Bei einer Scheidung herrscht gemäß § 114 FamFG Anwaltspflicht. Scheidungswillige müssen sich also bei Gericht in Scheidungssachen von einem Anwalt vertreten lassen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Anwalt. Dieser reicht Anträge ein und steht seinem Mandanten mit Rat und Tat zur Seite. Doch was, wenn der Anwalt den Ansprüchen seines Mandanten nicht gerecht wird. Kann man während der Scheidung den Anwalt wechseln?
Inhaltsverzeichnis
Was muss ein Anwalt können?
Ein Scheidungsanwalt muss verschiedene Aufgaben erfüllen. Darunter sind u.a. die Folgenden:
- Zeitiges Anberaumen eines Beratungsgesprächs vor der Mandatsübernahme
- Erstellen eines Kostenvoranschlages
- Beratung bzgl. der notwendigen Scheidungsunterlagen (Ehevertrag, Sorgeerklärung, Ausweisdokumente etc.)
- Zügige Bearbeitung des Mandats
- Beratung während des Verfahrens
- Einreichen des Scheidungsantrags bei Gericht
- Adäquate Informationsweitergabe bzgl. des Verfahrensstandes
- Zuverlässigkeit
Gründe den Anwalt zu wechseln
Um den Anwalt zu wechseln, müssen Sie im Allgemeinen keine Gründe anführen. Kommt der Anwalt den obigen Aufgaben nicht nach oder die Chemie zwischen Anwalt und Mandant stimmt schlichtweg nicht, kann ein anderer Anwalt womöglich besser geeignet sein.
Das Anwaltsmandat basiert auf dem Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Unzufriedenheit mit dem Anwalt während eines Scheidungsverfahren trägt nur zu mehr Stress bei, als sich Scheidungswillige ohnehin schon aussetzen müssen.
Anwalt wechseln: Kosten
Hat Ihr Anwalt die Arbeit an Ihrem Scheidungsverfahren bereits aufgenommen, müssen Sie ihn dafür auch entsprechend entlohnen (§ 15 Abs. 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Ein kostenloser Anwaltswechsel ist nicht ohne Grund möglich.
Kostenloser Anwaltswechsel
Stellen Sie jedoch beispielsweise fest, dass ihr Anwalt grob fahrlässig handelt, müssen Sie die Anwaltskosten nicht zahlen (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB). Fehlverhalten seitens des Anwalts muss jedoch belegt werden, um eine Zahlungsbefreiung zu rechtfertigen.
Anwaltswechsel bei Prozesskostenhilfe
Wenn der Scheidungswillige Prozesskostenhilfe beantragt hat, wird ihm gemäß § 121 I ZPO ein Anwalt beigeordnet. Der Mandant kann seinem Anwalt auch während des laufenden Verfahrens das Mandat entziehen – auch, wenn die Anwaltsgebühren über Prozesskostenhilfe beglichen werden. Der Mandant kann sich dann einen neuen Anwalt beiordnen lassen, sofern
- dadurch keine Mehrkosten für die Staatskasse entstehen oder kostenfrei
- der Mandant einen triftigen Grund für den Anwaltswechsel hat.
Fehlverhalten des Anwalts
Als triftiger Grund ist ein unwiderruflicher Bruch des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt zu verstehen. Dieser kann durch Fehlverhalten des Anwalts entstehen, wie z.B. dadurch, dass der Anwalt nicht zu einem Gesprächstermin bereit ist, ungeachtet der Tatsache, dass sich der Mandant um einen solchen Termin mehrfach bemüht hat (OLG Bremen, Urteil v. 14.07.1992, Az.: 5 WF 54/92). Weitere triftige Gründe für ein Kündigen des Mandats sind:
- Grobe Pflichtverletzungen des Anwalts (BGH Urteil v. 08.10.1981, Az.: III ZR 190/79)
- unzureichende Aufklärung über einen Interessenkonflikt (BGH, Urteil v. 08.10.1981, Az.: III ZR 190/79)
- unberechtigte Honorarforderungen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 15.04.2010, Az.: 13 W 159/09)
Wann Anwalt wechseln?
Ein Anwalt kann während eines Scheidungsverfahrens grundsätzlich immer gewechselt werden (§§ 675; 627 Abs. 1 BGB). Allerdings ist es weniger ratsam, einen neuen Anwalt zu beauftragen, wenn das Verfahren schon weiter voran geschritten ist.
Der neue Anwalt müsste sich innerhalb kürzester Zeit mit dem Fall vertraut machen und der Mandant hat wenig Zeit, sicherzustellen, dass dieser Anwalt seinen Anforderungen gerecht wird. Ein kurzfristiger Anwaltswechsel beim Scheidungstermin dürfte sich dementsprechend schwierig gestalten.
Wie Anwalt wechseln?
Um den Anwalt zu wechseln muss eine schriftliche Kündigung des Mandats bei dem betreffenden Anwalt eingereicht werden. Das Schreiben sollte möglichst kurz und prägnant gehalten werden und ggf. darauf hinweisen, dass Ihr neuer Anwalt sämtliche Unterlagen des bisherigen Verfahrens benötigt. Das Mandat ist mit Eingang des Schreibens beim Rechtsanwalt gekündigt. Im weiteren Verlauf wird der Anwalt der Bitte nach der Übersendung aller Unterlagen nachkommen. Tut er dies nicht, muss er mit rechtlichen Konsequenzen rechnen (§ 50 Abs. 2 S. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung).