Bei jeder Scheidung fallen Gerichtskosten und die Gebühren für mindestens einen Rechtsanwalt an. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem Verfahrenswert, den das Familiengericht vor allem anhand des Einkommens beider Ehegatten, des Versorgungsausgleichs und möglicher weiterer Scheidungsfolgen festsetzt.
Die rechnerische Untergrenze der Scheidungskosten liegt bei 975,41 Euro, wenn für die Scheidung nur der gesetzliche Mindestverfahrenswert von 3.000 Euro angesetzt wird, kein Versorgungsausgleich hinzukommt und nur ein Rechtsanwalt beteiligt ist. Kommt der Versorgungsausgleich hinzu, beginnen die Kosten bei 1.197,43 Euro. In den meisten Verfahren liegt der Verfahrenswert aufgrund der Einkommensverhältnisse allerdings höher.
Für eine erste Einordnung kommt es vor allem auf vier Punkte an: das gemeinsame Nettoeinkommen, die Zahl der Versorgungsanrechte, vorhandenes Vermögen und die Frage, ob das Gericht außer der Scheidung noch weitere Angelegenheiten klären muss. Sind sich die Ehegatten einig, kann ein Rechtsanwalt für den Antrag genügen. Bei zwei Anwälten steigen die Gesamtkosten deutlich.
Inhaltsverzeichnis
Scheidungskosten mit dem Rechner ermitteln
Mit dem Scheidungskostenrechner lassen sich die voraussichtlichen Gerichts- und Anwaltskosten für die eigene Situation ermitteln. Benötigt werden die Nettoeinkommen beider Ehegatten, die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder, das vorhandene Vermögen und die Versorgungsanrechte, die im Versorgungsausgleich geprüft werden.
Das Ergebnis bietet eine belastbare Orientierung, bleibt aber eine Schätzung. Den endgültigen Verfahrenswert setzt das Familiengericht fest. Insbesondere beim Vermögen und bei den Abzügen für Kinder unterscheidet sich die gerichtliche Praxis.
Verfahrenswert ist der Schlüssel zur Rechnung
Die Berechnung der Scheidungskosten folgt einer einfachen Grundidee: Zunächst ermittelt das Familiengericht den Verfahrenswert. Anschließend werden die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren aus den gesetzlichen Gebührentabellen abgelesen.
Als Faustformel gilt: Dreifaches bereinigtes Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten plus Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs, möglicher Vermögensanteil und Werte weiterer gerichtlich geklärter Folgesachen. Dazu können insbesondere Unterhalt, Zugewinnausgleich oder die Aufteilung des Hausrats gehören.
Nach § 43 FamGKG bestimmt das Familiengericht den Verfahrenswert anhand der Umstände des Einzelfalls. Dabei berücksichtigt es insbesondere Umfang und Bedeutung des Verfahrens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten. Der Verfahrenswert der Scheidung selbst darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über einer Million Euro liegen.
Der Verfahrenswert ist dabei nicht der Betrag, den die Ehegatten bezahlen müssen. Er bildet lediglich die Rechengröße für die Gebühren. Wird beispielsweise ein Verfahrenswert von 16.500 Euro festgesetzt, kostet die Scheidung nicht 16.500 Euro. Die tatsächlichen Kosten liegen bei Beteiligung eines Rechtsanwalts bei etwas mehr als 3.200 Euro.
Umgangssprachlich ist häufig vom Streitwert oder Gegenstandswert der Scheidung die Rede. In familiengerichtlichen Verfahren lautet die gesetzliche Bezeichnung aber Verfahrenswert.
Einkommen beider Ehegatten bildet den Ausgangspunkt
Für die Scheidung selbst bildet das gemeinsame Nettoeinkommen aus drei Monaten den Ausgangspunkt. Verdient ein Ehegatte monatlich 3.000 Euro netto und der andere 2.000 Euro, beläuft sich der einkommensbezogene Verfahrenswert zunächst auf 15.000 Euro.
Bei Arbeitnehmern lässt sich das maßgebliche Nettoeinkommen regelmäßig aus den letzten drei monatlichen Gehaltsabrechnungen ermitteln. Selbstständige weisen ihre Einkünfte insbesondere durch Steuerbescheide, Bilanzen oder Einnahmenüberschussrechnungen nach. Zum maßgeblichen Einkommen zählen außerdem Rentenbezüge sowie Nettoeinkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen.
