Entscheiden sich Ehepartner dafür, es nochmal miteinander zu versuchen, kann man die Scheidung zurückziehen. Dies ist jedoch oft recht kostspielig, vor allem dann, wenn der Versuch, die Ehe zu retten, scheitert. Versöhnte Ehepartner haben jedoch die Möglichkeit, die Scheidung ruhen zu lassen. Das Scheidungsverfahren wird dann erst einmal auf Eis gelegt und kann gegebenenfalls wiederaufgenommen werden.
Scheidung ruhen lassen: Wie?
Möchte man die Scheidung ruhen lassen, muss ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Dies übernimmt der Anwalt des Antragsstellers.
Das Gericht gibt dem Antrag in der Regel statt, womit der Scheidungsablauf offiziell unterbrochen wird. Entscheiden sich die Eheleute, das Verfahren wiederaufzunehmen, werden die bisherigen Anträge, Schriftsätze und ggf. Vereinbarungen über Scheidungsfolgen wiederaufgenommen. Das Gericht setzt dann einen neuen Scheidungstermin an.
Lässt man hingegen die Scheidung zurückziehen und entscheidet sich später doch dafür, die Scheidung einzureichen, muss der gesamte Prozess von neuem durchgemacht werden- inklusive sämtlicher Scheidungskosten für Gericht und Anwälte.
Kosten der Aussetzung des Scheidungsverfahrens
Wollen Ehepartner die Scheidung ruhen lassen, entstehen im Regelfall keine gesonderten Kosten. Wird die Scheidung dagegen gänzlich zurückgezogen, können Kosten anfallen.
Wie lange kann man die Scheidung ruhen lassen?
Die Aussetzung eines Scheidungsverfahrens darf gemäß § 136 Abs. 3 FamFG nur einmal wiederholt werden und die Länge von insgesamt 1 Jahr nicht überschreiten. Die Scheidung darf also nicht unbegrenzt ruhen. Leben die Eheleute seit mehr als 3 Jahren getrennt, darf die Scheidung maximal 6 Monate ruhen.