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Verjährung des Unterhalts

Die grundsätzliche Verjährungsfrist liegt bei drei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Unterhaltspflichtiger die Zahlung verweigern. Es gibt aber die Möglichkeit für Unterhaltsberechtigte den Verjährungszeitraum mittels Vollstreckungshandlung zu verlängern.

Was bedeutet Verjährung?

Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Dies bezieht sich auch auf das Unterhaltsrecht. Ein Unterhaltspflichtiger muss innerhalb dieser drei Jahre von seiner Verpflichtung erfahren, damit die Zahlung eingefordert werden kann. Wird ein Unterhaltspflichtiger erst nach Ablauf der drei Jahre über seine Unterhaltspflicht informiert, kann er die Zahlung und Berufung auf die gesetzliche Verjährungsfrist verweigern.

Beispiel: Im Februar 2021 wurde ein Ex-Ehegatte von seiner Ex-Frau rechtswirksam zur Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert, da sie nachehelichen Unterhalt gegen ihn erwirken möchte. Ab Ende 2021 läuft daher die dreijährige Verjährungsfrist, innerhalb derer die Frau Unterhaltsansprüche durchsetzen kann. Die Frist endet am 31.12.2024.

Keine Verjährung beim Kindesunterhalt

Der Anspruch auf Kindesunterhalt von minderjährigen Kindern gegenüber ihren unterhaltspflichtigen Eltern verjährt zunächst einmal nicht. Erst mit Eintritt der Volljährigkeit, also am Tag des 18. Geburtstags, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen und endet mit Ablauf des 21. Geburtstags. 

Welche Verjährungsfristen gelten grundsätzlich für Unterhaltsansprüche?

Unterhaltsansprüche verjähren grundsätzlich nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Nach Ablauf dieser drei Jahre kann der Unterhaltsschuldner die Zahlung verweigern. Dabei beginnt die Verjährungsfrist (§ 199 BGB) mit Ablauf des Jahres, in dem der Unterhaltsanspruch entstanden ist und der Unterhaltsschuldner von der Unterhaltsverpflichtung wusste oder hätte wissen müssen.

Beispiel: Die Unterhaltsschuld eines Unterhaltspflichtigen entsteht im Juli 2021. Die Verjährungsfrist beginnt demnach am 01.01.2022 und endet am 31.12.2024.

Wie ist die Verjährungsfrist bei gerichtlichem Unterhaltstitel?

Liegt ein Unterhaltstitel vor, so gilt nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren für rückständige Unterhaltsansprüche. § 197 Abs. 2 BGB sieht daneben ebenfalls vor, dass für künftige Unterhaltsansprüche die gängige dreijährige Verjährungsfrist gilt. Entscheidend für den Fristbeginn bei rückständigen Unterhaltsansprüchen ist das Datum des Unterhaltstitels, also das Datum des rechtskräftigen Urteils oder bei Urkunden das Datum der Niederschrift.

Beispiel: Ein Ehepaar lässt sich scheiden. Der Ehefrau wurde am 20.04.2019 gerichtlich rückständiger und ab dem 01.05.2019 künftig monatlich zu leistender Unterhalt vom Ehemann zugesprochen. Der Ehemann zahlt nicht. Der monatliche Unterhaltsanspruch verjährt dementsprechend Ende 2022. Der rückständige Unterhaltsanspruch verjährt nach der 30-jährigen Frist, also am 20.04.2049.

Da der titulierte Unterhaltsanspruch nicht der Verjährung unterliegt, kann dieser jederzeit geltend gemacht bzw. beantragt werden.

Lesen Sie mehr zum Thema Unterhaltstitel.

Hintergrund

Hintergrund der 30-jährigen Verjährungsfrist für rückständige Unterhaltsansprüche ist, dass der in Anspruch genommene nicht mit hohen Unterhaltsrückständen überrascht werden soll und in der Lage sein muss, rechtzeitig Rücklagen zu bilden, da Umfang und Bestehen einer Unterhaltspflicht häufig nicht abschätzbar sind.

Somit kann die Unterhaltsrente für bereits vergangene Zeiträume im Allgemeinen nur ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu welchem der in Anspruch genommene entweder:

  1. zur Erteilung von Auskunft über Einkünfte und Vermögen aufgefordert worden oder
  2. mit der Unterhaltsleistung in Verzug gekommen oder
  3. auf Unterhalt verklagt worden ist. Im Falle einer Feststellung der Unterhaltsverpflichtung setzt der Zahlungsbeginn rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung ein.