Bei der Bewertung der Einkommensverhältnisse berücksichtigen die Familiengerichte auch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. Dafür ziehen sie in der Regel einen Pauschalbetrag je Kind vom gemeinsamen Monatseinkommen ab. Da das FamGKG dessen Höhe nicht festlegt, werden je nach Gerichtsbezirk unterschiedliche Beträge angesetzt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung reichen sie von 250 bis 400 Euro je Kind.
Versorgungsausgleich kommt regelmäßig hinzu
Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanrechte grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Dazu gehören insbesondere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten, private Rentenversicherungen und die Beamtenversorgung. Bei den meisten Scheidungen führt das Familiengericht diesen Ausgleich von Amts wegen durch.
Für die Scheidungskosten ist nicht die Höhe der späteren Rente entscheidend, sondern die Zahl der vom Gericht zu prüfenden Anrechte. Nach § 50 FamGKG werden für jedes Anrecht zehn Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens aus drei Monaten angesetzt. Der Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs beträgt insgesamt mindestens 1.000 Euro.
Hat jeder Ehegatte ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, berücksichtigt das Gericht zwei Anrechte. Kommen Betriebsrenten, private Rentenversicherungen oder eine Beamtenversorgung hinzu, erhöht jedes weitere Anrecht den Verfahrenswert. Anders als beim Wert der Scheidung wird das gemeinsame Nettoeinkommen dabei nicht um einen Kinderabzug vermindert.
Bei einer Ehezeit von höchstens drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Wird kein Antrag gestellt, erhöht der Versorgungsausgleich den Verfahrenswert nicht. Schließen die Ehegatten den Versorgungsausgleich dagegen durch eine Vereinbarung aus, muss das Familiengericht deren Wirksamkeit prüfen. Deshalb kann auch in diesem Fall ein Verfahrenswert von mindestens 1.000 Euro verbleiben.
Vermögen erhöht den Verfahrenswert nicht in voller Höhe
Vorhandenes Vermögen wird bei der Festsetzung des Verfahrenswerts grundsätzlich neben dem Einkommen berücksichtigt. Dazu gehören insbesondere Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere und Unternehmensbeteiligungen. Von ihrem Wert werden zunächst bestehende Schulden abgezogen. Nur wenn das verbleibende Nettovermögen die vom Gericht zugrunde gelegten Freibeträge übersteigt, erhöht es den Verfahrenswert. Auch dann wird nicht der gesamte Restbetrag, sondern lediglich ein prozentualer Anteil hinzugerechnet.
Eine bundesweit einheitliche Berechnung gibt es nicht. So hat das OLG Frankfurt Freibeträge von 25.000 Euro je Ehegatten und 10.000 Euro je unterhaltsberechtigtem Kind abgezogen und anschließend fünf Prozent des verbleibenden Vermögens berücksichtigt. Das OLG Braunschweig rechnet ebenfalls mit fünf Prozent, setzt aber Freibeträge von 60.000 Euro je Ehegatten und 30.000 Euro je Kind an. Wie stark sich ein Haus oder anderes Vermögen auf die Scheidungskosten auswirkt, hängt daher vom Nettovermögen und der Rechtsprechung im jeweiligen Gerichtsbezirk ab.
Beispiel: Ein Ehepaar besitzt ein Haus zu gleichen Teilen. Bei einem Verkehrswert von 500.000 Euro und einer Restschuld von 300.000 Euro verbleibt aus der Immobilie ein Nettovermögen von 200.000 Euro. Folgt das Gericht der Berechnungsweise des OLG Frankfurt, werden davon 25.000 Euro für jeden Ehegatten und damit insgesamt 50.000 Euro abgezogen. Von den verbleibenden 150.000 Euro werden fünf Prozent berücksichtigt. Das Haus erhöht den Verfahrenswert der Scheidung somit um 7.500 Euro und nicht um seinen Verkehrswert von 500.000 Euro.
Streit über Scheidungsfolgen kann teuer werden
Mit dem Scheidungsbeschluss beendet das Familiengericht zunächst die Ehe und regelt regelmäßig den Versorgungsausgleich. Über weitere Folgen der Trennung entscheidet es nur, wenn ein Ehegatte einen entsprechenden Antrag stellt. Das betrifft beispielsweise Unterhalt, Zugewinnausgleich, die Aufteilung des Hausrats oder die Nutzung der gemeinsamen Wohnung.
