsziele der Eltern sowie Verbote und Regelungen für das Kind können schriftlich in einer Umgangsvereinbarung festgehalten werden.
Umgangsvereinbarung: rechtlich bindend?
Eine Umgangsvereinbarung zwischen den getrennten Eltern eines Kindes ist dann rechtlich bindend, wenn sie gerichtlich genehmigt wird bzw. vollstreckbar ist (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 und § 89 Abs. 2 FamFG). Eine einfache Abschrift der Regelungen zwischen den Eltern genügt also nicht.
Um Rechtsverbindlichkeit zu erreichen, müssen die Eltern die Umgangsvereinbarung vom zuständigen Familiengericht protokollieren und billigen oder auch genehmigen lassen (§ 156 FamFG). Hierbei wird vor allem geprüft, ob die Inhalte der Elternvereinbarung dem Kindeswohl entsprechen und gemäß § 89 Abs. 1 FamFG vollstreckungsfähig sind.
Des Weiteren werden die Eltern vom Gericht darüber belehrt, dass sie im Falle von Zuwiderhandlungen gemäß § 89 Abs.1 FamFG mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.
Wichtig: Ohne gerichtliche Belehrung ist die Umgangsvereinbarung ungültig (BverfG, Urteil v. 09.03.2011, Az.: 1BvR 752/10).
Umgangsvereinbarung nicht eingehalten
Verstößt ein Elternteil gegen die gerichtliche Umgangsvereinbarung, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Elternteil das Umgangsrecht verweigert oder das Umgangsrecht des Vaters nicht wahrgenommen wird. Der jeweilige Elternteil muss bei Verstoß mit einem Ordnungsgeld und bei fehlender Zahlung sogar mit einer Haftstrafe rechnen (OLG Oldenburg, Urteil v. 29.9.2017, Az.: 4 WF 151/17 ).
Ist die Umgangsvereinbarung jedoch nicht gerichtlich festgelegt, ist sie auch nicht vollstreckbar. In diesem Fall drohen keine Strafen.
Änderung der Umgangsvereinbarung
Eine Umgangsvereinbarung zwischen den Eltern kann grundsätzlich jederzeit verändert werden, sofern sie nicht gerichtlich protokolliert und genehmigt ist.
Die Änderung einer Umgangsvereinbarung im Sinne einer gerichtlichen Entscheidung bzw. eines gerichtlich gebilligten Vergleichs ist jedoch nur möglich, sofern triftige Gründe dafür vorliegen, die das Kindeswohl betreffen (§ 1696 BGB). Ist das Kind zum Zeitpunkt der Erstellung der Umgangsvereinbarung z.B. noch ein Baby, ist es möglich, die Regelungen entsprechend des Alters des Kindes anzupassen. So hat ein Kleinkind beispielsweise andere Bedürfnisse als ein Teenager.
Wann kann eine Umgangsvereinbarung verändert werden?
Eine Umgangsregelung kann nicht sofort nach Eintritt der Rechtsverbindlichkeit verändert werden. Jedwede Änderungen müssen erst „gelebt“ werden und im Alltag Anwendung finden, bevor sie in die Vereinbarung mit aufgenommen werden können. Es muss zuerst geprüft werden, ob das Kind von einer Veränderung der Vereinbarung profitiert, dies kann bis zu einem Jahr dauern (OLG Brandenburg, Urteil v. 16.09.2015, Az.: 9 WF 207/15).
Umgangsvereinbarung: Jugendamt als Vermittler
Das Jugendamt kann bei der Erstellung einer Elternvereinbarung als Vermittler fungieren. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass eine vom Jugendamt geregelte Umgangsvereinbarung noch nicht gerichtlich vollstreckbar ist und ihr damit die Durchsetzbarkeit fehlt. Lediglich eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung ist auch rechtlich bindend.
Vorlage: Umgangsvereinbarung
Eine Umgangsvereinbarung kann auf vielfältige Art und Weise gestaltet werden. Ein Beispiel für eine solche Vereinbarung finden Sie hier:
Wichtig: Da Umgangsvereinbarungen stets individuell sind und viel Gestaltungsspielraum bieten, dient die Vorlage lediglich als inhaltliche Orientierung für Ihre personalisierte Umgangsvereinbarung und keineswegs als vorgefertigtes Formular.