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Umgangsrecht für Großeltern

  • Letzte Aktualisierung: 24.11.2021
  • Redakteur: Peter Piekarz

Das Umgangsrecht regelt in erster Linie den Anspruch eines minderjährigen Kindes darauf, mit seinen Eltern Zeit zu verbringen und umgekehrt auch das Recht der Eltern auf Umgang mit ihrem Kind (§ 1684 BGB). Aber auch für Großeltern gilt das Recht auf Umgang mit ihren Enkeln (§ 1685 BGB). Wir erklären nachfolgend, was das Umgangsrecht für Großeltern umfasst und unter welchen Umständen es entzogen werden kann.

Haben Großeltern ein Umgangsrecht?

Neben Eltern können auch volljährige Geschwister und Großeltern Bezugspersonen sein und somit ein Recht auf Umgang mit dem minderjährigen Kind haben. Dies gilt allerdings nur, wenn damit dem Kindeswohl gedient ist (§ 1685 Abs. 1).

Unterschiedliche Regelungen für Eltern und Großeltern

Im Gegensatz zu den Großeltern haben Eltern nicht nur das Recht auf Umgang, sondern auch die Verpflichtung dazu. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Umgang mit ihrem Kind, solange dies dem Kind nicht schadet.

Großeltern hingegen haben das Umgangsrecht nur, wenn dies dem Kind zu Gute kommt, dem Kindeswohl also nicht geschadet wird (vgl. § 1626 Abs. 3 BGB).

Was dürfen die Großeltern bestimmen?

Grundsätzlich haben sich Großeltern bei der Erziehung ihres Enkels an die Richtlinien der Eltern zu halten und dürfen nur innerhalb dieser über das Kind bestimmen. Wichtige Entscheidungen bzgl. des Lebens und Alltags des Kindes bleiben den Eltern überlassen.

Missachten die Großeltern wiederholt Erziehungsmaßnahmen der Eltern, kann sich das auf ihren Anspruch auf den Umgang mit den Kind auswirken, da dies als schädlicher Einfluss auf das Kindeswohl gewertet werden kann.

Wie häufig haben Großeltern das Recht auf Umgang?

Wie oft Großeltern ihre Enkel sehen dürfen, wird individuell festgelegt. Seitens des Gesetzgebers gibt es hierbei keine genauen Vorlagen. Allerdings können Großeltern ihr Recht auf Umgang bei Gericht durchsetzen, wenn ihnen der Kontakt zu ihren Enkeln verweigert wird. Das Familiengericht kann dann im Streitfall eine Lösung finden und die Häufigkeit der Treffen festlegen.

Umgangsrecht einklagen

Wird den Großeltern der Umgang mit den Enkelkindern durch die Eltern verwehrt, können sie zur Klage greifen und das Umgangsrecht gerichtlich erwirken. Hierbei prüft das Familiengericht in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zunächst, ob der Kontakt zu den Großeltern im Sinne des Kindes ist (vgl. § 1626 Abs. 3 BGB).

Kontakt zu den Großeltern ist rechtlich nicht im Sinne des Kindes, wenn durch die zerrüttete Beziehung zwischen Eltern und Großeltern ein Loyalitätskonflikt beim Kind entstehen könnte.

Außerdem kann Großeltern das Umgangsrecht verweigert bleiben, wenn zu befürchten sei, dass sie die Erziehung der Eltern untergraben oder missachten (BGH, 12.07.2017, Az. XII ZB 350/16).

Mehr dazu im Detail unter Umgangsrecht verweigern.

Urteile zum Umgangsrecht der Großeltern

Allgemeingültige Kontaktregelungen zwischen Kindern und ihren Großeltern gibt es nicht. Regelungen werden in Streitfällen immer individuell vom zuständigen Gericht festgelegt:

Das Oberlandesgericht Brandenburg sprach den Großeltern in einem Streitfall 2008 ein Treffen alle 4 Wochen für 3,5 Stunden mit ihrem Enkel zu (OLG Brandenburg, 19.02.2008, Az. 10 UF 210/07). Darüber hinaus durften die Großeltern einmal im Jahr ein Wochenende mit dem Kind verbringen.

Das Kammergericht Berlin jedoch empfand in einem anderen Fall einen Zeitraum von 5 Stunden einmal im Monat als angemessen (KG Berlin, 20.03.2009, Az. 17 UF 2/09). Welche Regelungen letztendlich zum Tragen kommen, entscheidet der Einzelfall.

Wie oft dürfen Großeltern die Enkel sehen?

Gesetzlich gibt es dazu keine Vorgabe. Greifen Großeltern für ihr Umgangsrecht mit den Enkeln auf eine Klage zurück, entscheidet das Familiengericht über die Häufigkeit der Treffen.

Kann man als Oma das Umgangsrecht einklagen?

Ja, stellt das Jugendamt fest, dass der Kontakt zu den Großeltern im Sinne des Kindes ist und die Erziehung der Eltern berücksichtigt wird, kann das Umgangsrecht eingeklagt werden.

Kann ich den Kontakt zu Großeltern verbieten?

Eltern haben das Recht den Großeltern den Umgang zu verbieten, wenn das Kindeswohl durch diesen gefährdet wird.