Wird eine solche Angelegenheit als Folgesache in den Scheidungsverbund aufgenommen, entscheidet das Familiengericht darüber zusammen mit der Scheidung. Zugleich wird ihr eigener Verfahrenswert nach § 44 FamGKG zum Wert des Scheidungsverfahrens hinzugerechnet. Je höher die geltend gemachte Forderung ausfällt, desto stärker können dadurch die Gerichts- und Anwaltskosten steigen.
Wie hoch der zusätzliche Verfahrenswert ist, richtet sich nach der jeweiligen Folgesache. Bei laufendem Unterhalt wird grundsätzlich der für die ersten zwölf Monate verlangte Betrag angesetzt. Fordert ein Ehegatte monatlich 500 Euro, erhöht sich der Verfahrenswert daher um 6.000 Euro. Beim Zugewinnausgleich ist dagegen die verlangte Ausgleichssumme maßgeblich.
Sind sich die Ehegatten über diese Punkte einig, müssen sie nicht als streitige Folgesachen in das Scheidungsverfahren einbezogen werden. Ihre Vereinbarungen zu Unterhalt, Vermögensaufteilung, Hausrat oder einer gemeinsamen Immobilie können sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung verbindlich festhalten. Je nach Inhalt muss die Vereinbarung notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden, wodurch eigene Kosten entstehen. Sie kann jedoch verhindern, dass hohe zusätzliche Verfahrenswerte die Scheidung verteuern.
Beispiel: So werden die Scheidungskosten berechnet
Wie Einkommen, Kinder und Versorgungsausgleich zusammenspielen, zeigt eine konkrete Musterrechnung. Ein Ehegatte verdient monatlich 3.000 Euro netto, der andere 2.000 Euro. Das Ehepaar hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder, kein nennenswertes Vermögen und jeweils ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für das Beispiel wird je Kind ein monatlicher Abzug von 250 Euro angenommen.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Gemeinsames monatliches Nettoeinkommen | 5.000 € |
| Abzug für zwei Kinder | − 500 € |
| Bereinigtes Monatseinkommen | 4.500 € |
| Verfahrenswert der Scheidung: 4.500 € × 3 | 13.500 € |
| Versorgungsausgleich: 15.000 € × 10 % × 2 Anrechte | 3.000 € |
| Gesamter Verfahrenswert | 16.500 € |
Ein Verfahrenswert von 16.500 Euro fällt in die Gebührenstufe bis 19.000 Euro. Daraus ergeben sich 749 Euro Gerichtskosten und 2.454,38 Euro für einen Rechtsanwalt. Sind sich die Ehegatten einig und genügt ein Anwalt für den Scheidungsantrag, kostet das Verfahren in diesem Beispiel 3.203,38 Euro. Mit zwei Anwälten steigen die Gesamtkosten auf 5.657,76 Euro.
Scheidungskosten-Tabelle 2026
Bei einer Scheidung wird die einfache Gerichtsgebühr nach dem FamGKG verdoppelt. Bei einem Verfahrenswert von 3.000 Euro beträgt sie 125,50 Euro, sodass 251 Euro Gerichtskosten entstehen.
Die Anwaltskosten umfassen regelmäßig eine 1,3-fache Verfahrensgebühr, eine 1,2-fache Terminsgebühr, 20 Euro Auslagenpauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer.
Die Tabelle zeigt die daraus entstehenden Kosten für ausgewählte Verfahrenswerte. Die Spalte mit zwei Anwälten enthält die Gerichtskosten und die Gebühren beider Rechtsanwälte.