Mehr zum Thema Unterhaltspflicht – Pflichten der Eltern.

Sonderbedarf

Für die Geltendmachung von Sonderbedarf gilt, dass diese Forderung nur im Verlauf eines Jahres seit ihrem Entstehen geltend gemacht werden kann.

Was als Sonderbedarf im Kindesunterhalt gilt erfahren Sie unter Sonderbedarf beim Unterhalt – Zusätzlicher Unterhaltsbedarf.

Wie kann man die Verjährung verhindern?

Sobald in Bezug auf bestehende Unterhaltsansprüche eine gerichtliche Zwangsvollstreckung erwirkt wird, beginnt der dreijährige Verjährungszeitraum ab diesem Zeitpunkt von vorn.

Beispiel: Der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Frau gegenüber dem Ehemann verjährt Ende 2018. Um dies zu verhindern muss die Frau vor Ablauf dieser Frist einen Vollstreckungsversuch beantragen. So beginnt die Frist erneut ab Ende 2018 zu laufen und endet somit erst Ende 2021.

Wann ist eine Hemmung der Unterhaltsverjährung möglich?

In einigen Fällen kann die Verjährung des Unterhaltsanspruchs gehemmt werden, sie wird also für einen gewissen Zeitraum ausgesetzt.

Das ist z. B. neben Kindesunterhalt auch beim Trennungsunterhalt regelmäßig der Fall. Beim Trennungsunterhalt ist die Verjährungsfrist bis zur rechtskräftigen Scheidung gehemmt.

Zudem werden Verjährungsfristen ausgesetzt, wenn es sich um Fälle der Rechtsverfolgung handelt, wie bspw. bei der Erhebung einer Unterhaltsklage.

Ein halbes Jahr nach rechtskräftiger Entscheidung in einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist wieder zu laufen.

Detaillierte Informationen zum Unterhalt im Trennungsjahr erhalten Sie unter Trennungsunterhalt berechnen – Unterhalt im Trennungsjahr.

Kann ich Unterhalt rückwirkend einklagen?

Der Gesetzgeber beschränkt in § 1613 BGB die Geltendmachung des Unterhalts für die Vergangenheit, und zwar auf einen Zeitraum von einem Monat vor Antragstellung.

Für den davor liegenden Zeitraum kann Unterhalt rückwirkend nur in Sonderfällen geltend gemacht werden.

Beispiel: Die Ehegattin klagt auf Unterhalt gegen ihren Ehemann, zugestellt wird diese Klage am 21.07.2020. Anspruch auf Unterhalt besteht also ab dem 01.07.2020.

Sonderfälle

Die Sonderfälle, in denen Unterhalt auch längerfristig rückwirkend beansprucht werden kann, beziehen sich einerseits auf überraschenden und unerwarteten Sonderbedarf, der den laufenden Unterhalt stark übersteigt.

Beispiel: Der Kauf von Baby-Bedarf oder ein notwendiger Umzug. Dieser kann rückwirkend für maximal ein Jahr geltend gemacht werden.

Der zweite Sonderfall für den rückwirkenden Anspruch bezieht sich auf die Verhinderung der rechtzeitigen Geltendmachung der Ansprüche.

Beispiel: Wenn zuerst ein Vaterschaftstest die Ansprüche auf Kindesunterhalt belegen muss.

In solchen Fällen können die Unterhaltsansprüche reduziert werden oder nachträglich ganz entfallen.

Zuletzt aktualisiert: 16.11.2021

Wann verjährt rückständiger Unterhalt?

Unterhaltsansprüche verjähren gesetzlich nach drei Jahren. Kindesunterhalt verjährt grundsätzlich erst mit dem Erreichen des vollendeten 21. Lebensjahres. Handelt es sich um rückwirkende Unterhaltsansprüche aus Unterhaltstiteln gilt sogar eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Wie lange kann man Unterhalt rückwirkend einklagen?

Rückwirkend kann Unterhalt grundsätzlich nur für einen Monat eingeklagt werden. Das Gesetz kennt allerdings zwei Sonderfälle, in denen dies länger möglich ist.

Wie kann die Verjährung des Unterhalts verzögert werden?

Werden innerhalb der laufenden Verjährungsfrist geltende Unterhaltsansprüche gerichtlich zwangsvollstreckt, kann die Verjährung verhindert werden. Der Dreijahreszeitraum beginnt ab diesem Zeitpunkt von vorn.

Titelbild: New Africa/ shutterstock.com