| Verfahrenswert bis | Gerichtskosten | Kosten eines Anwalts | Gesamtkosten mit einem Anwalt | Gesamtkosten mit zwei Anwälten |
|---|---|---|---|---|
| 3.000 € | 251,00 € | 724,41 € | 975,41 € | 1.699,82 € |
| 4.000 € | 296,00 € | 901,43 € | 1.197,43 € | 2.098,86 € |
| 5.000 € | 341,00 € | 1.078,44 € | 1.419,44 € | 2.497,88 € |
| 10.000 € | 566,00 € | 1.963,50 € | 2.529,50 € | 4.493,00 € |
| 13.000 € | 627,00 € | 2.127,13 € | 2.754,13 € | 4.881,26 € |
| 16.000 € | 688,00 € | 2.290,75 € | 2.978,75 € | 5.269,50 € |
| 19.000 € | 749,00 € | 2.454,38 € | 3.203,38 € | 5.657,76 € |
| 22.000 € | 810,00 € | 2.618,00 € | 3.428,00 € | 6.046,00 € |
| 25.000 € | 871,00 € | 2.781,63 € | 3.652,63 € | 6.434,26 € |
| 30.000 € | 952,00 € | 3.037,48 € | 3.989,48 € | 7.026,96 € |
| 40.000 € | 1.114,00 € | 3.549,18 € | 4.663,18 € | 8.212,36 € |
| 50.000 € | 1.276,00 € | 4.060,88 € | 5.336,88 € | 9.397,76 € |
Stand: August 2026. Die Gebührensätze gelten nach dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 seit dem 1. Juni 2025. Grundlage sind die Gebührentabelle zum FamGKG und die Gebührentabelle zum RVG. Nicht enthalten sind Kosten für eine außergerichtliche Beratung, notarielle Vereinbarungen, Sachverständige oder andere Verfahren.
Die Tabelle gilt bundesweit. Bei gleichem Verfahrenswert kostet eine Scheidung in Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Berlin daher nicht unterschiedlich viel. Abweichungen entstehen bei der Ermittlung des Verfahrenswerts, weil Gerichte insbesondere Kinderabzüge und Vermögensfreibeträge nicht einheitlich handhaben.
Bei Einigkeit kann ein Anwalt reichen
Eine Scheidung vollständig ohne Anwalt ist in Deutschland nicht möglich, weil der Scheidungsantrag nach § 114 FamFG nur durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht gestellt werden kann (Anwaltszwang). Besteht aber Einigkeit über die Scheidung und müssen keine weiteren Streitpunkte gerichtlich geklärt werden, muss nur der Antragsteller anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag im Termin ohne eigenen Anwalt zustimmen, solange er keine eigenen Anträge stellt.
Weil der zustimmende Ehegatte keinen eigenen Anwalt benötigt, fallen bei einer einvernehmlichen Scheidung regelmäßig nur die Gebühren für einen Rechtsanwalt an. Darin liegt der wesentliche Kostenvorteil. Einen besonderen gesetzlichen Pauschalpreis oder eine feste Ermäßigung wegen der Einigkeit gibt es aber nicht. Einzelne Familiengerichte setzen den Verfahrenswert bei besonders einfachen Verfahren zwar niedriger an, für die Kostenplanung lässt sich darauf jedoch nicht bauen.
Auch wenn nur ein Rechtsanwalt beteiligt ist, handelt es sich nicht um einen gemeinsamen Anwalt. Er vertritt ausschließlich den Ehegatten, der ihn beauftragt hat. Die Ehegatten können untereinander vereinbaren, seine Gebühren zu teilen, gegenüber dem Rechtsanwalt bleibt jedoch allein sein Mandant zur Zahlung verpflichtet. Möchte der andere Ehegatte eigene Anträge stellen oder unabhängig im Verfahren vertreten werden, benötigt er einen eigenen Anwalt.
Eine Online-Scheidung kostet nicht automatisch weniger
Bei einer Online-Scheidung werden Unterlagen und Informationen digital an den Rechtsanwalt übermittelt. Das gerichtliche Verfahren, der Anwaltszwang und die gesetzlichen Gebühren ändern sich dadurch nicht. Günstiger wird sie nur, wenn die Ehegatten einig sind und deshalb kein zweiter Anwalt benötigt wird. Dieser Vorteil besteht bei jeder einvernehmlichen Scheidung, unabhängig davon, wie die Kommunikation mit dem Rechtsanwalt erfolgt.
Haus, Kinder und Ehedauer: Was die Kosten tatsächlich verändert
Gemeinsame Kinder erhöhen die Scheidungskosten nicht automatisch. Bei der Berechnung des Verfahrenswerts können sie sich durch einen Abzug vom Einkommen sogar kostenmindernd auswirken. Teurer wird es erst, wenn das Familiengericht zusätzlich über Sorgerecht, Umgang oder Kindesunterhalt entscheiden muss.
Auch ein gemeinsames Haus verteuert die Scheidung nicht in Höhe seines Verkehrswerts. Berücksichtigt werden kann nur das Nettovermögen nach Abzug bestehender Darlehen und möglicher Freibeträge. Muss das Gericht zusätzlich über Zugewinnausgleich, die Nutzung der Immobilie oder andere vermögensrechtliche Ansprüche entscheiden, entstehen weitere Kosten. Die Scheidung selbst führt weder zum Verkauf des Hauses noch zu einer Änderung der Eigentumsverhältnisse. Wie sich die Immobilie aufteilen lässt, zeigt der Beitrag zum gemeinsamen Haus und Kredit bei Scheidung.
Die Dauer der Ehe ist für sich genommen auch kein Kostenfaktor. Eine Scheidung nach 20 oder 30 Jahren ist deshalb nicht automatisch teurer als die Auflösung einer kürzeren Ehe. Mittelbar kann eine lange Ehe den Verfahrenswert dennoch erhöhen, wenn mehr Vermögen vorhanden ist oder mehrere Versorgungsanrechte ausgeglichen werden müssen.
Wer zahlt die Scheidungskosten?
Zu Beginn geht der Antragsteller finanziell in Vorleistung. Neben einem möglichen Vorschuss auf die Anwaltsgebühren muss er zunächst den gesamten Gerichtskostenvorschuss einzahlen. Nach § 14 FamGKG soll das Familiengericht den Scheidungsantrag erst an den anderen Ehegatten zustellen, wenn die Gerichtsgebühr bezahlt oder über einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe entschieden wurde.
Wer die Scheidungskosten am Ende trägt, ergibt sich aus der Kostenentscheidung im Scheidungsbeschluss. Nach § 150 FamFG hebt das Familiengericht die Kosten der Scheidung und der einbezogenen Folgesachen im Regelfall gegeneinander auf. Dadurch trägt jeder Ehegatte seine eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten. Da der Antragsteller den Gerichtskostenvorschuss zunächst vollständig eingezahlt hat, kann er die auf den anderen Ehegatten entfallende Hälfte nach Abschluss des Verfahrens zurückverlangen.
Die zunächst gezahlten Beträge müssen allerdings noch nicht der endgültigen Rechnung entsprechen. Gericht und Rechtsanwalt berechnen ihre Vorschüsse anhand eines vorläufigen Verfahrenswerts, während das Familiengericht den verbindlichen Wert meist erst zum Abschluss festsetzt. Fällt dieser höher oder niedriger aus, werden Gebühren nachgefordert oder zu viel gezahlte Beträge erstattet.
Die Scheidungskosten werden somit nicht auf einmal fällig, sondern in mehreren Schritten während des Verfahrens. Wie Scheidungsantrag, Gerichtskostenvorschuss, Versorgungsausgleich und Scheidungstermin aufeinander folgen, erklärt der Beitrag zum Ablauf der Scheidung.
So lassen sich Scheidungskosten begrenzen
Die gesetzlichen Gebühren können nicht frei ausgehandelt werden. Beeinflussen lässt sich aber, ob ein zweiter Anwalt erforderlich wird und welche Angelegenheiten das Familiengericht entscheiden muss.
- Scheidung und Folgesachen möglichst einvernehmlich regeln: Besteht über Unterhalt, Vermögen und andere Scheidungsfolgen Einigkeit, müssen diese Punkte nicht streitig vor Gericht ausgetragen werden.
- Bei vollständiger Einigkeit nur einen Anwalt beteiligen: Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag ohne eigenen Anwalt zustimmen, solange er keine eigenen Anträge stellt.
- Rechtzeitig eine Vereinbarung treffen: Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann einen gerichtlichen Streit vermeiden.
- Die Festsetzung des Verfahrenswerts prüfen: Wurden Einkommen, Schulden, Vermögen oder einzelne Folgesachen fehlerhaft berücksichtigt, kann die Wertfestsetzung überprüft werden.
Auch eine Mediation kann sinnvoll sein, wenn die Ehegatten noch keine gemeinsame Lösung gefunden haben. Sie verursacht zwar eigene Kosten, kann aber verhindern, dass mehrere Folgesachen gerichtlich ausgetragen werden und den Verfahrenswert erhöhen.
Verfahrenskostenhilfe, wenn das Geld nicht reicht
Wer die Scheidungskosten nicht selbst bezahlen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Das Familiengericht betrachtet dafür das Einkommen, das Vermögen und die laufenden finanziellen Belastungen. Je nach Ergebnis übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren vollständig oder der Antragsteller zahlt einen Teil in monatlichen Raten zurück.
Verfahrenskostenhilfe kommt jedoch nur in Betracht, soweit die Scheidungskosten nicht durch einen Vorschuss des anderen Ehegatten gedeckt werden können. Kann ein Ehegatte die Kosten nicht selbst bezahlen, kann er nach § 1360a Abs. 4 BGB verlangen, dass der andere die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise vorstreckt. Voraussetzung ist, dass der andere Ehegatte finanziell dazu in der Lage und ihm die Zahlung zuzumuten ist. Ein tatsächlich durchsetzbarer Anspruch geht der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich vor.
Auch nach der Scheidung kann sich daran noch etwas ändern. Verbessert sich die finanzielle Situation innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens wesentlich, kann das Gericht die Zahlungen erneut prüfen und Raten festsetzen oder erhöhen. Verfahrenskostenhilfe macht die Scheidung deshalb nicht in jedem Fall dauerhaft kostenlos.
Rechtsschutzversicherung übernimmt Scheidungskosten nur mit Zusatzschutz
Ob eine Rechtsschutzversicherung bei einer Scheidung zahlt, hängt von den vereinbarten Leistungen ab. Der gewöhnliche private Rechtsschutz deckt das eigentliche Scheidungsverfahren in der Regel nicht ab, weil Ehesachen dafür ausdrücklich in den Vertrag eingeschlossen sein müssen. Fehlt dieser Zusatzschutz, trägt der Versicherte sowohl die Gerichtskosten als auch die Gebühren für die anwaltliche Vertretung selbst. Das gilt grundsätzlich auch für gerichtliche Streitigkeiten über Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Sorgerecht.
Der Vertrag kann dennoch zumindest eine erste anwaltliche Beratung abdecken. Voraussetzung ist, dass er einen Beratungs-Rechtsschutz im Familienrecht enthält. Der Rechtsanwalt kann dann die rechtliche Situation, die voraussichtlichen Kosten und das weitere Vorgehen erläutern. Wird er anschließend mit Schreiben, Verhandlungen oder dem Scheidungsantrag beauftragt, entstehen weitere Gebühren, die dieser reine Beratungs-Rechtsschutz nicht übernimmt.
Soll die Rechtsschutzversicherung nicht nur eine Beratung, sondern auch die Scheidungskosten übernehmen, muss ein gesonderter Ehe-Rechtsschutz vereinbart sein. Solche Zusatzbausteine sehen Wartezeiten und Höchstgrenzen vor. Beim derzeit angebotenen Ehe-Rechtsschutz der ARAG beträgt die Wartezeit drei Jahre, anschließend werden Anwalts- und Gerichtskosten bis zu insgesamt 30.000 Euro je Rechtsschutzfall übernommen. Da der Versicherungsfall erst nach Ablauf der Wartezeit eintreten darf, hilft ein Abschluss regelmäßig nicht mehr, wenn sich die Trennung bereits abzeichnet.
Bevor der Rechtsanwalt über eine erste Beratung hinaus tätig wird, sollte sich der Versicherte die Kostenübernahme schriftlich bestätigen lassen. So lässt sich vorab klären, ob nur die Beratung oder auch das Scheidungsverfahren versichert ist und welche Selbstbeteiligung, Wartezeit und Höchstgrenze gelten.
Scheidungskosten sind steuerlich nicht absetzbar
Wer die Gerichts- und Anwaltskosten selbst bezahlen muss, denkt verständlicherweise darüber nach, zumindest einen Teil über die Steuererklärung zurückzuholen. Bei Scheidungskosten gelingt das im Regelfall jedoch nicht, denn sie sind grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar.
Steuerrechtlich gelten die Kosten des Scheidungsverfahrens als Prozesskosten. Solche Aufwendungen sind seit 2013 nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich bestätigt, dass darunter sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten einer Scheidung fallen (BFH, Urteil vom 18. Mai 2017, VI R 9/16).
Das Gesetz lässt nur eine sehr enge Ausnahme zu. Sie betrifft Fälle, in denen der Steuerpflichtige ohne das Verfahren seine wirtschaftliche Existenzgrundlage verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr decken könnte. Nur dann können die Prozesskosten als sogenannte außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dass eine Scheidung teuer ist und die eigene finanzielle Situation erheblich belastet, reicht dafür nicht aus. Die gewöhnlichen Scheidungskosten können daher nicht in der Steuererklärung angesetzt werden.